Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 SO 213/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 592/08 SO ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, dem Antragsteller vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch -SGB - XII zu gewähren.
Am 06.03.2007 beantragte der 1933 geborene Antragsteller Leistungen der Grundsicherung im Alter. Nach seinen Angaben bezieht er eine Rente in Höhe von 279,90 EUR. Mieterin der (auch von ihm bewohnten) Wohnung sei seine Mutter. Bis März 2008 habe er Unterhaltsleistungen von seiner geschiedenen Frau in Höhe von 383,80 EUR erhalten, die dann eingestellt worden seien; eine Klage laufe. Die Einstellung der Unterhaltszahlungen war mit einem Schreiben der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers vom 05.02.2008 angekündigt worden.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller unter Fristsetzung mehrfach auf, die Kontoauszüge seiner Mutter und auch die seines eigenen Girokontos vorzulegen, auf das die Rente überwiesen wird. Der Antragsteller verweigerte die Vorlage.
Mit Bescheid vom 13.03.2008 wurden die Leistungen gemäß § 66 SGB I versagt. Der Ast sei informiert worden, dass er sich bei seiner letzten gesetzlichen Krankenversicherung wieder gesetzlich versichern müsse, da es hierzu eine Gesetzesänderung gegeben habe. Daraufhin seien mehrere Erinnerungsschreiben erfolgt. Am 31.10.2007 sei eine Unterlagenanforderung zugesandt worden, da sich mit einem Versicherungsbeitrag eine Grundsicherungsleistung errechnen könnte. Der Ast habe allerdings nicht alle Unterlagen vorgelegt. Es fehlten die Auszüge für das Konto, auf das seine Rente überwiesen werde und Nachweise über die Unterhaltszahlungen seiner Frau.
Gegen diesen Bescheid legte der Ast Widerspruch ein. Er sei durch Scheidung in Abhängigkeit geraten. Er sei als kaufmännischer Angestellter aus steuerlichen Gründen geführt worden mit einem kleinen Gehalt. Seine monatliche Rente betrage 281,40 Euro. Es gehe um die Lebenshaltungskosten (Miete, Kleider, Schuhe) und um die monatlichen Versicherungsbeiträge zur DAK. Er sei seit September nicht versichert und müsse dringend ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2008 zurück. Der Ast habe trotz mehrmaliger Aufforderungen lediglich die Kontoauszüge für das Konto seiner Mutter vorgelegt, nicht jedoch die Kontoauszüge für sein eigenes Konto, auf das die Rente überwiesen werde. Außerdem habe er auch nicht nachgewiesen, welche Unterhaltszahlungen er von seiner geschiedenen Frau erhalte. Die Mitwirkung sei dem Ast zumutbar.
Am 23.04.2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht München - SG - die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz beantragt. Er sei durch Scheidung in Abhängigkeit geraten und seit September 2007 ohne Krankenversicherung.
Mit Beschluss vom 19.06.2008 hat das SG den Eilantrag abgewiesen und ausgeführt, der Antragsteller habe gegenüber dem Gericht Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Auf die gerichtliche Bitte vom 10.06.2008, dem Gericht Kontoauszüge eines Kontos für die Monate März bis Mai 2008 vorzulegen und dem Gericht gegenüber mitzuteilen, ob er noch Unterhalt erhalte und wer die Miete der Wohnung, in der er lebe, bezahle, habe der Antragsteller lediglich geantwortet, dass die Miete vom Konto seiner Mutter bezahlt würde und er eine Rente in Höhe von 279,90 EUR monatlich erhalte. Wenn seiner Mutter etwas passiere, könne er die Miete nicht mehr bezahlen. Eigene Kontoauszüge habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Aus der Beklagtenakte ergebe sich jedoch, dass der Antragsteller ein eigenes Konto habe, auf das seine Rente überwiesen werde. Darüber hinaus fehle es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Zwar sei der Antragsteller seit September 2007 nicht mehr krankenversichert und trage auch vor, dass er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müsse, jedoch habe er weder bei der Antragsgegnerin noch gegenüber dem Gericht dargelegt, warum er dringend ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Er könne gemäß § 48 SGB XII im Falle einer konkreten Krankheit jederzeit Krankenhilfe in Anspruch nehmen.
Dagegen hat der Ast Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und in mehreren Schreiben zum Teil mit unsachlichem bzw. inakzeptablem Inhalt zur Sache im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholt. Mit Schreiben vom 04.08.2008 hat der Senat nochmals auf die Mitwirkungspflichten des Ast hingewiesen und ihn aufgefordert, bis zum 14.08.2008 die Kontoauszüge lückenlos für einen bestimmten Zeitraum vorzulegen oder mitzuteilen, welche Hinderungsgründe bestehen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Beschwerde ohne Mitwirkung keine Aussicht auf Erfolg habe. Am 29.08. 2008 hat der Ast daraufhin zunächst fernmündlich mitgeteilt, dass er keine weitere Stellungnahme mehr abgebe; er habe bereits alle Kontoauszüge vorgelegt und sehe keine Veranlassung, weitere vorzulegen. Mit Schreiben vom selben Tage, beim LSG eingegangen am 02.09.2008, hat er mitgeteilt, er habe bereits mehrfach die "Bankauszüge gemeinsames Konto meiner Mutter" dem Soziareferat vorgelegt; ferner enthält das Schreiben weitere unsachliche Äußerungen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Juni 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig auf seinen Antrag vom 02.03.2007 Leistungen der Grundsicherung nach den Vorschriften des SGB XII, insbesondere Leistungen der Krankenhilfe, zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Eilantrag des Antragstellers auf Erlass der hier statthaften Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2
Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abgelehnt. Denn die Voraussetzungen für den Er- lass der beantragten Eilentscheidung liegen nicht vor.
Insofern waren der vorliegenden Eilentscheidung folgende Grundsätze zugrunde zu legen: Die Maßstabsbildung in Eilverfahren der Fachgerichte hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom Rechtsschutzziel ab (vgl. z.B.
für den Bereich der Existenzsicherung Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Juris Rn.25; zu Leistungen nach dem SGB V Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06). Ist bei dem Betroffenen - wie hier - ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten im Sinne der zur Existenzsicherung nach dem SGB II (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Juris Rn.25 - 28) bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG möglich (Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06), ist entweder eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Ferner sind im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen unter Beachtung des Gesetzesbindungspostulats der Art. 20 Abs. 3, 97 I GG die Regelungen des § 86 b Abs. 2 SGG zu beachten. Danach ist ein sicherungsfähiger Hauptsacheanspruch zu fordern, an dem es hier fehlt (dazu unter 1). Selbst wenn man im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von der Zulässigkeit einer Überschreitung der Hauptsache im Eilverfahren ausgeht, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zwar sind bei Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Sinne des oben bezeichneten Antragsinhalts schwere Rechtsverletzungen des Antragstellers immerhin möglich, die unter Beachtung des § 86 b II 2 SGG durchzuführende Güter- und Folgenabwägung fällt aber zu ungunsten des Ast aus (dazu unter 2).
1. Zunächst ist zu beachten, dass auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers zu fordern ist. Ansonsten geht der Eilantrag ins Leere. Aus der aus Art. 19 IV GG abgeleiteten Sicherungsfunktion und in Vornahmesachen wie der vorliegenden zusätzlich aus der Bindung des Gerichts an § 86 b Abs. 2 SGG, wo der Hauptsacheanspruch tatbestandlich verankert ist (dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 255, 291 ff), ergibt sich von Verfassungs wegen zwingend das Gebot, die Rechtsfragen der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen und der Entscheidung (neben anderen Belangen) zugrunde zu legen; die materielle Rechtslage ist als obligatorisches Prüfungs- und Entscheidungskriterium für das sozialgerichtliche Eilverfahren verfassungsrechtlich und einfach-gesetzlich vorgegeben (Windoffer, Die Klärungsbedürftigkeit und-fähigkeit von Rechtsfragen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, S. 41). Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur einstweiligen verfassungsgerichtlichen Anordnung auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 BVerfGG belegt dies. Danach ist über verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Selbst hier ist aber wegen der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung für deren Erlass im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kein Raum, wenn davon auszugehen ist, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a, § 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird (St. Rspr.; vgl. BVerfG vom 20.07.2004,
2 BvR 1001/04; BVerfGE 7, 367, 371; 68, 233, 235; 71, 158, 161; 79, 379, 383). Eine entsprechende unter dem Aspekt der Sicherungsfunktion des Eilverfahrens zu stellende Mindestanforderung muss auch für das sozialgerichtliche Eilverfahren gelten, bei dem die rechtsnormativen Grundlagen in Vornahmesachen den Hauptsacheanspruch sogar in Bezug nehmen (Vgl. § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG "streitiges Rechtsverhältnis" und dazu Krodel, a.a.O., Rn 255, 291 ff).
Ein solches zu sicherndes Recht ist im Hinblick auf die Entscheidung der Agin nach § 66 Abs. 1 SGB I hier nicht gegeben. Es steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass die Entscheidung der Agin auf der Grundlage des § 66 SGB I in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist und ein insofern geführtes Hauptsacheverfahren keinen Erfolg hätte.
Der Eilantrag des Antragstellers richtet sich gegen eine vorläufige Versagung nach § 66 SGB I; zu sichernder Hauptsacheanspruch ist also vorliegend nicht die (wenn auch letztlich angestrebte) Sozialleistung der Grundsicherung im Alter samt Schutz bei Krankheit, sondern lediglich der Anspruch auf eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage des
§ 41 SGB XII unter Außerachtlassung der vorläufigen Versagung gemäß § 66 SGB I. Bei einer Versagung begehrter Leistungen auf der Grundlage des § 66 SGB I liegt noch keine Bewilligung, aber auch noch keine endgültige Ablehnung vor. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass die geforderte Mitwirkung für die Leistung erheblich ist (§ 60 SGB I) und dass die Mitwirkung zumutbar ist (§ 65 SGB I). Darüber hinaus ist die Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I - anders als die Ablehnung einer Leistung wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung - ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur (BSG SozR 1200 § 66 Nr.13). Die aus der Sicht des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Hauptsacheentscheidung ist die Aufhebung der vorläufigen Versagung und die Verpflichtung zur neuen Entscheidung in der Sache, also nicht die Verpflichtung zur Bewilligung der letztlich angestrebten Sozialleistung.
Damit fehlt es in Bezug auf § 66 SGB I an einem zu sichernden Hauptsacheanspruch, so dass der Eilantrag unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben konnte. Denn mit dem Bescheid vom 13.03.2008 hat die Antragsgegnerin die beantragte Leistung nicht endgültig, sondern nur vorläufig versagt. Der Bescheid bringt dies zwar nicht im Entscheidungssatz, aber in den Gründen eindeutig zum Ausdruck, und auch der Widerspruchsbescheid vom 26.08.2008 lässt insofern keine Zweifel zu, da in den Gründen ausschließlich auf § 66 SGB I abgestellt wird und die an eine solche Entscheidung zu stellenden Anforderungen erläutert werden. Insbesondere wird auf die mehrmaligen Aufforderungen zur Mitwirkung, auf die angemessene Fristsetzung für die Mitwirkung und auf deren Zumutbarkeit (§§ 66 Abs. 3, 65 SGB I) eingegangen. Die Mitwirkung ist nach Auffassung des Senats zumutbar, da es um die Vorlage der Auszüge für das Konto geht, auf die die Rentenleistungen des Ast erfolgen. Für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ist es für die Agin unerlässlich, einen Nachweis über die laufenden Leistungen zu erhalten, die der Bedarfsberechnung zugrunde zu legen sind. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, warum die Vorlage dieser Auszüge nicht zumutbar sein sollte. Die Auffassung des Senats entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -. Wie dem entsprechenden (im Internet veröffentlichten) Terminsbericht vom 19.09.2008 zu entnehmen ist, vertritt das BSG die Auffassung, dass eine grundsätzliche Pflicht zur Mitwirkung (dort: Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte) aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I folge. Hiernach habe, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Insbesondere könne die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, nur im Rahmen eines (Erst-)Antrags die Mitwirkung (im Fall des BSG: Vorlage von Kontoauszügen etc.) zu fordern. Eine solche Aufforderung könne auch bei Stellung eines Folgeantrags erfolgen. Die Vorlagepflicht werde auch durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes nicht grundsätzlich eingeschränkt (BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R).
Nach alledem steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass die Hauptsacheklage gegen die Entscheidung nach § 66 SGB I keinen Erfolg hätte. Ein im Eilverfahren sicherungsfähiges Recht ist daher nicht gegeben. Die Frage, ob ein allein auf § 66 SGB I bezogener einstweiliger Rechtsschutz eine effektive Rechtsschutzgewährung darstellen würde, wenn die Behörde die begehrte Leistung auf der Grundlage des § 66 I SGB I in rechtswidriger Weise abgelehnt hat (so LSG Berlin-Brandenburg vom 14.06.2007, L 28 B 769/07 AS ER; vom 22.11.2005, L 29 B 1212/05 AS ER = FEVS 57, 452), stellt sich damit vorliegend nicht, da die Entscheidung nach § 66 SGB I rechtmäßig ist.
2. Erfolg könnte dem Eilantrag nach alledem nur dann beschieden sein, wenn unter Betonung der Rechtsschutzfunktion des Eilverfahrens und unter Überschreitung der Hauptsache im oben genannten Sinne (§ 66 SGB I) auf die letztlich angestrebte Sozialleistung abgestellt und diese vom erkennenden Senat trotz der verletzten Mitwirkungspflicht vorläufig zuerkannt würde, obwohl eine diesbezügliche Verwaltungsentscheidung im Sinne einer endgültigen behördlichen Ablehnung der Leistung noch gar nicht vorliegt. Auch die
insofern unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 IV GG und unter Lösung von den engeren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 SGG durchgeführte Abwägung fällt zuungunsten des Antragstellers aus. Hier war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben eine monatliche Rente von 281,40 Euro erhält, die ihm auch zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht, da - wie er selbst ausführt - die Unterkunftskosten von seiner Mutter getragen werden. Dieser monatlich zur Verfügung stehende Betrag entspricht fast dem möglichen Regelsatz ohne die darin enthaltenen Ansparbeträge. Was die (vorläufigen) Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 41 SGB XII bzw. auf der prozessrechtlichen Grundlage des
§ 86 b Abs. 2 SGG betrifft, ist ferner zu berücksichtigen, dass der Ast vom Senat unter Fristsetzung und mit Hinweis auf die Entscheidungserheblichkeit einer Mitwirkung ohne Erfolg aufgefordert wurde, die fraglichen Kontoauszüge vorzulegen.
Was den vom Antragsteller angesprochenen Schutz gegen Krankheit betrifft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine aktuelle und konkrete Notlage, die insofern Eilbedürftigkeit begründen könnte, nicht gegeben ist (vgl. dazu das Schreiben des Ast vom 29.08.2008 letzter Absatz). Ferner ist zu beachten, dass der Ast von der Agin aufgefordert wurde, sich entsprechend der neuen Rechtslage bei seiner Krankenversicherung anzumelden, nachdem der Ast zuvor entsprechend der alten Rechtslage Leistungen der Krankenhilfe erhalten hatte. Auch dieser Aufforderung kam der Ast nicht nach. Gründe für dieses Verhalten sind nicht ersichtlich. Die Herbeiführung eines Schutzes gegen Krankheit liegt mithin in der Hand des Ast. Denn der Antragsteller hat durch einfache Anmeldung bei seiner alten Krankenkasse die konkrete und realisierbare Möglichkeit, den Schutz gegen Krankheit herbeizuführen.
Zum Schutz gegen Krankheit weist der Senat im Übrigen auf Folgendes hin: Die sozialhilferechtliche Krankheitshilfe nach § 48 Satz 1 SGB XII ist gegenüber den Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V nachrangig; dies ist in § 48 Satz 2 SGB XII klargestellt. Die Krankenbehandlung der Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII wird von der Krankenkasse auf Kosten des Sozialhilfeträgers nur übernommen, wenn diese nicht krankenversichert sind (vgl. § 264 Abs. 2 S. 1 SGB V, eingeführt durch das GMG; geändert durch Gesetze vom 27.12.2003 a.a.O., 21.03.2005, BGBl. I S. 818 und 26.03.2007, BGBl. I S. 378). Nicht erfasst von der Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkasse werden im Übrigen nur noch
einzelne Gruppen von Sozialhilfeempfängern (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 2 SGB V in der Fas-
sung des Gesetzes vom 27.12.2003 a.a.O.; vgl. hierzu H. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 48 Rdnrn. 9 f.; Schlette in Hauck/Noftz,
SGB XII K § 48 Rdnrn. 8 ff.; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage, SGB XII vor § 47 Rdnrn. 4 f.). Die Hilfe zur Krankheit nach § 48 SGB XII hat demnach einen sehr beschränkten Anwendungsbereich; im Wesentlichen anspruchsberechtigt sind nur noch Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und nicht zum berechtigten Personenkreis nach § 264 Abs. 2 SGB V gehören (vgl. hierzu auch Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 14; Lippert in Mergler/Zink, SGB XII, Einleitung Fünftes Kapitel Rdnr. 9; zum Ganzen LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2007, L 7 SO 4180/06 juris Rdnr. 20). Der Ast könnte als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversichert sein, die sozialhilferechtliche Krankenhilfe käme für ihn nach § 48 SGB XII dann von vornherein nicht in Betracht. Ob dann die Beiträge zur Krankenversicherung eine Leistungspflicht nach dem SGB XII auslösen, ist wiederum Gegenstand einer Prüfung eines Verwaltungsverfahrens, das auf eine entsprechende Entscheidung gerichtet ist. Gerade dessen Durchführung hängt wiederum von der Mitwirkung des Ast ab. Falls keine Krankenversicherung im vorgenannten Sinne gegeben ist, besteht jedenfalls Schutz gegen Krankheit gemäß § 48 SGB XII, worauf auch das SG schon hingewiesen hat (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.02.2008, Az.: L 8 B 799/07 SO ER; ferner Geiger, info also 2007, 199 ff.).
Weiterhin weist der Senat nochmals darauf hin, dass eine endgültige Versagung der begehrten Sozialleistungen durch die Agin noch nicht vorliegt und dass diese nach Vorlage der geforderten Unterlagen durch den Ast zu einer entsprechenden Verbescheidung verpflichtet ist.
Im Ergebnis ist die Ablehnung des Eilantrags durch das SG nicht zu beanstanden, der Beschwerde musste auch unter Zugrundelegung der für den Ast günstigeren, verfassungsrechtlich fundierten Maßgaben der Eilentscheidung der Erfolg versagt bleiben.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, dem Antragsteller vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch -SGB - XII zu gewähren.
Am 06.03.2007 beantragte der 1933 geborene Antragsteller Leistungen der Grundsicherung im Alter. Nach seinen Angaben bezieht er eine Rente in Höhe von 279,90 EUR. Mieterin der (auch von ihm bewohnten) Wohnung sei seine Mutter. Bis März 2008 habe er Unterhaltsleistungen von seiner geschiedenen Frau in Höhe von 383,80 EUR erhalten, die dann eingestellt worden seien; eine Klage laufe. Die Einstellung der Unterhaltszahlungen war mit einem Schreiben der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers vom 05.02.2008 angekündigt worden.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller unter Fristsetzung mehrfach auf, die Kontoauszüge seiner Mutter und auch die seines eigenen Girokontos vorzulegen, auf das die Rente überwiesen wird. Der Antragsteller verweigerte die Vorlage.
Mit Bescheid vom 13.03.2008 wurden die Leistungen gemäß § 66 SGB I versagt. Der Ast sei informiert worden, dass er sich bei seiner letzten gesetzlichen Krankenversicherung wieder gesetzlich versichern müsse, da es hierzu eine Gesetzesänderung gegeben habe. Daraufhin seien mehrere Erinnerungsschreiben erfolgt. Am 31.10.2007 sei eine Unterlagenanforderung zugesandt worden, da sich mit einem Versicherungsbeitrag eine Grundsicherungsleistung errechnen könnte. Der Ast habe allerdings nicht alle Unterlagen vorgelegt. Es fehlten die Auszüge für das Konto, auf das seine Rente überwiesen werde und Nachweise über die Unterhaltszahlungen seiner Frau.
Gegen diesen Bescheid legte der Ast Widerspruch ein. Er sei durch Scheidung in Abhängigkeit geraten. Er sei als kaufmännischer Angestellter aus steuerlichen Gründen geführt worden mit einem kleinen Gehalt. Seine monatliche Rente betrage 281,40 Euro. Es gehe um die Lebenshaltungskosten (Miete, Kleider, Schuhe) und um die monatlichen Versicherungsbeiträge zur DAK. Er sei seit September nicht versichert und müsse dringend ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2008 zurück. Der Ast habe trotz mehrmaliger Aufforderungen lediglich die Kontoauszüge für das Konto seiner Mutter vorgelegt, nicht jedoch die Kontoauszüge für sein eigenes Konto, auf das die Rente überwiesen werde. Außerdem habe er auch nicht nachgewiesen, welche Unterhaltszahlungen er von seiner geschiedenen Frau erhalte. Die Mitwirkung sei dem Ast zumutbar.
Am 23.04.2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht München - SG - die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz beantragt. Er sei durch Scheidung in Abhängigkeit geraten und seit September 2007 ohne Krankenversicherung.
Mit Beschluss vom 19.06.2008 hat das SG den Eilantrag abgewiesen und ausgeführt, der Antragsteller habe gegenüber dem Gericht Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Auf die gerichtliche Bitte vom 10.06.2008, dem Gericht Kontoauszüge eines Kontos für die Monate März bis Mai 2008 vorzulegen und dem Gericht gegenüber mitzuteilen, ob er noch Unterhalt erhalte und wer die Miete der Wohnung, in der er lebe, bezahle, habe der Antragsteller lediglich geantwortet, dass die Miete vom Konto seiner Mutter bezahlt würde und er eine Rente in Höhe von 279,90 EUR monatlich erhalte. Wenn seiner Mutter etwas passiere, könne er die Miete nicht mehr bezahlen. Eigene Kontoauszüge habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Aus der Beklagtenakte ergebe sich jedoch, dass der Antragsteller ein eigenes Konto habe, auf das seine Rente überwiesen werde. Darüber hinaus fehle es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Zwar sei der Antragsteller seit September 2007 nicht mehr krankenversichert und trage auch vor, dass er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müsse, jedoch habe er weder bei der Antragsgegnerin noch gegenüber dem Gericht dargelegt, warum er dringend ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Er könne gemäß § 48 SGB XII im Falle einer konkreten Krankheit jederzeit Krankenhilfe in Anspruch nehmen.
Dagegen hat der Ast Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und in mehreren Schreiben zum Teil mit unsachlichem bzw. inakzeptablem Inhalt zur Sache im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholt. Mit Schreiben vom 04.08.2008 hat der Senat nochmals auf die Mitwirkungspflichten des Ast hingewiesen und ihn aufgefordert, bis zum 14.08.2008 die Kontoauszüge lückenlos für einen bestimmten Zeitraum vorzulegen oder mitzuteilen, welche Hinderungsgründe bestehen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Beschwerde ohne Mitwirkung keine Aussicht auf Erfolg habe. Am 29.08. 2008 hat der Ast daraufhin zunächst fernmündlich mitgeteilt, dass er keine weitere Stellungnahme mehr abgebe; er habe bereits alle Kontoauszüge vorgelegt und sehe keine Veranlassung, weitere vorzulegen. Mit Schreiben vom selben Tage, beim LSG eingegangen am 02.09.2008, hat er mitgeteilt, er habe bereits mehrfach die "Bankauszüge gemeinsames Konto meiner Mutter" dem Soziareferat vorgelegt; ferner enthält das Schreiben weitere unsachliche Äußerungen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Juni 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig auf seinen Antrag vom 02.03.2007 Leistungen der Grundsicherung nach den Vorschriften des SGB XII, insbesondere Leistungen der Krankenhilfe, zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Eilantrag des Antragstellers auf Erlass der hier statthaften Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2
Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abgelehnt. Denn die Voraussetzungen für den Er- lass der beantragten Eilentscheidung liegen nicht vor.
Insofern waren der vorliegenden Eilentscheidung folgende Grundsätze zugrunde zu legen: Die Maßstabsbildung in Eilverfahren der Fachgerichte hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom Rechtsschutzziel ab (vgl. z.B.
für den Bereich der Existenzsicherung Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Juris Rn.25; zu Leistungen nach dem SGB V Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06). Ist bei dem Betroffenen - wie hier - ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten im Sinne der zur Existenzsicherung nach dem SGB II (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Juris Rn.25 - 28) bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG möglich (Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06), ist entweder eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Ferner sind im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen unter Beachtung des Gesetzesbindungspostulats der Art. 20 Abs. 3, 97 I GG die Regelungen des § 86 b Abs. 2 SGG zu beachten. Danach ist ein sicherungsfähiger Hauptsacheanspruch zu fordern, an dem es hier fehlt (dazu unter 1). Selbst wenn man im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von der Zulässigkeit einer Überschreitung der Hauptsache im Eilverfahren ausgeht, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zwar sind bei Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Sinne des oben bezeichneten Antragsinhalts schwere Rechtsverletzungen des Antragstellers immerhin möglich, die unter Beachtung des § 86 b II 2 SGG durchzuführende Güter- und Folgenabwägung fällt aber zu ungunsten des Ast aus (dazu unter 2).
1. Zunächst ist zu beachten, dass auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers zu fordern ist. Ansonsten geht der Eilantrag ins Leere. Aus der aus Art. 19 IV GG abgeleiteten Sicherungsfunktion und in Vornahmesachen wie der vorliegenden zusätzlich aus der Bindung des Gerichts an § 86 b Abs. 2 SGG, wo der Hauptsacheanspruch tatbestandlich verankert ist (dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 255, 291 ff), ergibt sich von Verfassungs wegen zwingend das Gebot, die Rechtsfragen der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen und der Entscheidung (neben anderen Belangen) zugrunde zu legen; die materielle Rechtslage ist als obligatorisches Prüfungs- und Entscheidungskriterium für das sozialgerichtliche Eilverfahren verfassungsrechtlich und einfach-gesetzlich vorgegeben (Windoffer, Die Klärungsbedürftigkeit und-fähigkeit von Rechtsfragen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, S. 41). Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur einstweiligen verfassungsgerichtlichen Anordnung auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 BVerfGG belegt dies. Danach ist über verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Selbst hier ist aber wegen der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung für deren Erlass im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kein Raum, wenn davon auszugehen ist, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a, § 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird (St. Rspr.; vgl. BVerfG vom 20.07.2004,
2 BvR 1001/04; BVerfGE 7, 367, 371; 68, 233, 235; 71, 158, 161; 79, 379, 383). Eine entsprechende unter dem Aspekt der Sicherungsfunktion des Eilverfahrens zu stellende Mindestanforderung muss auch für das sozialgerichtliche Eilverfahren gelten, bei dem die rechtsnormativen Grundlagen in Vornahmesachen den Hauptsacheanspruch sogar in Bezug nehmen (Vgl. § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG "streitiges Rechtsverhältnis" und dazu Krodel, a.a.O., Rn 255, 291 ff).
Ein solches zu sicherndes Recht ist im Hinblick auf die Entscheidung der Agin nach § 66 Abs. 1 SGB I hier nicht gegeben. Es steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass die Entscheidung der Agin auf der Grundlage des § 66 SGB I in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist und ein insofern geführtes Hauptsacheverfahren keinen Erfolg hätte.
Der Eilantrag des Antragstellers richtet sich gegen eine vorläufige Versagung nach § 66 SGB I; zu sichernder Hauptsacheanspruch ist also vorliegend nicht die (wenn auch letztlich angestrebte) Sozialleistung der Grundsicherung im Alter samt Schutz bei Krankheit, sondern lediglich der Anspruch auf eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage des
§ 41 SGB XII unter Außerachtlassung der vorläufigen Versagung gemäß § 66 SGB I. Bei einer Versagung begehrter Leistungen auf der Grundlage des § 66 SGB I liegt noch keine Bewilligung, aber auch noch keine endgültige Ablehnung vor. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass die geforderte Mitwirkung für die Leistung erheblich ist (§ 60 SGB I) und dass die Mitwirkung zumutbar ist (§ 65 SGB I). Darüber hinaus ist die Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I - anders als die Ablehnung einer Leistung wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung - ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur (BSG SozR 1200 § 66 Nr.13). Die aus der Sicht des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Hauptsacheentscheidung ist die Aufhebung der vorläufigen Versagung und die Verpflichtung zur neuen Entscheidung in der Sache, also nicht die Verpflichtung zur Bewilligung der letztlich angestrebten Sozialleistung.
Damit fehlt es in Bezug auf § 66 SGB I an einem zu sichernden Hauptsacheanspruch, so dass der Eilantrag unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben konnte. Denn mit dem Bescheid vom 13.03.2008 hat die Antragsgegnerin die beantragte Leistung nicht endgültig, sondern nur vorläufig versagt. Der Bescheid bringt dies zwar nicht im Entscheidungssatz, aber in den Gründen eindeutig zum Ausdruck, und auch der Widerspruchsbescheid vom 26.08.2008 lässt insofern keine Zweifel zu, da in den Gründen ausschließlich auf § 66 SGB I abgestellt wird und die an eine solche Entscheidung zu stellenden Anforderungen erläutert werden. Insbesondere wird auf die mehrmaligen Aufforderungen zur Mitwirkung, auf die angemessene Fristsetzung für die Mitwirkung und auf deren Zumutbarkeit (§§ 66 Abs. 3, 65 SGB I) eingegangen. Die Mitwirkung ist nach Auffassung des Senats zumutbar, da es um die Vorlage der Auszüge für das Konto geht, auf die die Rentenleistungen des Ast erfolgen. Für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ist es für die Agin unerlässlich, einen Nachweis über die laufenden Leistungen zu erhalten, die der Bedarfsberechnung zugrunde zu legen sind. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, warum die Vorlage dieser Auszüge nicht zumutbar sein sollte. Die Auffassung des Senats entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -. Wie dem entsprechenden (im Internet veröffentlichten) Terminsbericht vom 19.09.2008 zu entnehmen ist, vertritt das BSG die Auffassung, dass eine grundsätzliche Pflicht zur Mitwirkung (dort: Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte) aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I folge. Hiernach habe, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Insbesondere könne die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, nur im Rahmen eines (Erst-)Antrags die Mitwirkung (im Fall des BSG: Vorlage von Kontoauszügen etc.) zu fordern. Eine solche Aufforderung könne auch bei Stellung eines Folgeantrags erfolgen. Die Vorlagepflicht werde auch durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes nicht grundsätzlich eingeschränkt (BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R).
Nach alledem steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass die Hauptsacheklage gegen die Entscheidung nach § 66 SGB I keinen Erfolg hätte. Ein im Eilverfahren sicherungsfähiges Recht ist daher nicht gegeben. Die Frage, ob ein allein auf § 66 SGB I bezogener einstweiliger Rechtsschutz eine effektive Rechtsschutzgewährung darstellen würde, wenn die Behörde die begehrte Leistung auf der Grundlage des § 66 I SGB I in rechtswidriger Weise abgelehnt hat (so LSG Berlin-Brandenburg vom 14.06.2007, L 28 B 769/07 AS ER; vom 22.11.2005, L 29 B 1212/05 AS ER = FEVS 57, 452), stellt sich damit vorliegend nicht, da die Entscheidung nach § 66 SGB I rechtmäßig ist.
2. Erfolg könnte dem Eilantrag nach alledem nur dann beschieden sein, wenn unter Betonung der Rechtsschutzfunktion des Eilverfahrens und unter Überschreitung der Hauptsache im oben genannten Sinne (§ 66 SGB I) auf die letztlich angestrebte Sozialleistung abgestellt und diese vom erkennenden Senat trotz der verletzten Mitwirkungspflicht vorläufig zuerkannt würde, obwohl eine diesbezügliche Verwaltungsentscheidung im Sinne einer endgültigen behördlichen Ablehnung der Leistung noch gar nicht vorliegt. Auch die
insofern unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 IV GG und unter Lösung von den engeren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 SGG durchgeführte Abwägung fällt zuungunsten des Antragstellers aus. Hier war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben eine monatliche Rente von 281,40 Euro erhält, die ihm auch zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht, da - wie er selbst ausführt - die Unterkunftskosten von seiner Mutter getragen werden. Dieser monatlich zur Verfügung stehende Betrag entspricht fast dem möglichen Regelsatz ohne die darin enthaltenen Ansparbeträge. Was die (vorläufigen) Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 41 SGB XII bzw. auf der prozessrechtlichen Grundlage des
§ 86 b Abs. 2 SGG betrifft, ist ferner zu berücksichtigen, dass der Ast vom Senat unter Fristsetzung und mit Hinweis auf die Entscheidungserheblichkeit einer Mitwirkung ohne Erfolg aufgefordert wurde, die fraglichen Kontoauszüge vorzulegen.
Was den vom Antragsteller angesprochenen Schutz gegen Krankheit betrifft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine aktuelle und konkrete Notlage, die insofern Eilbedürftigkeit begründen könnte, nicht gegeben ist (vgl. dazu das Schreiben des Ast vom 29.08.2008 letzter Absatz). Ferner ist zu beachten, dass der Ast von der Agin aufgefordert wurde, sich entsprechend der neuen Rechtslage bei seiner Krankenversicherung anzumelden, nachdem der Ast zuvor entsprechend der alten Rechtslage Leistungen der Krankenhilfe erhalten hatte. Auch dieser Aufforderung kam der Ast nicht nach. Gründe für dieses Verhalten sind nicht ersichtlich. Die Herbeiführung eines Schutzes gegen Krankheit liegt mithin in der Hand des Ast. Denn der Antragsteller hat durch einfache Anmeldung bei seiner alten Krankenkasse die konkrete und realisierbare Möglichkeit, den Schutz gegen Krankheit herbeizuführen.
Zum Schutz gegen Krankheit weist der Senat im Übrigen auf Folgendes hin: Die sozialhilferechtliche Krankheitshilfe nach § 48 Satz 1 SGB XII ist gegenüber den Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V nachrangig; dies ist in § 48 Satz 2 SGB XII klargestellt. Die Krankenbehandlung der Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII wird von der Krankenkasse auf Kosten des Sozialhilfeträgers nur übernommen, wenn diese nicht krankenversichert sind (vgl. § 264 Abs. 2 S. 1 SGB V, eingeführt durch das GMG; geändert durch Gesetze vom 27.12.2003 a.a.O., 21.03.2005, BGBl. I S. 818 und 26.03.2007, BGBl. I S. 378). Nicht erfasst von der Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkasse werden im Übrigen nur noch
einzelne Gruppen von Sozialhilfeempfängern (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 2 SGB V in der Fas-
sung des Gesetzes vom 27.12.2003 a.a.O.; vgl. hierzu H. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 48 Rdnrn. 9 f.; Schlette in Hauck/Noftz,
SGB XII K § 48 Rdnrn. 8 ff.; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage, SGB XII vor § 47 Rdnrn. 4 f.). Die Hilfe zur Krankheit nach § 48 SGB XII hat demnach einen sehr beschränkten Anwendungsbereich; im Wesentlichen anspruchsberechtigt sind nur noch Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und nicht zum berechtigten Personenkreis nach § 264 Abs. 2 SGB V gehören (vgl. hierzu auch Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 14; Lippert in Mergler/Zink, SGB XII, Einleitung Fünftes Kapitel Rdnr. 9; zum Ganzen LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2007, L 7 SO 4180/06 juris Rdnr. 20). Der Ast könnte als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversichert sein, die sozialhilferechtliche Krankenhilfe käme für ihn nach § 48 SGB XII dann von vornherein nicht in Betracht. Ob dann die Beiträge zur Krankenversicherung eine Leistungspflicht nach dem SGB XII auslösen, ist wiederum Gegenstand einer Prüfung eines Verwaltungsverfahrens, das auf eine entsprechende Entscheidung gerichtet ist. Gerade dessen Durchführung hängt wiederum von der Mitwirkung des Ast ab. Falls keine Krankenversicherung im vorgenannten Sinne gegeben ist, besteht jedenfalls Schutz gegen Krankheit gemäß § 48 SGB XII, worauf auch das SG schon hingewiesen hat (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.02.2008, Az.: L 8 B 799/07 SO ER; ferner Geiger, info also 2007, 199 ff.).
Weiterhin weist der Senat nochmals darauf hin, dass eine endgültige Versagung der begehrten Sozialleistungen durch die Agin noch nicht vorliegt und dass diese nach Vorlage der geforderten Unterlagen durch den Ast zu einer entsprechenden Verbescheidung verpflichtet ist.
Im Ergebnis ist die Ablehnung des Eilantrags durch das SG nicht zu beanstanden, der Beschwerde musste auch unter Zugrundelegung der für den Ast günstigeren, verfassungsrechtlich fundierten Maßgaben der Eilentscheidung der Erfolg versagt bleiben.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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