Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 107/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 89/03
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Zeitraum vom 16.11.2000 bis zum 28.02.2002. Für den Folgezeitraum (neuer Antrag der Klägerin vom 01.03.2002) versagte die Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2002 die Gewährung von Alhi (Klageverfahren mit dem Az.: S 6 AL 173/02/Berufungsverfahren mit dem Az.: L 8 AL 233/04). Eine weitere Arbeitslosmeldung bei der Beklagten erfolgte am 01.09.2003 (Ablehnungsbescheid vom 10.09.2003 (Klageverfahren mit dem Az.: S 6 AL 526/03/Berufungsverfahren mit dem Az.: L 8 AL 484/05). Vom 14.02.2004 bis zum 31.12.2004 bezahlte die Beklagte Alhi (Bescheid vom 20.03.2006).
Die beigeladene Betriebskrankenkasse der B. AG (Beschluss des Senats vom 03.05.2004) wurde vom Sozialgericht (Az.: S 4 KR 7/03) am 13.01.2005 verurteilt, über den 22.11.2000 hinaus bis zum 28.02.2002 Krankengeld zu zahlen.
Die 1977 geborene Klägerin hatte ihren erstmaligen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Badehilfe vom 12.08.1996 bis 21.11.1996 und mit einer Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Krankengeld vom 22.11.1996 bis 15.04.1997 erworben.
Der letzte Leistungsbezug (Alhi) bei der Beklagten dauerte vom 09.06.1999 bis zum 12.10.2000. Danach war die Klägerin wiederum arbeitsunfähig erkrankt und meldete sich am 16.11.2000 mit Wirkung zum 17.11.2000 erneut arbeitslos.
Mit Bescheid vom 29.12.2000 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Alhi wegen Arbeitsunfähigkeit und eine Leistungsfortzahlung wegen Fehlens eines bestehenden Anspruchs auf Alhi ab.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, weil ihr Krankengeldanspruch laut Feststellung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mit Ablauf des 16.11.2000 ende und sie deshalb ab dem darauf folgenden Tag Anspruch auf Alhi habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2001 wies die Beklagte den Rechtsbehelf wegen weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit zurück.
Das Sozialgericht Landshut (SG) hat mit Urteil vom 12.02.2003 die Auffassung der Beklagten unter Bezugnahme auf deren Bescheide bestätigt.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.03.2003 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ihren bisherigen Standpunkt wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG vom 12. Februar 2003 sowie des Bescheides vom 29. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2001 zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe vom 16. November 2000 bis zum 28. Februar 2002 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist nicht zu verneinen, auch wenn sie für den hier streitigen Zeitraum Krankengeld erhalten hat. Anders als durch eine Klage bzw. Berufung kann die Klägerin ihren behaupten Anspruch auf Alhi nicht durchsetzen, da die Beklagte diesen weiterhin verneint (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Gemäß
§ 204 SGB III wird zwar bei anderweitigen Ansprüchen ein Übergang auf die Bundesagentur bewirkt und gem. § 143 Abs. 1 Nummer 2 SGB III in der damals geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.03.1997 (AFRG) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (respektive Alhi, vgl. § 204 SGB III) während der Zeit, für die ein Anspruch auf Krankengeld zuerkannt ist. Dies alles enthebt das SG aber nicht der Prüfung des Anspruchs auf Alhi dem Grunde nach.
Gegenstand des Verfahrens ist das Urteil des SG vom 12.02.2003 und damit der Bescheid vom 29.12.2000, mit welchem die Beklagte einen Antrag auf Alhi verneint. Damit hat die Beklagte eine Regelung ohne zeitliche Begrenzung (ohne Benennung eines Endzeitpunktes) getroffen. Zwar soll nach § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.03.2004 geltenden Fassung die Alhi "jeweils für längstens ein Jahr bewilligt werden" und sind vor einer erneuten Bewilligung die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der den Alhi-Anspruch ablehnende Bescheid der Beklagten nur auf den Zeitraum eines Jahres bezieht und mangels Dauerwirkung nur eine zeitlich eingeschränkte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfordert (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 26 - zur Vorgängervorschrift des § 139a Arbeitsförderungsgesetz). Allgemein betrachtet ist damit nicht nur eine im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung des Anspruchs auf Alhi bezogen auf den betreffenden Beginnenszeitpunkt, sondern die gesamte Folgezeit bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim LSG Gegenstand des Verfahrens.
Im vorliegenden Falle hat aber die Beklagte über Folgezeiträume weitere eigenständige Entscheidungen getroffen. Am 18.03.2002/Widerspruchsbescheid vom 14.05.2002 lehnte die Beklagte einen weiteren Antrag auf Alhi ab 01.03.2002 ab. Damit wurde der hier streitgegenständliche Bescheid vom 29.12.2000 aber weder ersetzt noch abgeändert. Er wiederholt zwar ab dem Beginn seines Regelungszeitraums, ab dem 01.03.2002 die Versagung von Alhi. Der neue Bescheid bezieht sich aber auf einen neuen Antrag und einen neuen Anspruchszeitraum, welcher zudem durch einen neuen Lebenssachverhalts, den Erwerb einer neuen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld geprägt ist.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Streitgegenstand bei Dauerrechtsverhältnissen, wonach §§ 153 Abs. 1, 96 SGG entsprechend anzuwenden ist, wenn der neue Verwaltungsakt zwar nicht denselben Streitgegenstand betrifft, er aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergeht und einen weiteren Zeitraum erfasst, bezieht sich auf Fallgestaltungen, in denen Alhi zuerkannt worden ist (sog. Bewilligungsbescheide oder Änderungsbescheide z.B. Folgebescheide über die Höhe der Alhi auf Grund einer neuen Leistungsentgeltverordnung, vgl. Urteile vom 02.12.1984, Az.:7 RAr 86/83 und 09.12.2004, Az.: B 7 AL 22/04 R). Hier liegt letztlich kein Dauerrechtsverhältnis vor. Eine dauerhafte Rechtsbeziehung zwischen der Bundesagentur und der Klägerin wurde durch die Ablehnung einer Leistung gerade verneint; eine beitragsrechtlich/versicherungsrechtliche Dauerbeziehung besteht - anders als bei einer Anwartschaft auf Arbeitslosengeld - ohnehin nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2000 hat die Beklagte nur eine Entscheidung bis um Erlass ihres nächsten Bescheides ab 01.03.2002 getroffen. Den Antrag der Klägerin für die danach liegende Zeit hat die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2002 abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin gesondert Klage erhoben (Klageverfahren mit dem Az.: S 6 AL 173/02/Berufungsverfahren mit dem Az.: L 8 AL 233/04). Ob der Bescheid vom 18.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2002 gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, bedarf wegen der in der gesonderten Anfechtung zum Ausdruck kommenden Beschränkung des Klageantrags keiner Entscheidung. Allenfalls wäre dies in analoger Anwendung der bezeichneten Vorschriften denkbar gewesen. Dann aber wäre die Rechtshängigkeit ohnedies mit der gesonderten Klageerhebung wieder entfallen (Urteil des BSG vom 09.02.2006, Az.: B 7a AL 36/05 R). Schließlich hat die Klägerin durch ihr tatsächliches prozessuales Verhalten die Anfechtungs- und Leistungsklage zeitlich beschränkt. Denn sie hat gegen den Folgebescheid eigenständig Rechtsbehelfe eingelegt und damit ihren Anspruch ab dem 01.03.2002 eigenständig verfolgt.
Daher wird bei der hier bestehenden Fallkonstellation auch nicht der vom BSG zum SGB II, einem anderen Rechtsgebiet, entwickelten Ansicht gefolgt, wonach dann, wenn der Bedürftige zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat und dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Es besteht hier insbesondere keine Notwendigkeit, die Klägerin in dem Sinne zu schützen, dass durch analoge Anwendung von § 96 SGG prozessuale Nachteile von ihr abzuwenden wären. Ein Betroffener soll vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihm dadurch erwachsen, dass er im Vertrauen auf einen eingelegten Rechtsbehelf weitere Schritte unterlässt (BSG SozR Nr. 14 zu § 96 SGG; SozR 1500 § 96 Nr. 24; vgl. auch allgemein zu § 96: Dreher SGb 82, 284 ff; Behn ZfSH/SGB 89, 459 ff). Die Klägerin hat rechtzeitig ihre Rechtsbehelfe erhoben und die Anspruchsprüfung ab 01.03.2002 durch Gerichte bewirkt.
In der Sache ist materiell-rechtlich kein Anspruch der Klägerin auf Alhi im Zeitraum vom 17.11.2000 bis zum 28.02.2002 gegeben. Es fehlt an der Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit. Wer arbeitsunfähig ist, steht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und ist damit nicht arbeitslos.
Gem. § 198 Abs. 1 Nr. 1. SGB III (hier idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 - BGBl I 594) sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld auf die Alhi insbesondere hinsichtlich der Arbeitslosigkeit entsprechend anzuwenden. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer gem. § 118 Abs. 1 SGB III, der beschäftigungslos (Nr. 1) und Beschäftigung suchend (Nr. 2) ist. Die Beschäftigungssuche iSv § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III AFRG verlangt unter anderem eine Verfügbarkeit, welche gem. § 119 Abs. 2 SGB III AFRG folgendermaßen definiert ist:
Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist.
An einer derartigen Arbeitsfähigkeit fehlt es bei der Klägerin. Denn nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III AFRG wird verlangt, dass der Arbeitslose eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben kann und darf.
Die Klägerin hat durch Vorlage diverser Bescheinigung ihre Arbeitsunfähigkeit ab 16.11.2000 schon zu Beginn des Antragszeitraums dokumentiert. Über den ganzen beanspruchten Zeitraum hinaus ergibt sich die Überzeugung des Senats von der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch den ihr vom SG mit Urteil vom 13.01.2005 zuerkannten Anspruch auf Krankengeld. Denn ein Anspruch auf Krankengeld gem. § 44 SGB V (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) ist für Versicherte gegeben, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Das SG Landshut hat in seinem Urteil die Leistung auf eine von ihm festgestellte Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gestützt. Diesen Feststellungen schließt sich der Senat an.
Die Verwaltungsentscheidung sowie das Urteil des SG ergingen damit zurecht. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind zu erstatten (§ 193 SGG).
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 163 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Zeitraum vom 16.11.2000 bis zum 28.02.2002. Für den Folgezeitraum (neuer Antrag der Klägerin vom 01.03.2002) versagte die Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2002 die Gewährung von Alhi (Klageverfahren mit dem Az.: S 6 AL 173/02/Berufungsverfahren mit dem Az.: L 8 AL 233/04). Eine weitere Arbeitslosmeldung bei der Beklagten erfolgte am 01.09.2003 (Ablehnungsbescheid vom 10.09.2003 (Klageverfahren mit dem Az.: S 6 AL 526/03/Berufungsverfahren mit dem Az.: L 8 AL 484/05). Vom 14.02.2004 bis zum 31.12.2004 bezahlte die Beklagte Alhi (Bescheid vom 20.03.2006).
Die beigeladene Betriebskrankenkasse der B. AG (Beschluss des Senats vom 03.05.2004) wurde vom Sozialgericht (Az.: S 4 KR 7/03) am 13.01.2005 verurteilt, über den 22.11.2000 hinaus bis zum 28.02.2002 Krankengeld zu zahlen.
Die 1977 geborene Klägerin hatte ihren erstmaligen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Badehilfe vom 12.08.1996 bis 21.11.1996 und mit einer Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Krankengeld vom 22.11.1996 bis 15.04.1997 erworben.
Der letzte Leistungsbezug (Alhi) bei der Beklagten dauerte vom 09.06.1999 bis zum 12.10.2000. Danach war die Klägerin wiederum arbeitsunfähig erkrankt und meldete sich am 16.11.2000 mit Wirkung zum 17.11.2000 erneut arbeitslos.
Mit Bescheid vom 29.12.2000 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Alhi wegen Arbeitsunfähigkeit und eine Leistungsfortzahlung wegen Fehlens eines bestehenden Anspruchs auf Alhi ab.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, weil ihr Krankengeldanspruch laut Feststellung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mit Ablauf des 16.11.2000 ende und sie deshalb ab dem darauf folgenden Tag Anspruch auf Alhi habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2001 wies die Beklagte den Rechtsbehelf wegen weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit zurück.
Das Sozialgericht Landshut (SG) hat mit Urteil vom 12.02.2003 die Auffassung der Beklagten unter Bezugnahme auf deren Bescheide bestätigt.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.03.2003 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ihren bisherigen Standpunkt wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG vom 12. Februar 2003 sowie des Bescheides vom 29. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2001 zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe vom 16. November 2000 bis zum 28. Februar 2002 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist nicht zu verneinen, auch wenn sie für den hier streitigen Zeitraum Krankengeld erhalten hat. Anders als durch eine Klage bzw. Berufung kann die Klägerin ihren behaupten Anspruch auf Alhi nicht durchsetzen, da die Beklagte diesen weiterhin verneint (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Gemäß
§ 204 SGB III wird zwar bei anderweitigen Ansprüchen ein Übergang auf die Bundesagentur bewirkt und gem. § 143 Abs. 1 Nummer 2 SGB III in der damals geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.03.1997 (AFRG) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (respektive Alhi, vgl. § 204 SGB III) während der Zeit, für die ein Anspruch auf Krankengeld zuerkannt ist. Dies alles enthebt das SG aber nicht der Prüfung des Anspruchs auf Alhi dem Grunde nach.
Gegenstand des Verfahrens ist das Urteil des SG vom 12.02.2003 und damit der Bescheid vom 29.12.2000, mit welchem die Beklagte einen Antrag auf Alhi verneint. Damit hat die Beklagte eine Regelung ohne zeitliche Begrenzung (ohne Benennung eines Endzeitpunktes) getroffen. Zwar soll nach § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.03.2004 geltenden Fassung die Alhi "jeweils für längstens ein Jahr bewilligt werden" und sind vor einer erneuten Bewilligung die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der den Alhi-Anspruch ablehnende Bescheid der Beklagten nur auf den Zeitraum eines Jahres bezieht und mangels Dauerwirkung nur eine zeitlich eingeschränkte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfordert (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 26 - zur Vorgängervorschrift des § 139a Arbeitsförderungsgesetz). Allgemein betrachtet ist damit nicht nur eine im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung des Anspruchs auf Alhi bezogen auf den betreffenden Beginnenszeitpunkt, sondern die gesamte Folgezeit bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim LSG Gegenstand des Verfahrens.
Im vorliegenden Falle hat aber die Beklagte über Folgezeiträume weitere eigenständige Entscheidungen getroffen. Am 18.03.2002/Widerspruchsbescheid vom 14.05.2002 lehnte die Beklagte einen weiteren Antrag auf Alhi ab 01.03.2002 ab. Damit wurde der hier streitgegenständliche Bescheid vom 29.12.2000 aber weder ersetzt noch abgeändert. Er wiederholt zwar ab dem Beginn seines Regelungszeitraums, ab dem 01.03.2002 die Versagung von Alhi. Der neue Bescheid bezieht sich aber auf einen neuen Antrag und einen neuen Anspruchszeitraum, welcher zudem durch einen neuen Lebenssachverhalts, den Erwerb einer neuen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld geprägt ist.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Streitgegenstand bei Dauerrechtsverhältnissen, wonach §§ 153 Abs. 1, 96 SGG entsprechend anzuwenden ist, wenn der neue Verwaltungsakt zwar nicht denselben Streitgegenstand betrifft, er aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergeht und einen weiteren Zeitraum erfasst, bezieht sich auf Fallgestaltungen, in denen Alhi zuerkannt worden ist (sog. Bewilligungsbescheide oder Änderungsbescheide z.B. Folgebescheide über die Höhe der Alhi auf Grund einer neuen Leistungsentgeltverordnung, vgl. Urteile vom 02.12.1984, Az.:7 RAr 86/83 und 09.12.2004, Az.: B 7 AL 22/04 R). Hier liegt letztlich kein Dauerrechtsverhältnis vor. Eine dauerhafte Rechtsbeziehung zwischen der Bundesagentur und der Klägerin wurde durch die Ablehnung einer Leistung gerade verneint; eine beitragsrechtlich/versicherungsrechtliche Dauerbeziehung besteht - anders als bei einer Anwartschaft auf Arbeitslosengeld - ohnehin nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2000 hat die Beklagte nur eine Entscheidung bis um Erlass ihres nächsten Bescheides ab 01.03.2002 getroffen. Den Antrag der Klägerin für die danach liegende Zeit hat die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2002 abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin gesondert Klage erhoben (Klageverfahren mit dem Az.: S 6 AL 173/02/Berufungsverfahren mit dem Az.: L 8 AL 233/04). Ob der Bescheid vom 18.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2002 gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, bedarf wegen der in der gesonderten Anfechtung zum Ausdruck kommenden Beschränkung des Klageantrags keiner Entscheidung. Allenfalls wäre dies in analoger Anwendung der bezeichneten Vorschriften denkbar gewesen. Dann aber wäre die Rechtshängigkeit ohnedies mit der gesonderten Klageerhebung wieder entfallen (Urteil des BSG vom 09.02.2006, Az.: B 7a AL 36/05 R). Schließlich hat die Klägerin durch ihr tatsächliches prozessuales Verhalten die Anfechtungs- und Leistungsklage zeitlich beschränkt. Denn sie hat gegen den Folgebescheid eigenständig Rechtsbehelfe eingelegt und damit ihren Anspruch ab dem 01.03.2002 eigenständig verfolgt.
Daher wird bei der hier bestehenden Fallkonstellation auch nicht der vom BSG zum SGB II, einem anderen Rechtsgebiet, entwickelten Ansicht gefolgt, wonach dann, wenn der Bedürftige zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat und dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Es besteht hier insbesondere keine Notwendigkeit, die Klägerin in dem Sinne zu schützen, dass durch analoge Anwendung von § 96 SGG prozessuale Nachteile von ihr abzuwenden wären. Ein Betroffener soll vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihm dadurch erwachsen, dass er im Vertrauen auf einen eingelegten Rechtsbehelf weitere Schritte unterlässt (BSG SozR Nr. 14 zu § 96 SGG; SozR 1500 § 96 Nr. 24; vgl. auch allgemein zu § 96: Dreher SGb 82, 284 ff; Behn ZfSH/SGB 89, 459 ff). Die Klägerin hat rechtzeitig ihre Rechtsbehelfe erhoben und die Anspruchsprüfung ab 01.03.2002 durch Gerichte bewirkt.
In der Sache ist materiell-rechtlich kein Anspruch der Klägerin auf Alhi im Zeitraum vom 17.11.2000 bis zum 28.02.2002 gegeben. Es fehlt an der Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit. Wer arbeitsunfähig ist, steht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und ist damit nicht arbeitslos.
Gem. § 198 Abs. 1 Nr. 1. SGB III (hier idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 - BGBl I 594) sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld auf die Alhi insbesondere hinsichtlich der Arbeitslosigkeit entsprechend anzuwenden. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer gem. § 118 Abs. 1 SGB III, der beschäftigungslos (Nr. 1) und Beschäftigung suchend (Nr. 2) ist. Die Beschäftigungssuche iSv § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III AFRG verlangt unter anderem eine Verfügbarkeit, welche gem. § 119 Abs. 2 SGB III AFRG folgendermaßen definiert ist:
Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist.
An einer derartigen Arbeitsfähigkeit fehlt es bei der Klägerin. Denn nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III AFRG wird verlangt, dass der Arbeitslose eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben kann und darf.
Die Klägerin hat durch Vorlage diverser Bescheinigung ihre Arbeitsunfähigkeit ab 16.11.2000 schon zu Beginn des Antragszeitraums dokumentiert. Über den ganzen beanspruchten Zeitraum hinaus ergibt sich die Überzeugung des Senats von der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch den ihr vom SG mit Urteil vom 13.01.2005 zuerkannten Anspruch auf Krankengeld. Denn ein Anspruch auf Krankengeld gem. § 44 SGB V (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) ist für Versicherte gegeben, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Das SG Landshut hat in seinem Urteil die Leistung auf eine von ihm festgestellte Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gestützt. Diesen Feststellungen schließt sich der Senat an.
Die Verwaltungsentscheidung sowie das Urteil des SG ergingen damit zurecht. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind zu erstatten (§ 193 SGG).
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 163 SGG).
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