L 8 B 621/08 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 SO 199/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 621/08 SO ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind dem Antragsteller nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Ast.) beantragte am 8. Mai 2008 beim Sozialgericht München (SG), den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Ag.) zu verurteilen, den wirtschaftlichen Leistungszustand laut dem letzten Bescheid vom 29. Januar 2008 herzustellen und an den Ast. monatlich 1194,90 Euro so lange zu zahlen, bis über den Antrag vom 27. März 2008 auf Weitergewährung der Leistungen bestandskräftig entschieden worden ist. Hilfsweise beantragte er, die monatlichen Leistungen - wie beantragt - vorneweg als Darlehen zu gewähren und zu behandeln.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2008 hatte der Antragsteller vom Ag. Leistungen der Grundsicherung im Alter und der Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. Mai 2007 bis 30. April 2008 in Höhe von monatlich 1225,92 Euro erhalten.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2008 leistete der Ag. vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2009 Grundsicherung in Höhe von monatlich 1109,40 Euro. Zur Begründung der Reduzierung ist angeführt, dass der Ast. bereits mehrfach um Nachweise gebeten worden sei, seine Unterkunftskosten zu senken. Außer der Überlassung eine E-Mailnachricht vom 26. Juni 2007 an die W. Bayern, in welcher nach einer Wohnung in N. bis circa 60 m² gesucht werde, seien keinerlei Nachweise vorgelegt worden. Diese Pflicht werde auch nicht ersetzt durch das mehrfache Angebot an die Stadt A-Stadt, dort als Übersetzer und Programmierer arbeiten zu wollen, um mit dem zu erwartenden Verdienst keine Grundsicherung in Anspruch nehmen zu müssen. Daher werde nur noch die angemessene Kaltmiete in Höhe von 429,50 Euro gewährt.
Mit weiterem Bescheid vom 26. Mai 2008 erfolgte eine Reduzierung der Leistung für den Monat März auf 371,60 Euro infolge der Anrechnung eines Einkommens von 1002 Euro vom 5. März 2008 sowie eine Aufrechnung ab dem 1. Mai 2008 in Höhe von 92,75 Euro wegen eines Rückforderungsanspruchs.
Die Agin bekundet daraufhin, dass sie von einer Erledigung des gestellten Antrags ausgehe (Schreiben vom 29. Mai 2008). Der Antragsteller monierte dagegen, dass ihm Einkünfte für März und Mai 2008 doppelt angerechnet bzw. verrechnet würden.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2008 hat das SG die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Änderungsbescheid vom 26. Mai 2008 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Juni 2008 angeordnet. Weiter wurde angeordnet, sämtliche Maßnahmen der Vollziehung aufzuheben.
Hiergegen hat der Ast. am 4. Juli 2008 beim SG Beschwerde eingelegt und beantragt; unter Ergänzung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2008 zu beschließen, dass die angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Juni 2008 sowohl den März 2008 (Bescheid vom 26. Mai 2008) als auch den Bescheid ab Mai 2008 vom 26. Mai 2008 erfasse und dass vorläufig bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom 6. Juni 2008 der Bewilligungsbescheid der Ag.in ab Januar 2008 vom 29 Januar 2008 explizit als Grundlage für die weitere Zahlung der Leistung bestimmt werde.

II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht ging das SG von einem Beschwerdewert aus, der auch nach dem 8. SGG-ÄndG eine statthafte Beschwerde ermöglicht.
Gegenstand der Beschwerde kann nur eine Beschwer sein, die für den Kläger noch über die Anordnung durch das SG hinaus besteht. Das SG hat die Wirkung des Änderungsbescheides vom 26. Mai 2008 betreffend die neue Berechnung für den Monat März und die Aufrechnung suspendiert (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs). Des weiteren hat es angeordnet, dass sämtliche Maßnahmen der Vollziehung aufzuheben seien. Soweit ist für die Zukunft (die Anordnung des SG ist zeitlich nicht befristet) eine Beschwer des Klägers nicht erkennbar. Weder darf zunächst die Reduzierung der Leistung für den Monat März auf 371,60 Euro zu leistungsrechtlichen Konsequenzen führen noch eine Aufrechnung im beabsichtigen Umfange erfolgen.
Die Beschwer des Klägers liegt darin, dass für ihn nicht in vollem Umfang die Wirkung des Bescheides vom 29. Januar 2008 angeordnet wurde. Letztlich war bereits der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 8. Mai 2008, den Ag. zu verurteilen, den wirtschaftlichen Leistungszustand laut dem letzten Bescheid vom 29. Januar 2008 herzustellen und an den Antragsteller monatlich 1194,90 Euro so lange zu zahlen bis über die Weiterbewilligung entschieden ist, ein Antrag auf eine Regelungsanordnung (keine Sicherungsanordnung, da es an einer geschützten Position angesichts der Befristung der Sozialhilfeleistung fehlte) wegen der drohenden neuen Verbescheidung ab Mai 2008 aufgrund des Weiterbewilligungsantrags vom 27. März 2008.

Auf eine derartige Regelung hat der Kläger keinen Anspruch.
Insbesondere fehlt es am vorliegen eines Anordnungsgrundes. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des SG auf S. 6 unten und S. 7 Bezug genommen (§§ 142 Abs. 1, 136 Abs ... 3 SGG). Zu recht ging das SG auch vom richtigen Prüfmaßstab aus. Die beantragte Leistung reicht nicht in den Bereich der Existenzsicherung, für den das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass sich die Fachgerichte dann nicht auf eine nur summarische Prüfung stützen können, wenn ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Rechtsverletzung droht (Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).
Weitergehende Anträge, wie sie im Schriftsatz vom 21. August 2008 des Ast. niedergelegt sind, waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz. Insoweit ist eine Beschwerde hiergegen unzulässig, da eine formelle Beschwer fehlt. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger eine weitere Klage am 7. April 2008 erhoben hat und den dortigen Gegenstand im einstweiligen Rechtsschutz gesichert sehen will. Insoweit ist gesondert ein eigenes Verfahren beider zuständigen ersten Instanz anzubringen.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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