Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 97/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 120/07 SO PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom
4. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Beteiligten der Zeitpunkt der Bewilligungsreife im Rahmen der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe streitig.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2004 gewährte der Beklagte für den Zeitraum ab 1. Januar bis 30. Juni 2005 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII In Höhe von 559,26 EUR monatlich. Der am 23. Januar 2005 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005 zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005 erhob der Klägerbevollmächtigte am 6. Oktober 2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) (Az.: S 15 SO 97/05) und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Beschluss vom 28. November 2006 hat das SG PKH bewilligt. Nach Auffassung des SG lag Bewilligungsreife ab 28. November 2006 vor, da erst zu diesem Zeitpunkt die formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim SG eingegangen ist.
Der Kläger hat hiergegen am 5. Januar 2007 Beschwerde beim SG eingelegt. Nach Auffassung des Klägerbevollmächtigten lag Bewilligungsreife keinesfalls erst am 28. November 2006 vor. Es habe auch keine Mitteilung des Sozialgerichts gegeben, dass eine Verbindung dieses dritten Klageverfahrens abgelehnt werde. Er wendet sich daher gegen den Vorwurf, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter habe in dieser Sache die erbetenen Auskünfte nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
ihm unter Abänderung des Beschlusses des SG vom 28. November 2006, Prozesskostenhilfe ab Antragstellung zu gewähren und ihm Rechtsanwalt B., B-Stadt, ab Antragstellung beizuordnen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Am 21. März 2007 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er mit Bescheid vom 2. Januar 2007 den Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1.Januar 2005 bis 30. Juni 2005 unter Beachtung der Ausführungen des Sozialgerichts Augsburg neu berechnet habe und insoweit der Klage abgeholfen habe. Der Bescheid vom 27. Dezember 2004 sei zurückgenommen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten neu berechnet worden. Die erhöhten Unterkunftskosten wurden für die Dauer von sechs Monaten anerkannt und der Kläger habe eine Nachzahlung in Höhe von 514,20 EUR erhalten.
Hinsichtlich der übrigen vor dem SG (S 15 SO 68/05 und S 15 SO 94/05) und dem Bayerischen Landessozialgericht (L 8 B 7/07 SO PKH u. L 8 B 180/07 SO PKH) anhängigen Verfahren wird auf die umfangreichen Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Oktober 2008 (L 8 B 7/07 SO PKH) Bezug genommen.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts Augsburg in den Verfahren S 15 SO 68/05,
S 15 SO 94/05 und S 15 SO 97/05 sowie die Verfahrensakte des Landratsamtes A-Stadt und der Regierung von Schwaben beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere auf den Inhalt der streitgegenständlichen Bescheide verwiesen.
II.
Der Antrag Klägers ist zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG- iVm. 127 Abs. 1
Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO) aber nicht begründet. Die Entscheidung des SG im Beschluss vom 4. Dezember 2006 ist nicht zu beanstanden.
Nach § 73a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
In zeitlicher Hinsicht gilt die Bewilligung der PKH grundsätzlich für die Zukunft, also ab Zugang des Bewilligungsbeschlusses. Das Gericht kann jedoch rückwirkend PKH bewilligen. Maßgeblich ist dann der Zeitpunkt, an dem beim Gericht alle zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten sind gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 117 ZPO auch Sozialhilfeempfänger verpflichtet, die amtlichen Vordrucke gemäß der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHV) auszufüllen, dem Gericht grundsätzlich unaufgefordert zu übersenden und gegebenenfalls entsprechende Belege vorzulegen. Diese Vorschrift dient unter anderem der effektiven Kontrolle des Einsatzes öffentlicher Mittel und auch der Arbeitsentlastung der Gerichte. Nur in Ausnahmefällen sieht § 1 Abs. 2 PKHV vom Benutzungszwang ab. Für Sozialhilfeempfänger ergibt sich danach keine Ausnahme. Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten hat bereits das Verwaltungsgericht Augsburg im Verfahren S 15 SO 68/05 den Klägerbevollmächtigten am 18. Januar 2005 aufgefordert, eine entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Unabhängig davon müssen einem anwaltlich vertretenen Kläger diese Voraussetzungen bekannt sein. Ein entsprechendes Formblatt wurde jedoch erst am 28. November 2006 vorgelegt. Ab diesem Zeitpunkt lag daher Bewilligungsreife vor. Auch in den anderen beim Sozialgericht Augsburg anhängigen Verfahren (S 15 SO 68/05 und S 15 SO 94/05) befinden sich keine entsprechenden Formblätter bei den Akten.
Bezüglich der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg wird gemäß § 136 Abs. 3 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG bis auf das nachfolgend Ausgeführte auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Augsburg verwiesen.
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebend der Zeitpunkt der Entscheidungsreife (vgl. Leitherer, Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 73 a, Rz.: 13d). Die zu begrüßende sofortige Umsetzung der Ausführungen des Sozialgerichts Augsburg durch den Beklagten kann im Rahmen der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht berücksichtigt werden, da Entscheidungsreife am 28. November 2006 vorlag. Auch bei verzögerter Entscheidung dürfen Veränderungen zum Nachteil des Antragstellers nicht den Ausschlag geben. Dies gilt erst recht, wenn gerade die PKH-Entscheidung letztlich eine Abhilfe in der Sache bewirkt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht mehr anfechtbar und kostenfrei (§§ 177, 183 SGG).
4. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Beteiligten der Zeitpunkt der Bewilligungsreife im Rahmen der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe streitig.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2004 gewährte der Beklagte für den Zeitraum ab 1. Januar bis 30. Juni 2005 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII In Höhe von 559,26 EUR monatlich. Der am 23. Januar 2005 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005 zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005 erhob der Klägerbevollmächtigte am 6. Oktober 2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) (Az.: S 15 SO 97/05) und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Beschluss vom 28. November 2006 hat das SG PKH bewilligt. Nach Auffassung des SG lag Bewilligungsreife ab 28. November 2006 vor, da erst zu diesem Zeitpunkt die formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim SG eingegangen ist.
Der Kläger hat hiergegen am 5. Januar 2007 Beschwerde beim SG eingelegt. Nach Auffassung des Klägerbevollmächtigten lag Bewilligungsreife keinesfalls erst am 28. November 2006 vor. Es habe auch keine Mitteilung des Sozialgerichts gegeben, dass eine Verbindung dieses dritten Klageverfahrens abgelehnt werde. Er wendet sich daher gegen den Vorwurf, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter habe in dieser Sache die erbetenen Auskünfte nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
ihm unter Abänderung des Beschlusses des SG vom 28. November 2006, Prozesskostenhilfe ab Antragstellung zu gewähren und ihm Rechtsanwalt B., B-Stadt, ab Antragstellung beizuordnen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Am 21. März 2007 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er mit Bescheid vom 2. Januar 2007 den Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1.Januar 2005 bis 30. Juni 2005 unter Beachtung der Ausführungen des Sozialgerichts Augsburg neu berechnet habe und insoweit der Klage abgeholfen habe. Der Bescheid vom 27. Dezember 2004 sei zurückgenommen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten neu berechnet worden. Die erhöhten Unterkunftskosten wurden für die Dauer von sechs Monaten anerkannt und der Kläger habe eine Nachzahlung in Höhe von 514,20 EUR erhalten.
Hinsichtlich der übrigen vor dem SG (S 15 SO 68/05 und S 15 SO 94/05) und dem Bayerischen Landessozialgericht (L 8 B 7/07 SO PKH u. L 8 B 180/07 SO PKH) anhängigen Verfahren wird auf die umfangreichen Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Oktober 2008 (L 8 B 7/07 SO PKH) Bezug genommen.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts Augsburg in den Verfahren S 15 SO 68/05,
S 15 SO 94/05 und S 15 SO 97/05 sowie die Verfahrensakte des Landratsamtes A-Stadt und der Regierung von Schwaben beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere auf den Inhalt der streitgegenständlichen Bescheide verwiesen.
II.
Der Antrag Klägers ist zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG- iVm. 127 Abs. 1
Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO) aber nicht begründet. Die Entscheidung des SG im Beschluss vom 4. Dezember 2006 ist nicht zu beanstanden.
Nach § 73a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
In zeitlicher Hinsicht gilt die Bewilligung der PKH grundsätzlich für die Zukunft, also ab Zugang des Bewilligungsbeschlusses. Das Gericht kann jedoch rückwirkend PKH bewilligen. Maßgeblich ist dann der Zeitpunkt, an dem beim Gericht alle zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten sind gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 117 ZPO auch Sozialhilfeempfänger verpflichtet, die amtlichen Vordrucke gemäß der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHV) auszufüllen, dem Gericht grundsätzlich unaufgefordert zu übersenden und gegebenenfalls entsprechende Belege vorzulegen. Diese Vorschrift dient unter anderem der effektiven Kontrolle des Einsatzes öffentlicher Mittel und auch der Arbeitsentlastung der Gerichte. Nur in Ausnahmefällen sieht § 1 Abs. 2 PKHV vom Benutzungszwang ab. Für Sozialhilfeempfänger ergibt sich danach keine Ausnahme. Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten hat bereits das Verwaltungsgericht Augsburg im Verfahren S 15 SO 68/05 den Klägerbevollmächtigten am 18. Januar 2005 aufgefordert, eine entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Unabhängig davon müssen einem anwaltlich vertretenen Kläger diese Voraussetzungen bekannt sein. Ein entsprechendes Formblatt wurde jedoch erst am 28. November 2006 vorgelegt. Ab diesem Zeitpunkt lag daher Bewilligungsreife vor. Auch in den anderen beim Sozialgericht Augsburg anhängigen Verfahren (S 15 SO 68/05 und S 15 SO 94/05) befinden sich keine entsprechenden Formblätter bei den Akten.
Bezüglich der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg wird gemäß § 136 Abs. 3 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG bis auf das nachfolgend Ausgeführte auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Augsburg verwiesen.
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebend der Zeitpunkt der Entscheidungsreife (vgl. Leitherer, Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 73 a, Rz.: 13d). Die zu begrüßende sofortige Umsetzung der Ausführungen des Sozialgerichts Augsburg durch den Beklagten kann im Rahmen der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht berücksichtigt werden, da Entscheidungsreife am 28. November 2006 vorlag. Auch bei verzögerter Entscheidung dürfen Veränderungen zum Nachteil des Antragstellers nicht den Ausschlag geben. Dies gilt erst recht, wenn gerade die PKH-Entscheidung letztlich eine Abhilfe in der Sache bewirkt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht mehr anfechtbar und kostenfrei (§§ 177, 183 SGG).
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