Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 SO 68/07 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 46/08 SO
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 02. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war die sofortige Vollziehbarkeit einer Pflicht zur Auskunft nach § 117 SGB XII streitig. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Höhe des vom Sozialgericht Regensburg - SG - festgesetzten Streitwertes.
Mit Beschluss vom 11.12.2007 hob das SG die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts des Antragsgegners betreffend eine Auskunftspflicht nach § 117 SGB XII auf. Mit Beschluss vom 02.01.2008 entschied es auf der Grundlage des § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Kosten (Punkt II. des genannten Beschlusses; Kostentragung durch den Antragsgegner).
Mit demselben Beschluss vom 02.01.2008 hat es den Streitwert gemäß §§ 5 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 2.500.- Euro festgesetzt (Punkt I des Beschlusses). Der Wert eines Auskunftsverlangens sei nicht bezifferbar, auch sonst seien keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes gegeben. Daher sei der Regelstreitwert maßgeblich:
Dagegen hat die Ast Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und ausgeführt, der Streitwert orientiere sich am Leistungsantrag. Der Streitwert sei auf 10.000.- Euro festzusetzen. Der Ag habe mit seinem Bescheid vom 29.10.2007 die Aufklärung über eine Geldverwendung über 124.135,53 Euro verfolgt, um die Pflichtteilsansprüche des verstorbenen M. A. gegenüber der Ast weiter zu verfolgen. Der Pflichtteilsanspruch hätte sich bei den Ausführungen des Ag zum Verbleib des Geldes um einen Betrag von ca. 40.000.- Euro erhöht, anteilig sei bei einem Auskunftsersuchen ein Streitwert von 10.000.- Euro festzusetzen. Das Interesse habe nicht lediglich in der Höhe der Zwangsgeldandrohung von 2.000.- Euro gelegen.
Die Ast beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 02.01.2008 aufzuheben und den Streitwert des Verfahrens S 8 SO 68/07 ER auf 10.000.- Euro festzusetzen.
Der Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Streitwertfestsetzung durch das SG ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die - nach Maßgabe des § 63 II 1 Gerichtskostengesetz - GKG - von Amts wegen erfolgende - Festsetzung des Streitgegenstandswerts bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird nach den gesetzlichen Vorschriften des GKG und dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (- SK - abgedruckt in NZS 2007, 472) bemessen. Hintergrund der Streitwertfestsetzung in Fällen wie dem vorliegenden, für die § 197 a SGG gilt, weil die Beteiligten keine kostenmäßig privilegierten Personen sind, ist die Kostenerhebung nach den Vorschriften des GKG und die Berechnung der Anwaltsgebühren nach dem Gegen-standswert (§§ 3 I 2 RVG, 23 I 1 RVG).
Rechtsgrundlagen für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall sind die §§ 52 I und II GKG, § 53 III Nr. 4 GKG i.V.m. Pkt. A I 2d des SK, die den Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 86 b SGG) betreffen und grundsätzlich einen Bruchteil des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (vgl. Pkt. 7 SK) vorsehen.
Das Hauptsacheverfahren, das auf ein Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII gerichtet war, betrifft keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Die Gerichtskosten richten sich daher nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, also nach dessen wirtschaftlichem Interesse an der Entscheidung, §§ 53 III Nr. 4, 52 I, 3 I GKG. Bei fehlenden Anhaltspunkten für das wirtschaftliche Interesse ist grundsätzlich von dem Auffangwert von 5.000,- EUR (§ 52 II GKG) auszugehen. Für die auf ein Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII gerichtete Klage der Ast fehlen Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse. Insbesondere ist das wirtschaftliche Interesse an der Entscheidung über die Auskunftspflicht nicht gleichzusetzen mit dem im Raum stehenden Betrag, um den sich die Auskunftserteilung dreht. Dies wird schon dadurch deutlich, dass die Auskunft ja erst ermöglichen soll, Ermittlungen über die fraglichen Umstände durchzuführen. Zweck der Auskunftspflicht nach § 117 SGB XII ist es nämlich, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob der Nachrang der Sozialhilfe durch die Inanspruchnahme Dritter hergestellt werden kann. Auch die Überlegung, dass bei einer entspre-
chenden Auskunft gegebenenfalls die Inanspruchnahme eines Dritten erfolgt und hierüber
wieder ein Rechtsstreit mit entsprechenden Kostenfolgen geführt werden könnte, zeigt die fehlende Identität der wirtschaftlichen Bedeutung von Auskunftsverlangen und sich daran anschließendem Verfahren. Daher ist die vom SG vorgenommene Orientierung am Auffangwert rechtlich nicht zu beanstanden.
In Eilverfahren ist grundsätzlich von einem Bruchteil des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens, hier also des Auffangwertes auszugehen (vgl. Pkt. 7 des SK; LSG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2006, L 1 B 170/05 KR ER; LSG Baden-Württemberg vom 10.07.2007, L 10 U 2777/07 ER-B u.a. juris Rn. 14; vom 14.02.2007, L 5 KR 2854/06 W-A; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.02.2004, L 2 ER 59/03 U; LSG Baden-Württemberg vom 14.02.2007, L 5 KR 2854/06 W-A; LSG Berlin-Brandenburg vom 15.01.2007, L 7 B 101/06 KA; LSG Baden-Württemberg vom 12.07.2006, L 8 AL 570/06 W-B; LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.01.2007, L 20 B 137/06 SO juris Rn. 3; LSG Rheinland-Pfalz, L 2 ER-U 18/02; LSG Thüringen, L 6 RJ 113/02 ER).
Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob bei einer Klage gegen ein Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII schon im Hinblick auf die Bedeutung der Hauptsache die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Regelstreitwerts von 5.000,- Euro also
2.500,- Euro angemessen wäre (so zur Auskunft nach § 117 SGB XII - Hälfte des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2008, L 12 SO 4/07 juris; zur entsprechenden Streitwertfestsetzung bei einer Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 2 SGB II LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2007, L 1 AS 12/06). Denn die vom SG vorgenommene Herabsetzung des Auffangstreitwertes auf die Hälfte des Regelstreitwerts rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass es um die sofortige Vollziehbarkeit eines Auskunftsverwaltungsakts, also UM vorläufigen Rechtsschutz, und nicht um die Hauptsache ging. Auf die in Bezug genommene obergerichtliche Rechtsprechung wird insofern nochmals hingewiesen.
Aus den genannten Gründen ist der angegriffene Beschluss des SG in keiner Weise zu beanstanden.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar und kostenfrei.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war die sofortige Vollziehbarkeit einer Pflicht zur Auskunft nach § 117 SGB XII streitig. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Höhe des vom Sozialgericht Regensburg - SG - festgesetzten Streitwertes.
Mit Beschluss vom 11.12.2007 hob das SG die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts des Antragsgegners betreffend eine Auskunftspflicht nach § 117 SGB XII auf. Mit Beschluss vom 02.01.2008 entschied es auf der Grundlage des § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Kosten (Punkt II. des genannten Beschlusses; Kostentragung durch den Antragsgegner).
Mit demselben Beschluss vom 02.01.2008 hat es den Streitwert gemäß §§ 5 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 2.500.- Euro festgesetzt (Punkt I des Beschlusses). Der Wert eines Auskunftsverlangens sei nicht bezifferbar, auch sonst seien keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes gegeben. Daher sei der Regelstreitwert maßgeblich:
Dagegen hat die Ast Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und ausgeführt, der Streitwert orientiere sich am Leistungsantrag. Der Streitwert sei auf 10.000.- Euro festzusetzen. Der Ag habe mit seinem Bescheid vom 29.10.2007 die Aufklärung über eine Geldverwendung über 124.135,53 Euro verfolgt, um die Pflichtteilsansprüche des verstorbenen M. A. gegenüber der Ast weiter zu verfolgen. Der Pflichtteilsanspruch hätte sich bei den Ausführungen des Ag zum Verbleib des Geldes um einen Betrag von ca. 40.000.- Euro erhöht, anteilig sei bei einem Auskunftsersuchen ein Streitwert von 10.000.- Euro festzusetzen. Das Interesse habe nicht lediglich in der Höhe der Zwangsgeldandrohung von 2.000.- Euro gelegen.
Die Ast beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 02.01.2008 aufzuheben und den Streitwert des Verfahrens S 8 SO 68/07 ER auf 10.000.- Euro festzusetzen.
Der Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Streitwertfestsetzung durch das SG ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die - nach Maßgabe des § 63 II 1 Gerichtskostengesetz - GKG - von Amts wegen erfolgende - Festsetzung des Streitgegenstandswerts bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird nach den gesetzlichen Vorschriften des GKG und dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (- SK - abgedruckt in NZS 2007, 472) bemessen. Hintergrund der Streitwertfestsetzung in Fällen wie dem vorliegenden, für die § 197 a SGG gilt, weil die Beteiligten keine kostenmäßig privilegierten Personen sind, ist die Kostenerhebung nach den Vorschriften des GKG und die Berechnung der Anwaltsgebühren nach dem Gegen-standswert (§§ 3 I 2 RVG, 23 I 1 RVG).
Rechtsgrundlagen für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall sind die §§ 52 I und II GKG, § 53 III Nr. 4 GKG i.V.m. Pkt. A I 2d des SK, die den Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 86 b SGG) betreffen und grundsätzlich einen Bruchteil des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (vgl. Pkt. 7 SK) vorsehen.
Das Hauptsacheverfahren, das auf ein Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII gerichtet war, betrifft keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Die Gerichtskosten richten sich daher nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, also nach dessen wirtschaftlichem Interesse an der Entscheidung, §§ 53 III Nr. 4, 52 I, 3 I GKG. Bei fehlenden Anhaltspunkten für das wirtschaftliche Interesse ist grundsätzlich von dem Auffangwert von 5.000,- EUR (§ 52 II GKG) auszugehen. Für die auf ein Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII gerichtete Klage der Ast fehlen Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse. Insbesondere ist das wirtschaftliche Interesse an der Entscheidung über die Auskunftspflicht nicht gleichzusetzen mit dem im Raum stehenden Betrag, um den sich die Auskunftserteilung dreht. Dies wird schon dadurch deutlich, dass die Auskunft ja erst ermöglichen soll, Ermittlungen über die fraglichen Umstände durchzuführen. Zweck der Auskunftspflicht nach § 117 SGB XII ist es nämlich, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob der Nachrang der Sozialhilfe durch die Inanspruchnahme Dritter hergestellt werden kann. Auch die Überlegung, dass bei einer entspre-
chenden Auskunft gegebenenfalls die Inanspruchnahme eines Dritten erfolgt und hierüber
wieder ein Rechtsstreit mit entsprechenden Kostenfolgen geführt werden könnte, zeigt die fehlende Identität der wirtschaftlichen Bedeutung von Auskunftsverlangen und sich daran anschließendem Verfahren. Daher ist die vom SG vorgenommene Orientierung am Auffangwert rechtlich nicht zu beanstanden.
In Eilverfahren ist grundsätzlich von einem Bruchteil des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens, hier also des Auffangwertes auszugehen (vgl. Pkt. 7 des SK; LSG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2006, L 1 B 170/05 KR ER; LSG Baden-Württemberg vom 10.07.2007, L 10 U 2777/07 ER-B u.a. juris Rn. 14; vom 14.02.2007, L 5 KR 2854/06 W-A; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.02.2004, L 2 ER 59/03 U; LSG Baden-Württemberg vom 14.02.2007, L 5 KR 2854/06 W-A; LSG Berlin-Brandenburg vom 15.01.2007, L 7 B 101/06 KA; LSG Baden-Württemberg vom 12.07.2006, L 8 AL 570/06 W-B; LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.01.2007, L 20 B 137/06 SO juris Rn. 3; LSG Rheinland-Pfalz, L 2 ER-U 18/02; LSG Thüringen, L 6 RJ 113/02 ER).
Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob bei einer Klage gegen ein Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII schon im Hinblick auf die Bedeutung der Hauptsache die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Regelstreitwerts von 5.000,- Euro also
2.500,- Euro angemessen wäre (so zur Auskunft nach § 117 SGB XII - Hälfte des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2008, L 12 SO 4/07 juris; zur entsprechenden Streitwertfestsetzung bei einer Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 2 SGB II LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2007, L 1 AS 12/06). Denn die vom SG vorgenommene Herabsetzung des Auffangstreitwertes auf die Hälfte des Regelstreitwerts rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass es um die sofortige Vollziehbarkeit eines Auskunftsverwaltungsakts, also UM vorläufigen Rechtsschutz, und nicht um die Hauptsache ging. Auf die in Bezug genommene obergerichtliche Rechtsprechung wird insofern nochmals hingewiesen.
Aus den genannten Gründen ist der angegriffene Beschluss des SG in keiner Weise zu beanstanden.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar und kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved