Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 V 3769/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 27/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) streitig.
Der 1925 geborene Kläger, polnischer Staatsangehöriger, leistete ab 15. August 1943 Dienst in der deutschen Kriegsmarine. Am 12. Juni 1944 wurde er durch Artilleriegeschosssplitter am rechten Arm (Schulter) und am linken Knie (Streifverletzung) verwundet. Er wurde zunächst vom 12. bis 27. Juni 1944 im Feldhalblazarett 712, Ortslazarett B. behandelt und bei freier Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes als dienstfähig mit 14 Tagen Schonung zur Truppe entlassen. Nachdem beim Kläger erneut Schmerzen im Bereich der rechten Schulter aufgetreten waren, wurde er vom 10. August bis 09. November 1944 im Reservelazarett B. N. behandelt und mit einer verbliebenen Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes entlassen.
Am 03. September 2001 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt (VA) die Gewährung von Beschädigtenversorgung. Er legte neben ärztlichen Unterlagen auch die Archivbescheinigung vom 19. April 1996 vor, wonach er vom 12. Dezember 1944 bis 15. November 1947 in russischer Kriegsgefangenschaft war. Unfälle seien in dieser Zeit nicht registriert worden. In seinem nachgereichten Formularantrag vom 25. Oktober 2001 führte er als Folge seines Kriegsdienstes und seiner am 12. Juni 1944 erlittenen Verwundung eine sehr große, 16 cm lange Narbe an Schulter und Arm auf, wobei die Leistungsfähigkeit von Schulter und Arm um 75% eingeschränkt sei. Am linken Fuß habe er eine fünf cm lange Narbe und einen fühlbaren leichten "Fußwurf". Ferner bestehe ein 60%iger Verlust des Gehörs. Als Gesundheitsschaden aus seiner dreijährigen Gefangenschaft in der Sowjetunion gab er Narben und Hautverletzungen nach Erfrierungen und Arbeit auf den Knien und den Händen, sowie an Kopf und Beinen an, mit Abnahme eines Teiles des Daumens der linken Hand. Nach langjährigen erfolglosen Behandlungen habe er chronische Stirnhöhlenentzündungen und Schnupfen. Die schweren Ereignisse über fünf Jahre hinweg hätten sein Leben in jeder Hinsicht beeinflusst; der Stress habe ihm Gesundheitsschaden (Herzkrankheit, Rheumatismus) zugefügt.
Das VA zog von der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) zahlreiche medizinische Unterlagen bei und veranlasste das von dieser nach persönlicher Untersuchung des Klägers unter dem 22. März 2002 erstattete orthopädische Gutachten. Hiernach wurde beim Kläger eine Narbe im Bereich der rechten Schulter objektiviert, die selbst keine Funktionsbeeinträchtigung verursache. Ferner wird im Bereich der rechten Schulter eine Bewegungseinschränkung beschrieben sowie eine geringgradige Muskelatrophie am Oberschenkel. Am linken Oberschenkel fand der Gutachter eine kleine Narbe sowie eine freie Gelenkbeweglichkeit ohne Muskelatrophien. Die an den unteren Extremitäten objektivierten übrigen Narben führte er auf eine Bypassoperation im Jahr 1994 zurück. Der Gutachter stellte ferner eine Bewegungseinschränkung im Hals- und Lendenwirbelsäulen(HWS, LWS)-Bereich fest. Seitens der ZUS wurden dem VA ferner die Gutachten der Bezirksärztekommission für Invalidität und Arbeit vom 10. und 31. März 1992 sowie 3. September 1997 übersandt. In den beiden Gutachten aus dem Jahr 1992 werden folgende Diagnosen aufgeführt: allgemeine Arteriosklerose, Bluthochdruck, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Schmerzsyndrom. Das Gutachten aus dem Jahr 1997 enthält darüber hinaus die Diagnose eines Sauerstoffmangels des Herzmuskels nach überstandenem Infarkt mit Kreislaufinsuffizienz. Im Rahmen der sodann eingeholten versorgungsärztlichen (vä) Stellungnahme vom 9. August 2002 führte Obermedizinalrat N. aus, nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen sei die Verwundung am linken Kniegelenk oberflächlich gewesen und unter Narbenbildung ohne Funktionsbeeinträchtigung des Gelenks ausgeheilt. Nach arthroskopischer Entfernung eines Splitters aus dem Gelenk sei das rechte Schultergelenk funktionsbeeinträchtigt geblieben. Die im Gutachten vom 22. März 2002 dokumentierten Bewegungseinschränkungen korrelierten mit jenen zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Lazarett. Da die Seitenumfangsdifferenzen an den oberen Extremitäten gering seien, korrelierten diese nicht mit einer anhaltenden Funktionsstörung, wie sie auf den vorliegenden Fotografien dargestellt seien. Hier überlagerten sich degenerative, nicht schädigungsbedingte Veränderungen der HWS mit den Einschränkungen des Schultergelenkes selber. Zur Anerkennung schlug Obermedizinalrat N. , eine Narbe am rechten Schultergelenk sowie eine Bewegungseinschränkung am rechten Schultergelenk mit einer Teil-MdE um 10 vom Hundert (v.H.) vor sowie eine Narbe am linken Kniegelenk mit einer Teil-MdE um 0 v.H. Hieraus resultiere eine Gesamt-MdE um 10 v.H.
Mit Bescheid vom 13. August 2002 anerkannte das VA als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG an:
"Narbe rechtes Schultergelenk, Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk. Narbe linkes Kniegelenk".
Die Gewährung einer Rente lehnte es mit der Begründung ab, durch diese Schädigungsfolgen werde eine MdE von 25 v.H. nicht erreicht. Weitere schädigungsbedingte Gesundheitsstörungen hätten nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich des geltend gemachten Teilverlustes des Daumens links bzw. der sichtbaren Narbe als Folge eines Unfalls in der Gefangenschaft habe der Nachweis eines schädigenden Vorgangs nicht erbracht werden können. Insoweit habe ausweislich des Gutachtens vom 22. März 2003 aber auch lediglich eine 2,5 cm lange Narbe an der Daumenkuppe mit leichter Konturendeformation, aber ohne Bewegungseinschränkung objektiviert werden können. Bezüglich der weiter geltend gemachten chronischen Stirnhöhlenentzündung, des Schnupfens, des Rheumatismuses und des Herzleidens lasse sich ein Zusammenhang mit dem Wehrdienst oder der Gefangenschaft nicht wahrscheinlich machen. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die tatsächlich von ihm erlittene Gesundheitsschädigung, die erlittenen Verletzungen und Krankheiten würden zu Unrecht nicht anerkannt; die Unterlagen über seine Herzkrankheit, die er sich wegen Stress beim Dienst als Matrose und Sklave zugezogen habe, seien ihm zurückgeschickt worden. Die bereits erstellten ärztlichen Gutachten über seine Gesundheitsschäden, Verletzungen und Krankheiten aus der Kriegszeit und dem Aufenthalt in den Lagern, beginnend von der dritten bis zur ersten Invalidengruppe, bestätigten seine Invalidität; das letzte Gutachten anerkenne sogar seine Unfähigkeit zur selbstständigen Existenz. Das vom VA veranlasste Gutachten sei knapp und ungenau; viele Beschwerden die er bei der Untersuchung genannt habe, seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden, wie beispielsweise eine fehlende Muskelkraft und teilweise Lähmung des rechten Armes, eine teilweise Lähmung des linken Beines, sichtbare Narben im hinteren Teil des Unterschenkels über dem Knie, eine deutlich sichtbare ca. 2,5 cm lange Narbe mit teilweisem Verlust und Lähmung des Daumens, dauerhafte sichtbare Spuren und Narben nach Erfrierungen, Beschwerden der Wirbelsäule wie Rheumatismus, Beugeunfähigkeit, Trageunmöglichkeit, Erschwernisse im Alltagsleben sowie Stress im Kampf um das Leben und die erlittenen Krankheiten. Dem Widerspruch beigefügt waren verschiedene Atteste, Arztbriefe bzw. Befundunterlagen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, bei dem Wirbelsäulenleiden handle es sich um degenerative, nichtschädigungsbedingte Veränderungen. Bezüglich der geltend gemachten Gesundheitsstörung im Bereich des linken Daumens sei ungeachtet des Umstandes, dass lediglich eine 2,5 cm lange Narbe vorliege, kein Unfall in der Kriegsgefangenschaft belegt. Darüber hinaus ließen sich das Herzleiden, die chronische Stirnhöhlenentzündung und der Schnupfen, der Rheumatismus sowie die Schwerhörigkeit nicht auf schädigende Einflüsse im Sinne des § 1 BVG zurückführen. Erfrierungsfolgen seien nicht feststellbar.
Dagegen erhob der Kläger mit am 2. Juni 2003 beim VA eingegangenem Schreiben Klage, mit der er im Wesentlichen geltend machte, alle Verletzungen, Schäden und Verwundungen, die in seinem Antrag und im Widerspruch aufgeführt worden seien, bewirkten einen Gesundheitsverlust im Zusammenhang mit dem Wehrdienst und dem Aufenthalt in der Gefangenschaft. Er legte ausführlich seine gesundheitliche Situation sowie seine Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Verwundung dar und bekräftigte, dass die Gesundheitsstörungen, unter denen er jetzt leide Schädigungsfolgen aufgrund seines mehrjährigen Wehrdienstes und seines Aufenthalts in der Gefangenschaft seien. Nach dem alten Sprichwort könne man sagen, was du im Jugendalter erlebst, wirkt sich nachteilig im hohen Alter aus. Soweit seine Behinderung wegen der erlittenen Wunden und die während des Krieges und der sowjetischen Gefangenschaft erlittenen Gesundheitsschädigungen eine MdE um 25 v.H. nicht erreichen sollte, müsse es sich um ein Missverständnis handeln, nachdem gleichzeitig ein Gutachten über die Unmöglichkeit der selbstständigen Existenz vorliege. Soweit in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt werde, dass Ereignisse nicht zu beweisen seien, entspreche dies nicht dem geltenden Gesetz, da nach dem BVG zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genüge. Er legte u.a. die Bescheinigung über eine laryngologische Untersuchung vom 2. Juni 2003, Fotografien zum Nachweis des Verlustes dreier Zähne und zur Dokumentation des Zustandes des linken Daumens vor sowie eine "Anlage als moralischer Aspekt der Kriegsopfer des Klägers und seiner Familie während des Krieges und nach Kriegsende". Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage seiner Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes entgegen. Das SG erhob das orthopädisch- chirurgische Gutachten nach Aktenlage des Dr. W., Chefarzt der orthopädischen Abteilung im Gemeinschaftskrankenhaus B., vom 6. November 2003, der die von der Beklagten festgestellten Schädigungsfolgen als vollständig und richtig beurteilte und die hierdurch hervorgerufene MdE mit 10 v.H. bewertete. Mit Urteil vom 18. Januar 2005 wies das SG die Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Kläger am 18. März 2005 zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen hat der Kläger mit seinem am 22. Juni 2005 beim SG eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges umfangreiches Vorbringen wiederholt. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2006 hat der Senat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil dieser die Berufungsfrist versäumt habe und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorlägen. Auf seine dagegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 9/9a V 8/07 B) hob das BSG den Senatsbeschluss auf und verwies die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) zurück (Beschluss vom 8. November 2007). Nach Einholung einer Auskunft der Deutschen Post über die normale Postlaufzeit zwischen Polen und Deutschland hat der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 26. Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass sein heutiger schlechter Gesundheitszustand Folge des Krieges und seiner Gefangenschaft sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 13. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2003 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen Beschädigtenrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) formgerecht eingelegte und nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als fristgerecht zu behandelnde Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte neben der Anerkennung einer Bewegungseinschränkung sowie Narbe am rechten Schultergelenk und einer Narbe am linken Kniegelenk keine weiteren Schädigungsfolgen anerkannt hat. Denn über die Verwundung am 12. Juni 1944 hinaus sind keine weiteren schädigenden Ereignisse im Sinne des § 1 BVG festzustellen, die zu einer Schädigung geführt haben, und deretwegen die Anerkennung von weiteren Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen in Betracht käme. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die anerkannten Schädigungsfolgen nicht mit eine MdE um zumindest 25 v.H. bewertet hat.
Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, einen Unfall während der Ausübung dieses Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach § 1 Abs. 1 BVG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung. Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungsfolgen gleich, die u.a. durch eine Kriegsgefangenschaft oder eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Volksangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit herbeigeführt worden sind (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b und c BVG). Dabei müssen das schädigende Ereignis, die dadurch eingetretene gesundheitliche Schädigung und die darauf beruhenden Gesundheitsstörungen (Schädigungsfolgen) erwiesen sein, während nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist (BSG, Urteil vom 22. September 1977 - 10 RV 15/77 - BSGE 45, 1; BSG, Urteil vom 19. März 1986 - 9a RVi 2/84 - BSGE 60, 58). Der ursächliche Zusammenhang ist vor allem nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt, d. h. dass unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den behaupteten ursächlichen Zusammenhang spricht. Ist ein Sachverhalt nicht beweisbar oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich zu machen, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) der Beteiligte die Folgen zu tragen, der aus dem nicht festgestellten Sachverhalt bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Zusammenhang Rechte für sich herleitet (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 - BSGE 30, 121; BSG, Urteil vom 20. Januar 1977 - 8 RU 52/76 - BSGE 43, 110).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte zutreffend eine Bewegungseinschränkung am rechten Schultergelenk, einschließlich der dort bestehenden Narbe, sowie eine Narbe am linken Kniegelenk als Schädigungsfolgen anerkannt, die Gewährung von Beschädigtenrente jedoch abgelehnt, weil die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung ein rentenberechtigendes Ausmaß in Form einer MdE um zumindest 25 v.H. nicht erreicht. Der Beklagte und mit ihm das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger am 12. Juni 1944 während seinem Einsatz als Matrose auf der 8. Räumbootsflottille durch ein Artilleriegeschoß verwundet wurde und dabei Verletzungen im Bereich des rechten Schultergelenks und des linken Beines erlitten hat. Weitere Verletzungen im Zusammenhang mit einer militärischen oder militärähnlichen Dienstverrichtung bzw. der Kriegsgefangenschaft des Klägers sind nicht dokumentiert und lassen sich damit nicht feststellen. Insbesondere sind den aktenkundigen Krankenblättern des Ortslazaretts B. und des Reservelazaretts B. N. im Zusammenhang mit der genannten Verwundung im Juni 1944 keine weiteren Verletzungen zu entnehmen, deretwegen die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen in Betracht kämen. So findet sich vor allem auch kein Hinweis auf eine Hörstörung, die Folge eines bei der in Rede stehenden Bombardierung erlittenen Explosionstraumas sein könnte. Zu Recht hat das SG hinsichtlich der vom Kläger im Klageverfahren erstmals geltend gemachte Hörstörung daher ausgeführt, dass in den vorliegenden Krankenblättern des Ortslazaretts B. und des Reservelazaretts B. N. eine Hörstörung sicherlich Erwähnung gefunden hätte, wenn der Kläger im Zusammenhang mit seiner Verwundung neben den Granatsplitterverletzungen auch ein Knalltrauma erlitten hätte.
Neben dem feindlichen Angriff vom 12. Juni 1944, der zur Verwundung des Klägers geführt hat, vermag der Senat weitere schädigende Ereignisse nicht festzustellen. So ist weder ein Unfall in der Kriegsgefangenschaft belegt, der beim Kläger zu einem teilweisen Verlust des linken Daumens geführt hat, noch sonstige Ereignisse, die zu Schäden an der Wirbelsäule oder des Herzens geführt haben. In der vom Kläger vorgelegten Archivbescheinigung des Dokumentationszentrums für Geschichte vom 19. April 1996 ist vielmehr dargelegt, dass er während seiner Aufenthalte als Kriegsgefangener in den näher bezeichneten Lagern verschiedene Arbeiten ausgeführt habe und Unfälle nicht registriert worden seien.
Soweit der Kläger geltend macht, die Schädigungsfolgen könnten nicht lediglich eine MdE um weniger als 25 v.H. bedingen, wenn von ärztlicher Seite gleichzeitig bescheinigt werde, dass er pflegebedürftig sei, verkennt er, dass im Rahmen des BVG lediglich die Folgen einer im Zusammenhang mit einer militärischen Dienstverrichtung bzw. eines gleichgestellten schädigenden Ereignisses erlittenen Gesundheitsstörung bewertet und entschädigt werden, während schicksalhaft erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen keine Entschädigungspflicht nach dem BVG nach sich ziehen. Dementsprechend kommt die Gewährung von Beschädigtenversorgung weder für die beim Kläger zu objektivierenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule in Betracht, die sich bei dem zwischenzeitlich 83-jährigen Kläger alters- und abnutzungsbedingt entwickelt haben, noch für die Folgen des Herzleidens, das Folge einer koronaren Herzerkrankung ist, die gleichermaßen schicksalhaft als Folge einer allgemeinen Arteriosklerose aufgetreten ist. Ungeachtet dessen, dass der vom Kläger als Ursache seiner Herzerkrankung geltend gemachte, durch seine militärischen Dienstverrichtung und die Kriegsgefangenschaft bedingte allgemeine Stress kein schädigendes Ereignis im Sinne des BVG darstellt, kann auch nicht wahrscheinlich gemacht werden, dass die koronare Herzerkrankung, die beim Kläger im Jahr 1997 zu einem Herzinfarkt geführt hat, rechtlich wesentlich durch Stress verursacht wurde, dem der Kläger während der Zeit von August 1943 bis November 1947 ausgesetzt war. Entsprechendes gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten weiteren Gesundheitsstörungen chronische Stirnhöhlenentzündung und Schnupfen.
Da die Berufung des Klägers nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) streitig.
Der 1925 geborene Kläger, polnischer Staatsangehöriger, leistete ab 15. August 1943 Dienst in der deutschen Kriegsmarine. Am 12. Juni 1944 wurde er durch Artilleriegeschosssplitter am rechten Arm (Schulter) und am linken Knie (Streifverletzung) verwundet. Er wurde zunächst vom 12. bis 27. Juni 1944 im Feldhalblazarett 712, Ortslazarett B. behandelt und bei freier Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes als dienstfähig mit 14 Tagen Schonung zur Truppe entlassen. Nachdem beim Kläger erneut Schmerzen im Bereich der rechten Schulter aufgetreten waren, wurde er vom 10. August bis 09. November 1944 im Reservelazarett B. N. behandelt und mit einer verbliebenen Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes entlassen.
Am 03. September 2001 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt (VA) die Gewährung von Beschädigtenversorgung. Er legte neben ärztlichen Unterlagen auch die Archivbescheinigung vom 19. April 1996 vor, wonach er vom 12. Dezember 1944 bis 15. November 1947 in russischer Kriegsgefangenschaft war. Unfälle seien in dieser Zeit nicht registriert worden. In seinem nachgereichten Formularantrag vom 25. Oktober 2001 führte er als Folge seines Kriegsdienstes und seiner am 12. Juni 1944 erlittenen Verwundung eine sehr große, 16 cm lange Narbe an Schulter und Arm auf, wobei die Leistungsfähigkeit von Schulter und Arm um 75% eingeschränkt sei. Am linken Fuß habe er eine fünf cm lange Narbe und einen fühlbaren leichten "Fußwurf". Ferner bestehe ein 60%iger Verlust des Gehörs. Als Gesundheitsschaden aus seiner dreijährigen Gefangenschaft in der Sowjetunion gab er Narben und Hautverletzungen nach Erfrierungen und Arbeit auf den Knien und den Händen, sowie an Kopf und Beinen an, mit Abnahme eines Teiles des Daumens der linken Hand. Nach langjährigen erfolglosen Behandlungen habe er chronische Stirnhöhlenentzündungen und Schnupfen. Die schweren Ereignisse über fünf Jahre hinweg hätten sein Leben in jeder Hinsicht beeinflusst; der Stress habe ihm Gesundheitsschaden (Herzkrankheit, Rheumatismus) zugefügt.
Das VA zog von der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) zahlreiche medizinische Unterlagen bei und veranlasste das von dieser nach persönlicher Untersuchung des Klägers unter dem 22. März 2002 erstattete orthopädische Gutachten. Hiernach wurde beim Kläger eine Narbe im Bereich der rechten Schulter objektiviert, die selbst keine Funktionsbeeinträchtigung verursache. Ferner wird im Bereich der rechten Schulter eine Bewegungseinschränkung beschrieben sowie eine geringgradige Muskelatrophie am Oberschenkel. Am linken Oberschenkel fand der Gutachter eine kleine Narbe sowie eine freie Gelenkbeweglichkeit ohne Muskelatrophien. Die an den unteren Extremitäten objektivierten übrigen Narben führte er auf eine Bypassoperation im Jahr 1994 zurück. Der Gutachter stellte ferner eine Bewegungseinschränkung im Hals- und Lendenwirbelsäulen(HWS, LWS)-Bereich fest. Seitens der ZUS wurden dem VA ferner die Gutachten der Bezirksärztekommission für Invalidität und Arbeit vom 10. und 31. März 1992 sowie 3. September 1997 übersandt. In den beiden Gutachten aus dem Jahr 1992 werden folgende Diagnosen aufgeführt: allgemeine Arteriosklerose, Bluthochdruck, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Schmerzsyndrom. Das Gutachten aus dem Jahr 1997 enthält darüber hinaus die Diagnose eines Sauerstoffmangels des Herzmuskels nach überstandenem Infarkt mit Kreislaufinsuffizienz. Im Rahmen der sodann eingeholten versorgungsärztlichen (vä) Stellungnahme vom 9. August 2002 führte Obermedizinalrat N. aus, nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen sei die Verwundung am linken Kniegelenk oberflächlich gewesen und unter Narbenbildung ohne Funktionsbeeinträchtigung des Gelenks ausgeheilt. Nach arthroskopischer Entfernung eines Splitters aus dem Gelenk sei das rechte Schultergelenk funktionsbeeinträchtigt geblieben. Die im Gutachten vom 22. März 2002 dokumentierten Bewegungseinschränkungen korrelierten mit jenen zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Lazarett. Da die Seitenumfangsdifferenzen an den oberen Extremitäten gering seien, korrelierten diese nicht mit einer anhaltenden Funktionsstörung, wie sie auf den vorliegenden Fotografien dargestellt seien. Hier überlagerten sich degenerative, nicht schädigungsbedingte Veränderungen der HWS mit den Einschränkungen des Schultergelenkes selber. Zur Anerkennung schlug Obermedizinalrat N. , eine Narbe am rechten Schultergelenk sowie eine Bewegungseinschränkung am rechten Schultergelenk mit einer Teil-MdE um 10 vom Hundert (v.H.) vor sowie eine Narbe am linken Kniegelenk mit einer Teil-MdE um 0 v.H. Hieraus resultiere eine Gesamt-MdE um 10 v.H.
Mit Bescheid vom 13. August 2002 anerkannte das VA als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG an:
"Narbe rechtes Schultergelenk, Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk. Narbe linkes Kniegelenk".
Die Gewährung einer Rente lehnte es mit der Begründung ab, durch diese Schädigungsfolgen werde eine MdE von 25 v.H. nicht erreicht. Weitere schädigungsbedingte Gesundheitsstörungen hätten nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich des geltend gemachten Teilverlustes des Daumens links bzw. der sichtbaren Narbe als Folge eines Unfalls in der Gefangenschaft habe der Nachweis eines schädigenden Vorgangs nicht erbracht werden können. Insoweit habe ausweislich des Gutachtens vom 22. März 2003 aber auch lediglich eine 2,5 cm lange Narbe an der Daumenkuppe mit leichter Konturendeformation, aber ohne Bewegungseinschränkung objektiviert werden können. Bezüglich der weiter geltend gemachten chronischen Stirnhöhlenentzündung, des Schnupfens, des Rheumatismuses und des Herzleidens lasse sich ein Zusammenhang mit dem Wehrdienst oder der Gefangenschaft nicht wahrscheinlich machen. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die tatsächlich von ihm erlittene Gesundheitsschädigung, die erlittenen Verletzungen und Krankheiten würden zu Unrecht nicht anerkannt; die Unterlagen über seine Herzkrankheit, die er sich wegen Stress beim Dienst als Matrose und Sklave zugezogen habe, seien ihm zurückgeschickt worden. Die bereits erstellten ärztlichen Gutachten über seine Gesundheitsschäden, Verletzungen und Krankheiten aus der Kriegszeit und dem Aufenthalt in den Lagern, beginnend von der dritten bis zur ersten Invalidengruppe, bestätigten seine Invalidität; das letzte Gutachten anerkenne sogar seine Unfähigkeit zur selbstständigen Existenz. Das vom VA veranlasste Gutachten sei knapp und ungenau; viele Beschwerden die er bei der Untersuchung genannt habe, seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden, wie beispielsweise eine fehlende Muskelkraft und teilweise Lähmung des rechten Armes, eine teilweise Lähmung des linken Beines, sichtbare Narben im hinteren Teil des Unterschenkels über dem Knie, eine deutlich sichtbare ca. 2,5 cm lange Narbe mit teilweisem Verlust und Lähmung des Daumens, dauerhafte sichtbare Spuren und Narben nach Erfrierungen, Beschwerden der Wirbelsäule wie Rheumatismus, Beugeunfähigkeit, Trageunmöglichkeit, Erschwernisse im Alltagsleben sowie Stress im Kampf um das Leben und die erlittenen Krankheiten. Dem Widerspruch beigefügt waren verschiedene Atteste, Arztbriefe bzw. Befundunterlagen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, bei dem Wirbelsäulenleiden handle es sich um degenerative, nichtschädigungsbedingte Veränderungen. Bezüglich der geltend gemachten Gesundheitsstörung im Bereich des linken Daumens sei ungeachtet des Umstandes, dass lediglich eine 2,5 cm lange Narbe vorliege, kein Unfall in der Kriegsgefangenschaft belegt. Darüber hinaus ließen sich das Herzleiden, die chronische Stirnhöhlenentzündung und der Schnupfen, der Rheumatismus sowie die Schwerhörigkeit nicht auf schädigende Einflüsse im Sinne des § 1 BVG zurückführen. Erfrierungsfolgen seien nicht feststellbar.
Dagegen erhob der Kläger mit am 2. Juni 2003 beim VA eingegangenem Schreiben Klage, mit der er im Wesentlichen geltend machte, alle Verletzungen, Schäden und Verwundungen, die in seinem Antrag und im Widerspruch aufgeführt worden seien, bewirkten einen Gesundheitsverlust im Zusammenhang mit dem Wehrdienst und dem Aufenthalt in der Gefangenschaft. Er legte ausführlich seine gesundheitliche Situation sowie seine Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Verwundung dar und bekräftigte, dass die Gesundheitsstörungen, unter denen er jetzt leide Schädigungsfolgen aufgrund seines mehrjährigen Wehrdienstes und seines Aufenthalts in der Gefangenschaft seien. Nach dem alten Sprichwort könne man sagen, was du im Jugendalter erlebst, wirkt sich nachteilig im hohen Alter aus. Soweit seine Behinderung wegen der erlittenen Wunden und die während des Krieges und der sowjetischen Gefangenschaft erlittenen Gesundheitsschädigungen eine MdE um 25 v.H. nicht erreichen sollte, müsse es sich um ein Missverständnis handeln, nachdem gleichzeitig ein Gutachten über die Unmöglichkeit der selbstständigen Existenz vorliege. Soweit in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt werde, dass Ereignisse nicht zu beweisen seien, entspreche dies nicht dem geltenden Gesetz, da nach dem BVG zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genüge. Er legte u.a. die Bescheinigung über eine laryngologische Untersuchung vom 2. Juni 2003, Fotografien zum Nachweis des Verlustes dreier Zähne und zur Dokumentation des Zustandes des linken Daumens vor sowie eine "Anlage als moralischer Aspekt der Kriegsopfer des Klägers und seiner Familie während des Krieges und nach Kriegsende". Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage seiner Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes entgegen. Das SG erhob das orthopädisch- chirurgische Gutachten nach Aktenlage des Dr. W., Chefarzt der orthopädischen Abteilung im Gemeinschaftskrankenhaus B., vom 6. November 2003, der die von der Beklagten festgestellten Schädigungsfolgen als vollständig und richtig beurteilte und die hierdurch hervorgerufene MdE mit 10 v.H. bewertete. Mit Urteil vom 18. Januar 2005 wies das SG die Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Kläger am 18. März 2005 zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen hat der Kläger mit seinem am 22. Juni 2005 beim SG eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges umfangreiches Vorbringen wiederholt. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2006 hat der Senat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil dieser die Berufungsfrist versäumt habe und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorlägen. Auf seine dagegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 9/9a V 8/07 B) hob das BSG den Senatsbeschluss auf und verwies die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) zurück (Beschluss vom 8. November 2007). Nach Einholung einer Auskunft der Deutschen Post über die normale Postlaufzeit zwischen Polen und Deutschland hat der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 26. Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass sein heutiger schlechter Gesundheitszustand Folge des Krieges und seiner Gefangenschaft sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 13. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2003 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen Beschädigtenrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) formgerecht eingelegte und nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als fristgerecht zu behandelnde Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte neben der Anerkennung einer Bewegungseinschränkung sowie Narbe am rechten Schultergelenk und einer Narbe am linken Kniegelenk keine weiteren Schädigungsfolgen anerkannt hat. Denn über die Verwundung am 12. Juni 1944 hinaus sind keine weiteren schädigenden Ereignisse im Sinne des § 1 BVG festzustellen, die zu einer Schädigung geführt haben, und deretwegen die Anerkennung von weiteren Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen in Betracht käme. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die anerkannten Schädigungsfolgen nicht mit eine MdE um zumindest 25 v.H. bewertet hat.
Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, einen Unfall während der Ausübung dieses Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach § 1 Abs. 1 BVG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung. Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungsfolgen gleich, die u.a. durch eine Kriegsgefangenschaft oder eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Volksangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit herbeigeführt worden sind (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b und c BVG). Dabei müssen das schädigende Ereignis, die dadurch eingetretene gesundheitliche Schädigung und die darauf beruhenden Gesundheitsstörungen (Schädigungsfolgen) erwiesen sein, während nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist (BSG, Urteil vom 22. September 1977 - 10 RV 15/77 - BSGE 45, 1; BSG, Urteil vom 19. März 1986 - 9a RVi 2/84 - BSGE 60, 58). Der ursächliche Zusammenhang ist vor allem nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt, d. h. dass unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den behaupteten ursächlichen Zusammenhang spricht. Ist ein Sachverhalt nicht beweisbar oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich zu machen, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) der Beteiligte die Folgen zu tragen, der aus dem nicht festgestellten Sachverhalt bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Zusammenhang Rechte für sich herleitet (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 - BSGE 30, 121; BSG, Urteil vom 20. Januar 1977 - 8 RU 52/76 - BSGE 43, 110).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte zutreffend eine Bewegungseinschränkung am rechten Schultergelenk, einschließlich der dort bestehenden Narbe, sowie eine Narbe am linken Kniegelenk als Schädigungsfolgen anerkannt, die Gewährung von Beschädigtenrente jedoch abgelehnt, weil die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung ein rentenberechtigendes Ausmaß in Form einer MdE um zumindest 25 v.H. nicht erreicht. Der Beklagte und mit ihm das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger am 12. Juni 1944 während seinem Einsatz als Matrose auf der 8. Räumbootsflottille durch ein Artilleriegeschoß verwundet wurde und dabei Verletzungen im Bereich des rechten Schultergelenks und des linken Beines erlitten hat. Weitere Verletzungen im Zusammenhang mit einer militärischen oder militärähnlichen Dienstverrichtung bzw. der Kriegsgefangenschaft des Klägers sind nicht dokumentiert und lassen sich damit nicht feststellen. Insbesondere sind den aktenkundigen Krankenblättern des Ortslazaretts B. und des Reservelazaretts B. N. im Zusammenhang mit der genannten Verwundung im Juni 1944 keine weiteren Verletzungen zu entnehmen, deretwegen die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen in Betracht kämen. So findet sich vor allem auch kein Hinweis auf eine Hörstörung, die Folge eines bei der in Rede stehenden Bombardierung erlittenen Explosionstraumas sein könnte. Zu Recht hat das SG hinsichtlich der vom Kläger im Klageverfahren erstmals geltend gemachte Hörstörung daher ausgeführt, dass in den vorliegenden Krankenblättern des Ortslazaretts B. und des Reservelazaretts B. N. eine Hörstörung sicherlich Erwähnung gefunden hätte, wenn der Kläger im Zusammenhang mit seiner Verwundung neben den Granatsplitterverletzungen auch ein Knalltrauma erlitten hätte.
Neben dem feindlichen Angriff vom 12. Juni 1944, der zur Verwundung des Klägers geführt hat, vermag der Senat weitere schädigende Ereignisse nicht festzustellen. So ist weder ein Unfall in der Kriegsgefangenschaft belegt, der beim Kläger zu einem teilweisen Verlust des linken Daumens geführt hat, noch sonstige Ereignisse, die zu Schäden an der Wirbelsäule oder des Herzens geführt haben. In der vom Kläger vorgelegten Archivbescheinigung des Dokumentationszentrums für Geschichte vom 19. April 1996 ist vielmehr dargelegt, dass er während seiner Aufenthalte als Kriegsgefangener in den näher bezeichneten Lagern verschiedene Arbeiten ausgeführt habe und Unfälle nicht registriert worden seien.
Soweit der Kläger geltend macht, die Schädigungsfolgen könnten nicht lediglich eine MdE um weniger als 25 v.H. bedingen, wenn von ärztlicher Seite gleichzeitig bescheinigt werde, dass er pflegebedürftig sei, verkennt er, dass im Rahmen des BVG lediglich die Folgen einer im Zusammenhang mit einer militärischen Dienstverrichtung bzw. eines gleichgestellten schädigenden Ereignisses erlittenen Gesundheitsstörung bewertet und entschädigt werden, während schicksalhaft erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen keine Entschädigungspflicht nach dem BVG nach sich ziehen. Dementsprechend kommt die Gewährung von Beschädigtenversorgung weder für die beim Kläger zu objektivierenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule in Betracht, die sich bei dem zwischenzeitlich 83-jährigen Kläger alters- und abnutzungsbedingt entwickelt haben, noch für die Folgen des Herzleidens, das Folge einer koronaren Herzerkrankung ist, die gleichermaßen schicksalhaft als Folge einer allgemeinen Arteriosklerose aufgetreten ist. Ungeachtet dessen, dass der vom Kläger als Ursache seiner Herzerkrankung geltend gemachte, durch seine militärischen Dienstverrichtung und die Kriegsgefangenschaft bedingte allgemeine Stress kein schädigendes Ereignis im Sinne des BVG darstellt, kann auch nicht wahrscheinlich gemacht werden, dass die koronare Herzerkrankung, die beim Kläger im Jahr 1997 zu einem Herzinfarkt geführt hat, rechtlich wesentlich durch Stress verursacht wurde, dem der Kläger während der Zeit von August 1943 bis November 1947 ausgesetzt war. Entsprechendes gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten weiteren Gesundheitsstörungen chronische Stirnhöhlenentzündung und Schnupfen.
Da die Berufung des Klägers nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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