L 2 AS 824/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 4856/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 824/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten - unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschlossenen Vergleichs - nur noch die Frage der Rechtmäßigkeit der Pauschalierung der dem Kläger bewilligten Regelleistung im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 14.05. bis 30.11.2007.

Der am 18.11.1959 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I (ALG I) am 14.04.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er bewohnt eine 40 m² große Einzimmerwohnung mit Einbauküche und Bad incl. Abstellplatz. Heizung durch Nachtspeicher und Warmwasser über Boiler erfolgen mit Strom (vgl. Bl. 8 VA). Die Kaltmiete beträgt 270 EUR, wobei mietvertraglich hierin die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne/Satellitenanlage als monatlicher Festbetrag mit "10,-/5,- EUR" ausgewiesen sind; zusätzlich fallen an: Kabelanschluss 15,86 EUR, Wasser und Abwasser 10 EUR, Strom 57 EUR (ab 15.11.2006: 79 EUR, Bl. 135 Rs VA), Müllabfuhr jährlich 96 EUR. Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 27.04.2005, 29.09.2005 und 14.11.2005 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.05.2005 bis 30.04.2006. Im Bescheid vom 29.09.2005 wies sie den Kläger darauf hin, dass die Wohnung aus leistungsrechtlicher Sicht unangemessen sei (angemessen sei eine Kaltmiete für eine Person von max. 229,95 EUR). Sie forderte den Kläger zur Kostensenkung und zum Nachweis seiner Bemühungen auf; die unangemessene Miete werde lediglich für einen Übergangszeitraum bis längstens 30.04.2006 übernommen. Nachdem der Kläger Nachweise über seine Bemühungen nicht vorgelegt hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 18.04.2006 und 31.10.2006 (Bl. 94 u. 145 VA) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2006 und 01.11.2006 bis 30.04.2007, wobei sie nur noch die von ihr für angemessen gehaltene Kaltmiete von 229,95 EUR berücksichtigte; lediglich Nebenkosten betreffend erfolgte auf Grund des Widerspruchs des Klägers - auch für die zurückliegende Zeit ab 01.05.2005 - eine Korrektur (Bescheide vom 23.05.2006, Bl. 113 ff VA). Mit Schreiben vom 02.03.2007 zeigte der Kläger die Aufnahme einer Beschäftigung als Koch ab 25.02.2007 an. Es handelte sich um ein bis 31.08.2007 befristetes Arbeitsverhältnis mit 3-monatiger Probezeit mit monatlichem Bruttolohn von 1.437,14 EUR, das vom Arbeitgeber jedoch mit Schreiben vom 11.05.2007 zum 20.05.2007 wieder gekündigt wurde. Die Bewilligung von SGB II-Leistungen hob die Beklagte diesen Zeitraum betreffend auf (bestandskräftiger Bescheid vom 27.06.2007, Bl. 201 VA); eine zunächst ab 01.07.2007 verhängte Sanktion (Absenkung des Arbeitslosengeld II) nahm sie später wieder zurück (Bescheid vom 29.06.2007 Bl. 206, Abhilfebescheid vom 06.09.2007, Bl. 258 VA).

Auf den Neuantrag des Klägers vom 14.05.2007 bewilligte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29.06.2007 (Bl. 210 VA) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 14.05.2007 bis 30.11.2007. Hierbei berücksichtigte sie Einkommen, das der Kläger noch aus seiner Tätigkeit als Koch anteilig im Mai in Höhe von 306,51 EUR und Juni 2007 in Höhe von 105,50 EUR erhalten hatte, sowie Zufluss von Erwerbseinkommen aus einem angezeigten 400-EUR-Job als Kurierfahrer ab 01.08.2007. Hinsichtlich der KdU berücksichtigte sie die von ihr für angemessen gehaltene Kaltmiete von 229,95 EUR, für die Heizung Stromkosten in Höhe von 57,25 EUR (Vorauszahlung 79 EUR abzüglich Strompauschale 15,22 EUR und Warmwasserpauschale 6,53 EUR), Nebenkosten 10 EUR und anteilige Müllgebühren in Höhe von 8 EUR , somit insgesamt 305,20 EUR. Die Erhöhung des Regelsatzes ab 01.07.2007 auf 347 EUR wurde beachtet. Daraus ergaben sich folgende monatliche Leistungsbeträge: 14.05. - 31.05.2007 101,61 EUR 01.06. - 30.06.2007 646,70 EUR 01.07. - 31.07.2007 548,20 EUR (noch mit Minderung um 104 EUR) 01.08. - 30.09.2007 308,20 EUR (noch mit Minderung um 104 EUR) 01.10. - 30.11.2007 412,20 EUR (Für September 2007 erhielt der Kläger nachträglich noch 240 EUR ausgezahlt, da er im August keine Kurierfahrten machen konnte und dementsprechend im Folgemonat kein Lohn ausgezahlt worden war, vgl. Bl. 252 VA).

Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Pauschalierung der Regelleistung. Sein Nahrungsmittelbedarf als praktizierender Jude sei wegen der Speisevorschriften für koschere Lebensmittel erhöht und aus Gründen der Menschenwürde sei der Bedarf individuell zu ermitteln. Des Weiteren wandte er sich gegen den Ansatz einer Kaltmiete von 229,95 EUR im Monat, wobei er es als menschenunwürdig ansah, den Nachweis erbringen zu müssen, keinen entsprechenden preiswerten Wohnraum zu finden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2007 als unbegründet hinsichtlich der Pauschalierung der Regelleistung und als unzulässig hinsichtlich der KdU zurück, da sie bereits mit Bescheid vom 18.04.2007 bestandskräftig über die Unangemessenheit der Wohnung entschieden habe.

Dagegen hat der Kläger am 13.09.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Die Beklagte ist dem entgegengetreten: Im Landkreis B.-H. stelle 5,11 EUR einen angemessenen Quadratmeterpreis für Kaltmiete dar, was nach der Produkttheorie bei 45 m² angemessener Größe eine Kaltmiete von 229,95 EUR ergebe. Dass entsprechender Wohnraum tatsächlich angeboten werde, zeigten die vorgelegten Wohnungsangebote der einschlägigen Anzeigenblätter "S." und "Z." mit 67 Wohnungen im maßgeblichen Preissegment im Bereich "M." und "B. K. und Umgebung" in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007.

Mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte den Widerspruch zwar nicht als unzulässig hätte zurückweisen dürfen, wohl aber sei der angefochtene Bescheid materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, da die Beklagte die Höhe der Leistungen korrekt ermittelt habe. Die angenommene Wohnraumgröße von 45 qm und der Quadratmeterpreis von 5,11 EUR seien nicht zu beanstanden. Letztlich begegne auch die Höhe der Regelleistungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Gegen den am 12.02.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.02.2008 Berufung eingelegt. Er beanstandet insbesondere, dass das SG auf seine Argumentation im Hinblick auf seine Bedürfnisse für koscheres Essen sowie darauf, wie sich der Warenkorb zur Bedarfsermittlung zusammensetze, nicht eingegangen sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Februar 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2007 abzuändern und ihm höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und hat weitere Auswertungen des Immobilienmarktes in Südbaden vorgelegt.

Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten im Termin am 29.09.2008 erörtert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, in dem sie den Streitgegenstand hinsichtlich der Höhe der Regelleistung auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Pauschalierung der Regelleistung und hinsichtlich der KdU auf die Frage der Angemessenheit der Kaltmiete von 5,11 EUR/qm begrenzt haben und sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger für den streitigen Zeitraum (14. Mai bis 30. November 2007) nach Durchführung weiterer Ermittlungen hinsichtlich der Angemessenheit der Kaltmiete einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Zusätzlich wurde die Zahlung von 6,11 EUR an den Kläger vereinbart.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (2 Band) sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die statthafte (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2 SGG), frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung statthaft, da sie den Beschwerdewert von 500 EUR übersteigt. Mit der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten der Miete von 270 EUR gegenüber der von der Beklagten für angemessen gehaltenen Kaltmiete von 229,95 EUR beansprucht der Kläger bezogen auf 6 Monate ca. 240 EUR mehr und mit dem höheren Bedarf für koscheres Essen in Höhe von monatlich 80 EUR für 6 Monate 480 EUR - insgesamt ca. 720 EUR - mehr, sodass der Beschwerdewert von 500 EUR überschritten ist. In der Sache ist die Berufung, soweit der Senat noch über sie zu entscheiden hat, nicht begründet. Infolge der im Tatbestand dargestellten Begrenzung des Streitgegenstandes und die vergleichsweise Regelung hinsichtlich der streitigen KdU, hat der Senat nur noch darüber zu entscheiden, ob die dem Kläger mit dem angegriffenen Bescheid vom 29.06.2007/Widerspruchsbescheid vom 16.08.2007 bewilligte Regelleistung in Höhe von 345 EUR bzw. ab 01.07.2007 347 EUR , gegen die er zulässigerweise die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 iVm Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) erhoben hat, rechtmäßig ist. Das ist zu bejahen, dem Kläger steht eine höhere Regelleistung, berechnet entsprechend seinem individuellen Bedarf nicht zu. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben Anspruch auf Leistungen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger unstreitig im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, da seine Einkünfte nicht ausreichen, seinen Bedarf zu decken.

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach §§ 19 ff SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II - neben den hier nicht mehr streitigen KdU - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (Satz 3 der Vorschrift).

Die - hier nur noch streitige - Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 EUR (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Regelleistung nach Abs. 2 Satz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Für die Neubemessung der Regelleistung findet § 28 Abs. 3 Satz 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach Absatz 2, die für die folgenden 12 Monate maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 20 Abs. 4 Satz 1-3 SGB II). Danach betrug der Regelsatz für den Kläger im hier streitigen Zeitraum vom 14.05.2007 bis 30.06.2007 345 EUR und ab 01.07.2007 347 EUR (vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 01.07.2007 vom 20.06.2007, BGBl. I 2007, Nr. 27, S. 1139). Die entsprechende Regelleistung hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 29.06.2007 - zutreffend auch für den Monat Mai anteilig für 18 Tage seit der Antragstellung am 14.05.2007 in Höhe von 207 EUR - berücksichtigt. Eine höhere Regelleistung für Ernährung kann der Kläger nicht beanspruchen. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Festlegung der Regelleistung in Höhe von 345 EUR in pauschalierter Form auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist (BSG Beschluss vom 15.04.2008 - B 14/11b AS 41/07 B unter Bezugnahme auf das Urteil des 11b Senats vom 23.11.2006 - SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 -; Beschluss vom 27.02.2008 - B 14 AS 160/07 B; das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistung nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG vom 07.11.2007 - 1 BvR 1840/07; über die Annahme der gegen den BSG-Beschluss vom 15.04.2008 eingelegten Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 1523/08 - ist noch nicht entschieden). Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 23.11.2006 (B 11b AS 1/06 R) ausführlich dargelegt, dass die vom Gesetzgeber gewählte Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Denn es ist grundsätzlich zulässig, Bedarfe gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt daher die Pauschalierung der Regelleistung nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Aus der vom Gesetzgeber zulässigerweise vorgenommenen Pauschalierung folgt zwingend, dass individuelle Besonderheiten - wie hier aus religiösen Gründen - bei der Festsetzung der Höhe der Regelleistung ohne Bedeutung sind. Ein näheres Eingehen auf den aus Sicht des Klägers erhöhten Ernährungsbedarf für koscheres Essen bedarf es daher nicht. Von daher braucht dem Kläger weder benannt zu werden, wie sich der Warenkorb - auf den er sich bezieht - genau zusammensetzt, noch müssen Ermittlungen angestellt werden, ob der Ernährungsbedarf für koscheres Essen tatsächlich teurer ist, als der nach der Zusammensetzung des Regelsatzes dafür vorgesehene Betrag (von 128 EUR für Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren; vgl. "Die Zusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII bzw. der Regelleistung im SGB II in Höhe von 347 EUR ab dem 01.07.2007" in Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2007, S. 145).

Da der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - mit Ausnahme der Pauschalierung gegen die Berechnung der Regelleistung (im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Berücksichtigung von Absetzungs- und Freibeträgen entsprechend § 11 Abs. 2 SGB II und§ 30 SGB II) keine Einwände (mehr) erhebt und die Frage der Rechtmäßigkeit der pauschalierten Festsetzung der Höhe der Regelleistung - wie dargelegt - höchstrichterlich bejaht worden ist, ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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