Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3386/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1759/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger vom 01. November 2006 bis 31. August 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen kann.
Der am 1948 in Serbien geborene Kläger hat seinen Angaben zufolge in seiner Heimat eine Ausbildung als Textilarbeiter durchlaufen. Seit 1972 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er arbeitete hier als Fassadentechniker-Montagearbeiter, und zwar seit 01. Februar 1979 bei der G. F. GmbH in R ... Dort war er zuletzt Obermonteur bzw. Baustellenleiter (Arbeitgeberauskunft vom 27. Januar 2005). Vom 19. September bis 17. Oktober 2002 wurde beim Kläger auf Kosten der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) eine stationäre Heilbehandlung in der P.-Klinik in B. N. durchgeführt (vgl. Entlassungsbericht des Ärztlichen Direktors Dr. M. vom 04. November 2002). Bei ihm besteht seit 28. Februar 2002 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50. Zuletzt war er seit 24. Mai 2004 arbeitsunfähig krank und bezog vom 05. Juli bis 30. Dezember 2004 und dann wieder ab 04. Mai 2005 Krankengeld. Vom 01. September 2006 bis 31. Dezember 2007 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Seit 01. September 2008 gewährt ihm die Beigeladene Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Rentenbescheid vom 05. September 2008; Rentenzahlbetrag EUR 932,69).
Am 11. Oktober 2004 hatte der Kläger bei der Beklagten erneut stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation beantragt, und zwar auf Veranlassung der Krankenkasse. Nach Durchführung von medizinischen Ermittlungen (Gutachten des Internisten Dr. L. vom 15. November 2004) hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 02. Februar 2005 mitgeteilt, dass die Erwerbsfähigkeit durch eine Rehabilitationsmaßnahme (Heilbehandlung) nicht wesentlich gebessert oder wieder hergestellt werden könnte. Er wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Rehabilitation nach § 116 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) als Antrag auf Rente gelte. Er wurde aufgefordert einen Formantrag einzureichen. Er habe Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer. Der Kläger hatte dann zwar am 30. März 2005 einen Formantrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt, jedoch darauf hingewiesen, dass er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht in Anspruch nehmen wolle; sofern keine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werde, verzichte er auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Krankenkasse hatte ihre Zustimmung dazu erklärt, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll, woraufhin die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass das anhängige Verfahren wegen Rente abgeschlossen sei (Schreiben vom 12. Mai 2005). Am 10. November 2006 teilte die Beklagte dann dem Kläger mit, der Bezug einer ungeminderten Altersrente für Schwerbehinderte, komme voraussichtlich frühestens ab 01. März 2011 in Betracht.
Am 23. November 2006 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Als erwerbsmindernde Gesundheitsstörungen gab er Wirbelsäule, Diabetes, Kniee beidseits und Fußbeschwerden an. Die Beklagte erhob das am 02. April 2007 erstattete Gutachten des MD MUDr. Ho., Lungenarzt. Der Gutachter stellte beim Kläger folgende Diagnosen: nicht optimal eingestellter Diabetes mellitus Typ II b (non Compliance), bisher ohne Folgenerkrankungen, rezidivierende Kreuzschmerzen bei deutlichen Aufbraucherscheinungen der Lendenwirbelsäule im Sinne einer spangenbildenden Spondylarthrose, Osteochondrose mit wenig Bewegungseinschränkung, beginnende Hüftarthrose rechts ohne Bewegungseinschränkung, leicht eingeschränkte Belastbarkeit beider Kniegelenke mit Verschleißerscheinungen bei Retroatellararthrose sowie eingeschränkte Belastbarkeit der Schultergelenke bei Rotatorensyndrom beidseits, beginnender AC-Gelenkarthrose und Omarthrose rechts. Der Kläger könne seine letzte berufliche Tätigkeit lediglich unter drei Stunden täglich verrichten. Er sei jedoch noch in der Lage, mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen ohne häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten beidseits täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Mit Bescheid vom 24. April 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. November 2006. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde abgelehnt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wurde jedoch zunächst wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger wegen seiner Krankheiten, nämlich Diabetes mellitus, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Wirbelsäulenverformung), Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke (Hüftdysplasie beidseits), Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Funktionsbehinderung des linken Ellenbogengelenks und Polyarthrose, Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Widerspruch bleib erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 25. Juni 2007). Der Widerspruchsausschuss verwies auf das erhobene Gutachten des MD MUDr. Ho ...
Deswegen erhob der Kläger am 09. Juli 2007 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er machte geltend, er habe wegen der im Widerspruch genannten Erkrankungen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er benannte die ihn behandelnden Ärzte.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständiger Zeuge. Arzt für Innere Medizin Dr. He. (Auskunft vom 26. Oktober 2007), führte aus, trotz des Diabetes könne der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr in Tagesschicht im Wechsel zwischen Gehen und Sitzen verrichten. Es müssten Pausen zur Blutzuckerkontrolle und Medikamenteneinnahme möglich sein. Wegen einer stets möglichen Unterzuckerung verböten sich Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an laufenden Maschinen. Facharzt für Orthopädie - Sportmedizin Dr. Kr. (Auskunft vom 26. November 2007) gab an, dem Kläger sei eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeitlich begrenzt möglich, und zwar mindestens drei Stunden täglich, jedoch keine sechs Stunden. Ferner erhob das SG das am 27. Dezember 2007 erstattete Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin und Oberarzt der Orthopädischen Klinik der St. V.-Krankenhäuser in K. Dr. J., der den Kläger am 17. Dezember 2007 untersucht hatte. Der Sachverständige stellte folgende Diagnosen: Fehlstatik der Wirbelsäule bei linkskonvexer Lumbalskoliose und Lendenwulstbildung beim Vornüberbeugen des Oberkörpers, Verspannung der Lendenstreckmuskulatur links, endgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, fortgeschrittene degenerative Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich sowie im Halswirbelsäulensegment C6/7, Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk mit Rotatorenmanschettenschädigung, Streckdefizit an beiden Hüftgelenken bei leichter Hüftgelenksarthrose rechts, Retropatellarsyndrom beide Kniegelenke und Senk-Spreiz-Fuß beidseits mit Halux valgus rechts stärker als links. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen. Gemieden werden müssten dabei auch Arbeiten in vornübergebeugter Körperhaltung und in Wirbelsäulenzwangshaltung, Heben und Tragen von Gegenständen über zwölf kg, Überkopfarbeiten rechts, Zwangshaltungen des rechten Armes, kraftvolle Handarbeit rechts, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, wiederkehrende Arbeiten in der Hocke und im Knien sowie Arbeiten in Kälte und Nässe. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus müsse auch auf Arbeiten an laufenden Maschinen verzichtet werden. Unter diesen Einschränkungen seien dem Kläger Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich möglich. Am Arbeitsplatz müsse die Möglichkeit bestehen, den Blutdruck kontrollieren zu können. Die Wegefähigkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 06. März 2008, der der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 17. März 2008 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert, da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Arbeiten ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen bestehe, wenn die von MD MUDr. Ho., Dr. He. und Dr. J. genannten nicht arbeitsmarktunüblichen qualitativen Leistungseinschränkungen berücksichtigt würden.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01. April 2004 schriftlich Berufung beim SG zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er macht geltend, er sei nicht mehr in der Lage, auch nur leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Sein Gesundheitszustand habe sich seit Erstattung des orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dr. J. vom 27. Dezember 2007 weiter verschlechtert. Neben dem Wirbelsäulenleiden, der Hüftgelenksarthrose sowie dem Kniegelenksleiden sei es zu einer Verschlechterung des Schultergelenksleidens gekommen. Er erhalte seit neun Monaten Krankengymnastik und eine physikalische Behandlung. Das Schulterleiden habe jedoch nicht gebessert werden können. Die Belastbarkeit der rechten Schulter sei aufgrund der chronischen Sehnenentzündung und der Partialruptur der Supraspianatussehne weiter eingeschränkt. Es liege auch eine Gonarthrose vor. Insoweit hat er auf das vorgelegte Attest des Dr. Kr. vom 28. Mai 2008 verwiesen, der als sachverständiger Zeuge gehört werden müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. März 2008 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 24. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2007 zu verurteilen, ihm vom 01. November 2006 bis 31. August 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit der Kläger ihre Verurteilung begehrt.
Sie trägt vor, sie habe die Rentenakten und das Versicherungskonto zwischenzeitlich an die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd abgegeben, da der Kläger wohl im Kosovo zurückgelegte Zeiten geltend gemacht habe. Insoweit sei die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd zu hören, ob nunmehr ihre Zuständigkeit gegeben sei und diese ggf. beizuladen.
Die vom Berichterstatter des Senats mit Beschluss vom 16. Juni 2008 zum Verfahren beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen, soweit der Kläger ihre Verurteilung begehrt.
Sie hat einen Versicherungsverlauf des Klägers vom 27. Mai 2008 und den Rentenbescheid vom 05. September 2008 vorgelegt; sie trägt vor, dem vorgelegten Arbeitsbuch des Klägers sei zu entnehmen, dass er Arbeitszeiten im Kosovo vorlägen. Unter dem Vorbehalt, dass tatsächlich anrechenbare Versicherungszeiten im Kosovo zurückgelegt seien, erkenne sie die Zuständigkeit als Verbindungsstelle an. Eine Bestätigung des Versicherungsträgers im Kosovo über den Umfang der anrechenbaren Versicherungszeiten liege derzeit nicht vor. Aufgrund der Tatsache, dass im Kosovo kein beitragsfinanziertes System der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehe, leite sie derzeit ein zwischenstaatliches Verfahren nicht ein.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegte Reha-Akte sowie auf die von der Beigeladenen vorgelegte Rentenakte des Klägers Bezug genommen, ferner auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auch auf die weiteren Akten des SG S 4 SB 4731/04 und S 14 U 4821/05.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach §§ 151 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat, ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit darin ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, anstelle der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, abgelehnt wurde.
Beim Kläger bestand seit 01. November 2006 (von der Beklagten mit Bescheid vom 24. April 2007 anerkannt) dem Grunde nach Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Teilweise Erwerbsminderung war anerkannt worden, weil der Kläger nicht mehr in der Lage war, seine letzte (qualifizierte) Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Seit 01. September 2008 gewährt die Beigeladene, die ihre Zuständigkeit im Hinblick auf vom Kläger geltend gemachte rentenrechtliche Zeiten in Kosovo bejaht hat, Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Streitig ist mithin hier nur die Zeit vom 01. November 2006 bis 31. August 2008. Dem Kläger steht, wie das SG zutreffend entscheiden hat, weder ab 01. November 2006 noch ab einem späteren, vor dem 01. September 2008 liegenden Zeitpunkt Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, und zwar weder gegen die Beklagte noch gegen die Beigeladene.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Zutreffend hat das SG dargelegt, dass der Kläger noch in der Lage war, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls leichte Tätigkeiten mit den im Sachverständigengutachten des Dr. J. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkung mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids.
Eine quantitative Leistungseinschränkung für die genannten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vermag der Senat auch nicht dem im Berufungsverfahren vorgelegten Attest des behandelnden Orthopäden Dr. Kr. vom 28. Mai 2008 zu entnehmen. Soweit dieser Arzt, bei Therapie über neun Monate, nämlich Krankengymnastik, Antiphlogisitikum und physikalische Behandlung, aufgrund chronischer Sehnenentzündung und Partialruptur des Supraspinatus die Belastbarkeit der rechten Schulter als erheblich eingeschränkt bezeichnet, hat auch schon der Sachverständige Dr. J. insoweit darauf hingewiesen, dass beim Kläger die Schulterbeweglichkeit rechts gegenüber links deutlich eingeschränkt war. Dabei ging er aufgrund des klinischen Befunds sowie der Verschmächtigung des Musculus supraspinatus rechts stärker als links von einer degenerativen Schädigung der Rotatorenmanschette rechts aus, ferner von einer Impingemtsymptomatik. Die sich daraus ergebende eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Schultergelenks als Funktionseinschränkung hat der Sachverständige bei seiner Leistungsbeurteilung berücksichtigt. Insoweit ergibt sich daraus, dass Überkopfarbeiten rechts, Zwangshaltungen des rechten Arms sowie kraftvolle Handarbeit rechts im Sinne von qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeschlossen waren. Eine sich daraus ergebende zeitliche Leistungseinschränkung hat der Sachverständige Dr. J. jedoch überzeugend ausgeschlossen, abgesehen davon, dass Dr. J. deutliche Gebrauchsspuren im Bereich beider Hände, betont rechts, festgestellt hatte. Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens war danach nicht geboten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger vom 01. November 2006 bis 31. August 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen kann.
Der am 1948 in Serbien geborene Kläger hat seinen Angaben zufolge in seiner Heimat eine Ausbildung als Textilarbeiter durchlaufen. Seit 1972 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er arbeitete hier als Fassadentechniker-Montagearbeiter, und zwar seit 01. Februar 1979 bei der G. F. GmbH in R ... Dort war er zuletzt Obermonteur bzw. Baustellenleiter (Arbeitgeberauskunft vom 27. Januar 2005). Vom 19. September bis 17. Oktober 2002 wurde beim Kläger auf Kosten der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) eine stationäre Heilbehandlung in der P.-Klinik in B. N. durchgeführt (vgl. Entlassungsbericht des Ärztlichen Direktors Dr. M. vom 04. November 2002). Bei ihm besteht seit 28. Februar 2002 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50. Zuletzt war er seit 24. Mai 2004 arbeitsunfähig krank und bezog vom 05. Juli bis 30. Dezember 2004 und dann wieder ab 04. Mai 2005 Krankengeld. Vom 01. September 2006 bis 31. Dezember 2007 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Seit 01. September 2008 gewährt ihm die Beigeladene Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Rentenbescheid vom 05. September 2008; Rentenzahlbetrag EUR 932,69).
Am 11. Oktober 2004 hatte der Kläger bei der Beklagten erneut stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation beantragt, und zwar auf Veranlassung der Krankenkasse. Nach Durchführung von medizinischen Ermittlungen (Gutachten des Internisten Dr. L. vom 15. November 2004) hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 02. Februar 2005 mitgeteilt, dass die Erwerbsfähigkeit durch eine Rehabilitationsmaßnahme (Heilbehandlung) nicht wesentlich gebessert oder wieder hergestellt werden könnte. Er wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Rehabilitation nach § 116 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) als Antrag auf Rente gelte. Er wurde aufgefordert einen Formantrag einzureichen. Er habe Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer. Der Kläger hatte dann zwar am 30. März 2005 einen Formantrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt, jedoch darauf hingewiesen, dass er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht in Anspruch nehmen wolle; sofern keine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werde, verzichte er auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Krankenkasse hatte ihre Zustimmung dazu erklärt, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll, woraufhin die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass das anhängige Verfahren wegen Rente abgeschlossen sei (Schreiben vom 12. Mai 2005). Am 10. November 2006 teilte die Beklagte dann dem Kläger mit, der Bezug einer ungeminderten Altersrente für Schwerbehinderte, komme voraussichtlich frühestens ab 01. März 2011 in Betracht.
Am 23. November 2006 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Als erwerbsmindernde Gesundheitsstörungen gab er Wirbelsäule, Diabetes, Kniee beidseits und Fußbeschwerden an. Die Beklagte erhob das am 02. April 2007 erstattete Gutachten des MD MUDr. Ho., Lungenarzt. Der Gutachter stellte beim Kläger folgende Diagnosen: nicht optimal eingestellter Diabetes mellitus Typ II b (non Compliance), bisher ohne Folgenerkrankungen, rezidivierende Kreuzschmerzen bei deutlichen Aufbraucherscheinungen der Lendenwirbelsäule im Sinne einer spangenbildenden Spondylarthrose, Osteochondrose mit wenig Bewegungseinschränkung, beginnende Hüftarthrose rechts ohne Bewegungseinschränkung, leicht eingeschränkte Belastbarkeit beider Kniegelenke mit Verschleißerscheinungen bei Retroatellararthrose sowie eingeschränkte Belastbarkeit der Schultergelenke bei Rotatorensyndrom beidseits, beginnender AC-Gelenkarthrose und Omarthrose rechts. Der Kläger könne seine letzte berufliche Tätigkeit lediglich unter drei Stunden täglich verrichten. Er sei jedoch noch in der Lage, mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen ohne häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten beidseits täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Mit Bescheid vom 24. April 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. November 2006. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde abgelehnt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wurde jedoch zunächst wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger wegen seiner Krankheiten, nämlich Diabetes mellitus, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Wirbelsäulenverformung), Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke (Hüftdysplasie beidseits), Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Funktionsbehinderung des linken Ellenbogengelenks und Polyarthrose, Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Widerspruch bleib erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 25. Juni 2007). Der Widerspruchsausschuss verwies auf das erhobene Gutachten des MD MUDr. Ho ...
Deswegen erhob der Kläger am 09. Juli 2007 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er machte geltend, er habe wegen der im Widerspruch genannten Erkrankungen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er benannte die ihn behandelnden Ärzte.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständiger Zeuge. Arzt für Innere Medizin Dr. He. (Auskunft vom 26. Oktober 2007), führte aus, trotz des Diabetes könne der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr in Tagesschicht im Wechsel zwischen Gehen und Sitzen verrichten. Es müssten Pausen zur Blutzuckerkontrolle und Medikamenteneinnahme möglich sein. Wegen einer stets möglichen Unterzuckerung verböten sich Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an laufenden Maschinen. Facharzt für Orthopädie - Sportmedizin Dr. Kr. (Auskunft vom 26. November 2007) gab an, dem Kläger sei eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeitlich begrenzt möglich, und zwar mindestens drei Stunden täglich, jedoch keine sechs Stunden. Ferner erhob das SG das am 27. Dezember 2007 erstattete Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin und Oberarzt der Orthopädischen Klinik der St. V.-Krankenhäuser in K. Dr. J., der den Kläger am 17. Dezember 2007 untersucht hatte. Der Sachverständige stellte folgende Diagnosen: Fehlstatik der Wirbelsäule bei linkskonvexer Lumbalskoliose und Lendenwulstbildung beim Vornüberbeugen des Oberkörpers, Verspannung der Lendenstreckmuskulatur links, endgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, fortgeschrittene degenerative Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich sowie im Halswirbelsäulensegment C6/7, Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk mit Rotatorenmanschettenschädigung, Streckdefizit an beiden Hüftgelenken bei leichter Hüftgelenksarthrose rechts, Retropatellarsyndrom beide Kniegelenke und Senk-Spreiz-Fuß beidseits mit Halux valgus rechts stärker als links. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen. Gemieden werden müssten dabei auch Arbeiten in vornübergebeugter Körperhaltung und in Wirbelsäulenzwangshaltung, Heben und Tragen von Gegenständen über zwölf kg, Überkopfarbeiten rechts, Zwangshaltungen des rechten Armes, kraftvolle Handarbeit rechts, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, wiederkehrende Arbeiten in der Hocke und im Knien sowie Arbeiten in Kälte und Nässe. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus müsse auch auf Arbeiten an laufenden Maschinen verzichtet werden. Unter diesen Einschränkungen seien dem Kläger Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich möglich. Am Arbeitsplatz müsse die Möglichkeit bestehen, den Blutdruck kontrollieren zu können. Die Wegefähigkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 06. März 2008, der der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 17. März 2008 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert, da auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Arbeiten ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen bestehe, wenn die von MD MUDr. Ho., Dr. He. und Dr. J. genannten nicht arbeitsmarktunüblichen qualitativen Leistungseinschränkungen berücksichtigt würden.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01. April 2004 schriftlich Berufung beim SG zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er macht geltend, er sei nicht mehr in der Lage, auch nur leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Sein Gesundheitszustand habe sich seit Erstattung des orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dr. J. vom 27. Dezember 2007 weiter verschlechtert. Neben dem Wirbelsäulenleiden, der Hüftgelenksarthrose sowie dem Kniegelenksleiden sei es zu einer Verschlechterung des Schultergelenksleidens gekommen. Er erhalte seit neun Monaten Krankengymnastik und eine physikalische Behandlung. Das Schulterleiden habe jedoch nicht gebessert werden können. Die Belastbarkeit der rechten Schulter sei aufgrund der chronischen Sehnenentzündung und der Partialruptur der Supraspianatussehne weiter eingeschränkt. Es liege auch eine Gonarthrose vor. Insoweit hat er auf das vorgelegte Attest des Dr. Kr. vom 28. Mai 2008 verwiesen, der als sachverständiger Zeuge gehört werden müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. März 2008 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 24. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2007 zu verurteilen, ihm vom 01. November 2006 bis 31. August 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit der Kläger ihre Verurteilung begehrt.
Sie trägt vor, sie habe die Rentenakten und das Versicherungskonto zwischenzeitlich an die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd abgegeben, da der Kläger wohl im Kosovo zurückgelegte Zeiten geltend gemacht habe. Insoweit sei die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd zu hören, ob nunmehr ihre Zuständigkeit gegeben sei und diese ggf. beizuladen.
Die vom Berichterstatter des Senats mit Beschluss vom 16. Juni 2008 zum Verfahren beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen, soweit der Kläger ihre Verurteilung begehrt.
Sie hat einen Versicherungsverlauf des Klägers vom 27. Mai 2008 und den Rentenbescheid vom 05. September 2008 vorgelegt; sie trägt vor, dem vorgelegten Arbeitsbuch des Klägers sei zu entnehmen, dass er Arbeitszeiten im Kosovo vorlägen. Unter dem Vorbehalt, dass tatsächlich anrechenbare Versicherungszeiten im Kosovo zurückgelegt seien, erkenne sie die Zuständigkeit als Verbindungsstelle an. Eine Bestätigung des Versicherungsträgers im Kosovo über den Umfang der anrechenbaren Versicherungszeiten liege derzeit nicht vor. Aufgrund der Tatsache, dass im Kosovo kein beitragsfinanziertes System der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehe, leite sie derzeit ein zwischenstaatliches Verfahren nicht ein.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegte Reha-Akte sowie auf die von der Beigeladenen vorgelegte Rentenakte des Klägers Bezug genommen, ferner auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auch auf die weiteren Akten des SG S 4 SB 4731/04 und S 14 U 4821/05.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach §§ 151 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat, ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit darin ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, anstelle der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, abgelehnt wurde.
Beim Kläger bestand seit 01. November 2006 (von der Beklagten mit Bescheid vom 24. April 2007 anerkannt) dem Grunde nach Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Teilweise Erwerbsminderung war anerkannt worden, weil der Kläger nicht mehr in der Lage war, seine letzte (qualifizierte) Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Seit 01. September 2008 gewährt die Beigeladene, die ihre Zuständigkeit im Hinblick auf vom Kläger geltend gemachte rentenrechtliche Zeiten in Kosovo bejaht hat, Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Streitig ist mithin hier nur die Zeit vom 01. November 2006 bis 31. August 2008. Dem Kläger steht, wie das SG zutreffend entscheiden hat, weder ab 01. November 2006 noch ab einem späteren, vor dem 01. September 2008 liegenden Zeitpunkt Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, und zwar weder gegen die Beklagte noch gegen die Beigeladene.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Zutreffend hat das SG dargelegt, dass der Kläger noch in der Lage war, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls leichte Tätigkeiten mit den im Sachverständigengutachten des Dr. J. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkung mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids.
Eine quantitative Leistungseinschränkung für die genannten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vermag der Senat auch nicht dem im Berufungsverfahren vorgelegten Attest des behandelnden Orthopäden Dr. Kr. vom 28. Mai 2008 zu entnehmen. Soweit dieser Arzt, bei Therapie über neun Monate, nämlich Krankengymnastik, Antiphlogisitikum und physikalische Behandlung, aufgrund chronischer Sehnenentzündung und Partialruptur des Supraspinatus die Belastbarkeit der rechten Schulter als erheblich eingeschränkt bezeichnet, hat auch schon der Sachverständige Dr. J. insoweit darauf hingewiesen, dass beim Kläger die Schulterbeweglichkeit rechts gegenüber links deutlich eingeschränkt war. Dabei ging er aufgrund des klinischen Befunds sowie der Verschmächtigung des Musculus supraspinatus rechts stärker als links von einer degenerativen Schädigung der Rotatorenmanschette rechts aus, ferner von einer Impingemtsymptomatik. Die sich daraus ergebende eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Schultergelenks als Funktionseinschränkung hat der Sachverständige bei seiner Leistungsbeurteilung berücksichtigt. Insoweit ergibt sich daraus, dass Überkopfarbeiten rechts, Zwangshaltungen des rechten Arms sowie kraftvolle Handarbeit rechts im Sinne von qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeschlossen waren. Eine sich daraus ergebende zeitliche Leistungseinschränkung hat der Sachverständige Dr. J. jedoch überzeugend ausgeschlossen, abgesehen davon, dass Dr. J. deutliche Gebrauchsspuren im Bereich beider Hände, betont rechts, festgestellt hatte. Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens war danach nicht geboten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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