L 5 R 4465/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4465/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren L 5 R 4465/08 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl.; § 73a Rdnrn. 7, 7a mwN); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Die Berufung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aller Voraussicht nach wird das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Bestand behalten, weil eine rentenberechtigende Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI -) nicht vorliegt und die Beklagte den im Dezember 2005 gestellten Rentenantrag der Klägerin daher zu Recht abgelehnt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem im Verwaltungsverfahren von der Beklagten bei der Gutachtensstelle der DRV Baden-Württemberg, Dr. B., eingeholten Gutachten wie auch dem vom SG eingeholten nervenärztlichen Gutachten von Dr. H. und Dr. von Ba. sowie der Arztauskunft des Orthopäden Dr. M ... Danach ist festzustellen, dass auf orthopädischem Gebiet bei der Klägerin lediglich eine posttraumatische Sprunggelenksarthrose links im unteren Sprunggelenk bei Zustand nach Calcaneusfraktur links 2004 besteht. Im Übrigen bestehen jedoch keine Verschleißerscheinungen des Bewegungsapparates und die Klägerin kann unter Berücksichtigung der orthopädischen Leiden ohne Weiteres körperlich leichte oder auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten wechselnd im Sitzen und Stehen ohne längeres Gehen in zumutbarer Weise vollschichtig ausüben. Auf nervenärztlichem Gebiet ist festzuhalten, dass sich auf neurologischem Gebiet keine Erkrankung feststellen lässt. Auf psychiatrischem Gebiet hat Dr. B. eine reaktive Depression und Angststörung beschrieben, die im Ergebnis auch von Dr. H. und Dr. von Ba. ebenfalls als Diagnose gestellt wurde. Eine depressive Symptomatik hat Dr. H. im Rahmen seiner Untersuchung nicht feststellen können und Dr. von Ba. hat auch lediglich als weitere Diagnose eine Dysthymie noch festgestellt. Alle Gutachter sind auch auf der Basis der von ihnen erhobenen Befunde übereinstimmend zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin jedenfalls leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen vollschichtig nach wie vor ausüben könne. Soweit der behandelnde Facharzt für Psychiatrie He. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 2. Oktober 2006 die Auffassung vertreten hat, die Patientin sei derzeit nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und auch für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit arbeitsunfähig, konnte dies gerade durch die nervenärztlichen Gutachten nicht bestätigt werden. Gegen die hier vor allem von der Klägerin auch geltend gemachte "schwere Depression" spricht der bei Dr. H. erhobene strukturierte Tagesablauf (Aufstehen erst zwischen 10:00 und 11:00 Uhr, dann ausgiebiges türkisches Frühstück, sodann u. a. Aufräumen der Wohnung und Erledigung des Haushaltes, kleines Mittagessen, Nachmittag weiterhin Hausarbeit, Bügeln, Fensterputzen sowie Besuch der Kinder und Enkelkinder und Spielen mit diesen). Er steht gerade im Widerspruch zu der hier behaupteten "schweren Depression".

Soweit von Klägerseite nach dem Vorliegen des Gutachtens von Dr. H. und jetzt nochmals im Berufungsverfahren gerügt wird, dass der von Dr. H. zugezogene türkische Dolmetscher mit der Klägerin bekannt gewesen sei und sie sich deshalb nicht getraut habe, offen über ihre Situation zu reden und diese zu beschreiben, sondern versucht gewesen sei, diese besser darzustellen, als es tatsächlich gewesen sei, überzeugt dies nicht. Wenn die Klägerin aus diesen Gründen Probleme mit dem beigezogenen Dolmetscher gehabt hätte, wäre zum einen eigentlich schon zu erwarten gewesen, dass sie unverzüglich zu Beginn des Untersuchungstermins am 2. Januar 2007 bei Dr. H. hierauf hinweist und gegebenenfalls um einen anderen Dolmetscher gebeten hätte. Zumindest aber wäre zu erwarten gewesen, dass diese Bedenken und Einwände von ihr spätestens unverzüglich nach der Untersuchung, insbesondere noch vor Vorlage des Gutachtens von Dr. H. erfolgt wäre. Tatsächlich aber wurde dieser Einwand erst erhoben, nachdem das für die Klägerin negative Gutachten vorlag. Wenn die Klägerin im Übrigen sich offenkundig in der Rehaklinik G. sogar ohne Dolmetscher ausreichend verstanden fühlte und in der Lage sah, sich auch ausreichend zu artikulieren, hätte sie gegebenenfalls schon bei dem nur einige Monate vorher stattfindenden Gutachten bei Dr. H. im Hinblick auf die von ihr nun geäußerten Bedenken bezüglich des beigezogenen Dolmetschers auch die Möglichkeit gehabt, auf den Dolmetscher gänzlich zu verzichten. Im Übrigen hat gerade im Hinblick darauf das SG sich veranlasst gesehen noch ein weiteres nervenärztliches Gutachten (Dr. von Ba.) einzuholen, das aber die Leistungseinschätzung von Dr. H. bestätigt hat. Soweit im Entlassbericht der Rehaklinik G. das Leistungsvermögen der Klägerin schlechter eingeschätzt wird, nämlich nur mit drei bis unter sechs Stunden, kann dies nicht überzeugen, da hier überhaupt kein Tagesablauf beschrieben ist, geschweige denn einer, der im Widerspruch zu dem ausführlichen und durchaus strukturierten Tagesablauf, wie er von Dr. H. erhoben worden war, steht.

Insgesamt ist eine rentenberechtigende Leistungsminderung der Klägerin damit nicht festgestellt. Die gegenteiligen Auffassungen in der Auskunft des Facharztes für Psychiatrie He. bzw. im Entlassbericht der Rehaklinik G. können im Hinblick auf die oben dargestellten gutachterlichen Feststellungen nicht überzeugen. Bei dieser Sachlage besteht auch für weitere Ermittlungen, etwa die Erhebung weiterer Gutachten kein Anlass.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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