Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4582/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die gegen die Behandlung des Verfahrens beim Sozialgericht Freiburg S 13 R 997/08 gerichtete Eingabe wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hat beim Sozialgericht Freiburg lediglich unter einer Postfachadresse in T. Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der ihm zuerkannten Altersrente erhoben (Telefax vom 27.02.2008). Seine derzeitige Wohnanschrift ist unbekannt, auch auf Nachfrage hat er sie nicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 25.09.2008 hat er sich - wiederum unter der Postfachadresse in T. - an das Landessozialgericht Baden-Württemberg gewandt, verfahrensrechtliche Einwände gegen das Vorgehen des Sozialgerichts erhoben, u.a. eine Verzögerung des Verfahrens gerügt, und beantragt, das Verfahren beim Sozialgericht abzuziehen und unverzüglich zu entscheiden.
II.
Die Eingabe ist als unzulässig zu verwerfen (BSG, Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S in SozR 4-1500 § 92 Nr. 1, auch zum Nachfolgenden). Denn der Kläger hat in seiner Korrespondenz mit dem Sozialgericht Freiburg und dem Senat bewusst und auch auf Nachfrage keine Wohnanschrift genannt. Es fehlt es daher an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren.
Nach § 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Klage (hier iVm § 153 Abs 1 SGG sinngemäß: ein sonstiges Rechtsschutzbegehren, BSG, a.a.O.) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim zuständigen Gericht zu erheben. Das Ersu¬chen um Rechtsschutz soll gemäß § 92 Satz 1 und 2 SGG u.a. die Beteiligten bezeich¬nen und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts und Tagesangabe unterzeichnet sein. Auch wenn ein Telefax die vom Gesetz geforderte Schriftform wahrt, fehlt es im vor¬liegenden Fall jedenfalls an einer hier wesentlichen ungeschriebenen weiteren Sachur¬teilsvoraussetzung. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird (BSG, a.a.O.). Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es schon deshalb (BSG, a.a.O. und mit weiterer Argumentation), um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 57 Abs 1 bis 3 SGG (bzw. nach Sonderregelungen in den einzelnen Sozialleistungsbe¬reichen) feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen gesetzlichen Richters i.S. von Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zu gewährleisten. Da im Sozial¬gerichtsverfahren die örtliche Zuständigkeit nicht disponibel ist (vgl. § 59 SGG), diese Zu¬ständigkeit umstritten sein kann und gerade im vorliegenden Fall umstritten ist, liegt auch hier das Bedürfnis nach Offenlegung einer Anschrift auf der Hand.
Für die somit erforderliche Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts oder Beschäftigungsortes reicht die Mitteilung eines Postfaches nicht aus (BVerwG, Urteil vom 13.04.1999, 1 C 24/97). Auch die Absenderangabe auf dem Telefax ("Hotel Grand Continental") genügt nicht. Weder enthält diese Absenderangabe eine Adresse noch ist überhaupt erkennbar, ob sich der Kläger in diesem Hotel aufhält.
Da somit schon aus diesem Grund kein zulässiges Begehren vorliegt, bedarf es keiner Darlegung, dass das vom Antragsteller gewünschte Eingreifen des Senats im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hat beim Sozialgericht Freiburg lediglich unter einer Postfachadresse in T. Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der ihm zuerkannten Altersrente erhoben (Telefax vom 27.02.2008). Seine derzeitige Wohnanschrift ist unbekannt, auch auf Nachfrage hat er sie nicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 25.09.2008 hat er sich - wiederum unter der Postfachadresse in T. - an das Landessozialgericht Baden-Württemberg gewandt, verfahrensrechtliche Einwände gegen das Vorgehen des Sozialgerichts erhoben, u.a. eine Verzögerung des Verfahrens gerügt, und beantragt, das Verfahren beim Sozialgericht abzuziehen und unverzüglich zu entscheiden.
II.
Die Eingabe ist als unzulässig zu verwerfen (BSG, Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S in SozR 4-1500 § 92 Nr. 1, auch zum Nachfolgenden). Denn der Kläger hat in seiner Korrespondenz mit dem Sozialgericht Freiburg und dem Senat bewusst und auch auf Nachfrage keine Wohnanschrift genannt. Es fehlt es daher an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren.
Nach § 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Klage (hier iVm § 153 Abs 1 SGG sinngemäß: ein sonstiges Rechtsschutzbegehren, BSG, a.a.O.) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim zuständigen Gericht zu erheben. Das Ersu¬chen um Rechtsschutz soll gemäß § 92 Satz 1 und 2 SGG u.a. die Beteiligten bezeich¬nen und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts und Tagesangabe unterzeichnet sein. Auch wenn ein Telefax die vom Gesetz geforderte Schriftform wahrt, fehlt es im vor¬liegenden Fall jedenfalls an einer hier wesentlichen ungeschriebenen weiteren Sachur¬teilsvoraussetzung. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird (BSG, a.a.O.). Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es schon deshalb (BSG, a.a.O. und mit weiterer Argumentation), um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 57 Abs 1 bis 3 SGG (bzw. nach Sonderregelungen in den einzelnen Sozialleistungsbe¬reichen) feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen gesetzlichen Richters i.S. von Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zu gewährleisten. Da im Sozial¬gerichtsverfahren die örtliche Zuständigkeit nicht disponibel ist (vgl. § 59 SGG), diese Zu¬ständigkeit umstritten sein kann und gerade im vorliegenden Fall umstritten ist, liegt auch hier das Bedürfnis nach Offenlegung einer Anschrift auf der Hand.
Für die somit erforderliche Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts oder Beschäftigungsortes reicht die Mitteilung eines Postfaches nicht aus (BVerwG, Urteil vom 13.04.1999, 1 C 24/97). Auch die Absenderangabe auf dem Telefax ("Hotel Grand Continental") genügt nicht. Weder enthält diese Absenderangabe eine Adresse noch ist überhaupt erkennbar, ob sich der Kläger in diesem Hotel aufhält.
Da somit schon aus diesem Grund kein zulässiges Begehren vorliegt, bedarf es keiner Darlegung, dass das vom Antragsteller gewünschte Eingreifen des Senats im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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