L 9 R 5330/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 7375/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5330/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Altersrente.

Die Klägerin A. D., (Geburtsname M., an anderer Stelle angegeben: M., Geburtsort M., Griechenland) war nach ihren Angaben in der Zeit von November 1964 bis Juli 1966 in Deutschland beschäftigt. Ihren Angaben zufolge ist sie 1939 geboren. Dieses Datum ergibt sich (handschriftlich geändert) auch aus einem Arbeitsvertrag der Klägerin mit der Firma Karl Kübel GmbH (Unterschrift der Klägerin unter "Athen, 25. November 1964").

Die vorliegende Versicherungskarte Nr. 1 der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz, ausgestellt vom Versicherungsamt der Stadt Worms für "D., A. , geborene M., ... geboren in M., Griechenland, Heimatanschrift M., Griechenland" am 04. Dezember 1964, enthält das Geburtsdatum 1937, wobei die Jahreszahl handschriftlich in "7" abgeändert ist. Das Begleitschreiben der LVA Rheinprovinz vom 14. März 1969, mit dem die Versicherungskarte - nach Durchführung des Beitragserstattungsverfahrens - an die LVA Rheinland-Pfalz zurückgegeben wurde, enthält das Geburtsdatum 1939. Die Karte weist Beschäftigungszeiten vom 01. Dezember 1964 bis 13. August 1965 bei der Firma Karl Kübel GmbH, Worms, vom 19. bis 31. August 1965 bei der Firma Emil Happel und Co., Wuppertal, vom 02. bis 30. September 1965 bei der Firma Hermann Werner, Wuppertal, und vom 04. Oktober 1965 bis 31. Juli 1966 bei der Firma Schmittenberg und Ganseuer, Wuppertal, aus. Sie enthält außerdem den Vermerk der LVA Rheinprovinz, dass die Beiträge erstattet wurden. Gemäß den der Beklagten von der LVA Rheinprovinz im Mai 2003 übermittelten Unterlagen war am 14. August 1968 von A. D., geborene M., M., Griechenland, geboren am 1937, letzter Wohnsitz in Deutschland Wuppertal, ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt worden, dem die LVA Rheinprovinz mit Bescheid vom 18. März 1969 unter Erstattung der Beiträge aus dem Zeitraum von Dezember 1964 bis Juli 1966 entsprochen hatte. Zuvor hatte die Versicherte mit Schreiben vom 27. Februar 1969 die Erstattung u. a. mit dem Hinweis, sie habe die Versicherungskarte übersandt, angemahnt. Die Zustellung des Erstattungsbescheides erfolgte am 29. März 1969 an A. D., geborene M., "Morfion-Margaritiou-Thesprotias, Griechenland" (bestätigt mit Unterschrift der Empfängerin).

Mit Bescheid vom 20. Februar 1997 stellte die Beklagte Beitragszeiten zur Rentenversicherung der Arbeiter vom 04. Oktober 1965 bis 31. Juli 1966 mit insgesamt 10 Monaten Pflichtbeiträgen fest und lehnte die Anerkennung einer Zeit vom 01. November 1961 bis 03. Oktober 1965 als Beitragszeit ab, weil Beiträge für diesen Zeitraum nicht gezahlt seien.

Unter dem 09. Oktober 2002 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Auskunft über zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten sowie über die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung und teilte weiter mit, eine Auskunft über die Höhe der Regelaltersrente sei nicht möglich, da die Wartezeit nicht erfüllt sei. Als Pflichtbeitragszeit sei die Zeit vom 04. Oktober 1965 bis 31. Juli 1966 gespeichert.

Am 06. November 2002 erhob die Klägerin "gegen den Bescheid vom 09.10.2002 Widerspruch". Sie machte geltend, sie sei in Deutschland von "11/1964 bis 7/1965" bei der Firma Karl Kübel GmbH, Worms, sowie von "7/65 bis 7/1966 bei der Firma "Schmiedberg", Wuppertal, beschäftigt gewesen. Sie legte den Arbeitsvertrag mit der Firma Karl Kübel GmbH (vom 09. September 1964/25. November 1964) vor, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Am 30. Dezember 2002 beantragte die Klägerin dann die Klärung ihres Versicherungskontos.

Nach Einholung von Auskünften der AOK Rheinlandpfalz, Regionaldirektion Worms-Alzey, vom 11. April 2003 (Beschäftigung bei Firma Karl Kübel, Worms vom 01. Dezember 1964 bis 13. August 1965) und der AOK Rheinland, Regionaldirektion Wuppertal, 23. April 2003 (eine Mitgliedschaft sei nicht feststellbar) und Eingang der Unterlagen der LVA Rheinprovinz über die Beitragserstattung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2004 die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten ab. Die Beiträge für in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegte anrechenbare Zeiten vom 01. Dezember 1964 bis 31. Juli 1966 seien von der LVA Rheinprovinz mit Bescheid vom 18. März 1969 erstattet worden, wodurch das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst sei und Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr bestünden. Anrechenbare deutsche Zeiten seien nicht vorhanden. Die "Bescheide vom 20.02.1997 und 09.10.2002" würden insoweit zurückgenommen.

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 19. März 2004 (bzgl. "meiner Antrag auf Altersrente") am 07. Juni 2004 Widerspruch. Sie machte geltend, sie sei 1939 geboren, wogegen die Erstattung der LVA Rheinprovinz an eine 1937 geborene Versicherte erfolgt sei. Sie selbst habe keinen Beitragserstattungsantrag gestellt und keine Erstattungsbeträge erhalten.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies dann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005 zurück. Der Bescheid vom 19. März 2004, mit dem die Erteilung eines Versicherungsverlaufs abgelehnt worden sei, sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Versicherungsverlaufes lägen nicht vor, da die Beiträge erstattet worden und deutsche Zeiten nicht vorhanden seien.

Außerdem lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2005 die von der Klägerin begehrte Anerkennung von - nicht näher bezeichneten - Kindererziehungszeiten - weil die Klägerin weder Angaben über Geburtsdaten und Ort der geltend gemachten Erziehung machte und auch keine Geburtsurkunden vorlegte - mangels Mitwirkung ab. Hierauf teilte die Klägerin am 21. November 2005 lediglich noch die Versicherungsnummer ihres Ehegatten mit.

Wegen des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin am 22. November 2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und die Gewährung von Altersrente wegen Kindererziehung begehrt.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2007 erklärte die Beklagte, beim Schreiben vom 9. Oktober 2002 habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt. Hinsichtlich "der Aussage zum Bescheid vom 20.2.1997" sei sie bereit, den angefochtenen Bescheid zurückzunehmen. Nach Anhörung werde sie einen erneuten Rücknahmebescheid, der Gegenstand des Verfahrens werde, erteilen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. September 2007 hat die Beklagte die Erklärung abgegeben, der angefochtene Bescheid vom 19. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 werde abgeändert. Die Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 1997 werde zurückgenommen. Bei dem "Bescheid vom 09.10.2002" habe es sich lediglich um einen Versicherungsverlauf gehandelt, nicht aber einen anfechtbaren Bescheid. Ein Antrag auf Gewährung von Altersrente liege nicht vor und über einen solchen sei auch nicht entschieden worden.

Mit Urteil vom 21. September 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin die Gewährung von Altersrente und die Anerkennung von Kindererziehungszeiten begehre, sei die Klage unzulässig, da die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid weder über die Gewährung einer Altersrente, noch über die Anerkennung von Kinderziehungszeiten entschieden habe. Der Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten sei mit Bescheid vom 11. Oktober 2005 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt und nicht angefochten worden. Soweit die Klägerin die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten vom 01. Dezember 1964 bis 13. August 1965 begehre sei die Klage unbegründet. Insofern sei die Erstattung der Beiträge erfolgt. Soweit die Klägerin einwende, eine Beitragserstattung sei nicht erfolgt, da der Erstattungsbescheid das Geburtsjahr 1937 ausweise, sie jedoch 1939 geboren sei, bestünden keine Zweifel, dass der Erstattungsantrag von der Klägerin gestellt worden sei. Dies ergebe sich auch im Vergleich der im Verlauf des Verfahrens getätigten Unterschriften. Die Anerkennung weiterer Beitragszeiten scheide aus.

Gegen das am 01. November 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. November 2007 Berufung eingelegt, mit welcher sie die Gewährung von Altersrente begehrt.

Die Beklage hat nach Anhörung vom 20. November 2007 mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 entschieden, der Feststellungsbescheid vom 20. Februar 1997 werde hinsichtlich der Beitragszeiten vom 04. Oktober 1965 bis 31. Juli 1966 für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Beiträge seien erstattet worden, wodurch alle weiteren Ansprüche aus den erstatteten Beiträgen ausgeschlossen seien. Der Feststellungsbescheid vom 20. Februar 1997 sei insoweit rechtswidrig gewesen.

Nach dem Hinweis des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008, dass beim Bescheid vom 18. Dezember 2007 weder die 10-Jahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X noch die einjährige Handlungsfrist des § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten sind, hat die Beklagte durch Erklärung ihres Bevollmächtigten den Bescheid vom 18. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Klägerin hat zur Begründung der Berufung nicht weiter vorgetragen und beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. September 2007 und den Bescheid vom 19. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten und der Zeit vom 01. Dezember 1964 bis 13. August 1965 als weitere Beitragszeit Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung der Klägerin zulässig, aber nicht begründet.

Nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 den Bescheid vom 18. Dezember 2007 aufgehoben hat und damit der Bescheid vom 20. Februar 1997, mit welchem die Zeit vom 4. Oktober 1965 bis zum 31. Juli 1966 als Beitragszeit festgestellt wurde, weiter gilt, steht im Berufungsverfahren, ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren, vorrangig die Anerkennung weiterer Beitragszeiten vom 1. Dezember 1964 bis 13. August 1965 im Streit. Hierauf hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch. Nach § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO), der zum Zeitpunkt der strittigen Beitragserstattung Anwendung fand (nunmehr § 210 Abs. 2 Satz 2 und 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SBG VI)), schließt die Erstattung von Beiträgen weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Die Beitragserstattung führt zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten.

Die von der Klägerin geltend gemachten Beitragszeiten vom 1. Dezember 1964 bis 13. August 1965 liegen vor dem Datum des Beitragserstattungsbescheides vom 18. März 1969. Damit sind alle Ansprüche aus der Zeit davor, mithin auch aus davor liegenden versicherungspflichtigen Beschäftigungen, ausgeschlossen. Der Senat hat keinerlei Zweifel, dass die Beitragserstattung auf Antrag der Klägerin vom 14. August 1968 durchgeführt wurde. Soweit sie behauptet, sie sei mit der Antragstellerin nicht personenidentisch, weil ihr Geburtsjahr das Jahr 1939 und nicht das Jahr 1937 sei, handelt es sich um eine rein zweckgerichtete Behauptung, die keine hinreichende objektive Stütze hat. Vielmehr spricht alles für eine Identität der Klägerin mit der Antragstellerin. Dass auf der Versicherungskarte und im Erstattungsverfahren das Geburtsjahr 1937 ausgewiesen ist, beruht zur Überzeugung des Senats allein auf entsprechenden früheren Angaben der Klägerin. Im übrigen war auch schon auf dem Schreiben der LVA Rheinprovinz, mit dem diese die Versicherungskarte an die LVA Rheinland-Pfalz übersandt hat, das Geburtsjahr mit 1939 angegeben. Es stimmen Geburts- und Wohnort in Griechenland sowie Name und Geburtsname überein. Auch das Schriftbild der Unterschrift im Formantrag auf Beitragserstattung und auf der Bestätigung des Erhalts des Bescheids vom 18. März 1968 entspricht dem von Unterschriften auf weiteren in den Akten enthaltenen Äußerungen der Klägerin. Ferner decken sich der angegebene letzte Wohnsitz in Deutschland, Wuppertal, und die angegebenen Arbeitgeber und Beschäftigungszeiten im Wesentlichen mit den weiteren Angaben der Klägerin. Der Senat hat deshalb keinerlei Veranlassung, den Angaben der Klägerin, sie sei nicht die Antragstellerin des Erstattungsantrages vom 14. August 1968, insofern Glauben zu schenken. Dass sie den Erstattungsbetrag auch erhalten hat, ergibt sich daraus, dass sie ihn angemahnt hat und zur Überzeugung des Senats mit Sicherheit noch ein Mal angemahnt hätte, wenn sie ihn danach nicht erhalten hätte. Ebenso hätte sie sich gemeldet, wenn sie den Erstattungsbetrag nicht erhalten hätte.

Soweit die Klägerin sinngemäß die Feststellung einer Kindererziehungszeit geltend macht, ist die Klage bereits unzulässig, weil es insofern an einer Sachentscheidung der Beklagten fehlt. Mit dem von der Klägerin nicht angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 2005 hat die Beklagte eine Entscheidung über konkrete Kindererziehungszeiten gerade nicht getroffen, sondern das Begehren abgelehnt, weil die Klägerin nicht mitgewirkt und die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat. Im Übrigen hat die Klägerin bis heute nicht dargetan, welche konkreten Kindererziehungszeiten sie zurückgelegt haben will. Insofern besteht auch keinerlei Anhalt dafür, dass berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeiten überhaupt vorliegen. Es sind weder Kinder namentlich angegeben, noch deren Geburtsdatum, noch gar wann und vom wem sie wo erzogen wurden.

Soweit die Klägerin die Gewährung von Rente begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig, weil eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung der Beklagten insoweit nicht vorliegt. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch die Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Rente nicht erfüllt. Bei der von der Klägerin begehrten Rente handelt es sich um eine Leistung, die auf Grund eines Verwaltungsaktes zu erbringen ist. Ein solcher ist hier nicht ergangen. Damit ist die Klage unzulässig gewesen und die Berufung somit unbegründet.

Im Übrigen bestünde auf Grund der durch Bescheid vom 20. Februar 1997 festgestellten Beitragszeiten für die Zeit vom 04. Oktober 1965 bis 31. Juli 1966 kein Anspruch auf Altersrente gegen die Beklagte. Nach Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 EWG ist ein Träger eines Mitgliedsstaates nicht verpflichtet Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeit weniger als ein Jahr beträgt und auf Grund allein dieser Zeit kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften erworben ist. Dies ist hier der Fall, denn die Klägerin hätte auch bei Berücksichtigung der Zeit vom 4. Oktober 1965 bis 31. Juli 1966 keine zwölf Monate Beitragszeiten, sondern nur zehn Monate vorzuweisen und damit nach deutschem Recht die Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§§ 50, 51 SGB VI) für eine Altersrente nicht erreicht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sonstige hierfür berücksichtigungsfähige innerstaatliche Versicherungszeiten vorzuweisen hat.

Damit sind die Entscheidungen des SG und der Beklagten nicht zu beanstanden. Deshalb weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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