L 13 AS 5925/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5925/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der gegen den Senatsbeschluss vom 19. November 2008 gerichtete Rechtsbehelf des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der gegen den dem Antragsteller am 20. November 2008 zugestellten Senatsbeschluss vom 19. November 2008 gerichtete Rechtsbehelf ist unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. Inhaltlich ist die nicht näher bezeichnete Eingabe - nachdem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht innerhalb von zwei Wochen dargelegt (zum Begründungserfordernis der Anhörungsrüge vgl. § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 SGG und zur Frist § 177a Abs. 2 Satz 1 SGG), ein zur Begründung einer Gegenvorstellung geeigneter Gesichtspunkt nicht vorgetragen (zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung vgl. Bundessozialgericht (BSG) in BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3; BSG, Beschluss vom 16. Januar 2006 - B 4 RA 16/05 B - nicht veröffentlicht; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs) und - neben einer gewünschten Beratung zum weiteren Vorgehen - lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats geltend gemacht wird - als Beschwerde im Sinne der §§ 172 ff. SGG zu werten. Eine solche ist jedoch gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG), seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters grundsätzlich nicht statthaft (§ 177 SGG).

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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