Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2794/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 6462/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und dabei insbesondere das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen streitig.
Der am 1947 in Polen geborene Kläger erlernte in seinem Heimatland bis 1965 den Beruf des Schlossers und war in diesem Beruf und teilweise als Kraftfahrer bis Juni 1971 beschäftigt. In der Folgezeit bis Mitte 1978 war er nur als Kraftfahrer beschäftigt. Danach bezog er aufgrund einer Verletzung des rechten Kniegelenks Krankengeld und ab Januar 1979 eine Invalidenrente der Gruppe III. Neben dem Rentenbezug war der Kläger zunächst bis Oktober/November 1980 als Lederzuschneider, dann bis Juli 1983 als Kranführer und danach bis Januar 1987 als "Dispatcher" in einem Militärsportclub vollschichtig tätig. Am 15. Dezember 1989 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist als Vertriebener anerkannt. Das Versorgungsamt Freiburg stellte mit Teil-Abhilfebescheid vom 09. Januar 2002 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit dem 02. April 2001 fest.
Am 03. Januar 1990 beantragte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt Baden, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte veranlasste zunächst eine internistische und orthopädische Begutachtung und lehnte im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung der Gutachter (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig) den Rentenantrag ab (Bescheid vom 08. März 1990, Widerspruchsbescheid vom 13. September 1990). Vor dem hiergegen angerufenen Sozialgericht Freiburg (SG) schlossen die Beteiligten nach weiterer Sachaufklärung den Vergleich vom 22. Februar 1991 (Az.: S 4 J 2015/90), wonach dem Kläger aufgrund eines Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit vom 03. Januar 1990 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis 31. Dezember 1992 gewährt werde. Diesen Vergleich führte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 1991 aus.
Seinen Antrag vom 10. Dezember 1992 auf Weiterzahlung der Rente lehnte die Beklagte nach erneuter orthopädischer und nervenärztlicher Begutachtung ab (Bescheid vom 05. März 1993, Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 1993). Das wiederum angerufene SG (Az.: S 4 J 1075/93) holte ebenfalls ein nervenärztliches und ein orthopädisches Gutachten ein und wies die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 1994 ab. Die Berufung hiergegen blieb ebenso erfolglos (Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG] vom 24. Januar 1996 - L 2 J 2427/94 -) wie die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Mai 1996 - 13 BJ 65/96 -). Die Gutachter hatten ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen.
Am 09. Dezember 1996 beantragte der Kläger, der seit 10. Mai 1996 durch Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. durchgehend arbeitsunfähig geschrieben wurde, erneut die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach orthopädischer, internistisches und nervenärztlicher Begutachtung ab, wobei sie zunächst im Bescheid vom 11. September 1997 davon ausging, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nachdem das damalige Arbeitsamt F. (Dienststelle M.; im Folgendem AA F.) mit Schreiben vom 21. Oktober und 25. November 1997 bescheinigt hatte, dass der Kläger vom 01. Februar 1994 bis 12. Februar 1995 arbeitslos und arbeitsunfähig krank, vom 13. Februar bis 09. Mai 1995 arbeitslos und seit 10. Mai 1995 arbeitsunfähig erkrankt sei, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 04. Dezember 1997 erneut ab. Sie vertrat nunmehr die Auffassung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien zum 08. Dezember 1996 zwar erfüllt, es liege aber weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. März 1998). Das wiederum angerufene SG (Az.: S 11 RJ 1221/98) holte nervenärztliche und ein orthopädisches Gutachten ein und wies die Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2000 ab. Im Berufungsverfahren holte das LSG auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie W. vom 20. Oktober 2001 ein, wonach der Kläger vollständig erwerbsunfähig sei. Der von Amts wegen bestellte Gutachter Prof. Dr. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangte in seinem Gutachten vom 19. März 2002 zu der Einschätzung, der Kläger könne noch leichte anspruchslose Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Das LSG folgte dem Gutachten des Prof. Dr. E. und wies die Berufung zurück (Urteil des LSG vom 21. August 2002 - L 3 RJ 4987/00 -). Die gegen das Urteil des LSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nahm der Kläger zurück.
Am 20. Dezember 2002 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung. In seinem Antrag gab er an, seit 02. September 2002 beim AA F. als arbeitsuchend gemeldet zu sein. Das AA F. bescheinigte unter dem 15. Januar 2003, dass der Kläger seit dem 02. September 2002 arbeitslos gemeldet sei und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung stehe, wobei ein Anspruch auf Leistungen nicht bestehe. Die AOK Baden-Württemberg Südlicher Oberrhein bescheinigte unter dem 10. Februar 2003 folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten: 30. Mai bis 27. Juni 1990, 28. April bis 10. Mai 1994 und 10. Juni bis 08. Juli 1999. Nach Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. He. vom Sozialmedizinischen Dienst vom 06. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil in den letzten fünf Jahre drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht vorhanden seien (Bescheid vom 12. Februar 2003). Es sei nicht geprüft worden, ob eine teilweise bzw. eine volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege. Als "Anlage 2" war ein Versicherungsverlauf vom 12. Februar 2003 beigefügt. Im Versicherungsverlauf wurden bis 04.Juli 19902. mit Pflichtbeiträgen und Zeiten des Rentenbezugs mit Zurechnungszeit und danach folgende Zeiten festgehalten: - 05. Juli 1990 bis 31. Dezember 1992 Rentenbezug mit Zurechnungszeit, - 12. März 1993 bis 31. März 1994 Pflichtbeiträge (von der Bundesanstalt für Arbeit gemeldete Zeiten), - 01. April 1994 bis 09. Mai 1995 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (keine Anrechnung) und - 10. Juni bis 08. Juli 1998 krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung (keine Anrechung). Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, seit dem letzten Pflichtbeitrag im Dezember 1994 sei er arbeitslos gemeldet gewesen, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. August 2003). Laut Mitteilung des AA F. vom 25. November 1997 habe Arbeitslosigkeit nur in der Zeit vom 01. April 1994 bis 09. Mai 1995 vorgelegen. Anschließende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, bis auf die Zeit vom 10. Juni bis 08. Juli 1999, hätten von der AOK Südlicher Oberrhein nicht festgestellt werden können. Die erneute Meldung beim AA F. ab 02. September 2002 habe keine Auswirkungen auf die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Er habe auch die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nicht erfüllt. Bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung seien in den letzten fünf Jahren (20. Dezember 1997 bis 19. Dezember 2002) keinerlei Pflichtbeitragsmonate vorhanden.
Hiergegen erhob der Kläger am 10. September 2003 Klage beim SG (Az.: S 4 R 2794/03). Der Fünf-Jahres-Zeitraum sei wegen Anrechnungszeiten zu verlängern, so dass maßgeblich der Zeitraum vom 01. Juli 1982 bis 20. Dezember 2002 sei. In diesem Zeitraum habe er insgesamt 40 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Er sei in Deutschland nach seinem Zuzug keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe sich bereits bei seinem Zuzug aus Polen im Rentenbezug befunden. Bis 31. Dezember "1993" (gemeint wohl 1992) habe er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Danach habe er sowohl vom 01. Januar bis 11. März 1993 (Zeit, in der er als Rentenantragsteller gesetzlich krankenversichert gewesen sei) als auch vom 12. März 1993 bis zum 09. Mai 1995 Arbeitslosenhilfe bezogen; für die Zeit vom 12. März 1993 bis zum 31. März 1994 seien Pflichtbeiträge von der Bundesanstalt für Arbeit abgeführt worden. Danach sei der Anspruch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit erschöpft gewesen bzw. wegen des Einkommens seiner Frau nicht gezahlt worden. Er sei vom 10. Mai 1995 bis zum 09. Mai 1996 beim AA F. ohne Leistungsbezug als arbeitsuchend gemeldet gewesen. Diesbezüglich legte der Kläger ein Schreiben des AA Freiburg vom 22. Juni 1995 vor, wonach er für den 29. Juni 1995 zu einem Gespräch eingeladen werde. Insoweit könne keine Lücke vom 10. Mai 1995 bis zum 09. Mai 1996 vorliegen. Er legte des Weiteren einen "Werdegang" der (nunmehr zuständigen) Arbeitsagentur Freiburg vom 02. Mai 2006 sowie weitere Einladungsschreiben des AA Freiburg vom 13. Februar 1995, 07. Oktober 2002 und 30. Januar 2003 vor. Maßgeblich sei jedoch, dass die Beklagte im Bescheid vom 04. Dezember 1997 festgestellt habe, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis 08. Dezember 1996 erfüllt gewesen sein. Danach sei er arbeitslos gemeldet gewesen. Die Beklagte hätte ihn jedenfalls rechtzeitig, d.h. vor Eintritt einer Versicherungslücke darauf hinweisen müssen, unter welchen Voraussetzungen er den Anspruch auf Erhalt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wahren könne. Hinzu komme, dass er ab dem 01. April 1994 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und bei der Bundesanstalt für Arbeit arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Das AA Freiburg habe ihm mit Schreiben vom 24. Januar 2000 aufgefordert, keine Krankmeldung mehr vorzulegen, da er keine Leistungen erhalte. Seine Arbeitsunfähigkeit sei durchgängig ab 10. Mai 1996 durch Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. dokumentiert worden. Diesbezüglich legte er Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. H. vor, in denen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Mai 1996 bis 01. September 2002 bescheinigt wurde. Des Weiteren machte er geltend, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei ein GdB von 50 anerkannt worden. Er leide im Wesentlichen an einer Gebrauchseinschränkung des rechten Beines, an Depressionen, an Schuppenflechte mit Gelenkbeteiligung, an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, an Funktionsbehinderungen beider Kniegelenke, an Funktionsbehinderungen beider Hüftgelenke und an Sprachstörungen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Zeit vom 01. Januar bis 11. März 1993 sei nicht belegt. Die Zeit vom 12. März 1993 bis 31. März 1994 sei - trotz des Bezugs von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - keine Zeit einer versicherten Beschäftigung. Sie sei allerdings nach § 252 Abs. 2 SGB VI eine Anrechnungszeit. Folgten mehrere Anrechnungszeiten aufeinander, so sei der Anschluss im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI auch gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Anrechnungszeittatsachen eine Lücke von weniger als einem Kalendermonat liege. Die letzte Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung habe am 06. Januar 1987 geendet. Bis zum 31. Dezember 1992 lägen nahtlos Anrechnungszeiten vor. Diese Kette werde durch die Lücke vom 01. Januar bis 11. März 1993 unterbrochen, mit der Folge, dass auch innerhalb der Frist des § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von sechs Kalendermonaten kein Beitrag für eine versicherte Beschäftigung mehr vorliege. Die Versicherung als Rentenantragsteller in der Zeit vom 01. Januar bis 11. März 1993 führe nicht zu einer Belegung dieses Zeitraums. Es bestehe auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, da der Kläger sowohl mit Bescheid vom 05. März 1993 als auch nach Abschluss des anschließenden Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahrens (bzw. Nichtzulassungsbeschwerde) über die Voraussetzungen zum Erhalt des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung aufgeklärt worden sei. Bei der Zeit vom 01. April 1994 bis 09. Mai 1995 handle es sich um eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden könne, da durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst nicht unterbrochen worden sei. Dies gelte auch für den Zeitraum vom 10. Mai 1995 bis 09. Mai 1996 und für die Zeiten vom 10. Mai 1996 bis 01. September 2002, vom 02. September 2002 bis 04. Mai 2003, vom 22. August 2003 bis 04. August 2004 und ab dem 30. August 2004.
Das SG holte die schriftliche Auskunft der Agentur für Arbeit F. (ohne Datum; Bl. 61 der SG-Akte) ein. Danach lägen für 1993 keine Daten mehr vor. Vermutlich sei der Kläger ab März 1993 arbeitslos gemeldet gewesen. Er habe keine Leistungen bezogen und auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Folgende Zeiten seinen als Arbeitslosigkeit gemeldet: 02. September 2002 bis 04. Mai 2003, 22. August 2003 bis 04. August 2004 und ab 30. August 2004 fortlaufend.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2006 wies das SG die Klage ab. Der maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum sei der Zeitraum vom 20. Dezember 1997 bis 19. Dezember 2002. Anhaltspunkte für den Eintritt einer möglichen Erwerbsminderung vor der Antragstellung am 20. Dezember 2002 lägen nicht vor, da das LSG in seinem Urteil vom 21. August 2002 festgestellt habe, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Erwerbsminderung nicht vorgelegen habe. Der Fünf-Jahres-Zeitraum werde auch nicht aufgrund von Aufschubzeiten verlängert. Der Kläger sei zwar vom 10. Mai 1996 bis 01. September 2002 arbeitsunfähig und im Anschluss daran arbeitslos gemeldet gewesen (ohne Leistungsbezug). Die Zeiten ab 10. Mai 1996 seien jedoch keine Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB VI, denn durch diese Zeiten sei eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst nicht unterbrochen worden. Auch lägen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht vor. Sowohl für die Zeit vom 01. Januar bis 11. März 1993 als auch für die Zeit vom 10. Mai 1995 bis 09. Mai 1996 sei das Vorliegen eines Anrechnungszeittatbestandes nicht nachgewiesen. Ein Nachweis für eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers für diese Zeiträume liege nicht vor. Auch habe die Agentur für Arbeit F. im Hinblick auf diese Zeiten keine Angaben machen können. Zwar habe der Kläger ein Schreiben des AA F. vom 22. Juni 1995 vorgelegt, wonach er zu einem Termin am 29. Juni 1995 eingeladen worden sei. Dies führe jedoch nicht zu einer Änderung der Rechtslage. Denn der Nachweis könne nur für den Zeitpunkt dieser Einladung und damit für Juni 1995 gelten. Eine Meldung für die Zeit ab Juli 1995 sei nicht nachgewiesen. Die Voraussetzungen für einen sozialgerichtlichen Herstellungsanspruch wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten lägen ebenfalls nicht vor. Die Beklagte sei ihrer Beratungspflicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Der Kläger sei bereits im Rahmen des im Jahre 1990 durchgeführten Rentenverfahrens ausführlich auf die Voraussetzungen zur Erhaltung des Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit hingewiesen worden. Sowohl dem Widerspruchsbescheid vom 13. September 1990 als auch dem Bescheid vom 05. März 1993 sei ein entsprechender Hinweis beigefügt worden.
Gegen das Urteil, dessen Empfang der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 29. November 2006 bescheinigt hat, hat der Kläger am 15. Dezember 2006 beim SG schriftlich Berufung zum LSG eingelegt. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 SGB VI seien erfüllt und die Anrechnungszeiten durch ihn lückenlos nachgewiesen worden. Er sei durchgehend arbeitsunfähig krank und beim zuständigen Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet gewesen. Hinzu komme, dass die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 04. Dezember 1997 festgestellt habe, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. In der Zeit vom 01. Januar bis 11. März 1993 sei der Weitergewährungsantrag von der Beklagten geprüft worden. Deshalb sei er am 01. und 17. Februar 1993 auf der ärztlichen Dienststelle der Beklagten untersucht worden. Auch während dieser Zeit sei er durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen, ebenso wie in der Zeit vom 10. Mai 1995 bis 09. Mai 1996, wobei er stets beim zuständigen Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Zur weiteren Begründung hat er einen Bildschirmausdruck des AA Freiburg vorgelegt, der folgende Daten enthält: 12. März 1993 arbeitslos mit Arbeitslosengeld-Antrag, 02. bis 13. August 1993 Urlaubsbewilligung, 12. Februar bis 20. März 1995 arbeitslos ohne Anspruch, 21. März 1995 arbeitslos mit Arbeitslosenhilfe-Antrag und 10. Mai 1995 bis 31. Oktober 1997 arbeitsunfähig krank. Des Weiteren legte er nochmals die Bescheinigung des AA F. vom 21. Oktober 1997 vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. November 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Dezember 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie geht davon aus, dass es sich bei der Angabe im Schreiben des AA F. vom 21. Oktober 1997, wonach seit Mai 1995 Arbeitsunfähigkeit bestehe, letztlich um einen Schreibfehler handle, da nach den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. H. die Arbeitsunfähigkeit am 10. Mai 1996 begonnen habe. Ungeachtet dessen seien die Rentenversicherungsträger und Gerichte an die ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BSG bezüglich der Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten Nichtbeschäftigter (Bezug u.a. auf Urteile vom 04. April 2006 - B 1 KR 21/05 R - und vom 07. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R). Auch sei das LSG in den Urteilen vom 24. Januar 1996 und 21. August 2002 jeweils von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen.
Der Senat hat die LSG-Akten zu den Verfahren L 2 J 2427/94 und L 3 J 4987/00 zum Verfahren beigezogen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, auf die vom SG vorgelegten Akten, auf die Senatsakte und auf die genannten beigezogenen LSG-Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er erfüllt zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 20. Dezember 2002 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht.
1. Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu, weil er zum 20. Dezember 2002, dem Tag der Antragstellung, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht mehr erfüllt (dazu unter 1.2.) und vor dem 20. Dezember 2002 eine Erwerbsminderung nicht vorlag (dazu unter 1.1.).
1.1. Der Senat geht mit dem SG davon aus, dass für den Eintritt eines Leistungsfalls vor dem 20. Dezember 2002 keine Anhaltspunkte bestehen. Dies ergibt sich daraus, dass das LSG mit Urteil vom 21. August 2002 (L 3 RJ 4987/00) nach medizinischen Ermittlungen einen Rentenanspruch des Klägers rechtskräftig - die beim BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Kläger zurückgenommen - verneint hat. In diesem Urteil wurde unter Auswertung der eingeholten Sachverständigengutachten ausführlich dargelegt, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der Entscheidung noch in der Lage war, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen vollschichtig auszuüben (S. 9 bis 13. des Urteils). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind nicht erkennbar. Der Kläger hat insoweit nichts vorgetragen, sondern nur die bisherigen gesundheitlichen Einschränkungen, die seiner Auffassung nach eine Erwerbsminderung begründen, wiederholt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine etwaige Erwerbsminderung nicht vor dem 20. Dezember 2002, dem Tag, an dem der Kläger durch seine erneute Rentenantragstellung nach Außen hin dokumentiert hat, dass er von einer Leistungsminderung ausgeht, eingetreten ist.
1.2. Ausgehend vom Eintritt eines Leistungsfalls zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung hat der Kläger im Fünf-Jahres-Zeitraum vom 20. Dezember 1997 bis 19. Dezember 2002 ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 12. Februar 2003 (Bl. 1893 bis 1899 der Verwaltungsakte) keinen Monat mit einem Pflichtbeitrag belegt. Der letzten Pflichtbeitrag (von der Bundesanstalt für Arbeit gemeldete Zeit) wurde für März 1994 entrichtet. Die Zeit vom 10. Mai 1995 bis 09. Juni 1999 ist laut dem genannten Versicherungsverlauf nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. Die Zeit vom 10. Juni 1999 bis 08. Juli 1999 ist mit "Krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" festgehalten, wobei ausdrücklich vermerkt wurde, dass "keine Anrechnung" stattfinde. Laut Auskunft der Agentur für Arbeit Freiburg (Bl. 61 der SG-Akte) war der Kläger im hier streitigen Zeitraum vom 02. September 2002 bis 04. Mai 2003 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet.
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich vorliegend nicht. Denn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 SGB VI für eine Verlängerung liegen nicht vor, wobei vorliegend nur die Nrn. 1 und 3 der Vorschrift in Betracht kommen können. Nach dessen Nr. 1 verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, sowie nach Nr. 3 um Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI vorliegt.
In Betracht kommen allein folgende Zeiträume, die im Fünf-Jahres-Zeitraum liegen: die Zeit vom 20. Dezember 1997 bis 01. September 2002, in der der Kläger arbeitsunfähig war (dazu unter 1.2.1.), die Zeit vom 20. Dezember 1997 bis 01. September 2002, für die der Kläger behauptet, arbeitslos ohne Leistungsbezug gewesen zu sein (dazu unter 1.2.3.), und die Zeit vom 02. September bis 19. Dezember 2002, in der der Kläger arbeitslos ohne Leistungsbezug war (dazu unter 1.2.2.).
1.2.1. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Nach den vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. H. ist davon auszugehen, dass der Kläger im hier streitigen Zeitraum arbeitsunfähig war. Denn Dr. H. bescheinigte vom 10. Mai 1996 bis 01. September 2002 Arbeitsunfähigkeit (Bl. 15 bis 26 der SG-Akte).
Die Anerkennung der in den maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum fallenden Zeit vom 20. Dezember 1997 bis 01. September 2002 als Anrechnungszeit wegen Krankheit scheitert vorliegend jedoch daran, dass durch diese Zeit eine versicherte Beschäftigung nicht unterbrochen wurde. Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegen Anrechnungszeiten nämlich unter anderem nur dann vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen ist. Dies gilt für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht. Der Kläger hatte jedoch bereits am 13. November 1972 das 25. Lebensjahr vollendet.
An der Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit fehlt es im vorliegenden Fall. Die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wäre nur gewahrt, wenn eine nahtlose Kette von Anrechnungszeiten seit dem letzen Pflichtbeitrag für eine versicherungspflichtige Beschäftigung (laut Versicherungsverlauf vom 12. Februar 2003 wäre dies Januar 1987) vorliegen würde. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Zeit vom 01. Januar bis 11. März 1993 kann nicht als rentenrechtliche Zeit anerkannt werden, da es sich hierbei weder um eine Pflichtbeitrags- noch um eine Anrechnungszeit handelt. In dieser Zeit besteht eine versicherungsrechtliche Lücke. Zwar hat der Kläger im Klageverfahren behauptet, auch in diesem Zeitraum Arbeitslosenhilfe erhalten zu haben. Hiervon konnte sich der Senat jedoch nicht überzeugen. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Kläger erst ab 01. April 1993 Arbeitslosenhilfe erhalten hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bildschirmausdruck der Agentur für Arbeit Freiburg (Bl. 1173 der Verwaltungsakte und Bl. 26 der LSG-Akte). Danach ist erst ab dem 12. März 1993 eine Arbeitslosmeldung gespeichert. Das AA Freiburg (jetzt Agentur für Arbeit Freiburg) konnte auch die Arbeitslosmeldung vom 01. Januar bis 11. März 1993 nicht bestätigen (vgl. Bl. 61/62 der SG-Akte; siehe auch Bescheinigung vom 21. Oktober 1997, Bl. 1171 der Verwaltungsakte).
Dass der Kläger in der Zeit vom 01. Januar bis 11. März 1993 als Rentenantragsteller nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 18 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterlag, führt nicht dazu, dass diese Zeit als rentenrechtliche Zeit anzuerkennen ist. Denn die Rentenantragstellung führt nur dazu, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Es handelt sich jedoch nicht um eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 SGB VI.
Die Zeit vom 01. Januar bis 11. März 1993 kann auch nicht als unschädliche Brückenzeit ("Überbrückungstatbestand") gewertet werden. Das von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsmerkmal des Überbrückungstatbestands dient der weiteren Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Unterbrechung". Es trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Begriff nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Denn ein solches Verständnis entspricht Sinn und Zweck des § 58 SGB VI (vgl. hierzu BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 9). Die Regelung soll dem Versicherten ein Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit) gewähren. Mithin gewährleistet die Überbrückungszeit den Anschluss, d.h. sie füllt vorhandene Lücken zwischen dem Ende der Versichertenbeschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. einer Anrechnungszeit und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit aus, wobei die Zeit selbst keine Anrechnungszeit ist. Sie gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 20; BSGE 92, 241 m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch, dass die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände, oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassungs wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist. Als sozialadäquates Verhalten in diesem Sinne kommt insbesondere der Selbsthilfeversuch zur Abwendung von Arbeitslosigkeit in Betracht. Das BSG hat z.B. das Ausüben einer selbstständigen Tätigkeit als "Brückenzeit" gewertet (vgl. BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger vorliegend nicht. Denn es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass er sich erst zum 12. März 1993 arbeitslos gemeldet hat. Auch wenn er die Weitergewährung seiner bis 31. Dezember 1992 erhaltenen Rente beantragt hatte, hätte es ihm freigestanden, sich bereits ab dem 01. Januar 1993 arbeitslos zu melden, zumal er damit hätte rechnen müssen, dass die Beklagte das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit nach weiteren medizinischen Ermittlungen - mit ggf. negativer Entscheidung - überprüft.
Die Zeit vom 20. Dezember 1997 bis 01. September 2002 stellt auch keinen Verlängerungstatbestand nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI dar, denn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeit liegt kein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI. Dies ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 12. Februar 2003.
1.2.2. Die Anerkennung der Zeit vom 02. September bis 19. Dezember 2002 stellt dem Grunde nach zwar eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI dar. Danach sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt (bzw. ab 01. Januar 2004: Agentur für Arbeit) als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Nach der schriftlichen Auskunft der Agentur für Arbeit Freiburg (ohne Datum; Bl. 61 der SG-Akte) steht für den Senat fest, dass der Kläger vom 02. September 2002 bis 04. Mai 2003 beim AA F. arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet war. Allerdings gilt auch hier § 58 Abs. 2 SGB VI, wonach eine Anrechnungszeit nur vorliegt, wenn eine "Unterbrechung" gegeben ist. Wie bereits dargelegt, führt die Lücke vom 01. Januar bis 11. März 1993 jedoch dazu, dass eine solche Unterbrechung nicht vorliegt. Auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sind für diesen Zeitraum nicht erfüllt, da in den letzten sechs Kalendermonaten vor dem 02. September 2002 kein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder eine Tätigkeit oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI liegt.
1.2.3. Die Zeit vom 20. Dezember 1997 bis 01. September 2002 wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug führt ebenfalls nicht zu einer Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums. Der Senat kann hierbei offen lassen, ob der Kläger in diesem Zeitraum arbeitslos und bei einem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so könnte diese Zeit nach § 58 Abs. 2 SGB VI nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, da - wie bereits dargelegt - keine Unterbrechung vorliegt. Auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sind nicht erfüllt, da - wie bereits ebenfalls schon dargelegt - in den letzten sechs Kalendermonaten vor dem 20. Dezember 1997 kein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI liegt. 2. Vom Erfordernis des Vorliegens von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung kann auch nicht nach § 241 Abs. 2 SGB VI abgesehen werden. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift sind solche Pflichtbeiträge für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten (§ 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SGB VI) belegt ist. Der Kläger hat zwar die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Es liegen aber - wie zuvor dargelegt - ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufs vom 12. Februar 2003 keine durchgehenden Beitragszeiten oder andere in § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SGB VI genannten Zeiten bis zum 20. Dezember 2002 vor.
3. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Aussage im Bescheid der Beklagten vom 04. Dezember 1997 berufen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lägen vor. Diese Aussage bezieht sich allein auf den damaligen Rentenantrag vom 09. Dezember 1996. Des Weiteren es sich bei dieser Aussage nur um einen Begründungselemente, das nicht in Bestandskraft erwächst.
4. Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis lässt sich schließlich nicht aus einer etwaigen falschen Information durch die Beklagte oder die Verletzung einer Beratungspflicht herleiten. Denn zum einen lässt sich eine falsche Information bzw. eine Verletzung einer Beratungspflicht nicht feststellen. Das SG hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1990 ein Merkblatt hinsichtlich der Voraussetzungen zur Erhaltung des Anspruchs auf Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beigefügt war (Bl. 239 der Verwaltungsakte). Zum anderen bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs insoweit kein Raum, weil ein eingetretener Nachteil des Klägers nicht durch eine zulässige Amthandlung beseitigt werden kann (vgl. etwa BSGE 76, 84, 91; BSGE 92, 241, 244).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und dabei insbesondere das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen streitig.
Der am 1947 in Polen geborene Kläger erlernte in seinem Heimatland bis 1965 den Beruf des Schlossers und war in diesem Beruf und teilweise als Kraftfahrer bis Juni 1971 beschäftigt. In der Folgezeit bis Mitte 1978 war er nur als Kraftfahrer beschäftigt. Danach bezog er aufgrund einer Verletzung des rechten Kniegelenks Krankengeld und ab Januar 1979 eine Invalidenrente der Gruppe III. Neben dem Rentenbezug war der Kläger zunächst bis Oktober/November 1980 als Lederzuschneider, dann bis Juli 1983 als Kranführer und danach bis Januar 1987 als "Dispatcher" in einem Militärsportclub vollschichtig tätig. Am 15. Dezember 1989 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist als Vertriebener anerkannt. Das Versorgungsamt Freiburg stellte mit Teil-Abhilfebescheid vom 09. Januar 2002 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit dem 02. April 2001 fest.
Am 03. Januar 1990 beantragte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt Baden, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte veranlasste zunächst eine internistische und orthopädische Begutachtung und lehnte im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung der Gutachter (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig) den Rentenantrag ab (Bescheid vom 08. März 1990, Widerspruchsbescheid vom 13. September 1990). Vor dem hiergegen angerufenen Sozialgericht Freiburg (SG) schlossen die Beteiligten nach weiterer Sachaufklärung den Vergleich vom 22. Februar 1991 (Az.: S 4 J 2015/90), wonach dem Kläger aufgrund eines Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit vom 03. Januar 1990 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis 31. Dezember 1992 gewährt werde. Diesen Vergleich führte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 1991 aus.
Seinen Antrag vom 10. Dezember 1992 auf Weiterzahlung der Rente lehnte die Beklagte nach erneuter orthopädischer und nervenärztlicher Begutachtung ab (Bescheid vom 05. März 1993, Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 1993). Das wiederum angerufene SG (Az.: S 4 J 1075/93) holte ebenfalls ein nervenärztliches und ein orthopädisches Gutachten ein und wies die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 1994 ab. Die Berufung hiergegen blieb ebenso erfolglos (Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG] vom 24. Januar 1996 - L 2 J 2427/94 -) wie die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Mai 1996 - 13 BJ 65/96 -). Die Gutachter hatten ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen.
Am 09. Dezember 1996 beantragte der Kläger, der seit 10. Mai 1996 durch Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. durchgehend arbeitsunfähig geschrieben wurde, erneut die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach orthopädischer, internistisches und nervenärztlicher Begutachtung ab, wobei sie zunächst im Bescheid vom 11. September 1997 davon ausging, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nachdem das damalige Arbeitsamt F. (Dienststelle M.; im Folgendem AA F.) mit Schreiben vom 21. Oktober und 25. November 1997 bescheinigt hatte, dass der Kläger vom 01. Februar 1994 bis 12. Februar 1995 arbeitslos und arbeitsunfähig krank, vom 13. Februar bis 09. Mai 1995 arbeitslos und seit 10. Mai 1995 arbeitsunfähig erkrankt sei, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 04. Dezember 1997 erneut ab. Sie vertrat nunmehr die Auffassung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien zum 08. Dezember 1996 zwar erfüllt, es liege aber weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. März 1998). Das wiederum angerufene SG (Az.: S 11 RJ 1221/98) holte nervenärztliche und ein orthopädisches Gutachten ein und wies die Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2000 ab. Im Berufungsverfahren holte das LSG auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie W. vom 20. Oktober 2001 ein, wonach der Kläger vollständig erwerbsunfähig sei. Der von Amts wegen bestellte Gutachter Prof. Dr. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangte in seinem Gutachten vom 19. März 2002 zu der Einschätzung, der Kläger könne noch leichte anspruchslose Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Das LSG folgte dem Gutachten des Prof. Dr. E. und wies die Berufung zurück (Urteil des LSG vom 21. August 2002 - L 3 RJ 4987/00 -). Die gegen das Urteil des LSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nahm der Kläger zurück.
Am 20. Dezember 2002 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung. In seinem Antrag gab er an, seit 02. September 2002 beim AA F. als arbeitsuchend gemeldet zu sein. Das AA F. bescheinigte unter dem 15. Januar 2003, dass der Kläger seit dem 02. September 2002 arbeitslos gemeldet sei und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung stehe, wobei ein Anspruch auf Leistungen nicht bestehe. Die AOK Baden-Württemberg Südlicher Oberrhein bescheinigte unter dem 10. Februar 2003 folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten: 30. Mai bis 27. Juni 1990, 28. April bis 10. Mai 1994 und 10. Juni bis 08. Juli 1999. Nach Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. He. vom Sozialmedizinischen Dienst vom 06. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil in den letzten fünf Jahre drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht vorhanden seien (Bescheid vom 12. Februar 2003). Es sei nicht geprüft worden, ob eine teilweise bzw. eine volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege. Als "Anlage 2" war ein Versicherungsverlauf vom 12. Februar 2003 beigefügt. Im Versicherungsverlauf wurden bis 04.Juli 19902. mit Pflichtbeiträgen und Zeiten des Rentenbezugs mit Zurechnungszeit und danach folgende Zeiten festgehalten: - 05. Juli 1990 bis 31. Dezember 1992 Rentenbezug mit Zurechnungszeit, - 12. März 1993 bis 31. März 1994 Pflichtbeiträge (von der Bundesanstalt für Arbeit gemeldete Zeiten), - 01. April 1994 bis 09. Mai 1995 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (keine Anrechnung) und - 10. Juni bis 08. Juli 1998 krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung (keine Anrechung). Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, seit dem letzten Pflichtbeitrag im Dezember 1994 sei er arbeitslos gemeldet gewesen, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. August 2003). Laut Mitteilung des AA F. vom 25. November 1997 habe Arbeitslosigkeit nur in der Zeit vom 01. April 1994 bis 09. Mai 1995 vorgelegen. Anschließende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, bis auf die Zeit vom 10. Juni bis 08. Juli 1999, hätten von der AOK Südlicher Oberrhein nicht festgestellt werden können. Die erneute Meldung beim AA F. ab 02. September 2002 habe keine Auswirkungen auf die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Er habe auch die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nicht erfüllt. Bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung seien in den letzten fünf Jahren (20. Dezember 1997 bis 19. Dezember 2002) keinerlei Pflichtbeitragsmonate vorhanden.
Hiergegen erhob der Kläger am 10. September 2003 Klage beim SG (Az.: S 4 R 2794/03). Der Fünf-Jahres-Zeitraum sei wegen Anrechnungszeiten zu verlängern, so dass maßgeblich der Zeitraum vom 01. Juli 1982 bis 20. Dezember 2002 sei. In diesem Zeitraum habe er insgesamt 40 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Er sei in Deutschland nach seinem Zuzug keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe sich bereits bei seinem Zuzug aus Polen im Rentenbezug befunden. Bis 31. Dezember "1993" (gemeint wohl 1992) habe er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Danach habe er sowohl vom 01. Januar bis 11. März 1993 (Zeit, in der er als Rentenantragsteller gesetzlich krankenversichert gewesen sei) als auch vom 12. März 1993 bis zum 09. Mai 1995 Arbeitslosenhilfe bezogen; für die Zeit vom 12. März 1993 bis zum 31. März 1994 seien Pflichtbeiträge von der Bundesanstalt für Arbeit abgeführt worden. Danach sei der Anspruch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit erschöpft gewesen bzw. wegen des Einkommens seiner Frau nicht gezahlt worden. Er sei vom 10. Mai 1995 bis zum 09. Mai 1996 beim AA F. ohne Leistungsbezug als arbeitsuchend gemeldet gewesen. Diesbezüglich legte der Kläger ein Schreiben des AA Freiburg vom 22. Juni 1995 vor, wonach er für den 29. Juni 1995 zu einem Gespräch eingeladen werde. Insoweit könne keine Lücke vom 10. Mai 1995 bis zum 09. Mai 1996 vorliegen. Er legte des Weiteren einen "Werdegang" der (nunmehr zuständigen) Arbeitsagentur Freiburg vom 02. Mai 2006 sowie weitere Einladungsschreiben des AA Freiburg vom 13. Februar 1995, 07. Oktober 2002 und 30. Januar 2003 vor. Maßgeblich sei jedoch, dass die Beklagte im Bescheid vom 04. Dezember 1997 festgestellt habe, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis 08. Dezember 1996 erfüllt gewesen sein. Danach sei er arbeitslos gemeldet gewesen. Die Beklagte hätte ihn jedenfalls rechtzeitig, d.h. vor Eintritt einer Versicherungslücke darauf hinweisen müssen, unter welchen Voraussetzungen er den Anspruch auf Erhalt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wahren könne. Hinzu komme, dass er ab dem 01. April 1994 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und bei der Bundesanstalt für Arbeit arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Das AA Freiburg habe ihm mit Schreiben vom 24. Januar 2000 aufgefordert, keine Krankmeldung mehr vorzulegen, da er keine Leistungen erhalte. Seine Arbeitsunfähigkeit sei durchgängig ab 10. Mai 1996 durch Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. dokumentiert worden. Diesbezüglich legte er Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. H. vor, in denen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Mai 1996 bis 01. September 2002 bescheinigt wurde. Des Weiteren machte er geltend, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei ein GdB von 50 anerkannt worden. Er leide im Wesentlichen an einer Gebrauchseinschränkung des rechten Beines, an Depressionen, an Schuppenflechte mit Gelenkbeteiligung, an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, an Funktionsbehinderungen beider Kniegelenke, an Funktionsbehinderungen beider Hüftgelenke und an Sprachstörungen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Zeit vom 01. Januar bis 11. März 1993 sei nicht belegt. Die Zeit vom 12. März 1993 bis 31. März 1994 sei - trotz des Bezugs von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - keine Zeit einer versicherten Beschäftigung. Sie sei allerdings nach § 252 Abs. 2 SGB VI eine Anrechnungszeit. Folgten mehrere Anrechnungszeiten aufeinander, so sei der Anschluss im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI auch gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Anrechnungszeittatsachen eine Lücke von weniger als einem Kalendermonat liege. Die letzte Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung habe am 06. Januar 1987 geendet. Bis zum 31. Dezember 1992 lägen nahtlos Anrechnungszeiten vor. Diese Kette werde durch die Lücke vom 01. Januar bis 11. März 1993 unterbrochen, mit der Folge, dass auch innerhalb der Frist des § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von sechs Kalendermonaten kein Beitrag für eine versicherte Beschäftigung mehr vorliege. Die Versicherung als Rentenantragsteller in der Zeit vom 01. Januar bis 11. März 1993 führe nicht zu einer Belegung dieses Zeitraums. Es bestehe auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, da der Kläger sowohl mit Bescheid vom 05. März 1993 als auch nach Abschluss des anschließenden Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahrens (bzw. Nichtzulassungsbeschwerde) über die Voraussetzungen zum Erhalt des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung aufgeklärt worden sei. Bei der Zeit vom 01. April 1994 bis 09. Mai 1995 handle es sich um eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden könne, da durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst nicht unterbrochen worden sei. Dies gelte auch für den Zeitraum vom 10. Mai 1995 bis 09. Mai 1996 und für die Zeiten vom 10. Mai 1996 bis 01. September 2002, vom 02. September 2002 bis 04. Mai 2003, vom 22. August 2003 bis 04. August 2004 und ab dem 30. August 2004.
Das SG holte die schriftliche Auskunft der Agentur für Arbeit F. (ohne Datum; Bl. 61 der SG-Akte) ein. Danach lägen für 1993 keine Daten mehr vor. Vermutlich sei der Kläger ab März 1993 arbeitslos gemeldet gewesen. Er habe keine Leistungen bezogen und auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Folgende Zeiten seinen als Arbeitslosigkeit gemeldet: 02. September 2002 bis 04. Mai 2003, 22. August 2003 bis 04. August 2004 und ab 30. August 2004 fortlaufend.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2006 wies das SG die Klage ab. Der maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum sei der Zeitraum vom 20. Dezember 1997 bis 19. Dezember 2002. Anhaltspunkte für den Eintritt einer möglichen Erwerbsminderung vor der Antragstellung am 20. Dezember 2002 lägen nicht vor, da das LSG in seinem Urteil vom 21. August 2002 festgestellt habe, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Erwerbsminderung nicht vorgelegen habe. Der Fünf-Jahres-Zeitraum werde auch nicht aufgrund von Aufschubzeiten verlängert. Der Kläger sei zwar vom 10. Mai 1996 bis 01. September 2002 arbeitsunfähig und im Anschluss daran arbeitslos gemeldet gewesen (ohne Leistungsbezug). Die Zeiten ab 10. Mai 1996 seien jedoch keine Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB VI, denn durch diese Zeiten sei eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst nicht unterbrochen worden. Auch lägen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht vor. Sowohl für die Zeit vom 01. Januar bis 11. März 1993 als auch für die Zeit vom 10. Mai 1995 bis 09. Mai 1996 sei das Vorliegen eines Anrechnungszeittatbestandes nicht nachgewiesen. Ein Nachweis für eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers für diese Zeiträume liege nicht vor. Auch habe die Agentur für Arbeit F. im Hinblick auf diese Zeiten keine Angaben machen können. Zwar habe der Kläger ein Schreiben des AA F. vom 22. Juni 1995 vorgelegt, wonach er zu einem Termin am 29. Juni 1995 eingeladen worden sei. Dies führe jedoch nicht zu einer Änderung der Rechtslage. Denn der Nachweis könne nur für den Zeitpunkt dieser Einladung und damit für Juni 1995 gelten. Eine Meldung für die Zeit ab Juli 1995 sei nicht nachgewiesen. Die Voraussetzungen für einen sozialgerichtlichen Herstellungsanspruch wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten lägen ebenfalls nicht vor. Die Beklagte sei ihrer Beratungspflicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Der Kläger sei bereits im Rahmen des im Jahre 1990 durchgeführten Rentenverfahrens ausführlich auf die Voraussetzungen zur Erhaltung des Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit hingewiesen worden. Sowohl dem Widerspruchsbescheid vom 13. September 1990 als auch dem Bescheid vom 05. März 1993 sei ein entsprechender Hinweis beigefügt worden.
Gegen das Urteil, dessen Empfang der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 29. November 2006 bescheinigt hat, hat der Kläger am 15. Dezember 2006 beim SG schriftlich Berufung zum LSG eingelegt. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 SGB VI seien erfüllt und die Anrechnungszeiten durch ihn lückenlos nachgewiesen worden. Er sei durchgehend arbeitsunfähig krank und beim zuständigen Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet gewesen. Hinzu komme, dass die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 04. Dezember 1997 festgestellt habe, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. In der Zeit vom 01. Januar bis 11. März 1993 sei der Weitergewährungsantrag von der Beklagten geprüft worden. Deshalb sei er am 01. und 17. Februar 1993 auf der ärztlichen Dienststelle der Beklagten untersucht worden. Auch während dieser Zeit sei er durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen, ebenso wie in der Zeit vom 10. Mai 1995 bis 09. Mai 1996, wobei er stets beim zuständigen Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Zur weiteren Begründung hat er einen Bildschirmausdruck des AA Freiburg vorgelegt, der folgende Daten enthält: 12. März 1993 arbeitslos mit Arbeitslosengeld-Antrag, 02. bis 13. August 1993 Urlaubsbewilligung, 12. Februar bis 20. März 1995 arbeitslos ohne Anspruch, 21. März 1995 arbeitslos mit Arbeitslosenhilfe-Antrag und 10. Mai 1995 bis 31. Oktober 1997 arbeitsunfähig krank. Des Weiteren legte er nochmals die Bescheinigung des AA F. vom 21. Oktober 1997 vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. November 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Dezember 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie geht davon aus, dass es sich bei der Angabe im Schreiben des AA F. vom 21. Oktober 1997, wonach seit Mai 1995 Arbeitsunfähigkeit bestehe, letztlich um einen Schreibfehler handle, da nach den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. H. die Arbeitsunfähigkeit am 10. Mai 1996 begonnen habe. Ungeachtet dessen seien die Rentenversicherungsträger und Gerichte an die ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BSG bezüglich der Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten Nichtbeschäftigter (Bezug u.a. auf Urteile vom 04. April 2006 - B 1 KR 21/05 R - und vom 07. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R). Auch sei das LSG in den Urteilen vom 24. Januar 1996 und 21. August 2002 jeweils von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen.
Der Senat hat die LSG-Akten zu den Verfahren L 2 J 2427/94 und L 3 J 4987/00 zum Verfahren beigezogen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, auf die vom SG vorgelegten Akten, auf die Senatsakte und auf die genannten beigezogenen LSG-Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er erfüllt zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 20. Dezember 2002 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht.
1. Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu, weil er zum 20. Dezember 2002, dem Tag der Antragstellung, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht mehr erfüllt (dazu unter 1.2.) und vor dem 20. Dezember 2002 eine Erwerbsminderung nicht vorlag (dazu unter 1.1.).
1.1. Der Senat geht mit dem SG davon aus, dass für den Eintritt eines Leistungsfalls vor dem 20. Dezember 2002 keine Anhaltspunkte bestehen. Dies ergibt sich daraus, dass das LSG mit Urteil vom 21. August 2002 (L 3 RJ 4987/00) nach medizinischen Ermittlungen einen Rentenanspruch des Klägers rechtskräftig - die beim BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Kläger zurückgenommen - verneint hat. In diesem Urteil wurde unter Auswertung der eingeholten Sachverständigengutachten ausführlich dargelegt, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der Entscheidung noch in der Lage war, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen vollschichtig auszuüben (S. 9 bis 13. des Urteils). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind nicht erkennbar. Der Kläger hat insoweit nichts vorgetragen, sondern nur die bisherigen gesundheitlichen Einschränkungen, die seiner Auffassung nach eine Erwerbsminderung begründen, wiederholt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine etwaige Erwerbsminderung nicht vor dem 20. Dezember 2002, dem Tag, an dem der Kläger durch seine erneute Rentenantragstellung nach Außen hin dokumentiert hat, dass er von einer Leistungsminderung ausgeht, eingetreten ist.
1.2. Ausgehend vom Eintritt eines Leistungsfalls zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung hat der Kläger im Fünf-Jahres-Zeitraum vom 20. Dezember 1997 bis 19. Dezember 2002 ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 12. Februar 2003 (Bl. 1893 bis 1899 der Verwaltungsakte) keinen Monat mit einem Pflichtbeitrag belegt. Der letzten Pflichtbeitrag (von der Bundesanstalt für Arbeit gemeldete Zeit) wurde für März 1994 entrichtet. Die Zeit vom 10. Mai 1995 bis 09. Juni 1999 ist laut dem genannten Versicherungsverlauf nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. Die Zeit vom 10. Juni 1999 bis 08. Juli 1999 ist mit "Krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" festgehalten, wobei ausdrücklich vermerkt wurde, dass "keine Anrechnung" stattfinde. Laut Auskunft der Agentur für Arbeit Freiburg (Bl. 61 der SG-Akte) war der Kläger im hier streitigen Zeitraum vom 02. September 2002 bis 04. Mai 2003 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet.
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich vorliegend nicht. Denn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 SGB VI für eine Verlängerung liegen nicht vor, wobei vorliegend nur die Nrn. 1 und 3 der Vorschrift in Betracht kommen können. Nach dessen Nr. 1 verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, sowie nach Nr. 3 um Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI vorliegt.
In Betracht kommen allein folgende Zeiträume, die im Fünf-Jahres-Zeitraum liegen: die Zeit vom 20. Dezember 1997 bis 01. September 2002, in der der Kläger arbeitsunfähig war (dazu unter 1.2.1.), die Zeit vom 20. Dezember 1997 bis 01. September 2002, für die der Kläger behauptet, arbeitslos ohne Leistungsbezug gewesen zu sein (dazu unter 1.2.3.), und die Zeit vom 02. September bis 19. Dezember 2002, in der der Kläger arbeitslos ohne Leistungsbezug war (dazu unter 1.2.2.).
1.2.1. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Nach den vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. H. ist davon auszugehen, dass der Kläger im hier streitigen Zeitraum arbeitsunfähig war. Denn Dr. H. bescheinigte vom 10. Mai 1996 bis 01. September 2002 Arbeitsunfähigkeit (Bl. 15 bis 26 der SG-Akte).
Die Anerkennung der in den maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum fallenden Zeit vom 20. Dezember 1997 bis 01. September 2002 als Anrechnungszeit wegen Krankheit scheitert vorliegend jedoch daran, dass durch diese Zeit eine versicherte Beschäftigung nicht unterbrochen wurde. Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegen Anrechnungszeiten nämlich unter anderem nur dann vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen ist. Dies gilt für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht. Der Kläger hatte jedoch bereits am 13. November 1972 das 25. Lebensjahr vollendet.
An der Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit fehlt es im vorliegenden Fall. Die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wäre nur gewahrt, wenn eine nahtlose Kette von Anrechnungszeiten seit dem letzen Pflichtbeitrag für eine versicherungspflichtige Beschäftigung (laut Versicherungsverlauf vom 12. Februar 2003 wäre dies Januar 1987) vorliegen würde. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Zeit vom 01. Januar bis 11. März 1993 kann nicht als rentenrechtliche Zeit anerkannt werden, da es sich hierbei weder um eine Pflichtbeitrags- noch um eine Anrechnungszeit handelt. In dieser Zeit besteht eine versicherungsrechtliche Lücke. Zwar hat der Kläger im Klageverfahren behauptet, auch in diesem Zeitraum Arbeitslosenhilfe erhalten zu haben. Hiervon konnte sich der Senat jedoch nicht überzeugen. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Kläger erst ab 01. April 1993 Arbeitslosenhilfe erhalten hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bildschirmausdruck der Agentur für Arbeit Freiburg (Bl. 1173 der Verwaltungsakte und Bl. 26 der LSG-Akte). Danach ist erst ab dem 12. März 1993 eine Arbeitslosmeldung gespeichert. Das AA Freiburg (jetzt Agentur für Arbeit Freiburg) konnte auch die Arbeitslosmeldung vom 01. Januar bis 11. März 1993 nicht bestätigen (vgl. Bl. 61/62 der SG-Akte; siehe auch Bescheinigung vom 21. Oktober 1997, Bl. 1171 der Verwaltungsakte).
Dass der Kläger in der Zeit vom 01. Januar bis 11. März 1993 als Rentenantragsteller nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 18 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterlag, führt nicht dazu, dass diese Zeit als rentenrechtliche Zeit anzuerkennen ist. Denn die Rentenantragstellung führt nur dazu, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Es handelt sich jedoch nicht um eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 SGB VI.
Die Zeit vom 01. Januar bis 11. März 1993 kann auch nicht als unschädliche Brückenzeit ("Überbrückungstatbestand") gewertet werden. Das von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsmerkmal des Überbrückungstatbestands dient der weiteren Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Unterbrechung". Es trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Begriff nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Denn ein solches Verständnis entspricht Sinn und Zweck des § 58 SGB VI (vgl. hierzu BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 9). Die Regelung soll dem Versicherten ein Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit) gewähren. Mithin gewährleistet die Überbrückungszeit den Anschluss, d.h. sie füllt vorhandene Lücken zwischen dem Ende der Versichertenbeschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. einer Anrechnungszeit und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit aus, wobei die Zeit selbst keine Anrechnungszeit ist. Sie gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 20; BSGE 92, 241 m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch, dass die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände, oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassungs wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist. Als sozialadäquates Verhalten in diesem Sinne kommt insbesondere der Selbsthilfeversuch zur Abwendung von Arbeitslosigkeit in Betracht. Das BSG hat z.B. das Ausüben einer selbstständigen Tätigkeit als "Brückenzeit" gewertet (vgl. BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger vorliegend nicht. Denn es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass er sich erst zum 12. März 1993 arbeitslos gemeldet hat. Auch wenn er die Weitergewährung seiner bis 31. Dezember 1992 erhaltenen Rente beantragt hatte, hätte es ihm freigestanden, sich bereits ab dem 01. Januar 1993 arbeitslos zu melden, zumal er damit hätte rechnen müssen, dass die Beklagte das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit nach weiteren medizinischen Ermittlungen - mit ggf. negativer Entscheidung - überprüft.
Die Zeit vom 20. Dezember 1997 bis 01. September 2002 stellt auch keinen Verlängerungstatbestand nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI dar, denn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeit liegt kein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI. Dies ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 12. Februar 2003.
1.2.2. Die Anerkennung der Zeit vom 02. September bis 19. Dezember 2002 stellt dem Grunde nach zwar eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI dar. Danach sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt (bzw. ab 01. Januar 2004: Agentur für Arbeit) als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Nach der schriftlichen Auskunft der Agentur für Arbeit Freiburg (ohne Datum; Bl. 61 der SG-Akte) steht für den Senat fest, dass der Kläger vom 02. September 2002 bis 04. Mai 2003 beim AA F. arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet war. Allerdings gilt auch hier § 58 Abs. 2 SGB VI, wonach eine Anrechnungszeit nur vorliegt, wenn eine "Unterbrechung" gegeben ist. Wie bereits dargelegt, führt die Lücke vom 01. Januar bis 11. März 1993 jedoch dazu, dass eine solche Unterbrechung nicht vorliegt. Auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sind für diesen Zeitraum nicht erfüllt, da in den letzten sechs Kalendermonaten vor dem 02. September 2002 kein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder eine Tätigkeit oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI liegt.
1.2.3. Die Zeit vom 20. Dezember 1997 bis 01. September 2002 wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug führt ebenfalls nicht zu einer Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums. Der Senat kann hierbei offen lassen, ob der Kläger in diesem Zeitraum arbeitslos und bei einem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so könnte diese Zeit nach § 58 Abs. 2 SGB VI nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, da - wie bereits dargelegt - keine Unterbrechung vorliegt. Auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sind nicht erfüllt, da - wie bereits ebenfalls schon dargelegt - in den letzten sechs Kalendermonaten vor dem 20. Dezember 1997 kein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI liegt. 2. Vom Erfordernis des Vorliegens von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung kann auch nicht nach § 241 Abs. 2 SGB VI abgesehen werden. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift sind solche Pflichtbeiträge für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten (§ 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SGB VI) belegt ist. Der Kläger hat zwar die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Es liegen aber - wie zuvor dargelegt - ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufs vom 12. Februar 2003 keine durchgehenden Beitragszeiten oder andere in § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SGB VI genannten Zeiten bis zum 20. Dezember 2002 vor.
3. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Aussage im Bescheid der Beklagten vom 04. Dezember 1997 berufen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lägen vor. Diese Aussage bezieht sich allein auf den damaligen Rentenantrag vom 09. Dezember 1996. Des Weiteren es sich bei dieser Aussage nur um einen Begründungselemente, das nicht in Bestandskraft erwächst.
4. Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis lässt sich schließlich nicht aus einer etwaigen falschen Information durch die Beklagte oder die Verletzung einer Beratungspflicht herleiten. Denn zum einen lässt sich eine falsche Information bzw. eine Verletzung einer Beratungspflicht nicht feststellen. Das SG hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1990 ein Merkblatt hinsichtlich der Voraussetzungen zur Erhaltung des Anspruchs auf Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beigefügt war (Bl. 239 der Verwaltungsakte). Zum anderen bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs insoweit kein Raum, weil ein eingetretener Nachteil des Klägers nicht durch eine zulässige Amthandlung beseitigt werden kann (vgl. etwa BSGE 76, 84, 91; BSGE 92, 241, 244).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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