Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 EG 4/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 EG 1/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf höheres Erziehungsgeld.
Mit Bescheiden vom 26. März 2002 und 19. November 2002 bewilligte die Beklagte der von ihrem derzeitigen Arbeitgeber - der Evangelischen Stiftung A. - durch die Gewährung von Elternzeit ohne Bezüge für die Zeit vom 7. Januar 2002 bis einschließlich 6. Januar 2004 von der Arbeit freigestellten Klägerin für ihre am XX.XXXXXXXXX 2001 geborene Tochter L. Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600 DM (306,78 EUR) für die Zeit vom xx. November 2001 bis xx. November 2002 unter gleichzeitiger Anordnung der Anrechung des bis zum 6. Januar 2002 bezogenen Mutterschaftsgeldes. Am 8. Mai 2003 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung des Erziehungsgeldes. Sie gab an, seit dem 1. Oktober 2002 mit ca. 17,5 Wochenstunden als medizinisch-technische Assistentin (MTA) beschäftigt zu sein, und bezifferte ihr Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2002 mit 2.344 EUR und das Bruttoeinkommen ihres Ehemannes für denselben Zeitraum mit ca. 34.000 EUR. Die von der Klägerin beigefügte Verdienstabrechnung der Krankenhaus M. für den Monat Dezember 2002 weist für sie für den laufenden Monat Bruttobezüge in Höhe von 800,65 EUR und für die Zeit seit Oktober 2002 solche in Höhe von insgesamt 2.344,33 EUR aus. Unter dem 26. Mai 2003 bescheinigte diese Arbeitgeberin, dass die Klägerin mit 5 bis 6 Nachtdiensten monatlich zu je 12,5 Stunden - im Durchschnitt ca. 18 Stunden wöchentlich - im Labor beschäftigt sei, und fügte eine Bescheinigung vom 20. Mai 2003 über deren monatliche Bezüge von Oktober 2002 bis einschließlich April 2003 bei. Die von der Klägerin vorgelegte Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die von ihrem Ehemann betriebene Rechtsanwaltskanzlei für das Jahr 2002 weist einen Überschuss der Einnahmen in Höhe von 14.324,09 EUR aus und zählt auch einen - nicht näher belegten - Jahresmitgliedsbeitrag für einen Golfclub in Höhe von 960 EUR zu den betrieblichen Ausgaben.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum xx. November 2002 bis xx. November 2003 Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 158,00 DM (80,78 EUR). Sie legte der Berechnung Einkünfte der Klägerin aus nicht-selbständiger Arbeit in Höhe von 21.369,23 DM zugrunde, die sie für den Bewilligungszeitraum aus der Bescheinigung der Krankenhaus M. vom 26. Mai 2003 errechnet hatte, ferner Werbungskosten in Höhe von 2.041,89 DM, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.307,80 DM - wie im Einkommensteuerbescheid für 2001 ausgewiesen - und Einkünfte ihres Ehemannes aus seiner Rechtsanwaltspraxis in Höhe von 29.893,09 DM, errechnet aus dem o. g. Einnahmenüberschuss zuzüglich 960 EUR. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und machte geltend, die Beklagte habe in die Berechnung zu hohe Einkünfte eingestellt und deshalb ein zu geringes Erziehungsgeld bewilligt. Ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit hätten zutreffend mit 4.585,11 DM (2.344,33 EUR) statt mit 21.639,23 DM und die voraussichtlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 8.801,24 DM statt mit 9.307,80 DM in Ansatz gebracht werden müssen, weil maßgeblich für die Einkommensanrechnung die in der Erklärung zu den Einkommensverhältnissen aufgeführten voraussichtlichen Einkünfte für das Kalenderjahr 2002 seien. Auch die Beiträge für den Golfclub seien entsprechend der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Die Beklagte bekräftigte im Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003, das anzurechnende Einkommen nach § 6 Abs. 6 S. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) zutreffend ermittelt zu haben. Danach seien bei Teilzeiterwerbstätigkeit während des Erziehungsgeldbezuges maßgebend die voraussichtlichen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit in dem Lebensjahr des Kindes, für das Erziehungsgeld beantragt werde. Die behaupteten niedrigeren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung habe die Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Bei dem Mitgliedsbeitrag für den Golfclub handele es sich nicht um von den Einnahmen absetzbare Betriebskosten der vom Ehemann betriebenen Anwaltskanzlei, weil aus seiner Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt sich nicht die Notwendigkeit für seine Mitgliedschaft in einem Golfclub ergebe.
Der Widerspruchsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Oktober 2003 zugestellt worden. Dieser hat die von ihm mit dem Datum 1. Dezember 2003 versehene Klageschrift zunächst per Fax dem Sozialgericht (SG) übermittelt, wo sie mit dem Eingangsstempel 1. Dezember 2003 versehen wurde, während der Faxausdruck eine Übermittlung durch den Faxanschluss der Klägerin am 2. Dezember 2003 um 4.48 Uhr ausweist. Der später von der Klägerin vorgelegte Auszug aus dem Einzelverbindungsnachweis für den 1. Dezember 2003 weist die Übermittlung eines Fax an die Poststelle des SG für den 1. Dezember 2003 um 22:59 Uhr aus.
Die Klägerin hat an ihrem Begehren festgehalten. Das Erziehungsgeld sei in voller Höhe zu gewähren, weil das anzurechnende Einkommen in Höhe von 15.581 EUR die maßgebliche Einkommensgrenze von 16.470 EUR nicht überschreite, selbst wenn man die Mitgliedsbeiträge für den Golfclub nicht Gewinn mindernd berücksichtige. Für die Berechnung des Erziehungsgeldes vom 13. bis 24. Lebensmonat ihres Kindes sei nach § 6 Abs. 2 BErzGG das voraussichtliche Einkommen des auf die Geburt folgenden Kalenderjahres in Höhe von insgesamt 21.344 EUR maßgebend, das sich aus ihren mit Vorlage von Belegen erklärten Einkünften in Höhe von 6.844 EUR (2.344,33 EUR aus unselbständiger Beschäftigung, 4.500 EUR aus Vermietung und Verpachtung) und denen ihres Ehemanns in Höhe von 14.500 EUR zusammensetze. Auf die von der Beklagten für einschlägig gehaltene Bestimmung des § 6 Abs. 6 S. 2 BErzGG komme es hier nicht an. Die Regelungen des BEerzGG nähmen ausdrücklich Bezug auf das Einkommensteuergesetz (EStG). Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die ihres Ehemannes aus selbstständiger Arbeit würden danach kalenderjährlich ermittelt (§ 2 Abs. 7 S. 1 EStG). Eine Berechnung, die periodenverschiedene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbeziehe, sei systemwidrig. Die Leistungsfähigkeit der Familie werde nicht (allein) durch die von ihr aufgenommene Erwerbstätigkeit bestimmt, sondern durch die Gesamteinkünfte. Auch der Erklärungsvordruck stelle daher auf das Kalenderjahr ab. Bei sämtlichen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nummern 1 – 3, 5 -7 EStG ergäben sich typischerweise erhebliche Schwankungen im Besteuerungszeitraum. Die Berechnung der Beklagten, die einerseits bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und selbstständiger Arbeit den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 (müsste heißen: 2002) und andererseits bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit den Zeitraum xx. November 2002 bis xx. November 2003 berücksichtige, entspreche nicht dem BErzGG. Eine gesonderte Ermittlung der Einkünfte nur für Zwecke des Erziehungsgeldbezuges abweichend vom Einkommensteuerrecht setze eine gesonderte Gewinn-Überschussermittlung für die Zeit vom xx. November 2002 bis xx. November 2003 voraus.
Die Beklagte hat daran fest gehalten, dass es für die Einkommensberechnung als Grundlage der Berechnung des Erziehungsgeldes für den Zeitraum vom 13. bis zum 24. Lebensmonats des Kindes L. gemäß § 6 Abs. 6 S. 2 BErzGG auf die maßgeblichen Einkünfte ankomme, die der Klägerin während des Bezuges von Erziehungsgeld im aktuellen Lebensjahr des Kindes zufließen, und nicht auf die im Geburts- oder Folgejahr erzielten Einkünfte. Durch die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit im zugelassenen - den Anspruch auf Erziehungsgeld nicht schon grundsätzlich ausschließenden - Umfang bis zu 19 Wochenstunden habe sich die Einkommenslage der Klägerin maßgeblich geändert. Gerade weil der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Familie während des Bezugszeitraumes von Erziehungsgeld bei der Anrechnung des Einkommens Rechnung getragen werden solle, verdränge § 6 Abs. 6 S. 2 BErzGG als Spezialvorschrift die generelle Regelung des § 6 Abs. 2 BErzGG. Hinsichtlich der anderen Einkünfte, also der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der des Ehemannes der Klägerin, sei unter Befolgung des Wortlauts des § 6 Abs. 6 S. 3 BErzGG der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 zu Grunde zu legen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 11. Januar 2006 als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass es nicht nur dem Wortlaut des § 6 Abs. 6 S. 2 BErzGG widerspräche, wenn die während des Erziehungsgeldbezuges erzielten Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Tätigkeit unberücksichtigt blieben, sondern auch dem Sinn und Zweck des Erziehungsgeldes, das gerade dazu dienen solle, im gewissen Umfang einen Ausgleich für die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit in der Zeit der Elternzeit zu schaffen. Bei ihrem Einwand, es entspreche nicht dem Steuerrecht, wenn bei der Berücksichtigung der Einkünfte des Ehemannes das Jahr der Geburt seiner Tochter, bei der Berücksichtigung ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit jedoch das aktuelle Einkommen zu Grunde gelegt werde, übersehe die Klägerin, dass es sich hier nicht um Abgabenrecht handele und der Gesetzgeber im Rahmen der Leistungsgewährung die Möglichkeit habe, die zu berücksichtigenden Einnahmen so festzulegen, wie es dem Sinn und Zweck des Erziehungsgeldes entspreche.
Gegen das ihr am 31. Januar 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Februar 2006 Berufung eingelegt. Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen aus dem Klageverfahren, die sie durch das SG unzureichend gewürdigt sieht. Ergänzend trägt sie vor, ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sie in ihrer Eigenschaft als Miterbin erziele, seien schwankend. Sie könne nicht belegen, dass sie im Jahre 2002 höher gewesen seien als im Einkommenssteuerbescheid für 2001 ausgewiesen. Das Gericht könne vielmehr davon ausgehen, dass diese Einkünfte im Jahre 2002 in gleicher Höhe angefallen seien.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Januar 2006 aufzuheben, den Bescheid vom 26. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom xx. November 2002 bis xx. November 2003 Erziehungsgeld in voller Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Januar 2006 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Mit dem SG hält der Senat die Klage für fristgerecht erhoben. Dafür spricht der von der Klägerin vorgelegte Nachweis über die Absendung eines Fax an das SG am 1. Dezember 2003 - dem letzten Tag der Klagefrist - um 22.59 Uhr und der Eingangsstempel des SG vom 1. Dezember 2003 auf der per Fax eingegangenen Klagschrift vom 1. Dezember 2003. Es ist zwar nicht eindeutig und auch nicht weiter aufklärbar, ob das Fax beim SG - etwa aufgrund eines Übermittlungsfehlers - erst nach Mitternacht - d. h. am 2. Dezember 2003 und damit verspätet - eingegangen oder aber trotz rechtzeitigen Eingangs infolge eines Staus im Speicher wegen des gleichzeitigen Eingangs diverser Faxe oder aufgrund mangelnden Papiers erst nach Mitternacht ausgedruckt worden ist. Diese Ungewissheit hat die Klägerin jedoch nicht zu verantworten und darf nicht zu ihren Lasten gehen.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat für das zweite Lebensjahr ihrer Tochter L. keinen Anspruch auf höheres Erziehungsgeld.
Streitig ist allein, ob und in welchem Umfang das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes (Gesamteinkommen) im Sinne des § 6 BErzGG die in § 5 Abs. 2 Satz 2 BErzGG geregelte Einkommensgrenze (Gesamtfreibetrag) für den Bezug von Erziehungsgeld in Höhe von 32.200 DM überschritten hat. An diesen Betrag ist anzuknüpfen, weil gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 BErzGG für die im Jahre 2001 geborenen Kinder auch nach der Einführung des EURO zum 1. Januar 2002 die im BErzGG genannten Deutsche Mark-/Pfennig-Beträge und -Bezeichnungen weiter gelten. Zu Unrecht meint die Klägerin, dass diese Überschreitung nicht vorliege. Vielmehr ist das Gericht in Übereinstimmung mit der Beklagten der Überzeugung, dass das Gesamteinkommen abzüglich der - hier nicht strittigen - Summe der Ab setzungen nach § 6 BErzGG den o. g. Gesamtfreibetrag um 10.525,11 DM überschritten hat, so dass sich das monatliche Erziehungsgeld im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG in Höhe von 600 DM gemäß § 5 Abs. 3 BErzGG um 4,2 v. H. dieses Differenzbetrages - d. h. um 442.08 DM - auf 158 DM (aufgerundet gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 BErzGG) verringert hat.
Insbesondere hat die Beklagte bei der Berechnung des Gesamteinkommens für den Bewilligungszeitraum zutreffend Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 21.369,23 DM zugrunde gelegt. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 6 Abs. 6 Satz 2 BErzGG in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des BErzGG) vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426). Demnach sind, sofern die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig ist, ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend. Nach Wortlaut und Regelungszusammenhang sind damit die voraussichtlichen Erwerbseinkünfte während der Zeit des Bezuges von Erziehungsgeld gemeint. Diese hat die Beklagte zutreffend anhand der vorgelegten Entgeltbescheinigungen mit 21.369,23 DM beziffert und dabei die voraussichtlichen Entgelte für den Zeitraum 1. Mai bis xx. November 2003 aus den bescheinigten Entgelten für die Monate Januar 2003 bis einschließlich April 2003 extrapoliert.
Die Auffassung der Klägerin, es seien für sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lediglich in Höhe von 2.344,33 EUR zu berücksichtigen, ist mit § 6 Abs. 6 Satz 2 BErzGG nicht zu vereinbaren, lässt sich insbesondere mit Erfolg nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BErzGG stützen, demzufolge für die Berechnung des Erziehungsgeldes im 13. bis 24. Lebensmonat des Kindes das voraussichtliche Einkommen des auf das Kalenderjahr der Geburt des Kindes folgenden Kalenderjahres maßgebend ist - hier mithin die in den letzten drei Monaten des Jahres 2002 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der o. g. Höhe. Eine solche Handhabung würde die Bestimmung des § 6 Abs. 6 Satz 2 BErzGG bedeutungslos machen. Entspräche eine solche Anrechnung von Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit während des Bezuges von Erziehungsgeld dem Willen des Gesetzgebers, so hätte es der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 2 BErzGG nicht bedurft. Die durch sie bewirkte zeitliche Parallelisierung des anzurechnenden eigenen Erwerbseinkommens mit dem Bezug des Erziehungsgeldes vertieft die Einkommensabhängigkeit des Erziehungsgeldes, die seit seiner Einführung im Jahre 1986 bestanden hat, und ist insofern durchaus systemkonform. Allein darauf kommt es an. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf, eine Berechnung, die periodenverschiedene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbeziehe, sei systemwidrig, geht fehl, denn er bezieht sich auf die hier bedeutungslose steuerrechtliche Systematik.
Die Bedeutung der in § 6 Abs. 6 Satz 2 BErzGG enthaltenen Regelung erschließt sich auch aus dem Zusammenhang mit der unter § 6 Abs. 6 Satz 1 getroffenen. Diese honoriert den Umstand, dass der erziehungsgeldberechtigte Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung aufgegeben hat, indem er für den Fall, dass dieser während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig ist, vorsieht, dass dessen vorher erzielte Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit - entgegen der in § 6 Abs. 2 BErzGG getroffenen Regelung - nicht berücksichtigt werden. Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Bezuges von Erziehungsgeld entfällt der Anlass für diese Honorierung. Schon § 6 Abs. 6 Satz 2 in der der vom 27. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms – FKPG – vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) sah (deshalb) vor, dass bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit die Einkünfte, soweit sie im Bescheid noch nicht berücksichtigt sind, neu zu ermitteln waren.
Von den positiven Einnahmen der Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit in Höhe von 21.369,22 DM abzuziehen ist in Ermanglung nachgewiesener höherer Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2.041,89 DM (1.044 EUR); hinzuzuzählen sind ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 2002 (§ 6 Abs. 6 Satz 3 BErzGG a. F.), in Ermangelung nachgewiesener niedrigerer Einnahmen in der im Einkommenssteuerbescheid für 2001 ausgewiesenen Höhe von 9.307,80 DM, so dass sich ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen der Klägerin von 28.635,14 DM ergibt. Zu ihm ist gemäß § 6 Abs. 2, Abs. 3 BErzGG das voraussichtliche Einkommen ihres Ehegatten für das Kalenderjahr 2002 zu addieren und nicht das während des Bezuges von Erziehungsgeld erzielte Einkommen. Denn die Bindung an den Zeitraum des Erziehungsgeldbezuges gilt nur für das Erwerbseinkommen des Erziehungsgeldberechtigten. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 3 BErzGG (a. F.) gelten für alle anderen Einkünfte die übrigen Vorschriften des § 6 BErzGG, mithin auch dessen Abs. 2, der für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum auf das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes abstellt. Dies hat die Beklagte anhand der vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnung mit 29.893,09 DM zutreffend ermittelt.
Zu Recht hat sie den in dieser Aufstellung als betriebliche Ausgaben angesetzten - aber nicht nachgewiesenen - Mitgliedsbeitrag des Ehemannes der Klägerin für einen Golfclub in Höhe von 960 EUR nicht Überschuss mindernd berücksichtigt, denn diese Aufwendungen sind keine Betriebsausgaben. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003 für überzeugend und nimmt auf sie Bezug (§ 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG; vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 116/99 B, SozR 3-1500 § 153 Nr. 10).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf höheres Erziehungsgeld.
Mit Bescheiden vom 26. März 2002 und 19. November 2002 bewilligte die Beklagte der von ihrem derzeitigen Arbeitgeber - der Evangelischen Stiftung A. - durch die Gewährung von Elternzeit ohne Bezüge für die Zeit vom 7. Januar 2002 bis einschließlich 6. Januar 2004 von der Arbeit freigestellten Klägerin für ihre am XX.XXXXXXXXX 2001 geborene Tochter L. Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600 DM (306,78 EUR) für die Zeit vom xx. November 2001 bis xx. November 2002 unter gleichzeitiger Anordnung der Anrechung des bis zum 6. Januar 2002 bezogenen Mutterschaftsgeldes. Am 8. Mai 2003 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung des Erziehungsgeldes. Sie gab an, seit dem 1. Oktober 2002 mit ca. 17,5 Wochenstunden als medizinisch-technische Assistentin (MTA) beschäftigt zu sein, und bezifferte ihr Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2002 mit 2.344 EUR und das Bruttoeinkommen ihres Ehemannes für denselben Zeitraum mit ca. 34.000 EUR. Die von der Klägerin beigefügte Verdienstabrechnung der Krankenhaus M. für den Monat Dezember 2002 weist für sie für den laufenden Monat Bruttobezüge in Höhe von 800,65 EUR und für die Zeit seit Oktober 2002 solche in Höhe von insgesamt 2.344,33 EUR aus. Unter dem 26. Mai 2003 bescheinigte diese Arbeitgeberin, dass die Klägerin mit 5 bis 6 Nachtdiensten monatlich zu je 12,5 Stunden - im Durchschnitt ca. 18 Stunden wöchentlich - im Labor beschäftigt sei, und fügte eine Bescheinigung vom 20. Mai 2003 über deren monatliche Bezüge von Oktober 2002 bis einschließlich April 2003 bei. Die von der Klägerin vorgelegte Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die von ihrem Ehemann betriebene Rechtsanwaltskanzlei für das Jahr 2002 weist einen Überschuss der Einnahmen in Höhe von 14.324,09 EUR aus und zählt auch einen - nicht näher belegten - Jahresmitgliedsbeitrag für einen Golfclub in Höhe von 960 EUR zu den betrieblichen Ausgaben.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum xx. November 2002 bis xx. November 2003 Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 158,00 DM (80,78 EUR). Sie legte der Berechnung Einkünfte der Klägerin aus nicht-selbständiger Arbeit in Höhe von 21.369,23 DM zugrunde, die sie für den Bewilligungszeitraum aus der Bescheinigung der Krankenhaus M. vom 26. Mai 2003 errechnet hatte, ferner Werbungskosten in Höhe von 2.041,89 DM, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.307,80 DM - wie im Einkommensteuerbescheid für 2001 ausgewiesen - und Einkünfte ihres Ehemannes aus seiner Rechtsanwaltspraxis in Höhe von 29.893,09 DM, errechnet aus dem o. g. Einnahmenüberschuss zuzüglich 960 EUR. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und machte geltend, die Beklagte habe in die Berechnung zu hohe Einkünfte eingestellt und deshalb ein zu geringes Erziehungsgeld bewilligt. Ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit hätten zutreffend mit 4.585,11 DM (2.344,33 EUR) statt mit 21.639,23 DM und die voraussichtlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 8.801,24 DM statt mit 9.307,80 DM in Ansatz gebracht werden müssen, weil maßgeblich für die Einkommensanrechnung die in der Erklärung zu den Einkommensverhältnissen aufgeführten voraussichtlichen Einkünfte für das Kalenderjahr 2002 seien. Auch die Beiträge für den Golfclub seien entsprechend der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Die Beklagte bekräftigte im Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003, das anzurechnende Einkommen nach § 6 Abs. 6 S. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) zutreffend ermittelt zu haben. Danach seien bei Teilzeiterwerbstätigkeit während des Erziehungsgeldbezuges maßgebend die voraussichtlichen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit in dem Lebensjahr des Kindes, für das Erziehungsgeld beantragt werde. Die behaupteten niedrigeren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung habe die Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Bei dem Mitgliedsbeitrag für den Golfclub handele es sich nicht um von den Einnahmen absetzbare Betriebskosten der vom Ehemann betriebenen Anwaltskanzlei, weil aus seiner Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt sich nicht die Notwendigkeit für seine Mitgliedschaft in einem Golfclub ergebe.
Der Widerspruchsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Oktober 2003 zugestellt worden. Dieser hat die von ihm mit dem Datum 1. Dezember 2003 versehene Klageschrift zunächst per Fax dem Sozialgericht (SG) übermittelt, wo sie mit dem Eingangsstempel 1. Dezember 2003 versehen wurde, während der Faxausdruck eine Übermittlung durch den Faxanschluss der Klägerin am 2. Dezember 2003 um 4.48 Uhr ausweist. Der später von der Klägerin vorgelegte Auszug aus dem Einzelverbindungsnachweis für den 1. Dezember 2003 weist die Übermittlung eines Fax an die Poststelle des SG für den 1. Dezember 2003 um 22:59 Uhr aus.
Die Klägerin hat an ihrem Begehren festgehalten. Das Erziehungsgeld sei in voller Höhe zu gewähren, weil das anzurechnende Einkommen in Höhe von 15.581 EUR die maßgebliche Einkommensgrenze von 16.470 EUR nicht überschreite, selbst wenn man die Mitgliedsbeiträge für den Golfclub nicht Gewinn mindernd berücksichtige. Für die Berechnung des Erziehungsgeldes vom 13. bis 24. Lebensmonat ihres Kindes sei nach § 6 Abs. 2 BErzGG das voraussichtliche Einkommen des auf die Geburt folgenden Kalenderjahres in Höhe von insgesamt 21.344 EUR maßgebend, das sich aus ihren mit Vorlage von Belegen erklärten Einkünften in Höhe von 6.844 EUR (2.344,33 EUR aus unselbständiger Beschäftigung, 4.500 EUR aus Vermietung und Verpachtung) und denen ihres Ehemanns in Höhe von 14.500 EUR zusammensetze. Auf die von der Beklagten für einschlägig gehaltene Bestimmung des § 6 Abs. 6 S. 2 BErzGG komme es hier nicht an. Die Regelungen des BEerzGG nähmen ausdrücklich Bezug auf das Einkommensteuergesetz (EStG). Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die ihres Ehemannes aus selbstständiger Arbeit würden danach kalenderjährlich ermittelt (§ 2 Abs. 7 S. 1 EStG). Eine Berechnung, die periodenverschiedene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbeziehe, sei systemwidrig. Die Leistungsfähigkeit der Familie werde nicht (allein) durch die von ihr aufgenommene Erwerbstätigkeit bestimmt, sondern durch die Gesamteinkünfte. Auch der Erklärungsvordruck stelle daher auf das Kalenderjahr ab. Bei sämtlichen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nummern 1 – 3, 5 -7 EStG ergäben sich typischerweise erhebliche Schwankungen im Besteuerungszeitraum. Die Berechnung der Beklagten, die einerseits bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und selbstständiger Arbeit den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 (müsste heißen: 2002) und andererseits bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit den Zeitraum xx. November 2002 bis xx. November 2003 berücksichtige, entspreche nicht dem BErzGG. Eine gesonderte Ermittlung der Einkünfte nur für Zwecke des Erziehungsgeldbezuges abweichend vom Einkommensteuerrecht setze eine gesonderte Gewinn-Überschussermittlung für die Zeit vom xx. November 2002 bis xx. November 2003 voraus.
Die Beklagte hat daran fest gehalten, dass es für die Einkommensberechnung als Grundlage der Berechnung des Erziehungsgeldes für den Zeitraum vom 13. bis zum 24. Lebensmonats des Kindes L. gemäß § 6 Abs. 6 S. 2 BErzGG auf die maßgeblichen Einkünfte ankomme, die der Klägerin während des Bezuges von Erziehungsgeld im aktuellen Lebensjahr des Kindes zufließen, und nicht auf die im Geburts- oder Folgejahr erzielten Einkünfte. Durch die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit im zugelassenen - den Anspruch auf Erziehungsgeld nicht schon grundsätzlich ausschließenden - Umfang bis zu 19 Wochenstunden habe sich die Einkommenslage der Klägerin maßgeblich geändert. Gerade weil der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Familie während des Bezugszeitraumes von Erziehungsgeld bei der Anrechnung des Einkommens Rechnung getragen werden solle, verdränge § 6 Abs. 6 S. 2 BErzGG als Spezialvorschrift die generelle Regelung des § 6 Abs. 2 BErzGG. Hinsichtlich der anderen Einkünfte, also der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der des Ehemannes der Klägerin, sei unter Befolgung des Wortlauts des § 6 Abs. 6 S. 3 BErzGG der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 zu Grunde zu legen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 11. Januar 2006 als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass es nicht nur dem Wortlaut des § 6 Abs. 6 S. 2 BErzGG widerspräche, wenn die während des Erziehungsgeldbezuges erzielten Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Tätigkeit unberücksichtigt blieben, sondern auch dem Sinn und Zweck des Erziehungsgeldes, das gerade dazu dienen solle, im gewissen Umfang einen Ausgleich für die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit in der Zeit der Elternzeit zu schaffen. Bei ihrem Einwand, es entspreche nicht dem Steuerrecht, wenn bei der Berücksichtigung der Einkünfte des Ehemannes das Jahr der Geburt seiner Tochter, bei der Berücksichtigung ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit jedoch das aktuelle Einkommen zu Grunde gelegt werde, übersehe die Klägerin, dass es sich hier nicht um Abgabenrecht handele und der Gesetzgeber im Rahmen der Leistungsgewährung die Möglichkeit habe, die zu berücksichtigenden Einnahmen so festzulegen, wie es dem Sinn und Zweck des Erziehungsgeldes entspreche.
Gegen das ihr am 31. Januar 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Februar 2006 Berufung eingelegt. Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen aus dem Klageverfahren, die sie durch das SG unzureichend gewürdigt sieht. Ergänzend trägt sie vor, ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sie in ihrer Eigenschaft als Miterbin erziele, seien schwankend. Sie könne nicht belegen, dass sie im Jahre 2002 höher gewesen seien als im Einkommenssteuerbescheid für 2001 ausgewiesen. Das Gericht könne vielmehr davon ausgehen, dass diese Einkünfte im Jahre 2002 in gleicher Höhe angefallen seien.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Januar 2006 aufzuheben, den Bescheid vom 26. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom xx. November 2002 bis xx. November 2003 Erziehungsgeld in voller Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Januar 2006 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Mit dem SG hält der Senat die Klage für fristgerecht erhoben. Dafür spricht der von der Klägerin vorgelegte Nachweis über die Absendung eines Fax an das SG am 1. Dezember 2003 - dem letzten Tag der Klagefrist - um 22.59 Uhr und der Eingangsstempel des SG vom 1. Dezember 2003 auf der per Fax eingegangenen Klagschrift vom 1. Dezember 2003. Es ist zwar nicht eindeutig und auch nicht weiter aufklärbar, ob das Fax beim SG - etwa aufgrund eines Übermittlungsfehlers - erst nach Mitternacht - d. h. am 2. Dezember 2003 und damit verspätet - eingegangen oder aber trotz rechtzeitigen Eingangs infolge eines Staus im Speicher wegen des gleichzeitigen Eingangs diverser Faxe oder aufgrund mangelnden Papiers erst nach Mitternacht ausgedruckt worden ist. Diese Ungewissheit hat die Klägerin jedoch nicht zu verantworten und darf nicht zu ihren Lasten gehen.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat für das zweite Lebensjahr ihrer Tochter L. keinen Anspruch auf höheres Erziehungsgeld.
Streitig ist allein, ob und in welchem Umfang das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes (Gesamteinkommen) im Sinne des § 6 BErzGG die in § 5 Abs. 2 Satz 2 BErzGG geregelte Einkommensgrenze (Gesamtfreibetrag) für den Bezug von Erziehungsgeld in Höhe von 32.200 DM überschritten hat. An diesen Betrag ist anzuknüpfen, weil gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 BErzGG für die im Jahre 2001 geborenen Kinder auch nach der Einführung des EURO zum 1. Januar 2002 die im BErzGG genannten Deutsche Mark-/Pfennig-Beträge und -Bezeichnungen weiter gelten. Zu Unrecht meint die Klägerin, dass diese Überschreitung nicht vorliege. Vielmehr ist das Gericht in Übereinstimmung mit der Beklagten der Überzeugung, dass das Gesamteinkommen abzüglich der - hier nicht strittigen - Summe der Ab setzungen nach § 6 BErzGG den o. g. Gesamtfreibetrag um 10.525,11 DM überschritten hat, so dass sich das monatliche Erziehungsgeld im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG in Höhe von 600 DM gemäß § 5 Abs. 3 BErzGG um 4,2 v. H. dieses Differenzbetrages - d. h. um 442.08 DM - auf 158 DM (aufgerundet gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 BErzGG) verringert hat.
Insbesondere hat die Beklagte bei der Berechnung des Gesamteinkommens für den Bewilligungszeitraum zutreffend Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 21.369,23 DM zugrunde gelegt. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 6 Abs. 6 Satz 2 BErzGG in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des BErzGG) vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426). Demnach sind, sofern die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig ist, ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend. Nach Wortlaut und Regelungszusammenhang sind damit die voraussichtlichen Erwerbseinkünfte während der Zeit des Bezuges von Erziehungsgeld gemeint. Diese hat die Beklagte zutreffend anhand der vorgelegten Entgeltbescheinigungen mit 21.369,23 DM beziffert und dabei die voraussichtlichen Entgelte für den Zeitraum 1. Mai bis xx. November 2003 aus den bescheinigten Entgelten für die Monate Januar 2003 bis einschließlich April 2003 extrapoliert.
Die Auffassung der Klägerin, es seien für sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lediglich in Höhe von 2.344,33 EUR zu berücksichtigen, ist mit § 6 Abs. 6 Satz 2 BErzGG nicht zu vereinbaren, lässt sich insbesondere mit Erfolg nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BErzGG stützen, demzufolge für die Berechnung des Erziehungsgeldes im 13. bis 24. Lebensmonat des Kindes das voraussichtliche Einkommen des auf das Kalenderjahr der Geburt des Kindes folgenden Kalenderjahres maßgebend ist - hier mithin die in den letzten drei Monaten des Jahres 2002 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der o. g. Höhe. Eine solche Handhabung würde die Bestimmung des § 6 Abs. 6 Satz 2 BErzGG bedeutungslos machen. Entspräche eine solche Anrechnung von Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit während des Bezuges von Erziehungsgeld dem Willen des Gesetzgebers, so hätte es der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 2 BErzGG nicht bedurft. Die durch sie bewirkte zeitliche Parallelisierung des anzurechnenden eigenen Erwerbseinkommens mit dem Bezug des Erziehungsgeldes vertieft die Einkommensabhängigkeit des Erziehungsgeldes, die seit seiner Einführung im Jahre 1986 bestanden hat, und ist insofern durchaus systemkonform. Allein darauf kommt es an. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf, eine Berechnung, die periodenverschiedene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbeziehe, sei systemwidrig, geht fehl, denn er bezieht sich auf die hier bedeutungslose steuerrechtliche Systematik.
Die Bedeutung der in § 6 Abs. 6 Satz 2 BErzGG enthaltenen Regelung erschließt sich auch aus dem Zusammenhang mit der unter § 6 Abs. 6 Satz 1 getroffenen. Diese honoriert den Umstand, dass der erziehungsgeldberechtigte Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung aufgegeben hat, indem er für den Fall, dass dieser während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig ist, vorsieht, dass dessen vorher erzielte Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit - entgegen der in § 6 Abs. 2 BErzGG getroffenen Regelung - nicht berücksichtigt werden. Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Bezuges von Erziehungsgeld entfällt der Anlass für diese Honorierung. Schon § 6 Abs. 6 Satz 2 in der der vom 27. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms – FKPG – vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) sah (deshalb) vor, dass bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit die Einkünfte, soweit sie im Bescheid noch nicht berücksichtigt sind, neu zu ermitteln waren.
Von den positiven Einnahmen der Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit in Höhe von 21.369,22 DM abzuziehen ist in Ermanglung nachgewiesener höherer Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2.041,89 DM (1.044 EUR); hinzuzuzählen sind ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 2002 (§ 6 Abs. 6 Satz 3 BErzGG a. F.), in Ermangelung nachgewiesener niedrigerer Einnahmen in der im Einkommenssteuerbescheid für 2001 ausgewiesenen Höhe von 9.307,80 DM, so dass sich ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen der Klägerin von 28.635,14 DM ergibt. Zu ihm ist gemäß § 6 Abs. 2, Abs. 3 BErzGG das voraussichtliche Einkommen ihres Ehegatten für das Kalenderjahr 2002 zu addieren und nicht das während des Bezuges von Erziehungsgeld erzielte Einkommen. Denn die Bindung an den Zeitraum des Erziehungsgeldbezuges gilt nur für das Erwerbseinkommen des Erziehungsgeldberechtigten. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 3 BErzGG (a. F.) gelten für alle anderen Einkünfte die übrigen Vorschriften des § 6 BErzGG, mithin auch dessen Abs. 2, der für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum auf das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes abstellt. Dies hat die Beklagte anhand der vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnung mit 29.893,09 DM zutreffend ermittelt.
Zu Recht hat sie den in dieser Aufstellung als betriebliche Ausgaben angesetzten - aber nicht nachgewiesenen - Mitgliedsbeitrag des Ehemannes der Klägerin für einen Golfclub in Höhe von 960 EUR nicht Überschuss mindernd berücksichtigt, denn diese Aufwendungen sind keine Betriebsausgaben. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003 für überzeugend und nimmt auf sie Bezug (§ 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG; vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 116/99 B, SozR 3-1500 § 153 Nr. 10).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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