Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 7 R 167/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 B 16/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.08.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hat mit einer Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.05.2007 betreffend seinen Anspruch auf Rente wegen (voller) Erwerbsminderung zu entscheiden. Mit Bescheid vom 22.11.2007 hat die Beklagte ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt und mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 seinen Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit "in der Hauptsache für erledigt erklärt", die Beklagte aufgefordert, sich der Erledigungserklärung anzuschließen und beantragt,
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Nachdem die Beklagte es abgelehnt hat, die Kosten zu übernehmen bzw. eine Erledigungserklärung abzugeben, hat der Kläger beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien, und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) endgültig sei (Beschluss v. 28.08.2008).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser vorträgt, das SG habe zuerst über seinen Feststellungsantrag entscheiden müssen. Nur übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten das Verfahren, woran es hier jedoch fehle. Mangels Beendigung des Verfahrens habe auch keine Kostenentscheidung ergehen dürfen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kostenverteilung, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Beschwerde gegen eine solche Kostengrundentscheidung ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ausgeschlossen. Eine Beendigung des Verfahrens i.S. des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG tritt dabei u.a. ein, wenn ein Anerkenntnis der Beklagten angenommen wird (§ 101 Abs. 2 SGG). Ebenso führt die Rücknahme der Klage zur Verfahrensbeendigung. In diesem Fall hat das Gericht gleichfalls auf Antrag über die Kosten zu entscheiden (§ 102 Abs. 3 Satz 1 SGG). Auch dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102 Abs. 3 Satz 2 SGG).
Die Vorschriften der §§ 172 Abs. 3 Nr. 3, 102 Abs. 3 SGG sind durch Art 1 Nr. 17 Buchst, c) bzw. Art 1 Nr. 29 Buchst, b) des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) v. 31.03.2008 (BGBl. I, S. 444) 448) mit Wirkung vom 01.04.2008 (Art 5 SGGArbGGÄndG) in Kraft getreten und auf den vorliegenden Fall anwendbar. Eine Übergangsvorschrift für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren bzw. noch nicht beschiedene Anträge besteht nicht. Hieraus folgt, dass alle Beschwerden gegen Beschlüsse nach §§ 102 Abs. 3 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 3 SGG unstatthaft sind, die nach dem 31.03.2008 erhoben werden (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 26.06.2008, L 8 B 1/08 KG; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10.06.2008, L 5 ER 91/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.05.2008, L 23 B 89/08 SO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erledigungserklärung des Klägers im Schriftsatz vom 29.01.2008 als Annahme eines Anerkenntnisses der Beklagten oder als Rücknahme der Klage anzusehen ist. Denn in jedem Fall ist sie im Sinne einer der beiden genannten Möglichkeiten auszulegen. Die vom Kläger stattdessen angestrebte übereinstimmende Erledigungserklärung ist im Bereich der gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen (anders als nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Da zudem derjenige, der eine Klage zurücknimmt, im Gegensatz z.B. zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO) nicht zwangsläufig die Kosten tragen muss, hat die einseitige Erledigungserklärung eines nicht gerichtskostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahrens keine eigenständige Bedeutung. Sie stellt sich vielmehr stets entweder als Rücknahme des Rechtsbehelfs oder als Annahme eines Anerkenntnisses dar (vgl. BSG, Urteil v. 20.12.1995, 6 RKa 18/95, USK 95155; BSG, Beschluss v. 29.12.2005, B 7a AL 192/05 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 06.12.2006, L 19 B 103/06 AS; Sächsisches LSG, Urteil v. 06.05.2004, L 3 AL 301/03; zur Begründung ausführlich Hauck, SGb 2004, 407, 411 f.).
Gegenüber dem gesetzlichen Ausschluss der Beschwerde gegen die vom SG getroffene Entscheidung kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verfahren sei tatsächlich nicht erledigt und das SG habe daher keine Kostenentscheidung treffen dürfen. Sollte seine Erledigungserklärung ausnahmsweise nicht zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt haben (wofür der Senat allerdings gegenwärtig keinerlei Anhaltspunkte hat), müsste er die Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens beantragen. Sollte sich infolgedessen herausstellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht beendet sondern fortzusetzen ist, würde der Kostenbeschluss des SG seine Wirkung verlieren (vgl. hierzu Roller in Hk-SGG, § 102 Rdnr. 13; zur vergleichbaren Situation bei § 92 Abs. 3 VwGO: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. [2005], § 92 Rdnr. 14; Renner in Eyermann/Fröhler, VwGO, 12. Aufl. [2006], § 92 Rdnr. 26). Daher wäre der Kläger zur Durchsetzung seiner berechtigten Interessen auch in diesem Ausnahmefall nicht auf die Statthaftigkeit der Beschwerde angewiesen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger hat mit einer Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.05.2007 betreffend seinen Anspruch auf Rente wegen (voller) Erwerbsminderung zu entscheiden. Mit Bescheid vom 22.11.2007 hat die Beklagte ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt und mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 seinen Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit "in der Hauptsache für erledigt erklärt", die Beklagte aufgefordert, sich der Erledigungserklärung anzuschließen und beantragt,
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Nachdem die Beklagte es abgelehnt hat, die Kosten zu übernehmen bzw. eine Erledigungserklärung abzugeben, hat der Kläger beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien, und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) endgültig sei (Beschluss v. 28.08.2008).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser vorträgt, das SG habe zuerst über seinen Feststellungsantrag entscheiden müssen. Nur übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten das Verfahren, woran es hier jedoch fehle. Mangels Beendigung des Verfahrens habe auch keine Kostenentscheidung ergehen dürfen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kostenverteilung, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Beschwerde gegen eine solche Kostengrundentscheidung ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ausgeschlossen. Eine Beendigung des Verfahrens i.S. des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG tritt dabei u.a. ein, wenn ein Anerkenntnis der Beklagten angenommen wird (§ 101 Abs. 2 SGG). Ebenso führt die Rücknahme der Klage zur Verfahrensbeendigung. In diesem Fall hat das Gericht gleichfalls auf Antrag über die Kosten zu entscheiden (§ 102 Abs. 3 Satz 1 SGG). Auch dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102 Abs. 3 Satz 2 SGG).
Die Vorschriften der §§ 172 Abs. 3 Nr. 3, 102 Abs. 3 SGG sind durch Art 1 Nr. 17 Buchst, c) bzw. Art 1 Nr. 29 Buchst, b) des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) v. 31.03.2008 (BGBl. I, S. 444) 448) mit Wirkung vom 01.04.2008 (Art 5 SGGArbGGÄndG) in Kraft getreten und auf den vorliegenden Fall anwendbar. Eine Übergangsvorschrift für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren bzw. noch nicht beschiedene Anträge besteht nicht. Hieraus folgt, dass alle Beschwerden gegen Beschlüsse nach §§ 102 Abs. 3 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 3 SGG unstatthaft sind, die nach dem 31.03.2008 erhoben werden (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 26.06.2008, L 8 B 1/08 KG; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10.06.2008, L 5 ER 91/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.05.2008, L 23 B 89/08 SO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erledigungserklärung des Klägers im Schriftsatz vom 29.01.2008 als Annahme eines Anerkenntnisses der Beklagten oder als Rücknahme der Klage anzusehen ist. Denn in jedem Fall ist sie im Sinne einer der beiden genannten Möglichkeiten auszulegen. Die vom Kläger stattdessen angestrebte übereinstimmende Erledigungserklärung ist im Bereich der gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen (anders als nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Da zudem derjenige, der eine Klage zurücknimmt, im Gegensatz z.B. zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO) nicht zwangsläufig die Kosten tragen muss, hat die einseitige Erledigungserklärung eines nicht gerichtskostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahrens keine eigenständige Bedeutung. Sie stellt sich vielmehr stets entweder als Rücknahme des Rechtsbehelfs oder als Annahme eines Anerkenntnisses dar (vgl. BSG, Urteil v. 20.12.1995, 6 RKa 18/95, USK 95155; BSG, Beschluss v. 29.12.2005, B 7a AL 192/05 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 06.12.2006, L 19 B 103/06 AS; Sächsisches LSG, Urteil v. 06.05.2004, L 3 AL 301/03; zur Begründung ausführlich Hauck, SGb 2004, 407, 411 f.).
Gegenüber dem gesetzlichen Ausschluss der Beschwerde gegen die vom SG getroffene Entscheidung kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verfahren sei tatsächlich nicht erledigt und das SG habe daher keine Kostenentscheidung treffen dürfen. Sollte seine Erledigungserklärung ausnahmsweise nicht zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt haben (wofür der Senat allerdings gegenwärtig keinerlei Anhaltspunkte hat), müsste er die Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens beantragen. Sollte sich infolgedessen herausstellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht beendet sondern fortzusetzen ist, würde der Kostenbeschluss des SG seine Wirkung verlieren (vgl. hierzu Roller in Hk-SGG, § 102 Rdnr. 13; zur vergleichbaren Situation bei § 92 Abs. 3 VwGO: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. [2005], § 92 Rdnr. 14; Renner in Eyermann/Fröhler, VwGO, 12. Aufl. [2006], § 92 Rdnr. 26). Daher wäre der Kläger zur Durchsetzung seiner berechtigten Interessen auch in diesem Ausnahmefall nicht auf die Statthaftigkeit der Beschwerde angewiesen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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