S 6 AS 121/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 121/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer Umschulung zum Autolackierer.

Der Kläger bezieht Arbeitslosengeld II von der Beklagten. Nachdem ihm die Beklagte bereits einen Lehrgang zum Erwerb eines LKW-Führerscheins finanziert hatte, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde mit Schreiben vom 09.08.2007 die Bewilligung einer Umschulung zum Autolackierer. Der Prozessbevollmächtigte erhob insoweit am 13.12.2007 ohne Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Köln (Az.: S 14 AS 137/07). Eine schriftliche Prozessvollmacht reichte der Prozessbevollmächtigte auch auf Anforderung des Gerichts nicht ein. In einem Telefonat mit der Arbeitsvermittlerin Frau C. vom 16.01.2008 teilte der Kläger u.a. mit, dass er seinen Anwalt bereits letzte Woche gebeten habe, keine Klage einzureichen. Seine Frau habe am 14.01.2008 nochmals mit der Sekretärin des Anwalts telefoniert und daran erinnert. Diesen Sachverhalt teilte der Kläger der Beklagten am gleichen Tage noch einmal per E-Mail mit. Am 18.01.2008 unterschrieb er eine Erklärung, in der er bestätigte, dass er die Klage bezüglich der Bewilligung einer Ausbildung zum Autolackierer zurück nehme und auf die Erteilung eines Bescheids verzichte. Das Sozialgericht sah die Klage deshalb als erledigt an.

Im Rahmen eines Beratungsgesprächs vom 20.02.2008 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung einer Ausbildung zum Autolackierer. Mit einem an den Kläger persönlich adressierten Bescheid vom 13.03.2008 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.

Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 28.03.2008 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tage in dessen Namen Widerspruch ein. Eine schriftliche Vollmacht war dem Schreiben nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 24.04.2008 bestätigte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten gegenüber den Eingang des Widerspruchs. Mit Schreiben vom 25.04.2008 bat die Beklagte den Prozessbevollmächtigten um Vorlage einer Vollmacht für das Widerspruchsverfahren und wies ihn darauf hin, dass sie, sofern die Vollmacht nicht bis zum 05.05.2008 vorliege, den Widerspruch als unzulässig zurückweisen müsse. Der Prozessbevollmächtigte reagierte hierauf nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2008, der dem Prozessbevollmächtigten am 09.05.2008 durch Empfangsbekenntnis bekannt gegeben wurde, verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte hat im Namen des Klägers am 09.06.2008 Klage erhoben und am 25.06.2008 eine undatierte vom Kläger unterzeichnete Vollmachtsurkunde vorgelegt. Er meint, die Beklagte könne mit dem Einwand, er habe die ihm für das Widerspruchsverfahren erteilte Vollmacht nicht durch eine entsprechende Urkunde belegt, nicht gehört werden. Das Fehlen der Vollmachtsurkunde sei unverzüglich zu rügen. Die Beklagte habe dies jedoch mit ihrem ersten Schreiben vom 24.04.2008 nicht getan.

Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.03.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2008 zu verurteilen, dem Kläger eine Umschulung zum Autolackierer zu bewilligen.

die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug.

Das Gericht hat beim Kläger nachgefragt, ob für das Widerspruchsverfahren eine schriftliche Vollmacht erteilt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte hat daraufhin mitgeteilt, dass die für das Widerspruchsverfahren erteilte Vollmacht bereits am 25.06.2008 übermittelt worden sei. Auf die weitere Nachfrage des Gerichts, wann die Vollmachtsurkunde unterzeichnet worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10.10.2008 mitgeteilt, dass sich leider nicht mehr zweifelsfrei feststellen lasse, wann der Kläger die Volmachtsurkunde unterschrieben habe. Übersandt worden sei ihm das Formular zur Unterschrift am 28.03.2008. Danach hätten auf jeden Fall am 29.04.2008 und am 16.05.2008 Besprechungstermine stattgefunden.

Mit Beschluss vom 23.10.2008 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Rechtsmittel hat der Kläger hiergegen nicht eingelegt.

Mit Richterbrief vom 16.12.2008, der dem Prozessbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis vom 17.12.2008 bekannt gegeben worden ist, hat das Gericht die Beteilgten darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Enstcheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten haben sich hierauf nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht durfte nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Streitsache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage ist unzulässig, weil das gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGG erforderliche Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt und der ablehnende Bescheid vom 13.03.2008 im Sinne von § 77 SGG bindend geworden ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar gegen den Bescheid vom 13.03.2008 durch einen am 28.03.2008 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch eingelegt, dieser Widerspruch war jedoch nicht wirksam, weil der Prozessbevollmächtigte seine Bevollmächtigung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2008 nicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X, der gemäß § 62 2. Halbsatz SGB X mangels einschlägiger Regelung im SGG auch für das Widerspruchsverfahren gilt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 83 Rn. 3 a.E.; Krasney, in: Kasseler Kommentar zum sozialversicherungsrecht, § 62 SGB X Rn. 30), schriftlich nachgewiesen hat.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der nach Satz 3 der Vorschrift seine Bevollmächtigung auf Verlangen schriftlich nachzuweisen hat. Unterbleibt der schriftliche Nachweis trotz Aufforderung, bleiben die Frage der wirksamen Bevollmächtigung offen und die ohne Vollmachtsnachweis vorgenommenen Verfahrenshandlungen schwebend unwirksam. Dieser Zustand wird im Widerspruchsverfahren durch die Zurückweisung des ohne Nachweis der Bevollmächtigung eingelegten Widerspruchs als unzulässig beendet; der Widerspruch wird endgültig unwirksam (so VG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2004, Az.: 13 K 4117/01; VG Augsburg, Urteil vom 08.10.2002, Az.: Au 3 K 02.777, jeweils veröffentlicht bei juris). Dies entspricht der Rechtslage im gerichtlichen Klage- und Rechtsmittelverfahren: Wird die erforderliche schriftliche Prozessvollmacht (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG) trotz entsprechender Aufforderung unter Fristsetzung nicht bei Gericht eingereicht, kann und muss die Klage bzw. die Berufung durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen bzw. zurückgewiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2000, Az.: B 6 KA 29/00 R, SozR 3-1500 § 73 Nr 9; vgl. auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17.04.1984, Az.: GmS-OBG 2/83, SozR 1500 § 73 Nr 4).

Die Beklagte hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 25.04.2008 zur Vorlage seiner Vollmacht für das Widerspruchsverfahren bis zum 05.05.2008 aufgefordert. Diese Aufforderung war gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X zulässig. Ob die Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X den schriftlichen Nachweis einer Vollmacht verlangt, steht in ihrem Ermessen. Ihr Ermessen hat die Beklagte rechtmäßig ausgeübt, denn es bestanden Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 20.02.2003, Az.: Au 3 K 02.1622, veröffentlicht bei juris). Dem steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt ist. Insoweit kann dahinstehen, ob bei Rechtsanwälten als Organen der Rechtspflege eine ordnungsgemäße Vertretungsmacht im Regelfall anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1985, Az.: 9 C 105/84, BVerwGE 71, 20; abweichend BSG, Urteil vom 13.12.2000, Az.: B 6 KA 29/00 R Rn. 26, SozR 3-1500 § 73 Nr 9). In jedem Fall hatte die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte, an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zu zweifeln. So hatte der Prozessbevollmächtigte zuvor im Namen des Klägers unter dem Aktenzeichen S 14 AS 137/07 Untätigkeitsklage erhoben mit der Begründung, die Beklagte habe einen Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Umschulung zum Autolackierer vom 09.08.2007 nicht beschieden. Der Kläger selbst gab jedoch gegenüber der Beklagte sowohl telefonisch als auch per E-Mail an, er habe seinen Anwalt darum gebeten, die Klage nicht einzureichen. Die Untätigkeitsklage nahm er sodann am 18.01.2008 durch eine von ihm selbst unterschriebene Erklärung zurück. Angesichts dieser Geschehnisse drängte sich aus Sicht der Beklagten auf, dass der Prozessbevollmächtigte die Untätigkeitsklage eigenmächtig ohne hinreichende Beauftragung durch den Kläger erhoben hat. Von daher bestand angesichts des Widerspruchs des Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid vom 13.03.2008, mit dem ein erneuter Antrag des Klägers auf Gewährung einer Umschulung zum Autolackierer abgelehnt worden war, aus Sicht der Beklagte durchaus nachvollziehbar Anlass, einen schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen.

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte ihr Recht, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen, nicht dadurch verwirkt, dass sie erst ca. 4 Wochen nach Eingang des Widerspruchs die Vorlage einer Vollmacht gefordert hat und sogar zunächst mit Schreiben vom 24.04.2008 lediglich den Eingang des Widerspruchs bestätigt hat, ohne den schriftlichen Nachweis einer Vollmacht zu fordern. Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten, das Fehlen einer Vollmachtsurkunde sei unverzüglich zu fordern, findet im Gesetz keine Stütze. Es ist keine Rechtsnorm ersichtlich, die es gebietet, von dem Recht aus § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB), Gebrauch zu machen

Die zur Vorlage der Vollmacht gesetzte Frist war nicht unangemessen kurz. Es wäre dem Prozessbevollmächtigten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen, bis zum 05.05.2008 eine Vollmachtsurkunde von dem Kläger unterschreiben zu lassen und die unterschriebene Vollmacht bei der Beklagten einzureichen, zumal der Kläger nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren am 29.04.2008 und damit unter Berücksichtigung der Regelzugangsvermutung entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nach Erhalt des Schreibens vom 25.04.2008 zur Besprechung bei dem Prozessbevollmächtigten anwesend war. Eine längere Frist war grundsätzlich nicht geboten, da die Beklagte die Frist des § 88 Abs. 2 SGG einzuhalten hatte und im Falle der fristgerechten Vorlage der Vollmachtsurkunde möglicherweise weitere Ermittlungen in der Sache, insbesondere, wie vom Prozessbevollmächtigen in der Widerspruchsschrift angeregt, in medizinischer Hinsicht, notwendig gewesen wären. Der Prozessbevollmächtigte hat schließlich auch keine Fristverlängerung beantragt.

Da der Prozessbevollmächtigte bis zum Erlass der Widerspruchsbescheids vom 08.05.2008 bzw. bis zu seiner Bekantgabe am 09.05.2008 (vgl. das Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten von diesem Tage) keine schriftliche Vollmacht bei der Beklagten eingereicht hat, hat die Beklagte den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen.

Der Mangel der fehlenden schriftlichen Vollmacht für das Widerspruchsverfahren und damit die Unwirksamkeit des Widerspruchs ist auch nicht durch Vorlage der vom Kläger unterschriebenen, undatierten Vollmacht im Klageverfahren, die nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten auch für das Widerspruchsverfahren erteilt worden sein soll, behoben worden. Insoweit kann dahinstehen, ob die zur Gerichtsakte gereichte Vollmacht überhaupt die Einlegung des Widerspruchs umfasst. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen ist, wonach der Mangel der fehlenden Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren auch nicht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Klageverfahren, die auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens rückdatiert ist, geheilt werden kann (so VG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2004, Az.: 13 K 4117/01; VG Augsburg, Urteil vom 08.10.2002, Az.: Au 3 K 02.777, jeweils veröffentlich bei juris), oder ob ebenso wie im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren der Widerspruch rückwirkend wirksam und zulässig wird, wenn die schriftlich erteilte Vollmacht bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids ausgestellt worden war und im Klageverfahren lediglich nachgereicht wird (so VG Oldenburg, Urteil vom 14.09.2006, Az.: 2 A 5247/02, veröffentlicht bei juris; vgl. auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17.04.1984, Az.: GmS-OBG 2/83, Rn. 14, SozR 1500 § 73 Nr 4). Es ist vielmehr unter Berücksichtigung der Verteilung der materiellen Beweislast (Feststellungslast) davon auszugehen, dass die zur Gerichtsakte gereichte Vollmachtsurkunde erst nach Erlass und Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom Kläger unterzeichnet wurde. Dass eine schriftliche Vollmacht, die erst nach Zurückweisung eines Rechtsbehelfs als unzulässig ausgestellt wurde, den Mangel der Vollmacht nicht mehr beheben kann, ist höchstrichterlich geklärt (so für das gerichtliche Rechtsmittelverfahren Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17.04.1984, Az.: GmS-OBG 2/83, Rn. 15 ff., SozR 1500 § 73 Nr 4).

Der Prozessbevollmächtigte hat auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt, dass es sich leider nicht mehr zweifelsfrei feststellen lasse, wann der Kläger die Vollmachtsurkunde unterschrieben habe. Übersandt worden sei ihm das Formular zur Unterschrift mit Schreiben vom 28.03.2008, danach hätten Besprechungstermine in dieser Sache auf jeden Fall am 29.04.2008 und am 16.05.2008 stattgefunden. Nach diesem Vortrag ist es durchaus möglich, dass die Vollmachtsurkunde erst am 16.05.2008 und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheids unterzeichnet wurde. Es ist sogar nicht ausgeschlossen, dass die Unterzeichnung noch später erfolgte, da das Original der Vollmacht erst am 25.06.2008 bei Gericht eingegangen ist. Weitere Aufklärungsmaßnahmen von Amts wegen kommen nicht in Betracht. Wenn weder der Kläger selbst noch sein Prozessbevollmächtigter Angaben dazu machen können, wann der Kläger die Vollmachtsurkunde unterschrieben hat, sind gerichtliche Ermittlungsbemühungen, die ohnehin den Charakter von Ausforschungsmaßnahmen hätten, entbehrlich.

Die Unaufklärbarkeit des Datums der Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde geht zu Lasten des Klägers, denn dieser möchte aus der zur Gerichtsakte gereichten Vollmachtsurkunde ein Recht herleiten, nämlich dass der Mangel der fehlenden Vollmacht im Widerspruchsverfahren geheilt und die Klage als zulässig behandelt wird. Dass das Unterzeichnungsdatum nicht aufgeklärt werden kann, wurzelt auch in seiner Sphäre, denn er hätte es in der Hand gehabt, eine für ihn günstigere Gestaltung des Sachverhalts zu bewirken, wenn er anlässlich der Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde ein Datum auf die Vollmachtsurkunde gesetzt hätte.

Der Widerspruch bleibt deshalb endgültig unwirksam und die Klage unzulässig. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob die Klage darüber hinaus auch unbegründet ist, weil die vom Kläger angestrebte Tätigkeit eines Autolackierers in Anbetracht der von ihm geltend gemachten und zum Teil auch vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach am 02.11.2006 festgestellten Leistungseinschränkungen gesundheitlich nicht geeignet ist, da bei der Tätigkeit eines Autolackierers häufiges Bücken und Zwangshaltungen nicht auszuschließen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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