Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2069/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 397/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2004 i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 abgeändert. Die Beklagte wird gemäß ihrem Anerkenntnis vom 16. Dezember 2008 verurteilt, Kindererziehungszeiten für das am 21. Januar 1973 geborene Kind Efthalia bis einschließlich 31. Dezember 1973 anzuerkennen und der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 26. November 2004 Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat drei Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Altersrente auf Grund von Kindererziehungszeiten.
Die 1939 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, hat vom 05. April 1965 bis 05. Januar 1966, vom 13. Januar bis 19. August 1966, vom 22. August 1966 bis 09. April 1969, vom 18. Juli 1969 bis 31. Dezember 1972 sowie vom 19. bis 31. März 1973 in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig gearbeitet. Ihre Beitragsanteile wurden ihr nach ihrer Rückkehr nach Griechenland auf ihren Antrag vom 27. März 1975 mit Bescheid vom 24. Juli 1975 von der damaligen LVA Oberbayern erstattet.
In Griechenland war die Klägerin von Januar 1960 bis Dezember 1964 und von Januar 1974 bis Dezember 1982 in der Landwirtschaft tätig und beim griechischen Versicherungsträger OGA (14 Jahre bzw. 168 Monate) versichert.
Am 20. Mai 1969 ist der Sohn Georgios und am 21. Januar 1973 ist die Tochter Efthalia geboren. Mit Bescheid vom 19. Februar 1993 wurden die Zeiten vom 01. Juni bis 10. Oktober 1969 (für Georgios) und die Zeit vom 01. Februar bis 15. April 1973 (für E.) als Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung (KEZ) - insgesamt acht Monate - anerkannt (Bescheid vom 19. Februar 1993, vgl. auch Bescheid vom 03. Juli 1996 der damaligen LVA Württemberg, jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (Beklagte)). Außerdem sind - soweit sie sich nicht mit den genannten KEZen überschneiden - Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschutz vom 8. April bis 31. Mai 1969 (Schwangerschaft mit G.) und vom 10. Dezember 1972 bis 31. Januar 1973 (Schwangerschaft mit E.) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (KBZ) vom 20. Mai bis 10. Oktober 1969 (für G.) und vom 21. Januar bis 15. April 1973 (für E.) vorgemerkt. Wegen der Einzelheiten der vorgemerkten Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 8. März 2007 verwiesen.
Ein Rentenantrag vom 14. Mai 1993 auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit blieb erfolglos, da in der Deutschen Rentenversicherung nur acht Monate auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten nachgewiesen seien (Bescheid vom 03. Juli 1996).
Am 26. November 2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Alters. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 02. Dezember 2004 abgelehnt, weil nur acht Monate auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten vorlägen. Der Widerspruch der Klägerin vom 31. Januar 2005, mit dem sie geltend machte, sie habe ihre Kinder mehr als 38 Monate in Deutschland erzogen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006). Über die Anerkennung von KEZen sei bereits durch Bescheid vom 19. Februar 1993 bindend entschieden. Mit nur acht Monaten anrechenbaren Versicherungszeiten in Deutschland bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen aus der Deutschen Rentenversicherung. Ob weitere KEZen wegen Erziehung in Griechenland anerkannt werden könnten, habe nicht entschieden werden können, weil die der Klägerin übersandten Fragebögen nicht zurückgesandt worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin solche auch nicht geltend gemacht.
Deswegen hat die Klägerin am 24. März 2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit welcher sie die Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung von (weiteren) KEZen geltend gemacht hat. Seit Juli 2004 beziehe sie eine Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vom Rentenversicherungsträger in Griechenland.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2006 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente seien nicht erfüllt, da die Dauer der in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr betrage und allein auf Grund dieser Zeiten ein Leistungsanspruch nicht bestehe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rücknahme des bindend gewordenen Bescheids vom 19. Februar 1993. Sie habe keine konkreten Angaben über den tatsächlichen Zeitraum der Kindererziehung in Deutschland gemacht, weswegen für weitere Ermittlungen keine Anknüpfungspunkte bestanden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 29. Dezember 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 22. Januar 2007 Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin die Gewährung von Altersrente - nun wegen Vollendung des 60. Lebensjahres - unter Anrechnung von (weiteren) Kindererziehungszeiten begehrt.
Auf Aufforderung des Gerichts an die Klägerin, den ihr übersandten Vordruck "Wahrheitsgemäße Erklärung" vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und wieder vorzulegen (Verfügung vom 14. Mai 2007), hat sich die Klägerin trotz Erinnerung vom 10. Juli 2007 und der Aufforderung vom 10. Dezember 2007, mitzuteilen, in welchen Zeiträumen sie ihre Kinder in Deutschland erzogen und ggf. wo sie gewohnt habe, und weiterer Erinnerung vom 6. Februar 2008 nicht mehr geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2006 und den Bescheid vom 02. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides 19. Februar 1993 weitere Kindererziehungszeiten anzuerkennen und ihr Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 für das am 21. Januar 1973 geborene Kind Efthalia Kindererziehungszeiten bis zum 31. Dezember 1973 und den Anspruch der Klägerin auf Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund des Antrags der Klägerin vom 26. November 2004 anerkannt.
Die Beklagte beantragt im Übrigen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe gem. § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 den Anspruch der Klägerin auf Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten für das Kind E. bis zum 31. Dezember 1973 und auf Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund ihres Antrags vom 26. November 2004 anerkannt. Der Senat hat die Beklagte entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt, sodass das Urteil insoweit keiner weiteren Begründung bedarf (§ 202 SGG i.V.m. §§ 307 Satz 1, 313b Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung).
Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren auch die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres begehrt, liegt hierüber eine ausdrückliche Entscheidung des SG und der Beklagten nicht vor. Im Übrigen kann das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Rente auch nicht festgestellt werden.
Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuweisen haben und 4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (§ 237a Abs. 1 SGB VI). Diese Voraussetzungen sind schon nicht erfüllt, weil mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht nachgewiesen sind. Ausweislich der Bescheinigung E 205 GR des griechischen Versicherungsträgers für die Landwirtschaft OGA vom 19. März 1996 war die Klägerin nach Vollendung des 40. Lebensjahres (20. März 1979) lediglich noch 3 Jahre und 9 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.
Anspruch auf Altersrente haben nach § 236a Abs. 4 SGB VI Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente a) als schwerbehinderte Menschen anerkannt oder b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren (für die gemäß § 51 Abs. 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zählen) erfüllt haben. Ungeachtet dessen, dass eine Schwerbehinderung oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht festgestellt sind, fehlt es auch unter Einbeziehung der von der Beklagten anerkannten weiteren KEZ für E. von 8 Monaten und von zwei Monaten KBZen für jedes Kind (20. bis 31. Mai 1969 für G. und 21. bis 31. Januar 1973 für E.) und der in Griechenland zurückgelegten 14 Versicherungsjahre an den erforderlichen 35 Jahren.
Da das SG insoweit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat insoweit auch die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Berufung der Klägerin.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat drei Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Altersrente auf Grund von Kindererziehungszeiten.
Die 1939 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, hat vom 05. April 1965 bis 05. Januar 1966, vom 13. Januar bis 19. August 1966, vom 22. August 1966 bis 09. April 1969, vom 18. Juli 1969 bis 31. Dezember 1972 sowie vom 19. bis 31. März 1973 in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig gearbeitet. Ihre Beitragsanteile wurden ihr nach ihrer Rückkehr nach Griechenland auf ihren Antrag vom 27. März 1975 mit Bescheid vom 24. Juli 1975 von der damaligen LVA Oberbayern erstattet.
In Griechenland war die Klägerin von Januar 1960 bis Dezember 1964 und von Januar 1974 bis Dezember 1982 in der Landwirtschaft tätig und beim griechischen Versicherungsträger OGA (14 Jahre bzw. 168 Monate) versichert.
Am 20. Mai 1969 ist der Sohn Georgios und am 21. Januar 1973 ist die Tochter Efthalia geboren. Mit Bescheid vom 19. Februar 1993 wurden die Zeiten vom 01. Juni bis 10. Oktober 1969 (für Georgios) und die Zeit vom 01. Februar bis 15. April 1973 (für E.) als Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung (KEZ) - insgesamt acht Monate - anerkannt (Bescheid vom 19. Februar 1993, vgl. auch Bescheid vom 03. Juli 1996 der damaligen LVA Württemberg, jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (Beklagte)). Außerdem sind - soweit sie sich nicht mit den genannten KEZen überschneiden - Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschutz vom 8. April bis 31. Mai 1969 (Schwangerschaft mit G.) und vom 10. Dezember 1972 bis 31. Januar 1973 (Schwangerschaft mit E.) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (KBZ) vom 20. Mai bis 10. Oktober 1969 (für G.) und vom 21. Januar bis 15. April 1973 (für E.) vorgemerkt. Wegen der Einzelheiten der vorgemerkten Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 8. März 2007 verwiesen.
Ein Rentenantrag vom 14. Mai 1993 auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit blieb erfolglos, da in der Deutschen Rentenversicherung nur acht Monate auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten nachgewiesen seien (Bescheid vom 03. Juli 1996).
Am 26. November 2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Alters. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 02. Dezember 2004 abgelehnt, weil nur acht Monate auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten vorlägen. Der Widerspruch der Klägerin vom 31. Januar 2005, mit dem sie geltend machte, sie habe ihre Kinder mehr als 38 Monate in Deutschland erzogen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006). Über die Anerkennung von KEZen sei bereits durch Bescheid vom 19. Februar 1993 bindend entschieden. Mit nur acht Monaten anrechenbaren Versicherungszeiten in Deutschland bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen aus der Deutschen Rentenversicherung. Ob weitere KEZen wegen Erziehung in Griechenland anerkannt werden könnten, habe nicht entschieden werden können, weil die der Klägerin übersandten Fragebögen nicht zurückgesandt worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin solche auch nicht geltend gemacht.
Deswegen hat die Klägerin am 24. März 2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit welcher sie die Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung von (weiteren) KEZen geltend gemacht hat. Seit Juli 2004 beziehe sie eine Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vom Rentenversicherungsträger in Griechenland.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2006 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente seien nicht erfüllt, da die Dauer der in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr betrage und allein auf Grund dieser Zeiten ein Leistungsanspruch nicht bestehe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rücknahme des bindend gewordenen Bescheids vom 19. Februar 1993. Sie habe keine konkreten Angaben über den tatsächlichen Zeitraum der Kindererziehung in Deutschland gemacht, weswegen für weitere Ermittlungen keine Anknüpfungspunkte bestanden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 29. Dezember 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 22. Januar 2007 Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin die Gewährung von Altersrente - nun wegen Vollendung des 60. Lebensjahres - unter Anrechnung von (weiteren) Kindererziehungszeiten begehrt.
Auf Aufforderung des Gerichts an die Klägerin, den ihr übersandten Vordruck "Wahrheitsgemäße Erklärung" vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und wieder vorzulegen (Verfügung vom 14. Mai 2007), hat sich die Klägerin trotz Erinnerung vom 10. Juli 2007 und der Aufforderung vom 10. Dezember 2007, mitzuteilen, in welchen Zeiträumen sie ihre Kinder in Deutschland erzogen und ggf. wo sie gewohnt habe, und weiterer Erinnerung vom 6. Februar 2008 nicht mehr geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2006 und den Bescheid vom 02. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides 19. Februar 1993 weitere Kindererziehungszeiten anzuerkennen und ihr Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 für das am 21. Januar 1973 geborene Kind Efthalia Kindererziehungszeiten bis zum 31. Dezember 1973 und den Anspruch der Klägerin auf Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund des Antrags der Klägerin vom 26. November 2004 anerkannt.
Die Beklagte beantragt im Übrigen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe gem. § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 den Anspruch der Klägerin auf Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten für das Kind E. bis zum 31. Dezember 1973 und auf Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund ihres Antrags vom 26. November 2004 anerkannt. Der Senat hat die Beklagte entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt, sodass das Urteil insoweit keiner weiteren Begründung bedarf (§ 202 SGG i.V.m. §§ 307 Satz 1, 313b Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung).
Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren auch die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres begehrt, liegt hierüber eine ausdrückliche Entscheidung des SG und der Beklagten nicht vor. Im Übrigen kann das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Rente auch nicht festgestellt werden.
Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuweisen haben und 4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (§ 237a Abs. 1 SGB VI). Diese Voraussetzungen sind schon nicht erfüllt, weil mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht nachgewiesen sind. Ausweislich der Bescheinigung E 205 GR des griechischen Versicherungsträgers für die Landwirtschaft OGA vom 19. März 1996 war die Klägerin nach Vollendung des 40. Lebensjahres (20. März 1979) lediglich noch 3 Jahre und 9 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.
Anspruch auf Altersrente haben nach § 236a Abs. 4 SGB VI Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente a) als schwerbehinderte Menschen anerkannt oder b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren (für die gemäß § 51 Abs. 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zählen) erfüllt haben. Ungeachtet dessen, dass eine Schwerbehinderung oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht festgestellt sind, fehlt es auch unter Einbeziehung der von der Beklagten anerkannten weiteren KEZ für E. von 8 Monaten und von zwei Monaten KBZen für jedes Kind (20. bis 31. Mai 1969 für G. und 21. bis 31. Januar 1973 für E.) und der in Griechenland zurückgelegten 14 Versicherungsjahre an den erforderlichen 35 Jahren.
Da das SG insoweit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat insoweit auch die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Berufung der Klägerin.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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