Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 383/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3147/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Regelaltersrente (RAR).
Die Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, die nach früheren Angaben (u. a. Schreiben vom 4. August 1993) am 10. Februar 1935 geboren ist, und am 29. April 1994 die Kopie eines Reisepasses mit dem Geburtsdatum 16. Mai 1935 (das in der Folge auch von der Beklagten verwendet wurde) vorlegte, war während ihres zeitweiligen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Januar bis 01. August 1962 bei der Firma Eisen- und Metallverarbeitung A. D. GmbH, H., sowie vom 13. Mai 1963 bis 28. Februar 1964 und 27. September 1965 bis 05. April 1966 bei der Firma K. & S., G., insgesamt 26 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beiträge wurden an die frühere Landesversicherungsanstalt Württemberg, jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Beklagte, entrichtet. Außerdem hat die Klägerin Versicherungszeiten beim griechischen Versicherungsträger OGA zurückgelegt und bezieht nach ihren Angaben von diesem seit 2000 Rente für Landwirte.
Auf den vorliegenden Versicherungskarten (VKen) Nr. 1 und 2 ist als Heimatanschrift "Katerini, Zaloggu-Str. 90" und als Geburtsdatum der 10. Februar 1935 angegeben. Die von der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung in Hermaringen am 02. März 1962 ausgestellte VK Nr. 1, auf der die o. g. Beschäftigung bei der Firma A. D. GmbH bestätigt ist, enthält auf der Vorderseite dem Stempelaufdruck "Beitragserstattung nach § 1303 Abs. RVO" und auf der Rückseite den Vermerk "Folgekarte nicht ausgestellt, da nach Griechenland zurückgekehrt" sowie einen Stempel "Ungültig" und einen Stempel "Beiträge erstattet gem. § 1303 RVO, Stuttgart den 21. Oktober 1968 Landesversicherungsanstalt Württemberg, Abt. V ..." mit Unterschrift des Sachbearbeiters. Die von der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung Stadt Großsachsenheim am 05. Juni 1963 ausgestellte VK Nr. 2, auf der die o. g. Beschäftigung bei der Firma K. & S. bestätigt ist, enthält auf der Vorderseite den Stempelaufdruck "Beitragserstattung nach § 1303 Abs. RVO" sowie auf der Rückseite die Stempel "Ungültig" sowie "Beiträge erstattet gemäß § 1303 RVO, Stuttgart den 21. Oktober 1968, Landesversicherungsanstalt Württemberg, Abt. V ..." mit Unterschrift des Sachbearbeiters.
Des weiteren ist in den Verwaltungsakten der Beklagten enthalten die Kopie eines Zahlungsauftrages im Außenwirtschaftsverkehr von der Beklagten an die Städtische Girokasse S. vom 02. Dezember 1968 zu einer Sammelüberweisung eines Betrags von 30.113,90 DM, die Bestätigung der Städtischen Girokasse S. vom 4. Dezember 1968 über die Belastung des Kontos der Beklagten in dieser Höhe (Zahlungsgrund: "social security contributions", Begüstigter: "21 different beneficiaries as per enclosed list" und Beauftragte Bank: "Commercial Bank of Greece, Athen") und eine Liste der Empfänger, auf der unter der Nr. 14 "K., E. GEB. 35, KATERINI - GRIECHENLAND - ANDREOU MIAOULI 18, AZ. 30 008 236 535" und ein Zahlbetrag von 936,50 DM aufgeführt ist.
Außerdem befindet sich in den Verwaltungsakten der Klägerin ein Ausdruck vom 2. April 2004 der (am 17. Mai 1994 auf Grund der VKen) gespeicherten Daten mit der Verschlüsselung "- 1 8 3 0 30 00000000 00000000 24 0 24011962 05041966 000000 00 1 - 1 9 4 0 17051994".
Gemäß dem in den Akten befindlichen Ausdruck der Versicherungsdaten des Ehemannes der Klägerin vom 02. April 2004, welcher zeitgleich mit der Klägerin bei der Fa ... bzw. bei der Fa. K. & S. beschäftigt war, ergeben sich in seinem Konto folgende verschlüsselte und gespeicherte Daten: "- 1 8 3 0 30 11121976 00000000 14 0 00000000 00000000 000000 00 1 - 1 8 3 0 30 14101976 23031977 14 0 13071960 16121968 002359 20 1". Gemäß Erstattungsvermerken vom 1. April 1977 auf den beigezogenen VKen Nr. 1 bis 3 wurden die von dem Ehemann im Zeitraum vom 13. Juli 1960 bis 16. Dezember 1968 entrichteten Beiträge von der LVA Oberbayern erstattet.
Die Klägerin, die in K., Griechenland in der Andrea Miaouli-Str. 52 wohnt, hatte bereits 1992/1993 unter Angabe des Geburtsdatums 10. Februar 1935 die Erteilung eines Versicherungsverlaufs beantragt und geltend gemacht, entgegen der Mitteilung der Beklagten sei die Erstattung der Beiträge für die Zeit vom 24. Januar 1962 bis 05. April 1966 von ihr weder beantragt worden, noch erfolgt. Die Beklagte vermochte die Übersendung von Kopien des Erstattungsantrags, zur Höhe des Erstattungsbetrages, zum Namen und der Anschrift des Empfängers, zum Zahlungsweg nicht vorzulegen, weil die betreffenden Akten teilweise bereits vernichtet waren.
Die Klägerin hatte hinsichtlich der Speicherung einer Erstattung ein Missverständnis oder einen Fehler gemutmaßt. Die in einem - vorgelegten - Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 1992 an ihren Ehemann erwähnte Anerkennung von Kindererziehungszeiten für zwei Kinder bei ihr sei nicht erfolgt und ihre Kinder hießen auch nicht J. bzw. I. und K. Gemäß telefonischer Auskunft seien in der Akte ihres Ehemannes auch Vorgänge betreffend eine M. K., Thessaloniki enthalten. Möglicherweise sei eine Beitragserstattung auf deren Antrag und an diese aus ihrem Versicherungskonto erfolgt.
Den Antrag der Klägerin vom 27. Juli 2004 auf Gewährung von RAR, mit welchem sie angab, sie sei am 16. Mai 1935 geboren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. August 2004 und - nach Beiziehung der Unterlagen über den zahlungstechnischen Erstattungsvorgang - Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2004 ab. Die Beiträge seien erstattet worden und Versicherungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung seien nicht (mehr) vorhanden, mithin auch keine auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Zeiten.
Deswegen hat die Klägerin am 17. Januar 2005 Klage beim Sozialgericht München erhoben, das den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen hat. Die Klägerin hat u. a. geltend gemacht, sie habe den behaupteten Erstattungsbetrag von 936,50 DM niemals erhalten, weil sie zu keiner Zeit einen Erstattungsantrag gestellt habe. Sie habe auch niemals in der Andreou Miaouli-Str. 18 gewohnt, wie in der Durchschrift zur Sammelüberweisung angegeben sei, sondern in der Zaloggu-Str. 90, wie auf den beiden VKen vermerkt. Sie habe auch niemals ein Konto bei der Comercial Bank of Greece in Athen oder einer anderen Bank gehabt und auch keinen Erstattungsbescheid erhalten. Die Beklagte trage die Beweislast für die Erstattung. Sie wäre auch verpflichtet gewesen, entsprechende Nachweise aufzubewahren. Eine Zahlungsanweisung belege keine Auszahlung.
Die Beklagte hat vorgetragen, zwar sei die Erstattungsakte (Antrag und Bescheid usw.) nicht mehr vorhanden. Es lägen jedoch die VKen Nr. 1 und 2 mit entsprechendem Erstattungsvermerk sowie die entsprechenden Kassenbelege über die Erstattung vor, weswegen es nicht von Bedeutung sei, ob die Erstattungsakte selbst ausgeschieden sei. Auch die von der Klägerin selbst angegebenen unterschiedlichen Geburtsdaten - auf den VKen und den Kassenunterlagen sowie z. B. im Schreiben vom 4. August 1993 einerseits und dann im Reisepass und den auf Grund dessen gespeicherten Daten andererseits - begründeten keine Zweifel an der Personenidentität. Die dokumentierte Beitragserstattung im Versicherungskonto im Schlüssel "1830" sei erst mit bzw. nach Vergabe der Versicherungsnummer am 17. Mai 1994 dokumentiert. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beitragserstattungsakte ausgeschieden gewesen. Bei der Dokumentierung sei deshalb auf den Vermerk der vorliegenden VKen Nr. 1 und 2 zurückgegriffen worden. Nachdem diese jedoch keine Angaben zum Antragsdatum, genauen Bescheiddatum und Erstattungsbetrag aufwiesen, habe demzufolge eine weitere Dokumentierung dieser Daten nicht vorgenommen werden können. Der Erstattungsbetrag von 936,50 DM, wie auf der Sammelüberweisung genannt, errechne sich aus den durchschnittlichen Arbeitnehmeranteilen der auf den VKen bestätigten Beiträge. Wenn kein Konto des Versicherten angegeben gewesen sei, habe die Comercial Bank von Griechenland in Athen eine Liste mit den Begünstigten, einschließlich deren Anschrift erhalten, und dann einen Scheck über den jeweils zustehenden Betrag, ggf. über die örtliche Zweigstelle übersandt. Wäre das Geld nicht an die Klägerin gelangt, wäre ein Rückfluss von dem Korrespondenzbankkonto der Comercial Bank in Griechenland auf das Konto der früheren LVA Württemberg bei der Girokasse Stuttgart erfolgt. Dies sei aber nicht der Fall. Der Vorgang wäre ansonsten auch nicht abgeschlossen worden.
Mit Urteil vom 26. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Versicherungsrechtliche Zeiten in der Deutschen Rentenversicherung, die einen Rentenanspruch begründen würden, lägen nicht vor, da die Beiträge der Klägerin erstattet worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils verwiesen.
Gegen das am 27. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Juni 2006 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr früheres Vorbringen und trägt zur Begründung der Berufung ansonsten im Wesentlichen vor, ihre Anschrift auf der Liste der Zahlungsanweisung sei falsch. Wenn ein Erstattungsbescheid ergangen sei wäre dieser deshalb auch nicht an sie gelangt. Auch eine etwaige Erstattung habe sie wegen der falschen Anschrift niemals erhalten können. Die Beklagte habe auch keine Empfangsbestätigung bezüglich des Gelds vorlegen können und auch die Aufbewahrungsfristen hinsichtlich wichtiger Dokumente nicht eingehalten. So sei auch nicht mehr feststellbar, welche fremde Person eventuell einen Erstattungsantrag gestellt habe. Sie habe niemals in der Andrea Miaouli-Str. 18 gewohnt und auch niemals die altgriechische Schreibweise "Andreou" verwendet. Eine Dokumentierung der vermeintlichen Beitragserstattung mit Schlüsselnummer 1830 fehle gänzlich, es fehle am Datum des Erstattungsantrags, am Datum des Erstattungsbescheids und am Erstattungsbetrag. Wie bei der Einsicht in die Versicherungsakte feststellbar gewesen sei, hätten auch Aktenblätter gefehlt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2004 zu verurteilen, ihr ab Vollendung des 65. Lebensjahres Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Verfahren vor dem SG und die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat die noch vorhandenen Rentenakten des Ehemannes der Klägerin ( VKen mit Vermerk der Erstattung der Beiträge) beigezogen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten und beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf RAR wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.
Das SG hat die Rechtsvorschriften über die Gewährung von RAR - die §§ 35, 51, 54 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - zutreffend dargelegt und ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin danach - weil die an die deutsche Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet wurden, mit der Folge, dass aus ihnen keine Rechte mehr hergeleitet werden können (§ 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI) und damit die Wartezeit nicht erfüllt ist - keinen Anspruch auf die RAR hat. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens an. Auf die ebenso ausführlichen wie zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird deshalb Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Begründung weitgehend abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist anzumerken, dass der von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung zitierte und vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 29. Januar 1997 (5 RJ 52/94 = BSGE 80, 41 ff.) entschiedene Fall zur Beweislastverteilung im Beitragserstattungsverfahren der Zurückweisung der Berufung nicht entgegensteht. In dem vom BSG entschiedenen Fall ist es darum gegangen, ob der Rentenversicherungsträger eine vom dortigen Kläger beantragte Beitragserstattung nach entsprechender Bescheidung tatsächlich durch Überweisung des Erstattungsbetrags auf ein in Deutschland geführtes Konto des Klägers durchgeführt bzw. erfüllt hat. Ein Nachweis der Erfüllung hat nicht geführt werden können, weil die Beitragserstattungsakte des Rentenversicherungsträgers nach Ablauf einer zweijährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden war.
Vorliegend hingegen steht zwischen den Beteiligten schon in Streit, ob überhaupt eine Beitragserstattung beantragt worden ist; die Klägerin bestreitet dies bis heute. Entscheidend aber ist, dass der Beitragserstattungsvorgang im vorliegenden Fall in der Behördenakte der Beklagten zur Überzeugung des Senats hinreichend dokumentiert ist; es ist insoweit zu keiner Beweislastfragen auslösenden Aktenvernichtung gekommen.
Für den Senat belegt vor allem der Inhalt der in den Behördenakten befindlichen Original-VKen der Klägerin, dass die Beitragserstattung von der Klägerin beantragt, der Antrag von der Beklagten ordnungsgemäß beschieden und die Beitragserstattung auch tatsächlich durchgeführt wurde und der Erstattungsbetrag der Klägerin ordnungsgemäß zugeflossen ist. Der Ausdruck der im von der Beklagten für die Klägerin geführten Konto gespeicherten Daten belegt für sich nicht die Beitragserstattung, weil die Speicherung am 17. Mai 1994 auf Grund der VKen Nr. 1 und 2 erfolgt ist. Diese VKen selbst belegen jedoch eine Beitragserstattung. Sie stellen Urkunden dar, die die Einleitung eines Beitragserstattungsverfahrens durch die Klägerin bzw. einen Erstattungsantrag beweisen (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 5. April 2007, L 6 R 189/06, in Breithaupt 2008, 418ff m.w.N.). Auf den VKen sind die Versicherungszeiten der Klägerin von der Beklagten "ungültig" gestempelt worden. Des Weiteren finden sich zwei Stempelaufdrucke mit der Bemerkung "Beiträge erstattet gemäß § 1303 RVO", die jeweils den Prüfvermerk und das Datum des 21. Oktober 1968 tragen und von dem Sachbearbeiter unterschrieben sind. Für ein von der Klägerin eingeleitetes Erstattungsverfahren spricht auch die Tatsache, dass sich der Ehemann der Klägerin seine Beiträge gleichfalls erstatten ließ. Dass dies ausweislich der verschlüsselten Daten in seinem Versicherungskonto erst auf seinen Antrag vom 14. Oktober 1976 durch Bescheid vom 23. März 1977 geschah, wohingegen die Erstattung der Beiträge der Klägerin, die bis April 1966 in Deutschland beschäftigt war, bereits 1968 erfolgte, entkräftet dieses Indiz nicht, zumal der Ehemann der Klägerin bis Dezember 1968 noch in Deutschland beschäftigt war. Er konnte damit die Erstattung frühestens Anfang 1971 beantragen, weil gemäß. § 1303 Abs. 1 Satz 3 RVO ein Anspruch auf Beitragserstattung nur geltend gemacht werden konnte, wenn seit dem Wegfall der Versicherungspflicht zwei Jahre verstrichen waren und nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Frist passt auch dazu, dass nach dem Erstattungsvermerk auf den VKen der Klägerin die Erstattung im Oktober 1968 durchgeführt bzw. davor beantragt wurde, nachdem die Klägerin letztmals im April 1966 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war.
Zeitlich anschließend an den zur Überzeugung des Senats nachgewiesenen Erstattungsantrag und die Durchführung des Erstattungsverfahrens erfolgte am 2. Dezember 1968 der Auftrag einer Sammelüberweisung an die Städtische Girokasse Stuttgart, wobei der dem Namen der Klägerin zugeordnete Erstattungsbetrag von 936,50 DM im übrigen exakt dem Betrag entspricht, der sich bei Ermittlung des zu erstattenden Betrages aus den in den VKen bescheinigten Entgelten ergibt. Auch dies belegt - wenn sich auch das genaue Antrags- und Bescheiddatum nicht mehr feststellen lassen -, dass ein Antrag von der Klägerin gestellt, das Erstattungsverfahren durchgeführt und die Erstattung antragsgemäß bewilligt wurde.
Ausweislich der vorliegenden Kopien der Sammelüberweisung vom 2./4. Dezember 1968 ist der Erstattungsbetrag von 936,50 DM als Nr. 14 der Durchschrift zur Sammelüberweisung vom Konto der Beklagten Nr. 2 001 485 bei der Girokasse Stuttgart für die Klägerin an die Commercial Bank of Greece, Athen überwiesen worden. In der Durchschrift zur Sammelüberweisung ist die Klägerin namentlich benannt; ihre Wohnanschrift (allerdings mit Haus Nr. 18, wobei die Klägerin angibt, nur unter Haus Nr. 52 gewohnt zu haben) und ihr damals noch verwendetes Geburtsdatum 10. Februar 1935 sind angegeben. Damit genügt das von der Beklagten gewählte und dokumentierte Überweisungsverfahren den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH -und der bankrechtlichen Literatur an Sammelüberweisungen zu stellen sind. Hierzu wird auf das Urteil des BGH vom 30. Juni 1992, XI ZR 145/91, NJW-RR 1992, 1264 ff. = juris-dok. Bezug genommen. In der maßgeblichen Passage dieses Urteils des BGH, die sich der Senat zu eigen macht, wird die rechtliche Qualität Sammelüberweisung wie folgt beschrieben:
"Der Sammelüberweisungsauftrag unterliegt keinen besonderen Formvorschriften; die im Zusammenhang mit der Automatisierung des Zahlungsverkehrs im Kreditgewerbe vereinbarten "Richtlinien für einheitliche Zahlungsvordrucke" (Abdruck bei Kindermann in BuB Rn. 6/41) treffen für die Gestaltung des Sammelauftrags selbst keine Regelung. In der bankrechtlichen Literatur wird das Sammelüberweisungsverfahren dahingehend beschrieben, daß das erste, die Unterschrift des Auftraggebers tragende Blatt des Überweisungsformulars durch eine Aufstellung der einzelnen Überweisungsträger ersetzt wird, der Sammelüberweisungsauftrag aber in jedem Fall die Einzelbeträge sowie die Gesamtsumme der beiliegenden (Einzel-)Überweisungsträger enthalten muß (vgl. dazu Obst/Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen 38. Aufl. S. 522, 523; Kindermann a.a.O. Rn. 6/36 mit Abdruck eines Musterformulars). Seine Unterschrift hat der Auftraggeber unter der Auflistung der Einzelüberweisungen zu leisten (vgl. Kindermann a.a.O.)."
Auf diese Unterlagen stützt der Senat die Vermutung einer tatsächlichen und wirksamen Beitragserstattung, in deren Rahmen der Klägerin auch der Erstattungsbetrag von 936,50 DM von dem Korrespondenzsammelkonto der Commercial Bank of Greece in Athen weitergeleitet worden ist. Diese Vermutung ist deshalb berechtigt, weil die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs. 1 RVO - wie bereits dargelegt - eine von der Klägerin zu beantragende Leistung war (vgl § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO) und sie als Antragstellerin bei einer Verzögerung der Entscheidung und der Auszahlung diese anmahnen würde (Urteil des Senats vom 27. Februar 1984 - L 9 J 1848/83 juris-doc). Wenn das Geld nicht an die Klägerin hätte weitergeleitet werden können, wäre es zu einem Rückfluss der 936,50 DM von dem Korrespondenzkonto der Commercial Bank of Greece auf das Konto der Beklagten bei der Städtischen Girokasse S. gekommen. Dies war aber nicht der Fall.
Soweit die Klägerin mutmaßt, eine dritte Person könnte den Antrag gestellt und ggf. auch den Erstattungsbetrag in Empfang genommen haben, ist dies rein spekulativ und ergeben sich hierfür keine hinreichenden Hinweise. Allein die Tatsache, dass in einem Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 1992 an den Ehemann der Klägerin versehentlich auf die Versicherungsdaten einer M. K., geboren am 25. April 1934 und wohnhaft in Thessaloniki, zurückgegriffen wurde, beweist nicht, dass, wie von der Klägerin vermutet, die Beitragserstattung von dieser Person beantragt worden sein und an diese erfolgt sein könnte. So müsste diese vermeintliche dritte Person genaue Kenntnisse über die Versicherungsbiographie der Klägerin gehabt bzw. deren VKen oder sonstige Nachweise mit dem Erstattungsantrag der Beklagten vorgelegt haben, obwohl sie nach ihren eigenen in den Akten vorliegenden Versicherungsdaten im Zeitraum der Durchführung des Erstattungsverfahrens für die Klägerin (im Jahr 1968) durchgehend in der Bundesrepublik versicherungspflichtig beschäftigt war und die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung in keiner Weise erfüllte. Dies erscheint dem Senat höchst unwahrscheinlich und unglaubhaft.
Eine Personendivergenz auf Grund der in den Akten enthaltenen unterschiedlichen Geburtsdaten, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Schließlich hat der Bevollmächtigte der Klägerin, ihr Bruder, noch im Schreiben vom 04. August 1993 das in den VKen ausgewiesene Geburtsdatum 10. Februar 1935 verwendet und tauchte das Geburtsdatum 16. Mai 1935 erstmals mit dem von ihm danach in Kopie vorgelegten Reisepass auf. Aus der unterschiedlichen Schreibweise der Andreou bzw. Andrea Miaouli-Straße vermag der Senat gleichfalls keinen Zweifel dafür entnehmen, dass eine Beitragserstattung erfolgt ist. Ebenso kann aus der Tatsache, dass in der Liste zur Sammelüberweisung die Hausnummer 18 angegeben war, die Klägerin aber nach ihren Angaben nur unter der Hausnummer 52 wohnhaft war, nicht geschlossen werden, dass eine Beitragserstattung nicht erfolgte. Es ist durchaus denkbar, dass die Korrespondenz - auf Veranlassung der Klägerin - über die Anschrift Andreou Miaouli Straße 18 erfolgte, z. B. weil die Klägerin - wie auch schon beim Geburtsdatum - unterschiedliche Angaben machte, möglicherweise auch versehentlich, oder die Angaben schlecht zu entziffern waren. Gleichwohl hat sie zur Überzeugung des Senats den Erstattungsbescheid und den Erstattungsbetrag erhalten, nachdem das Geld nicht an die Beklagte zurückgeflossen ist.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte "operiere" mit einer falschen Anschrift und einen Bescheid sowie den Erstattungsbetrag habe sie niemals erhalten können, weil sie nicht unter der Hausnummer 18 gewohnt habe, widerlegt dies die in den Akten vorliegenden Beweisstücke nicht. Für den Senat steht fest, dass mit dem Erstattungsantrag alle erforderlichen Unterlagen, die nur im Besitz der Klägerin sein konnten oder von ihr willentlich einem Dritten übergeben wurden, vorgelegt wurden und alle erforderlichen Angaben, über deren Kenntnis nur die Klägerin verfügte oder von ihr willentlich einem Dritten zur Verfügung gestellt wurden, gemacht worden. Ansonsten wäre eine Erstattung der Beiträge aus dem Konto der Klägerin nicht eingeleitet worden. Diese Unterlagen und Kenntnisse können nur von der Klägerin oder von einer von ihr ermächtigten Personen stammen. Dass sich ein Dritter deren rechtswidrig bemächtigt hätte, wird selbst von der Klägerin nicht behauptet. Damit sind sowohl der Erstattungsbescheid als auch der Erstattungsbetrag an die im Antrag von der Klägerin oder einem von ihr Ermächtigten angegebene Anschrift gegangen.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Beitragserstattungsunterlagen wären bis zum 70. Lebensjahr aufzubewahren gewesen, ändert dies nichts, denn der Senat ist aus den oben dargelegten Gründen der Überzeugung, dass eine Beitragserstattung antragsgemäß erfolgt ist und durchgeführt wurde.
Weitere Umstände, die Zweifel an einer wirksamen Beitragserstattung begründen würden, ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin für den Senat nicht.
Da die Entscheidung der Beklagten und das Urteil nicht zu beanstanden sind, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Regelaltersrente (RAR).
Die Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, die nach früheren Angaben (u. a. Schreiben vom 4. August 1993) am 10. Februar 1935 geboren ist, und am 29. April 1994 die Kopie eines Reisepasses mit dem Geburtsdatum 16. Mai 1935 (das in der Folge auch von der Beklagten verwendet wurde) vorlegte, war während ihres zeitweiligen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Januar bis 01. August 1962 bei der Firma Eisen- und Metallverarbeitung A. D. GmbH, H., sowie vom 13. Mai 1963 bis 28. Februar 1964 und 27. September 1965 bis 05. April 1966 bei der Firma K. & S., G., insgesamt 26 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beiträge wurden an die frühere Landesversicherungsanstalt Württemberg, jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Beklagte, entrichtet. Außerdem hat die Klägerin Versicherungszeiten beim griechischen Versicherungsträger OGA zurückgelegt und bezieht nach ihren Angaben von diesem seit 2000 Rente für Landwirte.
Auf den vorliegenden Versicherungskarten (VKen) Nr. 1 und 2 ist als Heimatanschrift "Katerini, Zaloggu-Str. 90" und als Geburtsdatum der 10. Februar 1935 angegeben. Die von der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung in Hermaringen am 02. März 1962 ausgestellte VK Nr. 1, auf der die o. g. Beschäftigung bei der Firma A. D. GmbH bestätigt ist, enthält auf der Vorderseite dem Stempelaufdruck "Beitragserstattung nach § 1303 Abs. RVO" und auf der Rückseite den Vermerk "Folgekarte nicht ausgestellt, da nach Griechenland zurückgekehrt" sowie einen Stempel "Ungültig" und einen Stempel "Beiträge erstattet gem. § 1303 RVO, Stuttgart den 21. Oktober 1968 Landesversicherungsanstalt Württemberg, Abt. V ..." mit Unterschrift des Sachbearbeiters. Die von der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung Stadt Großsachsenheim am 05. Juni 1963 ausgestellte VK Nr. 2, auf der die o. g. Beschäftigung bei der Firma K. & S. bestätigt ist, enthält auf der Vorderseite den Stempelaufdruck "Beitragserstattung nach § 1303 Abs. RVO" sowie auf der Rückseite die Stempel "Ungültig" sowie "Beiträge erstattet gemäß § 1303 RVO, Stuttgart den 21. Oktober 1968, Landesversicherungsanstalt Württemberg, Abt. V ..." mit Unterschrift des Sachbearbeiters.
Des weiteren ist in den Verwaltungsakten der Beklagten enthalten die Kopie eines Zahlungsauftrages im Außenwirtschaftsverkehr von der Beklagten an die Städtische Girokasse S. vom 02. Dezember 1968 zu einer Sammelüberweisung eines Betrags von 30.113,90 DM, die Bestätigung der Städtischen Girokasse S. vom 4. Dezember 1968 über die Belastung des Kontos der Beklagten in dieser Höhe (Zahlungsgrund: "social security contributions", Begüstigter: "21 different beneficiaries as per enclosed list" und Beauftragte Bank: "Commercial Bank of Greece, Athen") und eine Liste der Empfänger, auf der unter der Nr. 14 "K., E. GEB. 35, KATERINI - GRIECHENLAND - ANDREOU MIAOULI 18, AZ. 30 008 236 535" und ein Zahlbetrag von 936,50 DM aufgeführt ist.
Außerdem befindet sich in den Verwaltungsakten der Klägerin ein Ausdruck vom 2. April 2004 der (am 17. Mai 1994 auf Grund der VKen) gespeicherten Daten mit der Verschlüsselung "- 1 8 3 0 30 00000000 00000000 24 0 24011962 05041966 000000 00 1 - 1 9 4 0 17051994".
Gemäß dem in den Akten befindlichen Ausdruck der Versicherungsdaten des Ehemannes der Klägerin vom 02. April 2004, welcher zeitgleich mit der Klägerin bei der Fa ... bzw. bei der Fa. K. & S. beschäftigt war, ergeben sich in seinem Konto folgende verschlüsselte und gespeicherte Daten: "- 1 8 3 0 30 11121976 00000000 14 0 00000000 00000000 000000 00 1 - 1 8 3 0 30 14101976 23031977 14 0 13071960 16121968 002359 20 1". Gemäß Erstattungsvermerken vom 1. April 1977 auf den beigezogenen VKen Nr. 1 bis 3 wurden die von dem Ehemann im Zeitraum vom 13. Juli 1960 bis 16. Dezember 1968 entrichteten Beiträge von der LVA Oberbayern erstattet.
Die Klägerin, die in K., Griechenland in der Andrea Miaouli-Str. 52 wohnt, hatte bereits 1992/1993 unter Angabe des Geburtsdatums 10. Februar 1935 die Erteilung eines Versicherungsverlaufs beantragt und geltend gemacht, entgegen der Mitteilung der Beklagten sei die Erstattung der Beiträge für die Zeit vom 24. Januar 1962 bis 05. April 1966 von ihr weder beantragt worden, noch erfolgt. Die Beklagte vermochte die Übersendung von Kopien des Erstattungsantrags, zur Höhe des Erstattungsbetrages, zum Namen und der Anschrift des Empfängers, zum Zahlungsweg nicht vorzulegen, weil die betreffenden Akten teilweise bereits vernichtet waren.
Die Klägerin hatte hinsichtlich der Speicherung einer Erstattung ein Missverständnis oder einen Fehler gemutmaßt. Die in einem - vorgelegten - Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 1992 an ihren Ehemann erwähnte Anerkennung von Kindererziehungszeiten für zwei Kinder bei ihr sei nicht erfolgt und ihre Kinder hießen auch nicht J. bzw. I. und K. Gemäß telefonischer Auskunft seien in der Akte ihres Ehemannes auch Vorgänge betreffend eine M. K., Thessaloniki enthalten. Möglicherweise sei eine Beitragserstattung auf deren Antrag und an diese aus ihrem Versicherungskonto erfolgt.
Den Antrag der Klägerin vom 27. Juli 2004 auf Gewährung von RAR, mit welchem sie angab, sie sei am 16. Mai 1935 geboren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. August 2004 und - nach Beiziehung der Unterlagen über den zahlungstechnischen Erstattungsvorgang - Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2004 ab. Die Beiträge seien erstattet worden und Versicherungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung seien nicht (mehr) vorhanden, mithin auch keine auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Zeiten.
Deswegen hat die Klägerin am 17. Januar 2005 Klage beim Sozialgericht München erhoben, das den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen hat. Die Klägerin hat u. a. geltend gemacht, sie habe den behaupteten Erstattungsbetrag von 936,50 DM niemals erhalten, weil sie zu keiner Zeit einen Erstattungsantrag gestellt habe. Sie habe auch niemals in der Andreou Miaouli-Str. 18 gewohnt, wie in der Durchschrift zur Sammelüberweisung angegeben sei, sondern in der Zaloggu-Str. 90, wie auf den beiden VKen vermerkt. Sie habe auch niemals ein Konto bei der Comercial Bank of Greece in Athen oder einer anderen Bank gehabt und auch keinen Erstattungsbescheid erhalten. Die Beklagte trage die Beweislast für die Erstattung. Sie wäre auch verpflichtet gewesen, entsprechende Nachweise aufzubewahren. Eine Zahlungsanweisung belege keine Auszahlung.
Die Beklagte hat vorgetragen, zwar sei die Erstattungsakte (Antrag und Bescheid usw.) nicht mehr vorhanden. Es lägen jedoch die VKen Nr. 1 und 2 mit entsprechendem Erstattungsvermerk sowie die entsprechenden Kassenbelege über die Erstattung vor, weswegen es nicht von Bedeutung sei, ob die Erstattungsakte selbst ausgeschieden sei. Auch die von der Klägerin selbst angegebenen unterschiedlichen Geburtsdaten - auf den VKen und den Kassenunterlagen sowie z. B. im Schreiben vom 4. August 1993 einerseits und dann im Reisepass und den auf Grund dessen gespeicherten Daten andererseits - begründeten keine Zweifel an der Personenidentität. Die dokumentierte Beitragserstattung im Versicherungskonto im Schlüssel "1830" sei erst mit bzw. nach Vergabe der Versicherungsnummer am 17. Mai 1994 dokumentiert. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beitragserstattungsakte ausgeschieden gewesen. Bei der Dokumentierung sei deshalb auf den Vermerk der vorliegenden VKen Nr. 1 und 2 zurückgegriffen worden. Nachdem diese jedoch keine Angaben zum Antragsdatum, genauen Bescheiddatum und Erstattungsbetrag aufwiesen, habe demzufolge eine weitere Dokumentierung dieser Daten nicht vorgenommen werden können. Der Erstattungsbetrag von 936,50 DM, wie auf der Sammelüberweisung genannt, errechne sich aus den durchschnittlichen Arbeitnehmeranteilen der auf den VKen bestätigten Beiträge. Wenn kein Konto des Versicherten angegeben gewesen sei, habe die Comercial Bank von Griechenland in Athen eine Liste mit den Begünstigten, einschließlich deren Anschrift erhalten, und dann einen Scheck über den jeweils zustehenden Betrag, ggf. über die örtliche Zweigstelle übersandt. Wäre das Geld nicht an die Klägerin gelangt, wäre ein Rückfluss von dem Korrespondenzbankkonto der Comercial Bank in Griechenland auf das Konto der früheren LVA Württemberg bei der Girokasse Stuttgart erfolgt. Dies sei aber nicht der Fall. Der Vorgang wäre ansonsten auch nicht abgeschlossen worden.
Mit Urteil vom 26. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Versicherungsrechtliche Zeiten in der Deutschen Rentenversicherung, die einen Rentenanspruch begründen würden, lägen nicht vor, da die Beiträge der Klägerin erstattet worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils verwiesen.
Gegen das am 27. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Juni 2006 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr früheres Vorbringen und trägt zur Begründung der Berufung ansonsten im Wesentlichen vor, ihre Anschrift auf der Liste der Zahlungsanweisung sei falsch. Wenn ein Erstattungsbescheid ergangen sei wäre dieser deshalb auch nicht an sie gelangt. Auch eine etwaige Erstattung habe sie wegen der falschen Anschrift niemals erhalten können. Die Beklagte habe auch keine Empfangsbestätigung bezüglich des Gelds vorlegen können und auch die Aufbewahrungsfristen hinsichtlich wichtiger Dokumente nicht eingehalten. So sei auch nicht mehr feststellbar, welche fremde Person eventuell einen Erstattungsantrag gestellt habe. Sie habe niemals in der Andrea Miaouli-Str. 18 gewohnt und auch niemals die altgriechische Schreibweise "Andreou" verwendet. Eine Dokumentierung der vermeintlichen Beitragserstattung mit Schlüsselnummer 1830 fehle gänzlich, es fehle am Datum des Erstattungsantrags, am Datum des Erstattungsbescheids und am Erstattungsbetrag. Wie bei der Einsicht in die Versicherungsakte feststellbar gewesen sei, hätten auch Aktenblätter gefehlt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2004 zu verurteilen, ihr ab Vollendung des 65. Lebensjahres Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Verfahren vor dem SG und die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat die noch vorhandenen Rentenakten des Ehemannes der Klägerin ( VKen mit Vermerk der Erstattung der Beiträge) beigezogen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten und beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf RAR wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.
Das SG hat die Rechtsvorschriften über die Gewährung von RAR - die §§ 35, 51, 54 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - zutreffend dargelegt und ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin danach - weil die an die deutsche Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet wurden, mit der Folge, dass aus ihnen keine Rechte mehr hergeleitet werden können (§ 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI) und damit die Wartezeit nicht erfüllt ist - keinen Anspruch auf die RAR hat. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens an. Auf die ebenso ausführlichen wie zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird deshalb Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Begründung weitgehend abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist anzumerken, dass der von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung zitierte und vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 29. Januar 1997 (5 RJ 52/94 = BSGE 80, 41 ff.) entschiedene Fall zur Beweislastverteilung im Beitragserstattungsverfahren der Zurückweisung der Berufung nicht entgegensteht. In dem vom BSG entschiedenen Fall ist es darum gegangen, ob der Rentenversicherungsträger eine vom dortigen Kläger beantragte Beitragserstattung nach entsprechender Bescheidung tatsächlich durch Überweisung des Erstattungsbetrags auf ein in Deutschland geführtes Konto des Klägers durchgeführt bzw. erfüllt hat. Ein Nachweis der Erfüllung hat nicht geführt werden können, weil die Beitragserstattungsakte des Rentenversicherungsträgers nach Ablauf einer zweijährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden war.
Vorliegend hingegen steht zwischen den Beteiligten schon in Streit, ob überhaupt eine Beitragserstattung beantragt worden ist; die Klägerin bestreitet dies bis heute. Entscheidend aber ist, dass der Beitragserstattungsvorgang im vorliegenden Fall in der Behördenakte der Beklagten zur Überzeugung des Senats hinreichend dokumentiert ist; es ist insoweit zu keiner Beweislastfragen auslösenden Aktenvernichtung gekommen.
Für den Senat belegt vor allem der Inhalt der in den Behördenakten befindlichen Original-VKen der Klägerin, dass die Beitragserstattung von der Klägerin beantragt, der Antrag von der Beklagten ordnungsgemäß beschieden und die Beitragserstattung auch tatsächlich durchgeführt wurde und der Erstattungsbetrag der Klägerin ordnungsgemäß zugeflossen ist. Der Ausdruck der im von der Beklagten für die Klägerin geführten Konto gespeicherten Daten belegt für sich nicht die Beitragserstattung, weil die Speicherung am 17. Mai 1994 auf Grund der VKen Nr. 1 und 2 erfolgt ist. Diese VKen selbst belegen jedoch eine Beitragserstattung. Sie stellen Urkunden dar, die die Einleitung eines Beitragserstattungsverfahrens durch die Klägerin bzw. einen Erstattungsantrag beweisen (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 5. April 2007, L 6 R 189/06, in Breithaupt 2008, 418ff m.w.N.). Auf den VKen sind die Versicherungszeiten der Klägerin von der Beklagten "ungültig" gestempelt worden. Des Weiteren finden sich zwei Stempelaufdrucke mit der Bemerkung "Beiträge erstattet gemäß § 1303 RVO", die jeweils den Prüfvermerk und das Datum des 21. Oktober 1968 tragen und von dem Sachbearbeiter unterschrieben sind. Für ein von der Klägerin eingeleitetes Erstattungsverfahren spricht auch die Tatsache, dass sich der Ehemann der Klägerin seine Beiträge gleichfalls erstatten ließ. Dass dies ausweislich der verschlüsselten Daten in seinem Versicherungskonto erst auf seinen Antrag vom 14. Oktober 1976 durch Bescheid vom 23. März 1977 geschah, wohingegen die Erstattung der Beiträge der Klägerin, die bis April 1966 in Deutschland beschäftigt war, bereits 1968 erfolgte, entkräftet dieses Indiz nicht, zumal der Ehemann der Klägerin bis Dezember 1968 noch in Deutschland beschäftigt war. Er konnte damit die Erstattung frühestens Anfang 1971 beantragen, weil gemäß. § 1303 Abs. 1 Satz 3 RVO ein Anspruch auf Beitragserstattung nur geltend gemacht werden konnte, wenn seit dem Wegfall der Versicherungspflicht zwei Jahre verstrichen waren und nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Frist passt auch dazu, dass nach dem Erstattungsvermerk auf den VKen der Klägerin die Erstattung im Oktober 1968 durchgeführt bzw. davor beantragt wurde, nachdem die Klägerin letztmals im April 1966 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war.
Zeitlich anschließend an den zur Überzeugung des Senats nachgewiesenen Erstattungsantrag und die Durchführung des Erstattungsverfahrens erfolgte am 2. Dezember 1968 der Auftrag einer Sammelüberweisung an die Städtische Girokasse Stuttgart, wobei der dem Namen der Klägerin zugeordnete Erstattungsbetrag von 936,50 DM im übrigen exakt dem Betrag entspricht, der sich bei Ermittlung des zu erstattenden Betrages aus den in den VKen bescheinigten Entgelten ergibt. Auch dies belegt - wenn sich auch das genaue Antrags- und Bescheiddatum nicht mehr feststellen lassen -, dass ein Antrag von der Klägerin gestellt, das Erstattungsverfahren durchgeführt und die Erstattung antragsgemäß bewilligt wurde.
Ausweislich der vorliegenden Kopien der Sammelüberweisung vom 2./4. Dezember 1968 ist der Erstattungsbetrag von 936,50 DM als Nr. 14 der Durchschrift zur Sammelüberweisung vom Konto der Beklagten Nr. 2 001 485 bei der Girokasse Stuttgart für die Klägerin an die Commercial Bank of Greece, Athen überwiesen worden. In der Durchschrift zur Sammelüberweisung ist die Klägerin namentlich benannt; ihre Wohnanschrift (allerdings mit Haus Nr. 18, wobei die Klägerin angibt, nur unter Haus Nr. 52 gewohnt zu haben) und ihr damals noch verwendetes Geburtsdatum 10. Februar 1935 sind angegeben. Damit genügt das von der Beklagten gewählte und dokumentierte Überweisungsverfahren den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH -und der bankrechtlichen Literatur an Sammelüberweisungen zu stellen sind. Hierzu wird auf das Urteil des BGH vom 30. Juni 1992, XI ZR 145/91, NJW-RR 1992, 1264 ff. = juris-dok. Bezug genommen. In der maßgeblichen Passage dieses Urteils des BGH, die sich der Senat zu eigen macht, wird die rechtliche Qualität Sammelüberweisung wie folgt beschrieben:
"Der Sammelüberweisungsauftrag unterliegt keinen besonderen Formvorschriften; die im Zusammenhang mit der Automatisierung des Zahlungsverkehrs im Kreditgewerbe vereinbarten "Richtlinien für einheitliche Zahlungsvordrucke" (Abdruck bei Kindermann in BuB Rn. 6/41) treffen für die Gestaltung des Sammelauftrags selbst keine Regelung. In der bankrechtlichen Literatur wird das Sammelüberweisungsverfahren dahingehend beschrieben, daß das erste, die Unterschrift des Auftraggebers tragende Blatt des Überweisungsformulars durch eine Aufstellung der einzelnen Überweisungsträger ersetzt wird, der Sammelüberweisungsauftrag aber in jedem Fall die Einzelbeträge sowie die Gesamtsumme der beiliegenden (Einzel-)Überweisungsträger enthalten muß (vgl. dazu Obst/Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen 38. Aufl. S. 522, 523; Kindermann a.a.O. Rn. 6/36 mit Abdruck eines Musterformulars). Seine Unterschrift hat der Auftraggeber unter der Auflistung der Einzelüberweisungen zu leisten (vgl. Kindermann a.a.O.)."
Auf diese Unterlagen stützt der Senat die Vermutung einer tatsächlichen und wirksamen Beitragserstattung, in deren Rahmen der Klägerin auch der Erstattungsbetrag von 936,50 DM von dem Korrespondenzsammelkonto der Commercial Bank of Greece in Athen weitergeleitet worden ist. Diese Vermutung ist deshalb berechtigt, weil die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs. 1 RVO - wie bereits dargelegt - eine von der Klägerin zu beantragende Leistung war (vgl § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO) und sie als Antragstellerin bei einer Verzögerung der Entscheidung und der Auszahlung diese anmahnen würde (Urteil des Senats vom 27. Februar 1984 - L 9 J 1848/83 juris-doc). Wenn das Geld nicht an die Klägerin hätte weitergeleitet werden können, wäre es zu einem Rückfluss der 936,50 DM von dem Korrespondenzkonto der Commercial Bank of Greece auf das Konto der Beklagten bei der Städtischen Girokasse S. gekommen. Dies war aber nicht der Fall.
Soweit die Klägerin mutmaßt, eine dritte Person könnte den Antrag gestellt und ggf. auch den Erstattungsbetrag in Empfang genommen haben, ist dies rein spekulativ und ergeben sich hierfür keine hinreichenden Hinweise. Allein die Tatsache, dass in einem Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 1992 an den Ehemann der Klägerin versehentlich auf die Versicherungsdaten einer M. K., geboren am 25. April 1934 und wohnhaft in Thessaloniki, zurückgegriffen wurde, beweist nicht, dass, wie von der Klägerin vermutet, die Beitragserstattung von dieser Person beantragt worden sein und an diese erfolgt sein könnte. So müsste diese vermeintliche dritte Person genaue Kenntnisse über die Versicherungsbiographie der Klägerin gehabt bzw. deren VKen oder sonstige Nachweise mit dem Erstattungsantrag der Beklagten vorgelegt haben, obwohl sie nach ihren eigenen in den Akten vorliegenden Versicherungsdaten im Zeitraum der Durchführung des Erstattungsverfahrens für die Klägerin (im Jahr 1968) durchgehend in der Bundesrepublik versicherungspflichtig beschäftigt war und die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung in keiner Weise erfüllte. Dies erscheint dem Senat höchst unwahrscheinlich und unglaubhaft.
Eine Personendivergenz auf Grund der in den Akten enthaltenen unterschiedlichen Geburtsdaten, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Schließlich hat der Bevollmächtigte der Klägerin, ihr Bruder, noch im Schreiben vom 04. August 1993 das in den VKen ausgewiesene Geburtsdatum 10. Februar 1935 verwendet und tauchte das Geburtsdatum 16. Mai 1935 erstmals mit dem von ihm danach in Kopie vorgelegten Reisepass auf. Aus der unterschiedlichen Schreibweise der Andreou bzw. Andrea Miaouli-Straße vermag der Senat gleichfalls keinen Zweifel dafür entnehmen, dass eine Beitragserstattung erfolgt ist. Ebenso kann aus der Tatsache, dass in der Liste zur Sammelüberweisung die Hausnummer 18 angegeben war, die Klägerin aber nach ihren Angaben nur unter der Hausnummer 52 wohnhaft war, nicht geschlossen werden, dass eine Beitragserstattung nicht erfolgte. Es ist durchaus denkbar, dass die Korrespondenz - auf Veranlassung der Klägerin - über die Anschrift Andreou Miaouli Straße 18 erfolgte, z. B. weil die Klägerin - wie auch schon beim Geburtsdatum - unterschiedliche Angaben machte, möglicherweise auch versehentlich, oder die Angaben schlecht zu entziffern waren. Gleichwohl hat sie zur Überzeugung des Senats den Erstattungsbescheid und den Erstattungsbetrag erhalten, nachdem das Geld nicht an die Beklagte zurückgeflossen ist.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte "operiere" mit einer falschen Anschrift und einen Bescheid sowie den Erstattungsbetrag habe sie niemals erhalten können, weil sie nicht unter der Hausnummer 18 gewohnt habe, widerlegt dies die in den Akten vorliegenden Beweisstücke nicht. Für den Senat steht fest, dass mit dem Erstattungsantrag alle erforderlichen Unterlagen, die nur im Besitz der Klägerin sein konnten oder von ihr willentlich einem Dritten übergeben wurden, vorgelegt wurden und alle erforderlichen Angaben, über deren Kenntnis nur die Klägerin verfügte oder von ihr willentlich einem Dritten zur Verfügung gestellt wurden, gemacht worden. Ansonsten wäre eine Erstattung der Beiträge aus dem Konto der Klägerin nicht eingeleitet worden. Diese Unterlagen und Kenntnisse können nur von der Klägerin oder von einer von ihr ermächtigten Personen stammen. Dass sich ein Dritter deren rechtswidrig bemächtigt hätte, wird selbst von der Klägerin nicht behauptet. Damit sind sowohl der Erstattungsbescheid als auch der Erstattungsbetrag an die im Antrag von der Klägerin oder einem von ihr Ermächtigten angegebene Anschrift gegangen.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Beitragserstattungsunterlagen wären bis zum 70. Lebensjahr aufzubewahren gewesen, ändert dies nichts, denn der Senat ist aus den oben dargelegten Gründen der Überzeugung, dass eine Beitragserstattung antragsgemäß erfolgt ist und durchgeführt wurde.
Weitere Umstände, die Zweifel an einer wirksamen Beitragserstattung begründen würden, ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin für den Senat nicht.
Da die Entscheidung der Beklagten und das Urteil nicht zu beanstanden sind, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor
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Aus
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