L 21 RJ 201/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 396/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RJ 201/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Versicherungspflichtigkeit seiner Tätigkeit vom 13. Juli 1994 bis zum 31. August 2001.

Der 1962 geborene Kläger meldete zum 07. September 1990 eine selbstständige Tätigkeit im Reisegewerbe (Handel mit Obst, Gemüse, Getränken und deren Sortiment, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Blumen, Bindereierzeugnisse) an.

Mit Bescheid vom 03. März 1992 entsprach die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Antrag des Klägers auf Beendigung der Versicherungspflicht gemäß § 229 a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem 01. Januar 1991. Am 07. April 1992 beantragte der Kläger die Beitragszahlung zur Angestelltenversicherung im Beitrittsgebiet ab 01. Januar 1992 bei der BfA. Diese stellte mit Bescheid vom 30. Oktober 1992 die Berechtigung des Klägers fest, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten ab April 1992 zu zahlen. Die Tätigkeit im Reisegewerbe übte der Kläger bis zu deren Abmeldung zum 31. Dezember 1994 aus.

Ab dem 13. Juli 1994 war der Kläger bis zum 31. August 2001 mit dem Elektromechaniker-Handwerk und dem Gas- und Installateur-Handwerk in die Handwerksrolle der Handwerkskammer F eingetragen (Auskunft der Handwerkskammer F vom 15. März 2005). Diese Tätigkeit, in der Gewerbe-Abmeldung vom 30. Juli 2001 als "Spezialservice für Öl- und Gasbrenner, Reinigung, Wartung, Einstellung und Störungsdienst" bezeichnet, gab der Kläger zum 31. August 2001 auf.

Der Kläger hat die vorgenannte Tätigkeit am 02. September 2004 erneut als Unternehmen mit dem gleichen Gewerk in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 wies die Beklagte, nachdem sie durch eine Mitteilung der Handwerkskammer F von der Tätigkeit des Klägers erfahren hatte, diesen darauf hin, dass er der Versicherungspflicht für selbstständig tätige Handwerker unterliege. Zugleich wies sie auf die Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht hin. Daraufhin beantragte der Kläger am 06. November 2001 die Befreiung von der Versicherungspflicht. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2002 ab, da der Kläger nicht für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt habe. Der Bescheid enthielt die Bemerkung, dass die durch die BfA ausgesprochene Befreiung ab 01. Januar 1992 sich nur auf die damals ausgeübte selbstständige Tätigkeit und nicht auf folgende erstreckt habe.

Mit Bescheid vom 20. September 2002 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht ab dem 13. Juli 1994 aufgrund der Eintragung in die Handwerksrolle nach § 2 Satz 1 Nr. 8 des SGB VI fest. Dem Bescheid war eine Beitragsberechnung ab dem 01. Dezember 1996 beigefügt mit einer Gesamtforderung von 14 910,99 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 23. September 2002 stellte die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht zum 31. August 2001 durch die Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle fest. Dieser Bescheid enthält die Abteilung "Auflagen Hinweise" mit dem Text: "Sie schulden uns einen Betrag in Höhe von 14 910,99 EUR.".

Mit weiterem Bescheid vom 23. September 2002 lehnte die Beklagte die Entgegennahme von Pflichtbeiträgen für Zeiten vor dem 01. Dezember 1996 wegen Verjährung ab.

Am 21. Oktober 2002 erhob der Kläger gegen sämtliche Bescheide vom 11. September, 20. September und 23. September 2002 Widerspruch.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. September 2002 (Feststellung der Versicherungspflicht) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2003 zurück. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. September 2002 (Ende der Versicherungspflicht) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid ebenfalls vom 12. Juni 2003 zurück. Auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. September 2002 (Ablehnung der Entgegennahme von Pflichtbeiträgen) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2003 zurück.

Soweit ersichtlich liegt eine Entscheidung über die Widersprüche gegen den Bescheid vom 11. September 2002 (Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) nicht vor.

Am 17. Juli 2003 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 12. Juni 2003 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben und geltend gemacht, dass er mit Bescheid der BfA vom 03. März 1992 von der Versicherungspflicht befreit sei. Darüber hinaus berufe er sich auf die Einrede der Verjährung.

Mit Urteil vom 29. Juni 2004 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gemäß § 2 Nr. 8 SGB VI der Versicherungspflicht als selbstständiger Handwerker unterlegen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit ab 01. Januar 1992 nur bezüglich des von dem Kläger vom 07. September 1990 an bis zur Aufgabe derselben am 31. Dezember 1992 selbstständig ausgeübten Reisegewerbes erfolgt. Zutreffend habe die Beklagte die aufgrund der Versicherungspflicht des Klägers zu zahlenden Beiträge für die Zeit ab 13. Juli 1994 bis 30. November 1996 als verjährt bestimmt.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 25. November 2004 zugestellte Urteil hat dieser am 27. Dezember 2004 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Es bleibe unklar, ob der Kläger überhaupt einen Handwerksbetrieb nach den §§ 2 4 der Handwerksordnung ausgeübt habe. Die dort bezeichneten Ausnahmen seien erkennbar übersehen worden. Dem Bescheid vom 03. März 1992 sei nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei nur um eine Befreiung von der Versicherungspflicht hinsichtlich des Reisegewerbes handele.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Juni 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. September 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Juni 2003 und vom 20. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Bescheid über die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für "insgesamt", also für alle kommenden Versicherungsverhältnisse, begründe.

Der Senat hat eine Auskunft der Handwerkskammer F vom 15. März 2005 sowie sämtliche bei der BfA verfilmten Unterlagen über den Kläger beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten ( ) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

(1) Die zulässigerweise gegen den Bescheid vom 20. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2003 über die Feststellung der Versicherungspflicht ab 13. Juli 1994 erhobene Anfechtungsklage ist nicht begründet, weshalb das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 20. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2003 hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht ab 13. Juli 1994 zu Recht abgewiesen hat. Die diesbezüglich erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.

Die Beklagte hat zu Recht die Versicherungspflicht ab 13. Juli 1994 für die mit Gewerbeabmeldung vom 30. Juli 2001 zum 31. August 2001 abgemeldete Tätigkeit festgestellt. Der Kläger unterlag gemäß § 2 Nr. 8 SGB VI in der ab 01. Januar 1992 geltenden Fassung der Versicherungspflicht. Danach sind selbstständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebes nach den §§ 2 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben, versicherungspflichtig. Der Kläger war nach der Auskunft der Handwerkskammer F im streitigen Zeitraum in der Handwerksrolle eingetragen.

Dabei hat es sich auch nicht um die Führung eines Handwerksbetriebes nach den §§ 2 4 der Handwerksordnung gehandelt. Nach § 2 der Handwerksordnung in der ab 01. Oktober 1984 bis 31. März 1998 geltenden Fassung gelten die Vorschriften der Handwerksordnung für selbstständige Handwerker auch

1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,

2. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,

3. handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

Die Voraussetzungen dieser Handwerksordnung, die sich in ihrer Fassung ab 01. April 1998 nicht geändert haben, lagen hinsichtlich des klägerischen Betriebes ersichtlich nicht vor. Weder handelte es sich bei dem klägerischen Betrieb um einen solchen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, noch um einen handwerklichen Nebenbetrieb, der mit einem solchen Betrieb verbunden war.

Auch handelte es sich nicht um einen handwerklichen Nebenbetrieb, der mit einem Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden war (§ 2 Nr. 3 Handwerksordnung). Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 3 liegt nach § 3 Handwerksordnung vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, dass eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder es sich um einen Hilfsbetrieb handelt. Die Verbindung des klägerischen Betriebes mit einem Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder eines sonstigen Wirtschafts- oder Berufszweiges hat der Kläger nicht einmal vorgetragen, noch ist dies der Auskunft der Handwerkskammer F zu entnehmen.

Auch die Voraussetzungen des § 4 Handwerksordnung in der ab 01. Januar 1994 geltenden Fassung trafen auf den klägerischen Betrieb nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als Ehegatte, als Erbe, als Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter,
Nachlasskonkursverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb eines selbstständigen Handwerkers fortgeführt hat.

Dies kann letztlich aber dahingestellt bleiben. Ob die Eintragung in die Handwerksrolle zwingend war bzw. ob sie zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist für den Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI nicht von Bedeutung. Diese Vorschrift knüpft vielmehr ausschließlich an die Tatsache der Eintragung in die Handwerksrolle an. Zwar enthält § 2 Nr. 8 SGB VI gegenüber der früheren Regelung über die Versicherungspflicht der Handwerker insofern eine Rechtsänderung, als die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit für die Dauer der Eintragung in die Handwerksrolle nicht mehr vermutet wird, sondern eigenständig zu prüfen ist. Hinsichtlich der Handwerkereigenschaft und der für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebenden handwerksrechtlichen Feststellung besitzt die Eintragung in die Handwerksrolle dagegen auch nach § 2 Nr. 8 SGB VI Tatbestandswirkung, sofern sie nicht erkennbar nichtig ist. Dies bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger insoweit keine eigene Prüfung anstellen darf (vgl. BSGE 44, 25 = SozR 5800 § 1 HwVG Nr. 1 m. w. N.)

Zutreffend hat das Sozialgericht deshalb entschieden, dass ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI gegeben waren.

Das Sozialgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Versicherungspflicht keine zuvor auch für diesen Zeitraum gültige Befreiung von der Versicherungspflicht entgegensteht. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus dem Bescheid der BfA vom 03. März 1992 über die Befreiung von der Versicherungspflicht ab 01. Januar 1992 gemäß § 229 a Abs. 1 SGB VI, noch aus dem Bescheid vom 30. Oktober 1992 der BfA über die Möglichkeit zur Zahlung freiwilliger Beiträge. Keinem dieser Bescheide ist eine Regelungswirkung für die Zeit nach Aufgabe der Reisegewerbetätigkeit zum 31. Dezember 1994 (Gewerbeabmeldung) zu entnehmen. Auch wenn der diesbezügliche Antrag des Klägers sich nach den übersandten Unterlagen der BfA nicht mehr in Mikroverfilmung dort befindet, ist jedenfalls dem vorliegenden Bescheid vom 03. März 1992 eine Regelungswirkung über den Ausübungszeitraum der Tätigkeit hinaus, für den sie ausgesprochen worden ist, nicht zu entnehmen. Der Bescheid vom 03. März 1992 spricht zwar einerseits von der "Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung", regelt jedoch ausdrücklich die "Beendigung der Versicherungspflicht". Es handelt sich mithin um eine Regelung, die die nach § 229 a Abs. 1 SGB VI an sich fortbestehende Versicherungspflicht auf Antrag (bis zum 31. Dezember 1994) beendet. Dabei ergibt sich bereits aus der Formulierung in § 229 a Abs. 1, SGB VI, dass schon nur die Versicherungspflicht "in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezuges" fortbestehen bleibt, wenn kein entsprechender Antrag gestellt wird. Es handelt sich mithin nicht um eine Feststellung der Befreiung von der Versicherungspflicht, sondern um die Beendigung einer an und für sich in der jeweiligen Tätigkeit bestehenden Versicherungspflicht. Eine solche Beendigungsentscheidung kann sich ausschließlich auf die jeweilige Tätigkeit beziehen. Es bedurfte deshalb auch nicht der Aufhebung oder des Widerrufs dieses Verwaltungsaktes vom 03. März 1992 gemäß § 48 des Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), da die Wirkung der Beendigung der Versicherungspflicht in der jeweiligen Tätigkeit (hier des Reisegewerbes) sich unmittelbar daraus ergibt, dass der Kläger diese Tätigkeit ab dem 30. Juli 1994 mit der Eintragung seiner Tätigkeit als Handwerker in die Handwerksrolle nicht mehr ausgeübt hat. Dass eine derartige Beendigung der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 229 a Abs. 1 SGB VI irgendwelche weiteren Fortwirkungen haben könnte, die über die "jeweilige Tätigkeit" im Sinne der Vorschrift hinausgehen, ist nicht begründbar. Die aufgrund der Beendigung der Versicherungspflicht für die "jeweilige Tätigkeit" eintretende Versicherungsfreiheit teilt vielmehr für den Fall, dass die Tätigkeit aufgegeben wird, das Schicksal einer von Gesetzes wegen eintretenden Versicherungsfreiheit. Sie wird mit der Aufgabe der Tätigkeit gegenstandslos mit der Folge, dass sich der Beendigungsbescheid "auf andere Weise" erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X).

Der Bescheid über die Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge vom 07. April 1992 hat keine darüber hinausgehenden Wirkungen. Er beruht vielmehr auf dem Bescheid über die Beendigung der Versicherungspflicht vom 03. März 1992.

Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 20. September 2002 auch zutreffend die zu zahlenden Beiträge für die Zeit ab 01. Dezember 1996 festgestellt und insoweit auf das für das Veranlagungsjahr 1999 nachgewiesene Arbeitseinkommen abgestellt. Die Höhe der Beiträge bei selbstständig Tätigen ist in § 165 SGB VI geregelt. Beitragspflichtige Einnahmen sind danach bei selbstständig Tätigen das Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen (§ 165 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VI). Die Beklagte ist zugunsten des Klägers bei der Beitragsbemessung von dem unterhalb der Bezugsgröße liegenden Einkommen ausgegangen, wie es sich aus dem für das Veranlagungsjahr 1999 nachgewiesenen Arbeitseinkommen ergibt. Die ab 01. Januar 1999 in Kraft getretene Neuregelung des § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, mit der die Einführung einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erfolgt ist (Art. 4 Nr. 6 Buchstabe a Korrekturgesetz vom 18. Dezember 1998 BGBl. I Seite 3843 ) sowie Änderung zum 01. April 1999 durch Art. 4 Nr. 19 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. Mai 1999 BGBl. I Seite 383 , nach der die Beklagte verpflichtet wäre, für die Zeit ab 01. Januar 1999 bei der Beitragsfestsetzung von dieser Mindestbemessungsgrundlage auszugehen, hat die Beklagte in dem Bescheid vom 20. September 1999 "zugunsten" des Klägers nicht umgesetzt. Eine Rechtsverletzung des Klägers kann dadurch nicht entstehen.

Die Beiträge für die Zeit ab 01. Dezember 1996 waren auch noch nicht verjährt (§ 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV – i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(2) Die zugleich erhobenen Klagen gegen die Bescheide vom 23. September 2002 (Ende der Versicherungspflicht zum 31. August 2001) sowie ebenfalls vom 23. September 2002 über die Ablehnung der Entgegennahme von Pflichtbeiträgen hat das Sozialgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend abgewiesen. Die diesbezüglichen Klagen sind jedoch unzulässig, da dem Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung dieser Bescheide zur Seite steht. Er ist durch die Feststellung des Endes der Versicherungspflicht nicht belastet, auch wenn die Beklagte in diesem Bescheid die Feststellung trifft, dass der Kläger den Betrag von 14 910,99 EUR schulde. Hierbei handelte es sich nicht um eine Regelung des Bescheides. Entsprechendes gilt für den Bescheid vom 23. September 2002 über die Ablehnung der Entgegennahme von Pflichtbeiträgen für die Zeit vor dem 01. Dezember 1996. Dies ist für den Kläger, der die Nichteinbeziehung in die Pflichtversicherung begehrt, kein belastender Verwaltungsakt.

Ginge man von der Zulässigkeit der Klagen gegen die Bescheide über die Feststellung des Endes der Versicherungspflicht und die Ablehnung der Entgegennahme von Pflichtbeiträgen aus, so wären auch diese Klagen unbegründet. Die Beklagte hat das Ende der Versicherungspflicht zutreffend mit dem Zeitpunkt der Löschung aus der Handwerksrolle angenommen und hat zu Recht die Entgegennahme von Pflichtbeiträgen für die Zeit vor dem 01. Dezember 1996 wegen Verjährung abgelehnt.

(3) Die Prüfung der Frage, ob ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI besteht, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht möglich. Hierüber hat die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2002 entschieden. Der Kläger hat hiergegen ebenfalls am 21. Oktober 2002 Widerspruch erhoben, die Beklagte hat hierüber jedoch ersichtlich noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen. Ein vor den hier angefochtenen Bescheiden erlassener Bescheid kann nicht gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz SGG Gegenstand eines später eröffneten Widerspruchsverfahrens werden. Wollte man diesen Bescheid dennoch in "weitester" Auslegung des § 86 SGG zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und damit zum Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits machen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass insoweit immer noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt, und entschiede man darüber erstmals im Berufungsverfahren im Wege des Heraufziehens von Prozessresten, wäre die diesbezüglich zu erhebende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Versicherungspflicht abzuweisen, da sich der Bescheid vom 11. September 2002 als rechtmäßig erweist. Der Kläger wies bei Aufnahme der Tätigkeit, hinsichtlich derer er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen will, keine 216 Pflichtbeitragsmonate auf, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht sind. Dabei kommt es für das Ende der Versicherungspflicht auf die tatsächliche Zahlung von Pflichtbeiträgen für 216 Kalendermonate und nicht allein auf das Bestehen von Versicherungspflicht während eines Zeitraums von dieser Dauer an (BSG, Urteil vom 18. August 1992 12 RK 7/92 , SozR 3 5800 § 1 Nr. 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved