L 21 R 677/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 R 2453/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 677/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. März 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die von der Klägerin im Zeitraum 05. Januar 1998 bis 17. Januar 2002 geleisteten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen.

Die 1968 geborene Klägerin ist Diplom-Volkswirtin und als Beamtin auf Lebenszeit (Regierungsrätin) beim Bundesministerium der Finanzen beschäftigt. In der Zeit von August 1988 bis Mai 1989 war die Klägerin als Au-Pair-Mädchen in Kanada sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihr Versicherungsverlauf weist u. a. für die Zeiträume 01. Januar 1988 bis 13. Juni 1988 und 01. Oktober 1989 bis 31. Dezember 1989 Zeiten der Schul- bzw. Hochschulausbildung und für den Zeitraum 05. Januar 1998 bis 17. Januar 2002 insgesamt 44 Monate mit Pflichtbeiträgen aus.

Am 16. Februar 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung der in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge. Die Beklagte zog vom kanadischen Rentenversicherungsträger einen Versicherungsverlauf vom 26. März 2004 bei und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Juni 2004 ab. Den Widerspruch der Klägerin vom 26. Juli 2004 wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2005 zurück und führte zur Begründung aus, der Klägerin stehe kein Erstattungsanspruch zu, weil sie das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung habe. Die allgemeine Wartezeit habe die Klägerin erfüllt, weil nach Artikel 12, 13 Buchstabe b) ii) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 14. November 1985 (DKSVA) den bundesdeutschen Beitragszeiten 24 Monate Beitragszeit aus der kanadischen Rentenversicherung hinzuzurechnen seien.

Daraufhin hat die Klägerin am 17. Mai 2005 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Hinsichtlich der Klagebegründung wird auf die Klageschrift und ihr Schreiben vom 21. November 2005 verwiesen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 zu verurteilen, die von der Klägerin im Zeitraum 05. Januar 1998 bis 17. Januar 2002 geleisteten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, in dem Versicherungsverlauf des kanadischen Versicherungsträgers sei der Zeitraum vom 01. Januar 1988 bis 31. Dezember 1989 mit der Zahl von zwei Beitragsjahren ausgewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 01. März 2006, der Klägerin zugestellt am 10. März 2006, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe die Vorschriften des Artikel 12, 13 Buchstabe b) ii) DKSVA zu Recht und zutreffend angewandt.

Gegen den Gerichtbescheid hat die Klägerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 09. April 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung ergänzend vorgetragen, die Prüfung der Erforderlichkeit der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Artikel 12, 13 Buchstabe b) ii) DKSVA habe erst nach Eintritt des Leistungsfalls in einem Rentenverfahren zu erfolgen. Hinsichtlich der in Deutschland zurückgelegten Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung verstoße die Berücksichtigung kanadischer Beitragszeiten zudem gegen das Doppelberücksichtigungsverbot. Hilfsweise hat die Klägerin den Verzicht auf die Anrechnung der kanadischen Beitragszeiten erklärt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin in der Zeit vom 05. Januar 1998 bis 17. Januar 2002 geleisteten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die darin enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge in die Rentenversicherung.

Gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden Versicherten Beiträge auf Antrag erstattet,

- die nicht versicherungspflichtig sind und - nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben.

Die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI ist eine Billigkeitsentschädigung für typische Fälle der Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit, das - vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit - erworbene Anrecht zum Vollrecht ausbauen zu können. Sie soll dem Versicherten das Gefühl ersparen, Beiträge "umsonst" geleistet zu haben (BVerfGE 22, 349, 366 f.). Maßgeblich ist die Rechtlage, wie sie zum Zeitpunkt des Antrages auf Beitragserstattung besteht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02. März 2007 - L 4 RA 105/04 -, veröffentlicht in juris, m. w. N.).

Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2004 nicht versicherungspflichtig; als Beamtin auf Lebenszeit bestand für sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungsfreiheit.

Die Klägerin hatte auch nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung. Das Recht zur freiwilligen Versicherung setzt bei Personen, die wie die Klägerin versicherungsfrei sind, gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI voraus, dass sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist im Fall der Klägerin nicht einschlägig.

Die Klägerin hat nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGB VI beträgt die allgemeine Wartezeit fünf Jahre. Gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 4 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Darüber hinaus nach § 52 Abs. 1, Abs. 1 a SGB VI auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten (Versorgungsausgleich und Rentensplitting) hat die Klägerin nicht.

Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Beitragszeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Vorliegend weist der Versicherungsverlauf der Klägerin insgesamt 44 Kalendermonate mit bundesdeutschen Beitragszeiten aus. Diese Zeiten reichen nicht aus, um die allgemeine Wartezeit zu erfüllen; es fehlen 16 Monate.

Als nach Bundesrecht zurückgelegte und auf die allgemeine Wartezeit nach §§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI anrechenbare Beitragszeiten gelten allerdings auch die nach über- oder zwischenstaatlichem Recht zu berücksichtigenden wartezeitwirksamen Zeiten in einer ausländischen Rentenversicherung (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, § 7 SGB VI Rdnr. 9, Fichte in Hauck-Noftz, § 7 SGB VI Rdnr. 31). Die Klägerin hätte demnach das Recht auf freiwillige Versicherung erlangt, wenn ihr nach dem hier allein in Frage kommenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 14. November 1985 (DKSVA) mindestens weitere 16 Beitragsmonate auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden könnten. Das DKSVA enthält jedoch keine Regelungen, welche die Hinzurechnung von wartezeitwirksamen Zeiten zum Zwecke der Zulassung zur freiwilligen Versicherung vorsehen. Hierfür lassen sich insbesondere nicht die Artikel 12, 13 Buchstabe b) ii) DKSVA heranziehen.

Artikel 12 DKSVA bestimmt für den Fall, dass nach den Rechtsvorschriften beider Staaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten zurückgelegt sind, die Verpflichtung des zuständigen Versicherungsträgers jedes Vertragsstaates, die nach den Rechtvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähigen Versicherungszeiten zu berücksichtigen,

- soweit dies für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich ist und - die Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates sich nicht mit Zeiten überschneiden, die nach den für den zuständigen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften anrechnungsfähig sind.

Für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt Artikel 13 Buchstabe b) ii) DKSVA, dass bei Anwendung des Artikels 12 für den Erwerb eines Leistungsanspruchs nach deutschen Rechtsvorschriften ein Jahr, das am oder nach dem 1. Januar 1966 beginnt und in dem ein Beitrag zur Kanadischen Rentenversicherung entrichtet wurde, als zwölf Beitragsmonate nach den deutschen Rechtsvorschriften anerkannt werden.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Anwendung der Artikel 12, 13 Buchstabe b) ii) DKSVA zwar insoweit, als sie sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Kanada Beitragszeiten zurückgelegt hat, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften als anrechnungsfähige Versicherungszeiten im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe g) DKSVA anerkannt sind. Für die von der Klägerin in Kanada zurückgelegten Beitragszeiten ergibt sich dies aus dem Versicherungsverlauf des zuständigen kanadischen Versicherungsträgers vom 26. März 2004, der für den Zeitraum 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1989 zwei Beitragsjahre ausweist, die für den Erwerb des Leistungsanspruch gemäß 13 Buchstabe b) ii) DKSVA als 24 Beitragsmonate nach den deutschen Rechtsvorschriften anzuerkennen sind.

Die Anerkennung der kanadischen Beitragszeiten der Klägerin als 24 Beitragsmonate nach den deutschen Rechtsvorschriften ist jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im Sinne des Artikels 12 DKSVA für den Erwerb "des" Leistungsanspruchs erforderlich. Denn die Klägerin begehrt keine bestimmte Leistung aus der deutschen Sozialversicherung, insbesondere keine Rentenleistung. Eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Artikel 12, 13 Buchstabe b) ii) DKSVA kann aber nur dann erforderlich sein, wenn nach den Vorschriften des SGB VI ein bestimmter Leistungsfall eingetreten ist, und die Hinzurechnung der kanadischen Versicherungszeiten ein geeignetes Mittel ist, den Anspruch auf die begehrte Leistung zu begründen.

Zweck der Zusammenrechnung von Beitragszeiten nach Artikel 12, 13 Buchstabe b) ii) DKSVA ist es, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb eines bestimmten Leistungsanspruchs durch Erfüllung der für den Leistungsanspruch erforderlichen Wartezeit zu schaffen (vgl. Denkschrift der Bundesregierung, BT-Drucksache 11/1001, S. 46, 47). Die Pflicht zur Berücksichtigung fremdmitgliedschaftlicher Zeiten besteht, soweit dies zur Erfüllung der in Frage stehenden versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist (vgl. zu Artikel 45 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - VO 1408/71 -: Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Auflage, S. 347).

Hieraus folgt, dass die genannten Vorschriften erst beim Erwerb des Leistungsanspruchs zur Anwendung kommen, also dann, wenn ein bestimmter Leistungsfall eingetreten ist (vgl. zur Anwendung von Artikel 45 Abs. 1 VO 1408/71 bei der Vormerkung von Versicherungszeiten: BSG, Urteil vom 31. August 2000 - B 4 RA 51/99 R -, veröffentlicht in juris). Denn erst dann können die speziellen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt werden, insbesondere welche Wartezeit der Versicherte erfüllt haben muss, um die begehrte Rente zu erwerben, und ob die ausländischen Beitragszeiten ihrer Anzahl nach ausreichend und damit geeignet sind, durch Hinzurechnung die Erfüllung der erforderlichen Wartezeit zu bewirken. So ist in den Fällen von § 50 Abs.2 SGB VI die Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren, in den Fällen des § 50 Abs. 3 SGB VI die Erfüllung einer Wartezeit von 25 Jahren und in den Fällen des § 50 Abs. 4 SGB VI die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren erforderlich.

Der Zweck der Art 12, 13 Buchstabe b) ii) DKSVA - wie auch vergleichbarer Vorschriften wie Artikel 6 ff. SVA Australien, Artikel 11 ff. SVA Japan u. a. - ist demnach auf die Begründung eines bestimmten Leistungsanspruchs und nicht auch auf die Aufrechterhaltung einer durch Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erworbenen Rentenanwartschaft gerichtet. Dazu hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wie sie in Artikel 45 Abs. 1 VO 1408/71 enthalten ist; danach erfolgt auch soweit erforderlich, eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zum Zwecke der "Aufrechterhaltung" eines Leistungsanspruchs,.

Eine andere Auslegung lässt der klare und eindeutige Wortlaut der Artikel 12, 13 Buchstabe b) ii) DKSVA nicht zu. Dabei ist zu beachten, dass dem Vertragstext bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge wie dem DKSVA im Allgemeinen größere Bedeutung beizumessen ist als dem Wortlaut des Gesetzes bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts. Dies schließt zwar die Heranziehung anderer Auslegungskriterien neben dem Vertragstext nicht aus, insbesondere die Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrages und der auszulegenden Einzelbestimmungen ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 43/02 R -, SozR 4-6961 Nr. 8 Schlussprot Abk USA Soz Sich). Insoweit liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem Willen der Vertragsparteien die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten auch der Aufrechterhaltung von Anwartschaften dienen soll. Ein solcher Wille lässt sich insbesondere der Denkschrift der Bundesregierung (a. a. O.) nicht entnehmen.

Nach dem Vorstehenden lassen die Vorschriften der Artikel 12 und 13 Buchstabe b) ii) DKSVA das Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 2 SGB VI unberührt. Eine Bestimmung zum Recht der freiwilligen Versicherung enthält lediglich Nr. 3 Buchstabe c) des Schlussprotokolls zum DKSVA. Danach sind kanadische Staatsangehörige zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie mindestens 60 Monate deutsche Beitragszeiten zurückgelegt haben oder wenn sie vor dem 01. April 1988 nach altem Abkommensrecht einen Beitrag zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung geleistet haben. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass für kanadische Staatsangehörige eine Zusammenrechnung bzw. Gleichstellung von Versicherungszeiten für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung nicht vorgesehen ist. Für deutsche Staatsangehörige kann insoweit nichts anderes gelten (vgl. Berliner Kommentar, Internationales Rentenrecht, Band 2, Kanada S. 2/4). Dazu hätte es wiederum einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wie sie in Artikel 9 Abs. 2 VO 1408/71 enthalten ist. Diese Vorschrift bestimmt für den Fall, dass nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates der EG die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften des erst genannten Staates zurückgelegt worden sind. An einer solchen Regelung fehlt es hier.

Der Berufung war deshalb stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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