L 21 R 1129/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 964/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 1129/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. Mai 1973 bis 31. Dezember 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates FZASt (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.

Der 1942 geborene Kläger war vom 21. Mai 1973 bis zum 15. Januar 1988 als Redakteur bzw. stellvertretender Redaktionsleiter beim Allgemeinen Deutschen Nachrichtendienst (ADN) und vom 16. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 beim Fernsehen der DDR beschäftigt. Ab 1. Januar 1990 wurde er freiberuflich als Journalist tätig. Am 01. Januar 1989 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) bei.

Der Kläger war vom 1. September 1970 als Redakteur bei der (Partei-)Zeitung "F E" N tätig gewesen und vom 1. Oktober 1972 bis zum 30. April 1973 Mitglied der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der SED. Der Austritt aus diesem Zusatzversorgungssystem erfolgte unter Rückzahlung der eingezahlten Beiträge. Unter dem 24. Januar 2000 meldete der Zusatzversorgungsträger PDS der Beklagten nach § 8 AAÜG die Arbeitsentgelte für den Zeitraum 01.10.72 - 30.04.73 und teilte mit, dass der Kläger aus dem Zusatzversorgungssystem Nr. 27 mit Rückzahlung der eingezahlten Beiträge ausgetreten sei.

Am 08. Juli 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG - die Überführung von Versorgungsanwartschaften aus der Zeit von 1973 bis 1988 aufgrund der Tätigkeit als Redakteur bzw. stellvertretender Redaktionsleiter beim ADN.

Mit Bescheid vom 09. August 2005 stellte die Beklagte fest, dass das AAÜG auf den Kläger anwendbar sei und lehnte den Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. Mai 1973 bis 31. Dezember 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 ab. Anders als in sonstigen Zusatzversorgungssystemen, die eine Zugehörigkeit ohne weiteres bei Ausübung einer einschlägigen Beschäftigung vorsahen, sei nach diesem Zusatzversorgungssystem eine Beitrittserklärung des Berechtigten zwingend erforderlich vorgesehen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass ein solcher Beitritt jemals erfolgt sei.

Mit dem hiergegen am 15. August 2005 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass nach der Rechtsprechung des BSG die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem AAÜG auch ohne tatsächliche Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem in Betracht komme. Voraussetzung sei lediglich, dass eine Tätigkeit ausgeübt wurde, für die der Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2005 mit der Begründung zurück, dass die Regelungen des Zusatzversorgungssystems eine Beitrittserklärung vorgesehen hätten, ohne die eine Versorgungsberechtigung nicht eingetreten sei. Durch die Beitragserstattung vor dem Wechsel in den Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Tätigkeit beim ADN) habe nach den Vorschriften der beitragspflichtigen Zusatzversorgungssysteme der DDR keine Beitrittsmöglichkeit mehr bestanden. Die 1973 bestehende Möglichkeit einer Überführung der Versorgungsanwartschaften aus o. g. Zeitraum in die FZR der Sozialversicherung oder das Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates sei vom Kläger nicht wahrgenommen worden.

Am 25. November 2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Potsdam erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren hat er vorgetragen, er habe weder eine schriftliche Beitrittserklärung abgegeben, noch habe er eine Beitrittsbestätigung erhalten. Beiträge seien im Allgemeinen nicht gezahlt, sondern einbehalten worden. Nach der Rechtsprechung des BSG komme es auf eine Einbeziehung durch Urkunde nicht an. Alle Redakteure des ADN seien Mitglieder des FZASt gewesen. Das Abhandenkommen seiner Unterlagen sei ihm nicht anzulasten.

Der Kläger hat ein Schreiben des früheren Abteilungsleiters W L für die ddp GmbH, die Nachfolgeorganisation des ADN, vom 22. April 2004 eingereicht, wonach seine Mitgliedschaft in der FZASt nicht bescheinigt werden könne. Es lägen keine Unterlagen vor. In der Entgeltbescheinigung aus dem Jahre 1999 habe die Zugehörigkeit ebenfalls nicht bescheinigt werden können. Im ehemaligen ADN hätten alle Redakteure der FZASt angehört. Es sei zu vermuten, dass die Unterlagen durch die Umzüge des Unternehmens abhanden gekommen seien.

Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates bei ihrer im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung verblieben.

Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Text der Versorgungsordnung FZASt erhebliche und relevante Unterschiede zu anderen Zusatzversorgungssystemen – z.B. der für wissenschaftliche und technische Intelligenz - aufweise. Die letztgenannten Systeme erforderten keinerlei Beitrittserklärung und auch keine Beitragszahlung, Regelungen über Beitritt oder Austritt fänden sich nicht. Die dortigen Versorgungszusagen, einseitige staatliche Hoheitsakte, hätten ausschließlich zur Berechtigung des Betreffenden geführt. Nach dem bundesrechtlich relevanten Text der FZASt sei aber gerade nicht nur der Status "Mitarbeiter des Staatsapparates" relevant gewesen, die Zugehörigkeit habe darüber hinaus eine im übrigen völlig freiwillige Willenserklärung und eine sich hieran anschließende Beitragszahlungspflicht erfordert. Bei der FZASt habe es sich aus bundesrechtlicher Sicht um eine echte freiwillige zusätzliche Versicherung gehandelt, bei der entscheidend sei, dass die Zugehörigkeit tatsächlich begründet und aufrechterhalten worden sei. Die nachträgliche Berücksichtigung von Versorgungszeiten sei daher schlechthin nicht möglich, wenn seinerzeit nicht auch tatsächlich eine Zugehörigkeit bestanden habe.

Der Kläger hat gegen den ihm am 29. Juni 2006 zugestellten Gerichtsbescheid an 29. Juli 2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen macht er geltend, dass andere ADN-Mitarbeiter ebenfalls weder eine schriftliche Beitrittserklärung noch eine solche mit Verpflichtung zur Beitragszahlung abgegeben hätten und dennoch in diese Zusatzversorgung einbezogen worden seien. Auf die Erteilung einer Versorgungszusage sei es nicht angekommen. Nach der Rechtsprechung des BSG komme es nicht auf Urkunden, Erklärungen oder auf die Verwaltungspraxis in der DDR an, sondern allein darauf, dass konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Es sei ihm kein Beispiel dafür bekannt, dass das Versorgungssystem Nr. 19 in irgendeinem BSG-Urteil von dieser Rechtsprechung ausgenommen worden sei. Ihm sei nicht bekannt, dass für die FZASt als eine von einem halben Dutzend "freiwilligen" Sonderversorgungssystemen diesbezüglich eine Sonderregelung bestanden haben sollte. Im Übrigen könnten eine Reihe ehemaliger Kollegen bestätigen, dass von ihnen weder eine schriftliche Beitrittserklärung noch eine Verpflichtung zur Beitragszahlung abgegeben worden sei. Auch diese hätten - ebenso wie er selbst - nur eine mündliche Zustimmung gegeben und eine "Beitrittsbestätigung" erst nach ihrem Ausscheiden aus dem ADN erhalten.

Nachdem der Kläger in dem gegen den Rentenversicherungsträger gerichteten Rechtsstreit – L 21 RA 67/04 – vor dem erkennenden Senat angegeben hatte, dass ihm nach seiner Kündigung beim "Organ der Bezirksleitung der SED Neubrandenburg" 1973 mitgeteilt worden sei, dass dies ein für einen "Nomenklaturkader der SED" ungeheuerlicher Vorgang sei, der unter anderem zur Folge habe, dass er aus dem Sonderversorgungssystem ausgeschlossen werde – bei Rückzahlung der bereits eingezahlten Beiträge – und ihm unter Hinweis darauf bei der Nachrichtenagentur ADN die Aufnahme in das Sonderversorgungssystem verweigert worden sei und er erst 1989 - nach einem beruflichen Wechsel zum DDR-Fernsehen - wieder die Möglichkeit gehabt habe, einem Zusatzversorgungssystem beizutreten, wovon er auch - zum zweiten Mal - Gebrauch gemacht habe, macht er im Berufungsverfahren geltend, ihm sei nur "zunächst" von einem Genossen die Aufnahme verweigert worden. Anschließend habe ihn die stellvertretende Kaderleiterin Frau E K in einem persönlichen Gespräch um die Einwilligung zur Einbeziehung gebeten. Er habe die Einwilligung gegenüber Frau K bei Beginn seiner Tätigkeit 1973 mündlich erklärt; ob in der Folgezeit Beiträge von seinem Gehalt abgezogen worden seien, wisse er nicht mehr.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 09. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. Mai 1973 bis 31. Dezember 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis für zutreffend. Der Kläger sei dem Zusatzversorgungssystem nicht beigetreten und könne dementsprechend eine schriftliche Beitrittsbestätigung nicht vorweisen. Ohne eine solche Beitrittserklärung hätten aber keine Zusatzversorgungszeiten entstehen können.

Der Senat hat Frau K, die 1973 beim ADN die Funktion eines Kaderinstrukteurs in der HA Kader und Bildung ausübte, zeugenschaftlich schriftlich befragt. Die Zeugin hat mit Schreiben vom 8. November und 5. Dezember 2008 angegeben, dass vom zuständigen staatlichen Leiter und einem Vertreter der HA Kader und Bildung mit jedem Mitarbeiter ein persönliches Gespräch geführt worden sei. Sie sei an einem Gespräch mit dem Kläger nicht beteiligt gewesen, weil sie für die Redaktion, in der dieser gearbeitet habe, nicht zuständig gewesen sei. Es könne zwar sein, dass sie vertretungsweise auch einmal in der Redaktion des Klägers Gespräche geführt habe, an ein Gespräch mit dem Kläger könne sie sich jedenfalls nicht erinnern. Grundsätzlich sei eine schriftliche Beitrittserklärung obligatorisch gewesen; soweit sie sich erinnere sei jedem durch den stellvertretenden Generaldirektor eine solche Beitrittsbestätigung ausgehändigt worden. Jeder der dem Zusatzversorgungssystem beigetreten sei, müsse – wie sie selbst auch - über diese Bestätigung und über eine Bescheinigung (Kopfbogen) über die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem bis zur Schließung verfügen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Gz.:) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 09. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Zeitraum vom 01. Mai 1973 bis 31. Dezember 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates – FZASt festgestellt wird.

Anspruchsnorm für die begehrten Feststellungen ist § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG, nach dem der Versorgungsträger den Berechtigten den Inhalt der an den Rentenversicherungsträger erfolgten Mitteilung über Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die tatsächlich erzielten Entgelte ( § 8 Abs. 1, Abs. 2 AAÜG) durch Bescheid bekannt zu geben hat. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für weitere Feststellungen nach dem AAÜG besteht ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R, SozR 3 8570 § 8 Nr. 7 m. w. N.).

Maßstabsnorm ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die Gleichstellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem der in Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten System vorgesehen war. Drei Tatbestandsvoraussetzungen nämlich 1. Ausübung einer Beschäftigung, 2. Entgeltlichkeit der Beschäftigung und 3. Beschäftigung im Rahmen eines Versorgungssystems müssen vorliegen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 40/02 R, veröffentlicht in Juris).

Ob die Tatbestandsvoraussetzung zu 3. vorliegt, beurteilt sich nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die - und soweit sie - partielles Bundesrecht geworden waren. Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln, wobei die jeweiligen Versorgungsordnungen i.V.m. den Durchführungsbestimmungen sowie sonstigen, diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür sind, ob in der DDR eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis kommt es nicht an (vgl. BSG a.a.O.; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22).

Auf der Grundlage dieser Kriterien ist die Berücksichtigung von Versorgungszeiten ohne seinerzeitige Erteilung einer Versorgungszusage insbesondere möglich in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (vergleiche beispielsweise BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 6) und in der Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz gemäß Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG (vgl. beispielsweise BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 4). Zu diesen Versorgungsordnungen ist die Rechtsprechung des BSG ergangen, mit der der Kläger seinen Anspruch begründet. Die Berücksichtigung von Versorgungszeiten ohne seinerzeit tatsächlich erteilte Versorgungszusage ist hingegen generell in Zusatzversorgungssystemen nicht möglich, bei denen jegliche Einbeziehung eine Ermessensentscheidung des Versorgungsträgers voraussetzte, weil bereits der Wortlaut der jeweiligen Versorgungsordnung solche Ermessenselemente ("herausragende Leistungen", "verdienstvoll") enthielt; eine solche Entscheidung kann bundesrechtlich nicht rückschauend ersetzt werden (so ausdrücklich BSG, Urteil v. 31.Juli 2002, B 4 RA 21/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 9, zum Zusatzversorgungssystem für verdienstvolle Vorsitzende von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gem. Anlage 1 Nr. 3 zum AAÜG).

Die FZASt lässt sich keiner dieser beiden Kategorien zuordnen, sondern weist Besonderheiten auf. Bezogen auf die FZASt sind die maßgeblichen versorgungsrechtlichen Bestimmungen die im streitigen Zeitraum gültige Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates - Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971 - (FZAO-St, abgedruckt in Aichberger II, Sozialgesetze, Nr. 208) und die Zweite Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 17. Juni 1975 (FZAVR-St 1975, abgedruckt in Aichberger II, a. a. O., Nr. 209).

Nach § 1 Abs. 1 FZAO-St wurde für Leiter und Mitarbeiter des Staatsapparates (nachstehend Mitarbeiter genannt) eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung (nachstehend Versorgung genannt) eingeführt. Der Kreis der Mitarbeiter, der dieser Versorgung beitreten konnte, wurde gesondert festgelegt (§ 1 Abs. 2 FZAO-St). Nach § 19 Abs. 2 FZAO-St wurden Richtlinien zur Durchführung dieser Ordnung vom Leiter des Büros des Ministerrates erlassen. Zum Kreis der Mitarbeiter bestimmte die FZAVR-St 1975, dass Leiter, politische Mitarbeiter, Sachbearbeiter, Sekretärinnen, Stenotypistinnen, Fernschreiber, Telefonisten, Mitarbeiter der Poststellen, Boten, Mitarbeiter der Druck- und Vervielfältigungsstellen und Kraftfahrer beitreten konnten, wenn sie im Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Staatsorgan standen, das vom Geltungsbereich der Ordnung vom 29. Januar 1971 erfasst war und die zum Beitritt geforderten Voraussetzungen erfüllten (§ 1 Abs. 1). Der Altersversorgung konnten nach § 2 FZAVR-St 1975 Beschäftigte, die ausschließlich Dienstleistungsaufgaben ausübten, zum Beispiel Betriebshandwerker, Stadt- und Gemeindearbeiter, Fahrstuhlführer, Pförtner, Reinigungs- und Küchenkräfte, Hausmeister, außerdem Mitarbeiter, die eine in der Anlage 1 genannte Rente bezogen (ausgenommen Mitarbeiter, die als Blinde oder als Empfänger eines Sonderpflegegeldes eine Invalidenrente beziehungsweise Unfallrente bezogen), ferner Mitarbeiter mit einem Arbeitsvertrag als Heimarbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge, nicht beitreten.

Nach § 2 Abs. 1 FZAO-St konnten der Versorgung alle Mitarbeiter des Staatsapparates beitreten, die entweder ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens 15 Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten oder ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten, wenn sie bei Einführung der Versorgung bereits im Staatsapparat tätig waren. Nach § 2 Abs. 2 FZAO-St erfolgte der Beitritt zur Versorgung durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan. Der Mitarbeiter erhielt vom Staatsorgan einen Nachweis über den Beitritt.

Die Zugehörigkeit zur zusätzlichen freiwilligen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates erforderte somit nicht nur den Status "Mitarbeiter des Staatsapparates", sondern eine ausdrückliche Beitrittserklärung (freiwillige Willenserklärung) des Versorgungsberechtigten zu dieser freiwilligen zusätzlichen Versicherung mit einer sich hieran anschließenden Beitragszahlungspflicht. Dabei ist entscheidend, dass die Zugehörigkeit tatsächlich begründet und aufrechterhalten worden ist. In Versorgungssystemen, wie der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, die nur eine freiwillige Zugehörigkeit vorsahen, ist daher die nachträgliche Berücksichtigung von Versorgungszeiten schlechthin nicht möglich, wenn seinerzeit nicht auch tatsächlich eine Zugehörigkeit bestanden hat.

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat insoweit mit Urteil vom 14. Mai 2003 – L4 RA 82/01 – (veröffentlicht in Juris) ausgeführt: "Bereits der Text der Versorgungsordnung zur FZASt weist erhebliche und relevante Unterschiede zu dem der Versorgungsordnungen für wissenschaftliche und technische Intelligenz auf. Die letztgenannten Systeme erforderten keinerlei Beitrittserklärungen und auch keine Beitragszahlung, Regelungen über Beitritt oder Austritt finden sich nicht. Die Versorgungszusage war ein völlig einseitiger staatlicher Hoheitsakt, der rechtlich gesehen keinerlei Mitwirkung des Betroffenen erforderte, wenn es auch in der Praxis sein mag, dass der Betroffene Antrag auf Überreichung einer Urkunde gestellt hat. Ein solcher Antrag wäre aber als unverbindlicher Hinweis auf einen ohnehin bestehenden Anspruch zu werten, bei dem Mitwirkungspflichten schon deshalb nicht erforderlich waren, weil die Versorgungszusage ausschließlich zu Berechtigungen des Betreffenden führte und für ihn selbst nicht keinerlei Lasten oder Pflichten verbunden war. Nach dem bundesrechtlich relevanten Text der FZAO-St war aber gerade nicht nur der Status "Mitarbeiter des Staatsapparates" relevant, die Zugehörigkeit erforderte darüber hinaus eine im Übrigen völlig freiwillige Willenserklärung und eine sich hieran anschließende Beitragszahlungspflicht. Während also Versorgungsansprüche insbesondere in der wissenschaftlichen und technischen Intelligenz auf einer ausschließlich begünstigenden einseitigen Gewährung beruhten, die nur davon abhing, dass der Betroffene die materiellen Kriterien für die Zugehörigkeit zur Versorgung erfüllte, handelte es sich bei der FZASt aus bundesrechtlicher Sicht um eine echte freiwillige zusätzliche Versicherung, bei der es naturgemäß nicht nur darauf ankommen kann, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein Beitritt erklärt wurde; vielmehr ist hier entscheidend, dass die Zugehörigkeit tatsächlich begründet und aufrechterhalten worden ist. In Versorgungssystemen, wie der FZAST, die nur eine freiwillige Zugehörigkeit vorsahen, ist daher im Ergebnis nach Auffassung des erkennenden Senates die nachträgliche Berücksichtigung von Versorgungszeiten schlechthin nicht möglich, wenn seinerzeit nicht auch tatsächlich eine Zugehörigkeit bestanden hat." Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung in vollem Umfang an. Einen Beitritt, der als solches wesentliches Merkmal der Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem gewesen ist und nicht nachträglich ersetzt werden kann, hat der Kläger aber nicht nachgewiesen.

Insbesondere hat er auch die von ihm behauptete mündliche Beitrittserklärung nicht nachgewiesen. Die von ihm benannte Zeugin K hat insoweit angegeben, an einem Gespräch mit dem Kläger über die Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem nicht beteiligt gewesen zu sein; sie sei für die Redaktion in der der Kläger gearbeitet habe, nicht zuständig gewesen. Auch wenn sie vertretungsweise in dieser Redaktion Gespräche geführt haben sollte, könne sie sich jedenfalls an ein Gespräch mit dem Kläger nicht erinnern. Die Zeugin hat auch angegeben, dass ihres Wissens jeder, der in das Zusatzversorgungssystem aufgenommenen wurde, eine schriftliche Beitragsbestätigung erhalten habe. Die von dem Kläger behauptete Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem durch eine mündliche Erklärung gegenüber der Zeugin Khat der Kläger somit nicht belegen können. Nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechts, wonach die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der aus dieser Tatsache eine positive Rechtsfolge ziehen möchte, trägt der Kläger insoweit die Beweislast. Von einem mündlich erklärten Beitritt des Klägers zum Zusatzversorgungssystem ist danach nicht auszugehen. Die Frage, ob entgegen dem Wortlaut der Versorgungsordnung eine lediglich mündliche Beitrittserklärung ausreichend war, kann im Übrigen auch deswegen dahinstehen, weil eine mündliche Beitrittserklärung des Klägers nicht festgestellt werden konnte.

Dieses Ergebnis deckt sich mit der Aussage des Klägers vor dem erkennenden Senat in dem vorangegangen Rechtsstreit gegen den Rentenversicherungsträger – L 21 RA 67/04 –, dass ihm bei der Nachrichtenagentur ADN die Aufnahme in das Sonderversorgungssystem verweigert worden sei, nachdem er beim "Organ der Bezirksleitung der SED Neubrandenburg" gekündigt hatte, und er erst 1989 - nach einem beruflichen Wechsel zum DDR-Fernsehen - wieder die Möglichkeit gehabt habe, einem Zusatzversorgungssystem beizutreten. Es erklärt auch, warum weder beim Kläger noch bei den ihn betreffenden Unterlagen seines Arbeitgebers bzw. dessen Nachfolgerin, der ddp GmbH, eine sog. Beitrittsbestätigung, die nach Angabe der Zeugin Kjedem Beigetretenen durch den stellvertretenden Generaldirektor ausgehändigt wurde, zu finden ist.

Eine Vernehmung der weiteren vom Kläger benannten Zeugen zu dem Umstand, dass diese in das Versorgungssystem einbezogen waren, ohne ihren Beitritt erklärt zu haben, kommt nicht in Betracht. Zum einen kommt es auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis nicht an (vgl. BSG a.a.O.; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22). Zum anderen könnte der Kläger aus dem Umstand, dass Kollegen beim ADN in das Zusatzversorgungssystem einbezogen worden waren, obwohl eine (schriftliche) Beitrittserklärung nicht vorlag, für sich selbst keine Rechte herleiten. Denn diese Einbeziehung wäre entgegen dem Wortlaut der FZAO-St erfolgt. Bundesdeutschen Gerichten ist aber nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - Juris) eine nachträgliche Korrektur - hier etwa durch erweiternde Auslegung - der im Bereich der Zusatz - und Sonderversorgungssystem war gegebenen abstrakt-generellen Regelungen der DDR - hielt der FZAO-St - verwehrt.

Es kommt auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen Zugehörigkeitszeiten zur FZASt durch die Beklagte nachträglich festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakte oder Einzelverträge zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.

Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei der Frage, ob in der FZASt eine Zugehörigkeit ohne vorliegende Beitrittserklärung möglich war, nicht um eine Rechtsfrage. Vielmehr ergibt sich bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 AAÜG vorzunehmenden "Subsumtion" der im Einzelfall festgestellten Tatsachen die Besonderheit, dass die abstrakt-generellen Regelungen der anzuwendenden Versorgungsordnung nicht mehr - wie bei der Rechtsprüfung im Rahmen des § 1 Abs 1 AAÜG - im Sinne von (sekundär) bundesrechtlichen Normen anzuwenden sind, sondern – nur - als "generelle Anknüpfungstatsachen" zur Tatsachenfeststellung beitragen, mit der Folge, dass die Feststellungen der Tatsachengerichte auch zu dem Regelungsinhalt des Versorgungsrechts das Revisionsgericht gem. § 163 SGG binden (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 28/07 R - Juris).
Rechtskraft
Aus
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