Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 16 RA 892/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 2 R 1154/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 28. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligen haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Dem Kläger werden Verfahrenskosten in Höhe von 1.500,00 EUR auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen sind.
Der 1952 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt vom 8. Oktober 1974 den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Nach einer Tätigkeit als Technologe im VEB Schiffsarmaturen- und Leuchtenbau F. war der Kläger bei dem VEB IFA Motorenwerke N. beziehungsweise bei der am 29. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragenen IFA Motorenwerke N. GmbH tätig.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme - die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab, weil der VEB IFA Motorenwerke N. bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2004).
Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Nordhausen mit Urteil vom 28. August 2006 abgewiesen, weil der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 bereits privatisiert gewesen sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat zunächst vorgetragen, dass der im Handelsregister ausgewiesene Eintragungszeitpunkt nicht mit dem tatsächlichen Zeitpunkt der Eintragung übereinstimme, zumal im entsprechenden Handelsregisterauszug die Unterschrift des Registermitarbeiters fehle. Nach einer Klärung des Sachverhalts hat er sein Begehren sodann vor allem darauf gestützt, dass die Eintragung nach dem Willen der Vertragsparteien erst mit Ablauf des 30. Juni 1990 erfolgen sollte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 28. August 2006 und den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme - vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die angegriffene Entscheidung rechtmäßig ist.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende den Kläger auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 192 Absatz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen. Eine solche Kostenentscheidung war auch schon zuvor Gegenstand eines Erörterungstermins am 13. März 2007. In der Verhandlung vom 29. Mai 2008 hat der Kläger dazu vorgetragen, dass die Kosten gegebenenfalls von einer Rechtsschutzversicherung getragen würden.
Die Beteiligten haben Kopien zum ursprünglichen Registerblatt HR B Nr. 226 sowie vom Schreiben des Bezirksvertragsgerichts Erfurt vom 29. Juni 1990 erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht zusteht.
Als Rechtsgrundlage kommt hier nur § 8 Abs. 1 bis 3 AAÜG in Betracht. Der Kläger hat nach dieser Vorschrift aber keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihm beantragte Feststellung trifft. Er konnte schon deshalb mit seinem Begehren keinen Erfolg haben, weil das AAÜG auf ihn nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R).
Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs. 1 AAÜG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Die Sonderregelung des Satzes 2 ist hier offensichtlich nicht einschlägig, weil der Kläger (unstreitig) zu keinem Zeitpunkt in ein Versorgungssystem einbezogen war und folglich die Fiktion der Vorschrift, wonach bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem der Verlust der Anwartschaft als nicht eingetreten gilt, in seinem Fall nicht greift.
Einen "Anspruch" auf Versorgung (damit ist das Vollrecht gemeint) hat der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht gehabt. Denn ein "Versorgungsfall" war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Dem Kläger stand am 1. August 1991 aber auch keine "Anwartschaft" zu (damit ist die Versorgungsberechtigung gemeint). Insofern ist allein auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Bundesrecht abzustellen. Dieses Bundesrecht verbietet es, ab dem 1. Juli 1990 noch neue Versorgungsberechtigungen zu begründen. Dies ergibt sich aus der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1, 2. Halbsatz zum Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 in Verbindung mit dem am 3. Oktober 1990 zu (sekundärem) Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990. Nach diesen Regelungen sind Neueinbeziehungen ab dem 1. Juli 1990 nicht mehr zulässig; folglich ist rückschauend auf die tatsächlichen Verhältnisse am 30. Juni 1990 abzustellen. Bei Personen, die zu diesem Zeitpunkt nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht durch originäres Bundesrecht einbezogen wurden (z.B. nach Art. 9 Abs. 2, 17, 19 EV), ist allerdings im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten.
Dem Kläger war eine solche Versorgungszusage jedenfalls nicht in Form eines bindend gebliebenen Verwaltungsaktes erteilt worden (Art. 19 Satz 1 EV). Er war aber auch nicht durch eine Einzelentscheidung (z.B. aufgrund eines Einzelvertrages) zu DDR-Zeiten einbezogen worden. Das Vorliegen einer nachträglichen Rehabilitierungsentscheidung wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Da er früher nicht in ein Versorgungssystem einbezogen worden war, kann bei ihm auch keine wegen grober Rechtswidrigkeit unbeachtliche Aufhebung einer solchen Einbeziehung verbunden mit deren Fortwirkung vorliegen (Art. 19 Satz 1 bis 3 EV).
Nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage ist vom BSG in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG entwickelt worden, um Wertungswidersprüche innerhalb des Gesetzes zu vermeiden. Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Im Bereich der so genannten technischen Intelligenz hängt der Anspruch nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVO-techInt) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der zweiten Durchführungsbestimmung zur ZAVO-techInt (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab. Dieses Versorgungssystem war geschaffen worden für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger erfüllt die erste Voraussetzung, weil er berechtigt war, den Ingenieurstitel zu führen; es spricht auch viel dafür, dass er entsprechende ingenieur-technische Tätigkeiten ausgeübt hat. Aber zum 30. Juni 1990 bestand kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und einem Arbeitgeber im Sinne der ZAVO-techInt in Verbindung mit § 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil er bereits zuvor bei den IFA Motorenwerken N. GmbH beschäftigt war. Dies folgt aus § 7 der Verordnung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (Umwandlungsverordnung - GBl. I Nr. 14 S. 107). Hiernach wird die Umwandlung vom volkseigenen Betrieb mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam. Mit der Eintragung wird die GmbH Rechtsnachfolgerin des umgewandelten Betriebes, und der vor der Umwandlung bestehende Betrieb ist hiermit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes ist noch in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen; dies ist aber im Hinblick darauf, dass die Rechtswirkung bereits von Gesetzes wegen eintritt, nur ein deklaratorischer Akt. Mit einem erloschenen Betrieb kann aber kein Arbeitsverhältnis mehr bestehen. Nach der Umwandlung des VEB IFA Motorenwerke N. (am 29. Juni 1990) konnte der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr bei einem VEB beschäftigt gewesen sein.
Der Ansicht des Klägers, es komme nicht auf das Datum der Eintragung im Handelsregister, sondern auf einen (behaupteten) mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien an, die Umwandlung erst zum 1. Juli 1990 wirksam werden zu lassen, ist angesichts der eindeutigen Regelung des § 7 der Umwandlungsverordnung abwegig.
Auch die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Insbesondere der Vortrag, es fehle an der Unterschrift des Urkundsbeamten, verfängt nicht: Auf der den Beteiligten übermittelten Kopie zum Originalregisterblatt des "Bezirksvertragsgerichts Erfurt" wird die Eintragung unter dem 29. Juni 1990 durch den "Beauftragten für Registerfragen Verdieck" mit seiner Unterschrift zweifelsfrei bestätigt. Soweit diese Unterschrift in anderen Handelsregisterunterlagen nicht vorhanden ist, beruht dies ersichtlich darauf, dass am 12. April 1995 von Amts wegen eine Neuerfassung mit berichtigender Übertragung erfolgt ist. Die Wirksamkeit der davon betroffenen Eintragungen berührt dies in keinster Weise. Auf dieser Grundlage war auch den vom Kläger "ins Blaue hinein" geäußerten Spekulationen zur Historie der GmbH-Eintragung nicht weiter nachzugehen.
Die Begrenzung der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG auf den Personenkreis, der nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage die drei Voraussetzungen der Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllte, steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG); eine Verfassungswidrigkeit macht der Kläger auch nicht geltend, wie er in der mündlichen Verhandlung betont hat. Die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber denjenigen, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen der Versorgungsverordnung erfüllten, und denjenigen, die bereits früher einmal in ein Versorgungssystem im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG einbezogen waren, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Der Einigungsvertrag hat nur die Übernahme vor dem 1. Juli 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften vorgesehen und neue Einbeziehungen ab 1. Juli 1990 ausdrücklich verboten (Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a EV; Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 EV i.V.m. § 22 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR). Der Bundesgesetzgeber hat das grundsätzliche Verbot der Neueinbeziehung für den persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG modifiziert. Um einem Wertungswiderspruch zu begegnen, hat das Bundessozialgericht durch eine ausdehnende verfassungskonforme Auslegung die nicht in ein Versorgungssystem Einbezogenen, die am 30. Juni 1990 nach den Regelungen der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatten, aber im Regelfall aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürfen, nicht einbezogen waren, den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) gleichgestellt.
Eine Gleichstellung weiterer Personengruppen war nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit davon ausgehen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier vorliegenden Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. unter anderem BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Auferlegung von Kosten für den Kläger beruht auf § 192 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist in der mündlichen Verhandlung und zuvor in einem Erörterungstermin erfolgt.
Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall missbräuchlich. Ein solcher Missbrauch ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 11. Dezember 2001, Az.: 1 BvR 1821/01, und vom 18. September 2000, Az.: 2 BvR 1407/00) auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn eine Berufung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dass diese offensichtliche Aussichtslosigkeit für den Tatbestand des Missbrauchs genügt, ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, wie er bei der Novellierung des Sozialgerichtsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/5943, S. 60 zu Nr. 65) rechtfertigen die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits und ein entsprechender Hinweis des Vorsitzenden auf eine mögliche Kostentragungspflicht die Auferlegung von Kosten. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucksache 14/6335, S. 35 zu Nr. 65), dass es sich bei dem Tatbestand der offensichtlichen Aussichtslosigkeit um einen Unterfall der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung handelt (vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, Rdnr. 9 zu § 192).
Die offensichtliche Aussichtslosigkeit ist für jedes Verfahren individuell zu prüfen; sie ist vor allem danach zu beurteilen, ob die Gesetzeslage einfach und eindeutig ist und ob die interessierenden Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG geklärt sind. Jedenfalls seit dem 9. und 10. April 2002 und zusätzlich nach den Urteilen zur Stichtagsproblematik vom 8. Juni 2004 (Az.: B 4 RA 56/03 R) und vom 29. Juli 2004 (Az.: B 4 RA 12/04 R) muss hier davon ausgegangen werden, dass die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist. Angesichts einer ganzen Serie von einander ergänzenden Entscheidungen konnte der Kläger nicht erwarten, dass der erkennende Senat, der sich mittlerweile bereits in mehr als 240 Fällen der Rechtsprechung des BSG angeschlossen hat, nunmehr von seiner eigenen ständigen Rechtsprechung abweicht, und der Kläger kann nach Auffassung des Senats auch nicht erwarten, dass er mit seiner Argumentation im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG durchdringt. Eine nachvollziehbare Begründung der Verfassungswidrigkeit von hier anzuwendenden Vorschriften (nur darum kann es angesichts der geklärten Rechtslage noch gehen) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr die Rechtsprechung des BSG bestätigt und festgestellt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, dass sich das BSG bei der Prüfung der Zugehörigkeit zu einer zusätzlichen Altersversorgung am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis der DDR anknüpft. Damit wird zwar möglicherweise anders verfahren als zu DDR-Zeiten; die Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der DDR herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Die Auslegung der Rechtsvorschriften der DDR durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kann vom Bundesverfassungsgericht im Übrigen nur darauf überprüft werden, ob diese Auslegung willkürlich ist. Für das Vorliegen von Willkür bieten die einschlägigen Urteile des BSG jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, Az.: 1 BvR 1557/01).
Hinsichtlich der Höhe der auferlegten Kosten ist zunächst zu beachten, dass bei einer Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der vom Staat finanzierten Kostenfreiheit der sozialgerichtlichen Verfahren entfallen soll. Damit wird dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (vgl. BT-Drucksache 14/5943, Seite 60 zu Nr. 65). Zu den Kosten des Gerichts zählen auch die allgemeinen Gerichtskosten. Nach Auskunft der Gerichtsverwaltung des Thüringer Landessozialgerichts belaufen sich die Kosten für ein Verfahren in zweiter Instanz für Personal, Material, Entschädigungen, Miete, Nebenkosten, Technik und Literatur im Durchschnitt auf über 2.000,00 EUR pro Verfahren (Auskunft vom 22. April 2004, Az.: 5600 E – 1/04). Dieser Betrag wird dadurch bestätigt, dass die durchschnittlichen Verfahrenskosten in Hessen schon vor zehn Jahren bei über 3.000,00 DM lagen (Gesetzentwurf der hessischen Landesregierung vom 29. Juni 1989, Landtags-Drucksache 12/4740, Seite 7). Das Bayerische Landessozialgericht ging im Jahre 1996 von durchschnittlichen Verfahrenskosten in Höhe von 6.000,00 DM aus (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1996, Az.: L 8 Ar 640/95). Die Auferlegung von Kosten in Höhe von 1.500,00 EUR im vorliegenden Fall erscheint daher im Verhältnis zu den Gesamtkosten eines durchschnittlichen Verfahrens auf jeden Fall berechtigt. Die Erhöhung des zunächst im Erörterungstermin in Aussicht gestellten Betrages rechtfertigt sich daraus, dass der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung keine rechtlich maßgeblichen Gründe dafür angeben konnte, warum vorliegend eine Entscheidung zu treffen war, obwohl die Berufung im Parallelverfahren der Ehefrau des Klägers zurückgenommen wurde. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers dazu mitgeteilt hat, dies sei geschehen, um die Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Missbräuchlichkeitskosten zu bewegen, kann dies eine juristisch vertretbare Argumentation nicht ersetzen. Sinn und Zweck des § 192 SGG werden vereitelt, wenn finanzstarke Rechtsschutzversicherungen auch solche Verfahren finanzieren, die von vornherein aussichtslos sind.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die Rechtslage bereits geklärt ist (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Beteiligen haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Dem Kläger werden Verfahrenskosten in Höhe von 1.500,00 EUR auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen sind.
Der 1952 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt vom 8. Oktober 1974 den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Nach einer Tätigkeit als Technologe im VEB Schiffsarmaturen- und Leuchtenbau F. war der Kläger bei dem VEB IFA Motorenwerke N. beziehungsweise bei der am 29. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragenen IFA Motorenwerke N. GmbH tätig.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme - die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab, weil der VEB IFA Motorenwerke N. bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2004).
Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Nordhausen mit Urteil vom 28. August 2006 abgewiesen, weil der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 bereits privatisiert gewesen sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat zunächst vorgetragen, dass der im Handelsregister ausgewiesene Eintragungszeitpunkt nicht mit dem tatsächlichen Zeitpunkt der Eintragung übereinstimme, zumal im entsprechenden Handelsregisterauszug die Unterschrift des Registermitarbeiters fehle. Nach einer Klärung des Sachverhalts hat er sein Begehren sodann vor allem darauf gestützt, dass die Eintragung nach dem Willen der Vertragsparteien erst mit Ablauf des 30. Juni 1990 erfolgen sollte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 28. August 2006 und den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme - vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die angegriffene Entscheidung rechtmäßig ist.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende den Kläger auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 192 Absatz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen. Eine solche Kostenentscheidung war auch schon zuvor Gegenstand eines Erörterungstermins am 13. März 2007. In der Verhandlung vom 29. Mai 2008 hat der Kläger dazu vorgetragen, dass die Kosten gegebenenfalls von einer Rechtsschutzversicherung getragen würden.
Die Beteiligten haben Kopien zum ursprünglichen Registerblatt HR B Nr. 226 sowie vom Schreiben des Bezirksvertragsgerichts Erfurt vom 29. Juni 1990 erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht zusteht.
Als Rechtsgrundlage kommt hier nur § 8 Abs. 1 bis 3 AAÜG in Betracht. Der Kläger hat nach dieser Vorschrift aber keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihm beantragte Feststellung trifft. Er konnte schon deshalb mit seinem Begehren keinen Erfolg haben, weil das AAÜG auf ihn nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R).
Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs. 1 AAÜG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Die Sonderregelung des Satzes 2 ist hier offensichtlich nicht einschlägig, weil der Kläger (unstreitig) zu keinem Zeitpunkt in ein Versorgungssystem einbezogen war und folglich die Fiktion der Vorschrift, wonach bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem der Verlust der Anwartschaft als nicht eingetreten gilt, in seinem Fall nicht greift.
Einen "Anspruch" auf Versorgung (damit ist das Vollrecht gemeint) hat der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht gehabt. Denn ein "Versorgungsfall" war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Dem Kläger stand am 1. August 1991 aber auch keine "Anwartschaft" zu (damit ist die Versorgungsberechtigung gemeint). Insofern ist allein auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Bundesrecht abzustellen. Dieses Bundesrecht verbietet es, ab dem 1. Juli 1990 noch neue Versorgungsberechtigungen zu begründen. Dies ergibt sich aus der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1, 2. Halbsatz zum Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 in Verbindung mit dem am 3. Oktober 1990 zu (sekundärem) Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990. Nach diesen Regelungen sind Neueinbeziehungen ab dem 1. Juli 1990 nicht mehr zulässig; folglich ist rückschauend auf die tatsächlichen Verhältnisse am 30. Juni 1990 abzustellen. Bei Personen, die zu diesem Zeitpunkt nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht durch originäres Bundesrecht einbezogen wurden (z.B. nach Art. 9 Abs. 2, 17, 19 EV), ist allerdings im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten.
Dem Kläger war eine solche Versorgungszusage jedenfalls nicht in Form eines bindend gebliebenen Verwaltungsaktes erteilt worden (Art. 19 Satz 1 EV). Er war aber auch nicht durch eine Einzelentscheidung (z.B. aufgrund eines Einzelvertrages) zu DDR-Zeiten einbezogen worden. Das Vorliegen einer nachträglichen Rehabilitierungsentscheidung wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Da er früher nicht in ein Versorgungssystem einbezogen worden war, kann bei ihm auch keine wegen grober Rechtswidrigkeit unbeachtliche Aufhebung einer solchen Einbeziehung verbunden mit deren Fortwirkung vorliegen (Art. 19 Satz 1 bis 3 EV).
Nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage ist vom BSG in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG entwickelt worden, um Wertungswidersprüche innerhalb des Gesetzes zu vermeiden. Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Im Bereich der so genannten technischen Intelligenz hängt der Anspruch nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVO-techInt) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der zweiten Durchführungsbestimmung zur ZAVO-techInt (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab. Dieses Versorgungssystem war geschaffen worden für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger erfüllt die erste Voraussetzung, weil er berechtigt war, den Ingenieurstitel zu führen; es spricht auch viel dafür, dass er entsprechende ingenieur-technische Tätigkeiten ausgeübt hat. Aber zum 30. Juni 1990 bestand kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und einem Arbeitgeber im Sinne der ZAVO-techInt in Verbindung mit § 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil er bereits zuvor bei den IFA Motorenwerken N. GmbH beschäftigt war. Dies folgt aus § 7 der Verordnung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (Umwandlungsverordnung - GBl. I Nr. 14 S. 107). Hiernach wird die Umwandlung vom volkseigenen Betrieb mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam. Mit der Eintragung wird die GmbH Rechtsnachfolgerin des umgewandelten Betriebes, und der vor der Umwandlung bestehende Betrieb ist hiermit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes ist noch in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen; dies ist aber im Hinblick darauf, dass die Rechtswirkung bereits von Gesetzes wegen eintritt, nur ein deklaratorischer Akt. Mit einem erloschenen Betrieb kann aber kein Arbeitsverhältnis mehr bestehen. Nach der Umwandlung des VEB IFA Motorenwerke N. (am 29. Juni 1990) konnte der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr bei einem VEB beschäftigt gewesen sein.
Der Ansicht des Klägers, es komme nicht auf das Datum der Eintragung im Handelsregister, sondern auf einen (behaupteten) mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien an, die Umwandlung erst zum 1. Juli 1990 wirksam werden zu lassen, ist angesichts der eindeutigen Regelung des § 7 der Umwandlungsverordnung abwegig.
Auch die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Insbesondere der Vortrag, es fehle an der Unterschrift des Urkundsbeamten, verfängt nicht: Auf der den Beteiligten übermittelten Kopie zum Originalregisterblatt des "Bezirksvertragsgerichts Erfurt" wird die Eintragung unter dem 29. Juni 1990 durch den "Beauftragten für Registerfragen Verdieck" mit seiner Unterschrift zweifelsfrei bestätigt. Soweit diese Unterschrift in anderen Handelsregisterunterlagen nicht vorhanden ist, beruht dies ersichtlich darauf, dass am 12. April 1995 von Amts wegen eine Neuerfassung mit berichtigender Übertragung erfolgt ist. Die Wirksamkeit der davon betroffenen Eintragungen berührt dies in keinster Weise. Auf dieser Grundlage war auch den vom Kläger "ins Blaue hinein" geäußerten Spekulationen zur Historie der GmbH-Eintragung nicht weiter nachzugehen.
Die Begrenzung der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG auf den Personenkreis, der nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage die drei Voraussetzungen der Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllte, steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG); eine Verfassungswidrigkeit macht der Kläger auch nicht geltend, wie er in der mündlichen Verhandlung betont hat. Die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber denjenigen, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen der Versorgungsverordnung erfüllten, und denjenigen, die bereits früher einmal in ein Versorgungssystem im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG einbezogen waren, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Der Einigungsvertrag hat nur die Übernahme vor dem 1. Juli 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften vorgesehen und neue Einbeziehungen ab 1. Juli 1990 ausdrücklich verboten (Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a EV; Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 EV i.V.m. § 22 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR). Der Bundesgesetzgeber hat das grundsätzliche Verbot der Neueinbeziehung für den persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG modifiziert. Um einem Wertungswiderspruch zu begegnen, hat das Bundessozialgericht durch eine ausdehnende verfassungskonforme Auslegung die nicht in ein Versorgungssystem Einbezogenen, die am 30. Juni 1990 nach den Regelungen der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatten, aber im Regelfall aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürfen, nicht einbezogen waren, den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) gleichgestellt.
Eine Gleichstellung weiterer Personengruppen war nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit davon ausgehen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier vorliegenden Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. unter anderem BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Auferlegung von Kosten für den Kläger beruht auf § 192 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist in der mündlichen Verhandlung und zuvor in einem Erörterungstermin erfolgt.
Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall missbräuchlich. Ein solcher Missbrauch ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 11. Dezember 2001, Az.: 1 BvR 1821/01, und vom 18. September 2000, Az.: 2 BvR 1407/00) auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn eine Berufung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dass diese offensichtliche Aussichtslosigkeit für den Tatbestand des Missbrauchs genügt, ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, wie er bei der Novellierung des Sozialgerichtsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/5943, S. 60 zu Nr. 65) rechtfertigen die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits und ein entsprechender Hinweis des Vorsitzenden auf eine mögliche Kostentragungspflicht die Auferlegung von Kosten. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucksache 14/6335, S. 35 zu Nr. 65), dass es sich bei dem Tatbestand der offensichtlichen Aussichtslosigkeit um einen Unterfall der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung handelt (vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, Rdnr. 9 zu § 192).
Die offensichtliche Aussichtslosigkeit ist für jedes Verfahren individuell zu prüfen; sie ist vor allem danach zu beurteilen, ob die Gesetzeslage einfach und eindeutig ist und ob die interessierenden Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG geklärt sind. Jedenfalls seit dem 9. und 10. April 2002 und zusätzlich nach den Urteilen zur Stichtagsproblematik vom 8. Juni 2004 (Az.: B 4 RA 56/03 R) und vom 29. Juli 2004 (Az.: B 4 RA 12/04 R) muss hier davon ausgegangen werden, dass die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist. Angesichts einer ganzen Serie von einander ergänzenden Entscheidungen konnte der Kläger nicht erwarten, dass der erkennende Senat, der sich mittlerweile bereits in mehr als 240 Fällen der Rechtsprechung des BSG angeschlossen hat, nunmehr von seiner eigenen ständigen Rechtsprechung abweicht, und der Kläger kann nach Auffassung des Senats auch nicht erwarten, dass er mit seiner Argumentation im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG durchdringt. Eine nachvollziehbare Begründung der Verfassungswidrigkeit von hier anzuwendenden Vorschriften (nur darum kann es angesichts der geklärten Rechtslage noch gehen) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr die Rechtsprechung des BSG bestätigt und festgestellt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, dass sich das BSG bei der Prüfung der Zugehörigkeit zu einer zusätzlichen Altersversorgung am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis der DDR anknüpft. Damit wird zwar möglicherweise anders verfahren als zu DDR-Zeiten; die Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der DDR herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Die Auslegung der Rechtsvorschriften der DDR durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kann vom Bundesverfassungsgericht im Übrigen nur darauf überprüft werden, ob diese Auslegung willkürlich ist. Für das Vorliegen von Willkür bieten die einschlägigen Urteile des BSG jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, Az.: 1 BvR 1557/01).
Hinsichtlich der Höhe der auferlegten Kosten ist zunächst zu beachten, dass bei einer Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der vom Staat finanzierten Kostenfreiheit der sozialgerichtlichen Verfahren entfallen soll. Damit wird dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (vgl. BT-Drucksache 14/5943, Seite 60 zu Nr. 65). Zu den Kosten des Gerichts zählen auch die allgemeinen Gerichtskosten. Nach Auskunft der Gerichtsverwaltung des Thüringer Landessozialgerichts belaufen sich die Kosten für ein Verfahren in zweiter Instanz für Personal, Material, Entschädigungen, Miete, Nebenkosten, Technik und Literatur im Durchschnitt auf über 2.000,00 EUR pro Verfahren (Auskunft vom 22. April 2004, Az.: 5600 E – 1/04). Dieser Betrag wird dadurch bestätigt, dass die durchschnittlichen Verfahrenskosten in Hessen schon vor zehn Jahren bei über 3.000,00 DM lagen (Gesetzentwurf der hessischen Landesregierung vom 29. Juni 1989, Landtags-Drucksache 12/4740, Seite 7). Das Bayerische Landessozialgericht ging im Jahre 1996 von durchschnittlichen Verfahrenskosten in Höhe von 6.000,00 DM aus (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1996, Az.: L 8 Ar 640/95). Die Auferlegung von Kosten in Höhe von 1.500,00 EUR im vorliegenden Fall erscheint daher im Verhältnis zu den Gesamtkosten eines durchschnittlichen Verfahrens auf jeden Fall berechtigt. Die Erhöhung des zunächst im Erörterungstermin in Aussicht gestellten Betrages rechtfertigt sich daraus, dass der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung keine rechtlich maßgeblichen Gründe dafür angeben konnte, warum vorliegend eine Entscheidung zu treffen war, obwohl die Berufung im Parallelverfahren der Ehefrau des Klägers zurückgenommen wurde. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers dazu mitgeteilt hat, dies sei geschehen, um die Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Missbräuchlichkeitskosten zu bewegen, kann dies eine juristisch vertretbare Argumentation nicht ersetzen. Sinn und Zweck des § 192 SGG werden vereitelt, wenn finanzstarke Rechtsschutzversicherungen auch solche Verfahren finanzieren, die von vornherein aussichtslos sind.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die Rechtslage bereits geklärt ist (§ 160 Abs. 2 SGG).
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