L 9 AS 1/08 ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 27 AS 3591/07 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 1/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens (noch) über um acht Euro höhere monatliche Leistungen zur Grundsicherung für die Zeit ab 1. Januar 2008 und die Übernahme einer weiteren Heizkostennachzahlung für 2007 in Höhe von 15,47 Euro.

Der im Jahre 1959 geborene, alleinstehende Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses mit einer Wohnfläche von etwa 60,00 Quadratmetern. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er bei der Bausparkasse Schwäbisch-Hall einen Kredit auf und zahlt auf ihn Schuldzinsen in jährlich unterschiedlicher Höhe. Der Betrieb der Heizung inklusive der Warmwasseraufbereitung erfolgt über den Bezug von Gas. Eine Aufschlüsselung der konkret anfallenden Heizkosten und Kosten der Warmwasseraufbereitung erfolgt nicht.

Nach Auslaufen einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung steht der Beschwerdeführer seit Mitte 2005 im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 17. September 2007 für die Monate Oktober bis Dezember 2007 Leistungen in Höhe von 535,75 Euro und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2008 solche in Höhe von 491,51 Euro.

Auf den Widerspruch erging unter dem 28. November 2007 ein Änderungsbescheid mit dem sie die Leistungen für den Oktober 2007 auf 593,35 Euro, für den November 2007 auf 563,83 Euro, für den Dezember 2007 auf 561,40 Euro und für die Monate Januar bis März 2008 auf jeweils 373,55 Euro festsetzte. Den weitergehenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2007 zurück.

Der Beschwerdeführer hat dagegen am 12. Dezember 2007 Klage zum Sozialgericht Altenburg erhoben (Az.: S 27 AS 3592/07) und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Übernahme der anfallenden Schuldzinsen auch für die Zeit ab 1. Januar 2008 beantragt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Er sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, seine Rechte auf einfacherer Weise als durch Inanspruchnahme des Gerichts durchzusetzen. Die Beschwerdegegnerin habe die Übernahme der Schuldzinsen für 2008 dem Grunde nach bereits zugesagt und lediglich eine Bestätigung des Kreditinstituts über die voraussichtliche Höhe der Schuldzinsen für das Jahr 2008 gefordert. Eine solche Bescheinigung - dies zeige der Vorgang vom Januar 2007 - könne der Beschwerdeführer ohne Probleme zeitnah vorlegen. Im Übrigen sei er hierzu im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. der Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet. Der Beschwerde hat das Sozialgericht nicht abgeholfen (richterliche Verfügung vom 28. Dezember 2007) und dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer bestreitet die vom Sozialgericht postulierte Mitwirkungspflicht. Die Beschwerdegegnerin habe die Zinsbelastung für das Jahr 2008 ohne weiteres aus den bereits vorhandenen Daten erkennen können. Nach Berücksichtigung der Schuldzinsen werde Teilerledigung erklärt. Die Beschwerdegegnerin sei jetzt noch verpflichtet, monatlich acht Euro mehr an ihn zu zahlen. Dies folge aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Februar 2008 zu den Kosten der Warmwasseraufbereitung. Zudem müsse sie weitere Heizkostennachzahlungen für 2007 in Höhe von 15,47 Euro übernehmen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2008 in Höhe von acht Euro pro Monat zusätzlich zu zahlen, für den Monat Januar 2008 weitere 15,47 Euro an Heizkostennachzahlungen für das Jahr 2007 zu erstatten und ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Stamm, Saalstraße 8 a, 07743 Jena zu bewilligen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für richtig. Bezüglich der Kosten für die Warmwasseraufbereitung sei sie - auch im Hinblick auf die Urteile des BSG - weiterhin an ihre noch gültigen Unterkunftsrichtlinien gebunden.

Mit Änderungsbescheid vom 6. Februar 2008 hat die Beschwerdegegnerin die neu anfallenden Heizkostenvorauszahlungen ab 1. Januar 2008 berücksichtigt. Von dem zu zahlenden Betrag in Höhe von 79,00 Euro monatlich hat sie pauschal 18 v.H. für die Kosten der Warmwasseraufbereitung ("Warmwasserpauschale") abgezogen. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 26. Februar 2008 - nachdem der Beschwerdeführer eine auf den 28. Dezember 2007 datierende Bescheinigung der Bausparkasse Schwäbisch Hall über voraussichtlich zu leistende Schuldzinsen für das Jahr 2008 zu den Akten gereicht hat, hat sie - für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2008 monatliche Schuldzinsen in Höhe von 132,35 Euro bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 4. März 2008 hat sie für die Monate April bis September 2008 Leistungen in Höhe von 689,66 Euro bewilligt. Hiergegen hat der Beschwerdeführer unter dem 12. März 2008 Widerspruch eingelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Eilverfahrens keinen Anspruch auf die Zahlung der (noch streitigen) acht Euro pro Monat mehr ab 1. Januar 2008. Eben so verhält es sich mit der Übernahme weiterer 15,47 Euro an Heizkostennachzahlungen für das Jahr 2007.

Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 - wie hier - nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn anders die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gelten die §§ 920, 921, 923, 926 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG).

Der Antrag ist dann glaubhaft gemacht, wenn das Gericht auf Grund hinreichender Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und bzw. oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch bejahen kann. Er liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Darüber hinaus muss in Abwägung der für die Verwirklichung des Rechts bestehenden Gefahr einerseits und der Notwendigkeit einer Regelung andererseits ein Anordnungsgrund zu bejahen sein.

Den Anordnungsanspruch hinsichtlich der (noch) streitigen Kosten für die Warmwasseraufbereitung hat der Beschwerdeführer ausreichend glaubhaft gemacht. Nach dem Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 - Az.: B 14/11 b AS 15/07 R sind die Kosten für die Warmwasseraufbereitung aus dem Regelsatz zu decken. Allerdings sind diese Kosten, sofern die tatsächlichen Aufwendungen für die Warmwasseraufbereitung nicht nachweisbar sind, nur in Höhe von 30 v. H. für die in der Regeleistung vorgesehenen Position Haushaltsenergie bzw. Strom in Ansatz zu bringen. Ausgehend von einem Regelsatz für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 347,00 Euro im Falle des Beschwerdeführers ist vorliegend maximal ein Abzug für die Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 6,26 Euro möglich. Dagegen scheidet der - auch von der Beschwerdegegnerin - praktizierte pauschale Abzug für Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 18 v. H. der Heizkosten aus.

Gleichwohl kann der Beschwerdeführer mit seinem Begehren nicht durchdringen, denn es fehlt an dem für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch erforderlichen Anordnungsgrund. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei einem Zuwarten in der Hauptsache schwere und irreparable Schäden erleidet. Es drohen keine im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG wesentliche Nachteile, wenn der Beschwerdeführer die Differenz von 7,96 Euro monatlich vorläufig selbst trägt.

Nicht jede geringfügige Unterschreitung des Regelsatzes führt dazu, dass ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. Nach der Konzeption des SGB II gehen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes über die Sicherung des bloßen existentiellen Bedarfs hinaus. Dies ergibt sich zum einen aus der Sanktionsregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach der Gesetzgeber die Absenkung der Regeleistung um 30 v. H. für einen gewissen Zeitraum anordnet, zum anderen aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach ist ein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Einzelfall zur Deckung eine unabweisbaren Bedarfs gewährtes Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 v. H. der an den Hilfebedürftigen zu zahlenden Regelleistung zu tilgen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 - Az.: L 5 B 531/06 ER AS und Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 -Az.: L 3 B 158/06 AS-ER, beide nach juris).

Gemessen daran entstehen dem Beschwerdeführer bei der noch in Streit stehenden Differenz für die Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 7,96 Euro monatlich bei einem Abwarten in der Hauptsache keine unzumutbaren Nachteile. Es handelt es sich lediglich um eine Absenkung von weniger als 3 v. H. bei einer Regeleistung von 347,00 Euro. Bestätigt wird dies im Übrigen dadurch, dass die Beschwerdegegnerin seit Beginn des Leistungsbezugs für die Warmwasseraufbereitung eine Pauschale von 18 v. H. der Heizkosten in Ansatz brachte; der Beschwerdeführer diesbezüglich aber keine Eilanträge anstrengte. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass ihm jetzt ein weiteres Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht mehr möglich sein soll. Gleiches gilt für die zusätzlich geforderte Übernahme der Heizkostennachzahlung für das Jahr 2007 in Höhe von weiteren 15,47 Euro. Auch dieser Betrag, der weniger als 5 v. H. der Regelleistung ausmacht, ist noch derart geringfügig, dass es dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bedarf.

Im Übrigen wird in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem das Gericht entscheidet; bei einer Beschwerde mithin der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Dies erklärt sich daraus, dass in dem Erfordernis des Anordnungsgrundes ein besonderes Dringlichkeitselement enthalten ist, das grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft entfalten soll. Dagegen scheidet eine rückwirkende Feststellung - betreffend einen abgelaufenen Zeitraum - grundsätzlich aus. Ein Anordnungsgrund lässt sich dann in der Regel nicht mehr bejahen. Dies folgt aus der prozessualen Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Sie soll - entsprechend der Intention des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) - in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz ermöglichen und ihn in den Fällen gewähren, in denen eine Entscheidung im grundsätzlich vorrangigen Hauptsacheverfahren zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare Nachteile entstehen würden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr auszugleichen wären. Hieraus folgt, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und damit verbunden die Bejahung eines Anordnungsgrundes in der Regel ausscheidet, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung vorgelegen hat; dann ist die besondere Dringlichkeit durch Zeitablauf überholt. Dem Rechtsschutzsuchenden ist es in diesem Fall grundsätzlich zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Anderes kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise dann gelten, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erlangt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen werden, die irreparabel sind oder sich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht ausreichend rückgängig machen lassen (vgl. den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2008 -Az.: L 9 AS 1049/07 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 -Az.: L 28 B 1040/07 AS ER und Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 22. Januar 2007 -Az.: M 15 E 06.4471, beide nach juris).

Bezogen darauf könnte mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur eine vorläufige Zahlung für einen im Zeitpunkt der Senatsentscheidung abgelaufenen Bewilligungsabschnitt vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 erreicht werden. Der Beschwerdeführer hat aber nicht vorgetragen, dass er durch ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile erleidet. Anhaltspunkte hierfür waren für den Senat nach Aktenlage ebenfalls nicht ersichtlich. Es verhält sich vielmehr so, dass die Beschwerdegegnerin im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers in der Hauptsache für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 problemlos eine Nachzahlung vornehmen kann.

Schließlich kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben, soweit der Beschwerdeführer höhere Leistungen (auch) über den 31. März 2008 hinaus begehrt. Die hier streitigen Bescheide beschränkten ihre Wirkung auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008. Der Bescheid vom 4. März 2008 - hier hat die Beschwerdegegnerin über den Folgeabschnitt vom 1. April 2008 bis 30. September 2008 entschieden - ist nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung der zitierten Vorschrift ist im Rahmen des SGB II wegen der spezifischen Besonderheiten auf diesem Rechtsgebiet nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 -Az.: B 7 b AS 14/06 R, nach juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Zwar ist der Beschwerdeführer mit seinem ursprünglichen Begehren, nämlich der Übernahme der Schuldzinsen über den 31. Dezember 2007 hinaus, letztendlich durchgedrungen; indes war diesbezüglich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Senat sieht insoweit entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Bezug.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, denn es fehlte der beabsichtigten Rechtsverfolgung an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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