Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 15 AS 3024/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 92/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
PKH bei Untätigkeitsklage
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 22. Januar 2008 wird aufgehoben und der Antragstellerin wird nachträglich Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. bewilligt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein mittlerweile erledigtes Klageverfahren (eine Untätigkeitsklage).
Die Klägerin bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit einem Bescheid vom 3. April 2006 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. bis zum 30. September 2005 teilweise in Höhe von 247,79 EUR rückwirkend auf und begründete dies mit der "Anrechnung einer Betriebskostennachzahlung 2004". Hiergegen erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Mit einem Schreiben vom 19. Juli 2006 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin (ihre jetzige Prozessbevollmächtigte) bei der Beklagen eine Überprüfung des Aufhebungsbescheides. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 fest, die beantragte Überprüfung habe ergeben, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei. Dieser Bescheid war unmittelbar an die Klägerin adressiert. Die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin erhob für diese am 29. Januar 2007 (per Fax) Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2006. Dabei führte sie aus, die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit einem in der beigezogenen Verwaltungsakte im Original abgehefteten Schriftsatz vom 21. Februar 2007, auf dem ein Eingangsstempel der Beklagten vom 23. Februar 2007 aufgebracht ist, begründete die Verfahrenbevollmächtigte der Klägerin den Widerspruch und führte u. a. aus: Das Guthaben dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden. Es handele sich um Vermögen, das die Klägerin im Jahr 2004 (also vor Beginn des Bezuges von SGB II-Leistungen) gebildet habe. In einem internen Aktenvermerk der Beklagten vom 7. März 2007 wird zum weiteren Vorgehen ausgeführt, dem Widerspruch solle teilweise abgeholfen und der Abhilfebescheid zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht werden.
Die Klägerin hat anwaltlich vertreten am 22. August 2007 eine Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklage zu verurteilen, "den Widerspruch vom 29. Januar 2007 gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2006 zu bescheiden". Zugleich hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen. Die Beklagte hat darauf mit Schriftsatz vom 25. September 2007 erwidert, die Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil zum Widerspruch vom 29. Januar 2007 "bis zum heutigen Tage" eine Begründung nicht eingegangen sei, so dass eine abschließende Entscheidung nicht hätte getroffen werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2007 hat die Beklagte dann den Widerspruch der Klägerin vom 29. Januar 2007 als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt: Das sich aus der Betriebskostenabrechnung 2004 ergebende Guthaben sei vom Vermieter mit der laufenden Mietzinsforderung aus September 2005 verrechnet worden. Dadurch habe sich der Bedarf der Klägerin in diesem Monat vermindert. Deshalb habe die teilweise Aufhebung der von einem höheren Bedarf ausgehenden Bewilligung erfolgen müssen.
Im Hinblick auf die Erteilung des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin ihre Untätigkeitsklage mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 in der Hauptsache für erledigt erklärt und einen Antrag auf gerichtliche Kostenentscheidung gestellt, den sie aber mit Schriftsatz vom 5. November 2007 wieder zurückgenommen hat.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen des Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt und ausgeführt: Die erhobene Untätigkeitsklage sei schon unzulässig gewesen. Die Klägerin hätte die erstrebte Bescheidung ihres Widerspruchs auf einfachere Weise als durch Anrufung des Gerichts erreichen können, wenn sie der Beklagten zunächst eine Frist unter Androhung einer Untätigkeitsklage gesetzt hätte. Es sei "vor Erhebung jeder Untätigkeitsklage geboten, der Behörde eine letzte Frist zu setzen.". Die Klägerin habe sich indes nach der "vermeintlichen Widerspruchsbegründung" nicht mehr an die Beklagte gewandt. Die Untätigkeitsklage sei zudem unbegründet. Die Beklagte habe dargelegt, dass der Widerspruch nicht begründet worden sei. In dem ausdrücklichen Hinweis der Klägerin bei Erhebung des Widerspruchs, diesen (noch) begründen zu wollen, liege daher ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung über den Widerspruch durch die Beklagte.
Die Kläger hat gegen den ihr am 5. Februar 2008 zugestellten Beschluss am 26. Februar 2008 Beschwerde erhoben und zur Begründung u. a. darauf verwiesen, ihren Widerspruch mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 begründet zu haben. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 22. Januar 2008 aufzuheben und ihr nachträglich Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Halle geführte Klageverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus Halle zu bewilligen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und das Prozesskostenhilfeheft Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Die Versagung durch das SG war rechtswidrig.
Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, so wird der Partei auf Antrag ein Anwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch diesen erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist.
Das Klageverfahren bot für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, Az.: 1 BvR 94/88 u.a., BverfGE 81, 347, [356 ff.]). Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage hatte bis zu ihrer Erledigung gute Erfolgsaussichten.
Nach § 88 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 SGG ist eine Klage mit dem Antrag auf die Entscheidung über einen ohne zureichenden Grund nicht beschiedenen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit Erhebung des Widerspruchs zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen worden ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann.
Hier hatte die Klägerin die Untätigkeitsklage nach Ablauf der sich aus dem Gesetz ergebenden Dreimonatsfrist erhoben. Der Widerspruch war am 29. Januar 2007 bei der Beklagten eingegangen und die Klage ist am 22. August 2007 erhoben worden. Der vom SG aufgestellte Rechtssatz, wonach als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung eines Widerspruchs zunächst eine mit der Androhung der Untätigkeitsklage verbundene Fristsetzung gegenüber der Behörde zu fordern ist, ist so nicht im Gesetz verankert und wird soweit ersichtlich auch nicht allgemein von der Rechtsprechung vertreten. In Sonderfällen kann es geboten sein, sich vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage nochmals an die Behörde zu wenden. Im konkreten Fall sind aber keine besonderen Umstände erkennbar, die dies geboten erscheinen ließen.
Es lag für die Beklage auch kein hinreichender Grund vor, dass vor Erhebung der Untätigkeitsklage nicht über den Widerspruch entschieden worden war. Es handelte sich um einen vom Tatsächlichen her nach Lage der Akten ohne weitere Ermittlungen zu beurteilenden Sachverhalt auch ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten. Zumindest ab dem sich eindeutig aus der beigezogenen Verwaltungsakte ergebenden Datum des Eingangs der Widerspruchsbegründung am 23. Februar 2007 lag kein Hinderungsgrund vor, den Widerspruch zu bescheiden.
Die Klägerin ist auch bedürftig i. S. v. § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ZPO. Sie bezieht nur die ihr nach dem SGB II gewährten Leistungen. Unter Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung liegt das zu berücksichtigende Gesamteinkommen unterhalb dem gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO heranzuziehenden Betrag. Verwertbares Vermögen hat die Antragstellerin nicht angegeben. Für das Vorhandensein liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Daher war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist gemäß § 121 Abs. 2 ZPO geboten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Exner
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein mittlerweile erledigtes Klageverfahren (eine Untätigkeitsklage).
Die Klägerin bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit einem Bescheid vom 3. April 2006 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. bis zum 30. September 2005 teilweise in Höhe von 247,79 EUR rückwirkend auf und begründete dies mit der "Anrechnung einer Betriebskostennachzahlung 2004". Hiergegen erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Mit einem Schreiben vom 19. Juli 2006 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin (ihre jetzige Prozessbevollmächtigte) bei der Beklagen eine Überprüfung des Aufhebungsbescheides. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 fest, die beantragte Überprüfung habe ergeben, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei. Dieser Bescheid war unmittelbar an die Klägerin adressiert. Die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin erhob für diese am 29. Januar 2007 (per Fax) Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2006. Dabei führte sie aus, die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit einem in der beigezogenen Verwaltungsakte im Original abgehefteten Schriftsatz vom 21. Februar 2007, auf dem ein Eingangsstempel der Beklagten vom 23. Februar 2007 aufgebracht ist, begründete die Verfahrenbevollmächtigte der Klägerin den Widerspruch und führte u. a. aus: Das Guthaben dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden. Es handele sich um Vermögen, das die Klägerin im Jahr 2004 (also vor Beginn des Bezuges von SGB II-Leistungen) gebildet habe. In einem internen Aktenvermerk der Beklagten vom 7. März 2007 wird zum weiteren Vorgehen ausgeführt, dem Widerspruch solle teilweise abgeholfen und der Abhilfebescheid zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht werden.
Die Klägerin hat anwaltlich vertreten am 22. August 2007 eine Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklage zu verurteilen, "den Widerspruch vom 29. Januar 2007 gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2006 zu bescheiden". Zugleich hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen. Die Beklagte hat darauf mit Schriftsatz vom 25. September 2007 erwidert, die Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil zum Widerspruch vom 29. Januar 2007 "bis zum heutigen Tage" eine Begründung nicht eingegangen sei, so dass eine abschließende Entscheidung nicht hätte getroffen werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2007 hat die Beklagte dann den Widerspruch der Klägerin vom 29. Januar 2007 als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt: Das sich aus der Betriebskostenabrechnung 2004 ergebende Guthaben sei vom Vermieter mit der laufenden Mietzinsforderung aus September 2005 verrechnet worden. Dadurch habe sich der Bedarf der Klägerin in diesem Monat vermindert. Deshalb habe die teilweise Aufhebung der von einem höheren Bedarf ausgehenden Bewilligung erfolgen müssen.
Im Hinblick auf die Erteilung des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin ihre Untätigkeitsklage mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 in der Hauptsache für erledigt erklärt und einen Antrag auf gerichtliche Kostenentscheidung gestellt, den sie aber mit Schriftsatz vom 5. November 2007 wieder zurückgenommen hat.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen des Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt und ausgeführt: Die erhobene Untätigkeitsklage sei schon unzulässig gewesen. Die Klägerin hätte die erstrebte Bescheidung ihres Widerspruchs auf einfachere Weise als durch Anrufung des Gerichts erreichen können, wenn sie der Beklagten zunächst eine Frist unter Androhung einer Untätigkeitsklage gesetzt hätte. Es sei "vor Erhebung jeder Untätigkeitsklage geboten, der Behörde eine letzte Frist zu setzen.". Die Klägerin habe sich indes nach der "vermeintlichen Widerspruchsbegründung" nicht mehr an die Beklagte gewandt. Die Untätigkeitsklage sei zudem unbegründet. Die Beklagte habe dargelegt, dass der Widerspruch nicht begründet worden sei. In dem ausdrücklichen Hinweis der Klägerin bei Erhebung des Widerspruchs, diesen (noch) begründen zu wollen, liege daher ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung über den Widerspruch durch die Beklagte.
Die Kläger hat gegen den ihr am 5. Februar 2008 zugestellten Beschluss am 26. Februar 2008 Beschwerde erhoben und zur Begründung u. a. darauf verwiesen, ihren Widerspruch mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 begründet zu haben. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 22. Januar 2008 aufzuheben und ihr nachträglich Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Halle geführte Klageverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus Halle zu bewilligen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und das Prozesskostenhilfeheft Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Die Versagung durch das SG war rechtswidrig.
Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, so wird der Partei auf Antrag ein Anwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch diesen erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist.
Das Klageverfahren bot für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, Az.: 1 BvR 94/88 u.a., BverfGE 81, 347, [356 ff.]). Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage hatte bis zu ihrer Erledigung gute Erfolgsaussichten.
Nach § 88 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 SGG ist eine Klage mit dem Antrag auf die Entscheidung über einen ohne zureichenden Grund nicht beschiedenen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit Erhebung des Widerspruchs zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen worden ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann.
Hier hatte die Klägerin die Untätigkeitsklage nach Ablauf der sich aus dem Gesetz ergebenden Dreimonatsfrist erhoben. Der Widerspruch war am 29. Januar 2007 bei der Beklagten eingegangen und die Klage ist am 22. August 2007 erhoben worden. Der vom SG aufgestellte Rechtssatz, wonach als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung eines Widerspruchs zunächst eine mit der Androhung der Untätigkeitsklage verbundene Fristsetzung gegenüber der Behörde zu fordern ist, ist so nicht im Gesetz verankert und wird soweit ersichtlich auch nicht allgemein von der Rechtsprechung vertreten. In Sonderfällen kann es geboten sein, sich vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage nochmals an die Behörde zu wenden. Im konkreten Fall sind aber keine besonderen Umstände erkennbar, die dies geboten erscheinen ließen.
Es lag für die Beklage auch kein hinreichender Grund vor, dass vor Erhebung der Untätigkeitsklage nicht über den Widerspruch entschieden worden war. Es handelte sich um einen vom Tatsächlichen her nach Lage der Akten ohne weitere Ermittlungen zu beurteilenden Sachverhalt auch ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten. Zumindest ab dem sich eindeutig aus der beigezogenen Verwaltungsakte ergebenden Datum des Eingangs der Widerspruchsbegründung am 23. Februar 2007 lag kein Hinderungsgrund vor, den Widerspruch zu bescheiden.
Die Klägerin ist auch bedürftig i. S. v. § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ZPO. Sie bezieht nur die ihr nach dem SGB II gewährten Leistungen. Unter Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung liegt das zu berücksichtigende Gesamteinkommen unterhalb dem gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO heranzuziehenden Betrag. Verwertbares Vermögen hat die Antragstellerin nicht angegeben. Für das Vorhandensein liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Daher war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist gemäß § 121 Abs. 2 ZPO geboten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Exner
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved