Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 R 2318/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1016/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Einbehaltung rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 i. H. v. insgesamt 2.320,60 EUR.
Die Beklagte bewilligte dem 1942 geborenen Kläger im Ergebnis eines Rechtsstreits bei dem Sozialgericht Berlin – S 35 RA 4849/01 - mit Bescheid vom 31. März 2004 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2002. Die Rente berechnete sich nach 30,2039 Entgeltpunkten (EP) und 2,5465 EP (Ost). Von der monatlichen Rente wurden hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversi-cherung bei der AOK für das Land Brandenburg i. H. v. 14,5 % und 1,7 % von dem Rentenzahlbetrag von 1.565,53 DM abgezogen. Auf den Antrag des Klägers vom 21. Januar 2002 hatte die Beklagte dem Kläger bereits mit Bescheid vom 24. Mai 2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01. Juni 2002 gewährt. Die Rente wurde mit Neufeststellungsbescheid vom 17. Mai 2004 auf der Grundlage von 30,3619 EP und 3,0120 EP (Ost) i. H. v. 835,03 EUR berechnet. Ein Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der AOK für das Land Brandenburg erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 01. Juli 2004 erstattete die AOK für das Land Brandenburg eine Fehlmeldung wegen des Zeitraums vom 01. Juni 2002 bis 30. Juni 2004.
Daraufhin erließ die Beklagte den Rentenbescheid vom 14. Dezember 2004, mit dem sie eine Überzahlung i. H. v. 2.402,11 EUR für die Zeit vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Januar 2005 feststellte, da der Kläger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sei und einen Beitrag aus der Rente in Höhe des halben Beitrags zu zahlen habe. Es sei vorgesehen, die Überzahlung aufgrund der rückständigen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Diese Verrechnung sei nach § 255 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) i. V. m. § 60
Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zulässig, soweit er nicht hilfebedürftig i. S. d. Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die Hilfe zum Lebensunterhalt werde. Es sei beabsichtigt, die Verrechnung der Überzahlung mit der Rente in einer Summe oder in angemessenen monatlichen Teilbeträgen vorzunehmen. Sofern der Kläger durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig werde bzw. die Sozialhilfe erhöht beanspruchen müsse, werde er gebeten, eine entsprechende Bescheinigung des Sozialamts einzusenden. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und bat um Überprüfung der Nachzahlung, da er beim Rentenantrag richtige Angaben in Bezug auf die Krankenkasse gemacht habe. Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 legte die Beklagte dem Kläger die Rechtslage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dar. Unter dem 16. Februar 2005 teilte dieser mit, er halte den Widerspruch aufrecht. Er sei sich keiner Schuld bewusst, den Rentenantrag falsch ausgefüllt zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, denn die Forderung rückständiger Beitragsanteile für die Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Januar 2005 i. H. v. 2.402,11 EUR sei nicht zu beanstanden.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er geltend gemacht hat, er erkenne die im Januar 2005 eingetretene Überzahlung und somit die Erstattung des für diesen Monat überzahlten Betrags von 81,51 EUR an, so dass er sich nur noch gegen die Feststellung der Überzahlung aufgrund rückständiger Beitragsanteile für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 i. H. v. dann noch 2.320,60 EUR wende. Er sei der Auffassung, dass er vorrangig Vertrauensschutz entsprechend den Grundsätzen, wie sie in den §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt seien, für sich in Anspruch nehmen dürfe. Erst wenn er diesen Vertrauensschutz nicht verdiene, bestimme sich seine Erstattungspflicht nach § 255 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil – (SGB I). Es könne jedenfalls nicht angehen, dass ein Rentenempfänger wie er selbst, der vollständig und korrekt die ihm formularmäßig abverlangten Angaben bei der Rentenantragstellung gemacht habe, für Versäumnisse der Beklagten verantwortlich gemacht werde. Der Regelung des § 255 Abs. 2 SGB V könne auch nicht entnommen werden, dass § 45 Abs. 2 SGB X nicht anwendbar sein solle. Ein solcher Anwendungsausschluss sei auch nicht durch den Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 2 SGB I gegeben.
Der Kläger hat eine Aufstellung der monatlichen Ein- und Ausgaben ihn und seine Ehefrau betreffend eingereicht. Danach stehen Einnahmen i. H. v. 1.473,36 EUR Ausgaben i. H. v. 1.088,20 EUR entgegen. Er hat die Auffassung vertreten, nach den Grundsicherungskriterien nicht hilfebedürftig zu werden.
Durch Urteil vom 26. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich der Nacherhebung der im Zeitraum vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 nicht einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge enthalte der angefochtene Bescheid einen anfechtbaren Regelungsinhalt. Denn in diesem Bescheid habe die Beklagte verbindlich über die Nacherhebung der rückständigen Beiträge entschieden. Dies sei aus der Feststellung der überzahlten Summe und der Ankündigung, diese mit der laufenden Rente zu verrechnen, zu erkennen. Die insoweit zulässige Klage sei unbegründet, denn nach § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V seien die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten, wenn die Einbehaltung der Beiträge unterblieben sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen hier vor. Der Kläger sei als Altersrentenbezieher in der vom Bescheid erfassten Zeit
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und damit gemäß § 252 Satz 1 SGB V beitragspflichtig gewesen. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen, denn es seien keine Beitragsanteile einbehalten oder sonst wie bezahlt worden. Die Norm des § 255 Abs. 2 SGB V enthalte keinen Ermessensspielraum des Trägers der Rentenversicherung und auch keine Regelung über einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz. Die Nacherhebung von Beiträgen verstoße grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolge, die nach § 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) vier Jahre betrage und die die Beklagte beachtet habe. Weiteren Einschränkungen unterliege die Nacherhebung nicht, insbesondere nicht denen der §§ 44 ff SGB X. Dagegen spreche nicht nur der Wortlaut der
Vorschrift, sondern auch die Tatsache, dass die Nacherhebung keine nachträgliche Herabsetzung der ausgezahlten Rente darstelle. Das Angebot der Beklagten zur Zahlungsweise stelle keine Erstattungs- oder Rückforderungsentscheidung dar. Letztlich sei eine Verwirkung des Rechts auf Nacherhebung von Beiträgen nicht eingetreten.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung hat der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Der Kläger ist außerdem der Auffassung, er hätte vor der Nacherhebung nach § 24 Abs. 1 SGB X, zumindest analog § 24 Abs. 2 Ziffer 7 SGB X, angehört werden müssen. Im Weiteren bezieht er sich auf ein Schreiben der AOK für das Land Brandenburg vom 25. Juli 2006 und macht ergänzend geltend, Sinn und Zweck der Vorschrift des § 255 Abs. 2 SGB V sei es, dass die Einbehaltung von rückständigen Beiträgen aus künftig weiterhin zu
zahlenden Renten vorzunehmen sei, wenn erst verspätet die Zugehörigkeit eines Rentenbeziehers zur gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt worden sei oder aus einem anderen Grund die ordnungsgemäße Einbehaltung des Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrags seitens des Rentenversicherungsträgers unterblieben sei. Damit sei sicherlich nicht der Fall gemeint, dass aus rein innerorganisatorischer "Schlamperei" bei der Beklagten die ordnungsgemäße Einbehaltung unterblieben sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2006 aufzuheben und den Bescheid vom 14. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. April 2005 insoweit aufzuheben, als damit für die Zeit vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 rückständige Beitragsanteile für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.320,60 EUR erhoben worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Beklagte berechtigt ist, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers bei der AOK für das Land Brandenburg in der Zeit vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 2.320,60 EUR nachzuerheben. Rechtsgrundlage der Entscheidung der Beklagten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzuerheben, ist § 255 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 60 SGB XI. Danach sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit dem Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers abzuführen. Ist bei Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, so sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten (§ 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
Der Kläger war in der Zeit vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 als Bezieher einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 11 SBG XI). Damit ist er nach § 252 Satz 1 SGB V grundsätzlich beitragszahlungspflichtig. Er hat den Beitrag aber nicht persönlich unmittelbar zu zahlen, denn für ihn als Rentner gelten die besonderen Modalitäten des § 255 Abs. 1 SGB V, wonach die Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und abzuführen sind. Dieser Beitragspflicht hat der Kläger in dem hier noch streitbefangenen Zeitraum nicht genügt. Es sind keine Beitragsanteile einbehalten oder sonst wie bezahlt worden. Das wird von dem Kläger auch nicht mehr behauptet.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 255 Abs. 2 SGB V für eine Nacherhebung vor. Diese Norm enthält keinen Ermessenspielraum des Trägers der Rentenversicherung und auch keine Regelung über einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz. Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Rentenversicherungsträger bei Nichterfüllung der Abführungspflicht die rückständigen Beiträge von der Rente abziehen muss (vgl. BSG in SozR 3-2500 § 255 Nr. 1). Eine solche Nacherhebung von Beiträgen verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, jedenfalls wenn sie - wie hier - innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (so BSG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 12 RK 23/88 – in HV-Info 1989, S. 2030 - zu dem insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des § 393a Reichsversicherungsordnung (RVO)).
Die Grenzen der Verjährung hat die Beklagte beachtet. Nach dem hier einschlägigen § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die ältesten von der Beklagten fest-gesetzten und hier allein noch streitigen rückständigen Beiträge betreffen den Monat Juni 2002. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids im Dezember 2004 war hierfür die Verjährungsfrist noch lange nicht abgelaufen. Weiteren Einschränkungen unterliegt die Nacherhebung grundsätzlich nicht, insbesondere nicht denen der §§ 44 ff. SGB X, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Es handelt sich bei der Nacherhebung nämlich nicht um eine rückwirkende Herabsetzung der ohne Abzug der Beiträge ausgezahlten Rente, sondern um eine
nachträgliche Erhebung der Beiträge durch Einbehaltung von der derzeit laufenden Rente. Die Rente selbst und ihre Berechnungselemente bleiben davon unberührt (so ausdrücklich BSG in SozR 2200 § 393a Nr. 3). Da mit der Nacherhebung kein Eingriff in bestehende Rechte erfolgt, ist eine Anhörung nach § 24 SGB X auch nicht erforderlich.
Eine Verwirkung des Rechts auf Nacherhebung von Beiträgen ist ebenfalls nicht eingetreten. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt (BSG in SozR 2200 § 1399 Nr. 11 m. w. N.). Eine solche Verwirkung setzt neben einem langen Zeitablauf weitere besondere Umstände oder ein aktives Verhalten des Berechtigten (hier also der Beklagten) voraus, wodurch die verspätete Geltendmachung illoyal erscheint. Dazu bedarf es neben einem langen Zeitablauf eines konkreten Verhaltens des Rentenversicherungsträgers, welches beim Rentenempfänger ein Vertrauen schafft, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, worauf er sich in seinem Verhalten eingerichtet hat. Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Fall. Es liegt zum einen bereits kein langer Zeitablauf zwischen der Nichterhebung der Beiträge und der Feststellung der Beitragspflicht vor. Es sind zur Überzeugung des Senats auch keine Umstände erkennbar, die das späte Verhalten der Beklagten als illoyal gegenüber dem Kläger erscheinen ließen. Selbst wenn die Beklagte die Unterlassung der Beitragseinbehaltung verschuldet hätte, berührt dies ihre grundsätzliche Berechtigung zur Nachforderung der Beiträge nicht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte durch ein irgendwie geartetes Handeln bei dem Kläger den Eindruck erweckt hätte, sie würde berechtigte Beitragsforderungen nicht geltend machen, wobei bloßes Nichtstun nicht ausreicht (vgl. BSGE 47, 194 f). Ein solches Verwirkungshandeln seitens der Beklagten liegt jedoch nicht vor. Die bloße subjektive Vorstellung des Klägers, ihm würde die Rente in der zutreffenden Höhe und ohne die Verpflichtung, Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung zu zahlen, ausbezahlt, berechtigt gerade nicht die Annahme, die Beitragsforderung sei verwirkt.
Dem Kläger entstehen aus der nachträglichen Erfüllung seiner Beitragsschuld auch keine unzumutbaren Nachteile. Die Nachteile, die durch die spätere Nachentrichtung entstehen, werden nämlich durch die Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I berücksichtigt.
Der Senat sieht letztlich auch keine Veranlassung, der gegenteiligen Auffassung des Klägers, der sich an keiner Stelle mit der eindeutigen Rechtsprechung des BSG auseinander setzt, zu folgen. Insbesondere sieht er keinen Raum für eine an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 255 Abs. 2 SGB V orientierte Auslegung, die nach der Ansicht des Klägers dazu führt, dass eine Nacherhebung von Beiträgen nur unter
Vertrauensschutzgesichtspunkten zulässig ist. Denn der eng gefasste Wortlaut der Vorschrift stellt ausdrücklich nicht auf ein Verschulden des Rentenbeziehers und Beitragsschuldners ab. Der objektiv in der Norm zum Ausdruck kommende Zweck ist allein die Beitreibung von Beitragschulden, die der Beitragsschuldner, also hier der Kläger, zu begleichen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Einbehaltung rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 i. H. v. insgesamt 2.320,60 EUR.
Die Beklagte bewilligte dem 1942 geborenen Kläger im Ergebnis eines Rechtsstreits bei dem Sozialgericht Berlin – S 35 RA 4849/01 - mit Bescheid vom 31. März 2004 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2002. Die Rente berechnete sich nach 30,2039 Entgeltpunkten (EP) und 2,5465 EP (Ost). Von der monatlichen Rente wurden hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversi-cherung bei der AOK für das Land Brandenburg i. H. v. 14,5 % und 1,7 % von dem Rentenzahlbetrag von 1.565,53 DM abgezogen. Auf den Antrag des Klägers vom 21. Januar 2002 hatte die Beklagte dem Kläger bereits mit Bescheid vom 24. Mai 2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01. Juni 2002 gewährt. Die Rente wurde mit Neufeststellungsbescheid vom 17. Mai 2004 auf der Grundlage von 30,3619 EP und 3,0120 EP (Ost) i. H. v. 835,03 EUR berechnet. Ein Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der AOK für das Land Brandenburg erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 01. Juli 2004 erstattete die AOK für das Land Brandenburg eine Fehlmeldung wegen des Zeitraums vom 01. Juni 2002 bis 30. Juni 2004.
Daraufhin erließ die Beklagte den Rentenbescheid vom 14. Dezember 2004, mit dem sie eine Überzahlung i. H. v. 2.402,11 EUR für die Zeit vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Januar 2005 feststellte, da der Kläger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sei und einen Beitrag aus der Rente in Höhe des halben Beitrags zu zahlen habe. Es sei vorgesehen, die Überzahlung aufgrund der rückständigen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Diese Verrechnung sei nach § 255 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) i. V. m. § 60
Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zulässig, soweit er nicht hilfebedürftig i. S. d. Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die Hilfe zum Lebensunterhalt werde. Es sei beabsichtigt, die Verrechnung der Überzahlung mit der Rente in einer Summe oder in angemessenen monatlichen Teilbeträgen vorzunehmen. Sofern der Kläger durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig werde bzw. die Sozialhilfe erhöht beanspruchen müsse, werde er gebeten, eine entsprechende Bescheinigung des Sozialamts einzusenden. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und bat um Überprüfung der Nachzahlung, da er beim Rentenantrag richtige Angaben in Bezug auf die Krankenkasse gemacht habe. Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 legte die Beklagte dem Kläger die Rechtslage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dar. Unter dem 16. Februar 2005 teilte dieser mit, er halte den Widerspruch aufrecht. Er sei sich keiner Schuld bewusst, den Rentenantrag falsch ausgefüllt zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, denn die Forderung rückständiger Beitragsanteile für die Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Januar 2005 i. H. v. 2.402,11 EUR sei nicht zu beanstanden.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er geltend gemacht hat, er erkenne die im Januar 2005 eingetretene Überzahlung und somit die Erstattung des für diesen Monat überzahlten Betrags von 81,51 EUR an, so dass er sich nur noch gegen die Feststellung der Überzahlung aufgrund rückständiger Beitragsanteile für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 i. H. v. dann noch 2.320,60 EUR wende. Er sei der Auffassung, dass er vorrangig Vertrauensschutz entsprechend den Grundsätzen, wie sie in den §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt seien, für sich in Anspruch nehmen dürfe. Erst wenn er diesen Vertrauensschutz nicht verdiene, bestimme sich seine Erstattungspflicht nach § 255 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil – (SGB I). Es könne jedenfalls nicht angehen, dass ein Rentenempfänger wie er selbst, der vollständig und korrekt die ihm formularmäßig abverlangten Angaben bei der Rentenantragstellung gemacht habe, für Versäumnisse der Beklagten verantwortlich gemacht werde. Der Regelung des § 255 Abs. 2 SGB V könne auch nicht entnommen werden, dass § 45 Abs. 2 SGB X nicht anwendbar sein solle. Ein solcher Anwendungsausschluss sei auch nicht durch den Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 2 SGB I gegeben.
Der Kläger hat eine Aufstellung der monatlichen Ein- und Ausgaben ihn und seine Ehefrau betreffend eingereicht. Danach stehen Einnahmen i. H. v. 1.473,36 EUR Ausgaben i. H. v. 1.088,20 EUR entgegen. Er hat die Auffassung vertreten, nach den Grundsicherungskriterien nicht hilfebedürftig zu werden.
Durch Urteil vom 26. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich der Nacherhebung der im Zeitraum vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 nicht einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge enthalte der angefochtene Bescheid einen anfechtbaren Regelungsinhalt. Denn in diesem Bescheid habe die Beklagte verbindlich über die Nacherhebung der rückständigen Beiträge entschieden. Dies sei aus der Feststellung der überzahlten Summe und der Ankündigung, diese mit der laufenden Rente zu verrechnen, zu erkennen. Die insoweit zulässige Klage sei unbegründet, denn nach § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V seien die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten, wenn die Einbehaltung der Beiträge unterblieben sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen hier vor. Der Kläger sei als Altersrentenbezieher in der vom Bescheid erfassten Zeit
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und damit gemäß § 252 Satz 1 SGB V beitragspflichtig gewesen. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen, denn es seien keine Beitragsanteile einbehalten oder sonst wie bezahlt worden. Die Norm des § 255 Abs. 2 SGB V enthalte keinen Ermessensspielraum des Trägers der Rentenversicherung und auch keine Regelung über einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz. Die Nacherhebung von Beiträgen verstoße grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolge, die nach § 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) vier Jahre betrage und die die Beklagte beachtet habe. Weiteren Einschränkungen unterliege die Nacherhebung nicht, insbesondere nicht denen der §§ 44 ff SGB X. Dagegen spreche nicht nur der Wortlaut der
Vorschrift, sondern auch die Tatsache, dass die Nacherhebung keine nachträgliche Herabsetzung der ausgezahlten Rente darstelle. Das Angebot der Beklagten zur Zahlungsweise stelle keine Erstattungs- oder Rückforderungsentscheidung dar. Letztlich sei eine Verwirkung des Rechts auf Nacherhebung von Beiträgen nicht eingetreten.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung hat der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Der Kläger ist außerdem der Auffassung, er hätte vor der Nacherhebung nach § 24 Abs. 1 SGB X, zumindest analog § 24 Abs. 2 Ziffer 7 SGB X, angehört werden müssen. Im Weiteren bezieht er sich auf ein Schreiben der AOK für das Land Brandenburg vom 25. Juli 2006 und macht ergänzend geltend, Sinn und Zweck der Vorschrift des § 255 Abs. 2 SGB V sei es, dass die Einbehaltung von rückständigen Beiträgen aus künftig weiterhin zu
zahlenden Renten vorzunehmen sei, wenn erst verspätet die Zugehörigkeit eines Rentenbeziehers zur gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt worden sei oder aus einem anderen Grund die ordnungsgemäße Einbehaltung des Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrags seitens des Rentenversicherungsträgers unterblieben sei. Damit sei sicherlich nicht der Fall gemeint, dass aus rein innerorganisatorischer "Schlamperei" bei der Beklagten die ordnungsgemäße Einbehaltung unterblieben sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2006 aufzuheben und den Bescheid vom 14. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. April 2005 insoweit aufzuheben, als damit für die Zeit vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 rückständige Beitragsanteile für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.320,60 EUR erhoben worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Beklagte berechtigt ist, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers bei der AOK für das Land Brandenburg in der Zeit vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 2.320,60 EUR nachzuerheben. Rechtsgrundlage der Entscheidung der Beklagten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzuerheben, ist § 255 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 60 SGB XI. Danach sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit dem Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers abzuführen. Ist bei Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, so sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten (§ 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
Der Kläger war in der Zeit vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 als Bezieher einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 11 SBG XI). Damit ist er nach § 252 Satz 1 SGB V grundsätzlich beitragszahlungspflichtig. Er hat den Beitrag aber nicht persönlich unmittelbar zu zahlen, denn für ihn als Rentner gelten die besonderen Modalitäten des § 255 Abs. 1 SGB V, wonach die Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und abzuführen sind. Dieser Beitragspflicht hat der Kläger in dem hier noch streitbefangenen Zeitraum nicht genügt. Es sind keine Beitragsanteile einbehalten oder sonst wie bezahlt worden. Das wird von dem Kläger auch nicht mehr behauptet.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 255 Abs. 2 SGB V für eine Nacherhebung vor. Diese Norm enthält keinen Ermessenspielraum des Trägers der Rentenversicherung und auch keine Regelung über einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz. Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Rentenversicherungsträger bei Nichterfüllung der Abführungspflicht die rückständigen Beiträge von der Rente abziehen muss (vgl. BSG in SozR 3-2500 § 255 Nr. 1). Eine solche Nacherhebung von Beiträgen verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, jedenfalls wenn sie - wie hier - innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (so BSG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 12 RK 23/88 – in HV-Info 1989, S. 2030 - zu dem insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des § 393a Reichsversicherungsordnung (RVO)).
Die Grenzen der Verjährung hat die Beklagte beachtet. Nach dem hier einschlägigen § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die ältesten von der Beklagten fest-gesetzten und hier allein noch streitigen rückständigen Beiträge betreffen den Monat Juni 2002. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids im Dezember 2004 war hierfür die Verjährungsfrist noch lange nicht abgelaufen. Weiteren Einschränkungen unterliegt die Nacherhebung grundsätzlich nicht, insbesondere nicht denen der §§ 44 ff. SGB X, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Es handelt sich bei der Nacherhebung nämlich nicht um eine rückwirkende Herabsetzung der ohne Abzug der Beiträge ausgezahlten Rente, sondern um eine
nachträgliche Erhebung der Beiträge durch Einbehaltung von der derzeit laufenden Rente. Die Rente selbst und ihre Berechnungselemente bleiben davon unberührt (so ausdrücklich BSG in SozR 2200 § 393a Nr. 3). Da mit der Nacherhebung kein Eingriff in bestehende Rechte erfolgt, ist eine Anhörung nach § 24 SGB X auch nicht erforderlich.
Eine Verwirkung des Rechts auf Nacherhebung von Beiträgen ist ebenfalls nicht eingetreten. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt (BSG in SozR 2200 § 1399 Nr. 11 m. w. N.). Eine solche Verwirkung setzt neben einem langen Zeitablauf weitere besondere Umstände oder ein aktives Verhalten des Berechtigten (hier also der Beklagten) voraus, wodurch die verspätete Geltendmachung illoyal erscheint. Dazu bedarf es neben einem langen Zeitablauf eines konkreten Verhaltens des Rentenversicherungsträgers, welches beim Rentenempfänger ein Vertrauen schafft, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, worauf er sich in seinem Verhalten eingerichtet hat. Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Fall. Es liegt zum einen bereits kein langer Zeitablauf zwischen der Nichterhebung der Beiträge und der Feststellung der Beitragspflicht vor. Es sind zur Überzeugung des Senats auch keine Umstände erkennbar, die das späte Verhalten der Beklagten als illoyal gegenüber dem Kläger erscheinen ließen. Selbst wenn die Beklagte die Unterlassung der Beitragseinbehaltung verschuldet hätte, berührt dies ihre grundsätzliche Berechtigung zur Nachforderung der Beiträge nicht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte durch ein irgendwie geartetes Handeln bei dem Kläger den Eindruck erweckt hätte, sie würde berechtigte Beitragsforderungen nicht geltend machen, wobei bloßes Nichtstun nicht ausreicht (vgl. BSGE 47, 194 f). Ein solches Verwirkungshandeln seitens der Beklagten liegt jedoch nicht vor. Die bloße subjektive Vorstellung des Klägers, ihm würde die Rente in der zutreffenden Höhe und ohne die Verpflichtung, Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung zu zahlen, ausbezahlt, berechtigt gerade nicht die Annahme, die Beitragsforderung sei verwirkt.
Dem Kläger entstehen aus der nachträglichen Erfüllung seiner Beitragsschuld auch keine unzumutbaren Nachteile. Die Nachteile, die durch die spätere Nachentrichtung entstehen, werden nämlich durch die Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I berücksichtigt.
Der Senat sieht letztlich auch keine Veranlassung, der gegenteiligen Auffassung des Klägers, der sich an keiner Stelle mit der eindeutigen Rechtsprechung des BSG auseinander setzt, zu folgen. Insbesondere sieht er keinen Raum für eine an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 255 Abs. 2 SGB V orientierte Auslegung, die nach der Ansicht des Klägers dazu führt, dass eine Nacherhebung von Beiträgen nur unter
Vertrauensschutzgesichtspunkten zulässig ist. Denn der eng gefasste Wortlaut der Vorschrift stellt ausdrücklich nicht auf ein Verschulden des Rentenbeziehers und Beitragsschuldners ab. Der objektiv in der Norm zum Ausdruck kommende Zweck ist allein die Beitreibung von Beitragschulden, die der Beitragsschuldner, also hier der Kläger, zu begleichen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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