Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 312/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 674/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Förderung einer beruflichen Weiterbildung in Form einer Umschulung zum Veranstaltungskaufmann.
Der 1982 geborene, schwerbehinderte Kläger beantragte erstmals am 26.04.2004 die Gewährung von Arbeitslosengeld, nachdem er eine Ausbildung zum Bürokaufmann im Berufungsbildungswerk im Spastikerzentrum M. abgeschlossen hatte. Diese Ausbildung hatte die Beklagte im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gefördert. Ab 07.07.2004 bewilligte sie ihm Arbeitslosengeld für 360 Tage (vgl. Verfügung/Kassenanordnung vom 07.07.2004, Bl. 12 der Akten). Am 11.10.2004 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Bürohilfe beim Arbeitskreis Medizingeschädigter AKMG e.V. in I. auf. Dieses Beschäftigungsverhältnis kündigte er zum 31.12.2004, um ab dem 03.01.2005 eine Beschäftigung als Bürokraft bei der Firma Maschinenbau Kolb GmbH in I. aufnehmen zu können. Dieses Arbeitsverhältnis war bis zum 31.12.2005 befristet.
Am 22.09.2005 meldete er sich erneut arbeitsuchend und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Auch hierauf wurde ihm Arbeitslosengeld ab 01.01.2006 bewilligt.
Auf seinen Antrag vom 10.02.2006 förderte die Beklagte mit Ausstellung eines Bildungsgutscheines die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme "SAP User Zertifizierung" bei der Dekra Akademie GmbH in U. durch die Gewährung von Arbeitslosengeld und Übernahme der Lehrgangs- und Fahrkosten für die Zeit vom 27.02.2006 bis 07.04.2006 (Bescheid vom 07.03.2006). Zu den Inhalten der Maßnahme gehörten u.a. Finanzbuchhaltung, Controlling, Personalwesen, Materialwirtschaft und Einkauf/Verkauf. Sie schloss mit einer trägerinternen Prüfung ab, an der der Kläger mit Erfolg teilnahm.
Mit Bescheid vom 10.10.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 05.07.2006 auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Veranstaltungskaufmann ab. Zur Begründung führte sie aus, dass keine Notwendigkeit für eine Weiterbildung bestehe. Im Jahr 2004 sei bereits eine Umschulung zum Bürokaufmann und im Mai 2006 die Teilnahme an einer FbW-Weiterbildungsmaßnahme im SAP-Bereich zur Vermittlung fehlender Kenntnisse gefördert worden. Aufgrund der Arbeitsmarktlage müssten im Bürobereich geeignete Stellen zu finden sein. Hinzu komme, dass andere Instrumente zur Arbeitsmarktförderung - wie z.B. ein Eingliederungszuschuss für Schwerbehinderte - zweckmäßiger seien.
Bereits mit Bescheid vom 20.09.2006 hatte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung ab 18.09.2006 wegen der Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung aufgehoben.
Mit dem am 20.11.2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 19.11.2006 teilte der Kläger mit, dass er am 06.11., 13.11., 14.11. und 15.11. versucht habe, eine Sachbearbeiterin der Beklagten zu erreichen, um den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zur Niederschrift einreichen zu können. Die angeführte Umschulung zum Bürokaufmann sei keine Umschulung gewesen, sondern eine Erstausbildung. Die Weiterbildung im SAP-Bereich im Rahmen eines sechswöchigen Kurses habe seine Vermittlungschancen nicht verbessert. Zwischenzeitlich habe er auf 600 Bewerbungen Absagen erhalten, 100 hiervon könne er belegen. Die begonnene Umschulung zum Veranstaltungskaufmann verbessere seine Vermittlungschancen erheblich, zumal ihm die Firma, in der er den Praxisteil der Ausbildung absolviere, einen Arbeitsplatz nach Beendigung der Umschulung in Aussicht stelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2006 verwarf die Beklagte den Widerspruch wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig, wies jedoch darauf hin, dass sie den Widerspruch als Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X behandele. Die Entscheidung ist bestandskräftig geworden.
Mit Bescheid vom 03.01.2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Bescheides vom 10.10.2006 ab. Es müsse bei der Entscheidung verbleiben, da das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, nach Bestehen der Prüfung eine konkrete Aussicht darauf zu haben, einen Arbeitsplatz angeboten zu bekommen. Der Arbeitgeber habe ihn in der Ausbildung kennengelernt und habe feststellen können, dass von ihm der ihm zugedachte Arbeitsplatz trotz der Schwerbehinderung ausgefüllt werden könne. Es bestünden vor diesem Hintergrund überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umschulungsmaßnahme nicht in eine dauernde Beschäftigung münde. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt daran fest, dass eine Notwendigkeit der Weiterbildung nicht bestehe oder bestanden habe. Der Kläger verfüge über einen Berufsabschluss als Bürokaufmann, sei nach Abschluss seiner Ausbildung im Sommer 2004 längere Zeit in diesem Beruf tätig gewesen und habe sich erste Berufspraxis aneignen können. Zum 01.01.2006 sei er arbeitslos geworden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sei es nicht unmöglich gewesen, ihn in absehbarer Zeit trotz der behinderungsbedingt erheblichen Einschränkungen in eine berufsnahe oder gleichwertige Tätigkeit zu vermitteln. Zur Unterstützung dieser Bemühungen und um eventuell vorhandene fachliche Defizite und Einschränkungen durch die Behinderung auszugleichen, sei auch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für Schwerbehinderte an einen Arbeitgeber möglich gewesen. Darüber hinaus sei im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit auch festzustellen, dass eine Weiterbildung zum Veranstaltungskaufmann die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme nicht erheblich verbessern würde. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass der Kläger durch die Maßnahme beruflich eingegliedert werden könne. Den Ausbildungsberuf "Veranstaltungskaufmann" gebe es erst seit dem Jahr 2001, sodass aussagefähige statistische Zahlen über die Beschäftigungssituation noch nicht vorlägen. Diesem Berufs- und Tätigkeitsbild entsprechende Arbeiten würden aber üblicherweise von Fachkräften aus dem Bereich Werbung und Marketing ausgeführt. Hier habe sich aber die Zahl der arbeitslos gemeldeten Bewerber im Zeitraum 2001 bis 2005 mehr als verdreifacht und die Zahl offener Arbeitsplätze sei gering. Eine Trendumkehr mit einer deutlichen Verbesserung der Situation sei nicht zu erkennen. Nach wie vor drängten viele ausbildungs- und arbeitsuchende Bewerber in diesen Bereich des Arbeitsmarktes.
Hiergegen hat der Kläger am 06. Februar 2007 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages hat er an dem von ihm geltend gemachten Anspruch festgehalten. Des weiteren hat er ein Bestätigungsschreiben der Firma M. und S. AG vom 16.01.2007 vorgelegt, in dem ihm unter anderem mitgeteilt wurde, dass er "nach bestandener Abschlussprüfung voraussichtlich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis" übernommen werden könne. Er hat hierzu vorgetragen, dass im Hinblick auf das Übernahmeangebot der Ausbildungsfirma eine konkrete Aussicht auf eine Beschäftigung bestehe.
Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass es sich bei der Firma M. und S. um den Kooperationspartner des Bildungsträgers "WBS Training" handele, bei dem der Kläger die Ausbildung absolviere. Zusagen, einen Teil der Umschüler nach Ende der Ausbildung zu übernehmen, mache die Firma zu jedem Ausbildungsbeginn. Die vom Kläger vorgelegte Bestätigung sei aber völlig unverbindlich, denn die Firma stelle nur aus "heutiger Sicht" und "voraussichtlich" nach Abschluss der Ausbildung eine Übernahme in Aussicht. Auf Anfrage des SG hat die Beklagte unter Vorlage von BewA-Vermerken mitgeteilt, dass dem Kläger sechs Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden seien. Die Maßnahme sei "anerkannt" im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Hinsichtlich der Seriosität der "Übernahmegarantie" der Firma M. und Partner lägen keine Erfahrungen vor, weil die Ausbildung mit Beginn am 18.06.2006 die erste in dieser Form gewesen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 10.10.2006 von der Beklagten zu Recht verneint worden seien. Eine Weiterbildungsmaßnahme sei nur dann notwendig, wenn im Rahmen einer Prognoseentscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt zu erwarten sei, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert seien und die begründete Aussicht bestehe, dass dem Betroffenen (nur) infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden könne. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Beantragung der Weiterbildungsförderung noch nicht einmal neun Monate arbeitslos gewesen und habe in dieser Zeit auf Kosten der Beklagten eine Qualifizierungsmaßnahme durchlaufen. Die Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass gegenüber einer Umschulung die Möglichkeit der Gewährung eines Eingliederungszuschusses für Schwerbehinderte an Arbeitgeber zur Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt vorrangig sei. Die Notwendigkeit der Umschulung könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der vom Kläger gewünschte Arbeitgeber für mindestens sieben von fünfzehn Umschülern eine Übernahmegarantie gebe. Das von ihm vorgelegte Schreiben weise zahlreiche Einschränkungen und Relativierungen auf. Darüber hinaus habe die Beklagte anhand von Statistiken dargelegt, dass die Arbeitslosigkeit im Bereich der Werbefachleute und Werbekaufleute, welche am ehesten mit dem Veranstaltungskaufmann zu vergleichen seien, von 1999 (Index 100) bis zum Jahre 2005 auf einen Index von 377 gestiegen sei, während die Arbeitslosigkeit in dem vom Kläger erlernten Beruf einer Bürofachkraft in diesem Zeitraum annähernd gleich geblieben sei (1999 = 100; 2005 = 107). Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheine es nicht angebracht und erst recht nicht notwendig, den ohnedies schwerer zu vermittelnden Kläger in einen Beruf mit stark gestiegener Arbeitslosigkeit umzuschulen.
Gegen den am 14.01.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.02.2008 Berufung eingelegt.
Er hält die vorgenommene rechtliche Bewertung und die Beweiswürdigung nicht für nachvollziehbar. Er habe zwischenzeitlich mit der Firma M. und S. AG einen auf ein Jahr befristeten Anstellungsvertrag als Projektassistent abgeschlossen. Es sei nicht einzusehen, weshalb für die durchzuführende Beschäftigungsprognose lediglich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung Bezug genommen werde. Er könne mit einer unbefristeten Festanstellung rechnen, wenn im anhängigen Berufungsverfahren eine positive Entscheidung ergehe. Den am 17.06.2008 unterschriebenen Anstellungsvertrag hat er in Kopie vorgelegt.
Im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes am 26.11.2008 hat der Kläger eine Beschreibung des Aufgabenbereiches eines Projektassistenten und Projektleiters der Firma M. und S. AG vom 25.11.2008 vorgelegt. Darin heißt es unter anderem: "Herr L. ist trotz seiner Behinderung dieser Aufgabe als zukünftiger Projektleiter gewachsen und hat dies von Anfang an durch Hartnäckigkeit und Lernbegierde während seiner Ausbildung gezeigt. Er wurde bereits während seiner Umschulungszeit als voller Mitarbeiter angesehen und hat aufgrund dessen seine Fähigkeiten als erfolgreicher Verkäufer und Projektassistent beweisen können".
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 09. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 10. Oktober 2006 zurückzunehmen und die Weiterbildung zum Veranstaltungskaufmann zu fördern,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Förderung zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass eine Prognoseentscheidung habe getroffen werden müssen und diese sei im Ergebnis auch zutreffend gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Rechtsgrundlage für die begehrte Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 10.10.2006 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch erweist sich die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe das Recht unrichtig angewandt, als zutreffend. Denn die Beklagte hat bereits in ihrem Bescheid vom 10.10.2006 zu Recht entschieden, dass eine Notwendigkeit der Weiterbildung nicht besteht. Gemäß § 77 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen eines fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. Außerdem ist erforderlich, dass vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Das SG und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass die Weiterbildung im konkreten Fall nicht notwendig gewesen ist, um den arbeitslosen Kläger beruflich einzugliedern. Mit der Weiterbildungsförderung wird über die Verbesserung der individuellen Eingliederungsaussichten eine positive Beeinflussung des Arbeitsmarktes angestrebt. Die maßgebliche Prognose setzt also eine Einschätzung der zukünftigen Beschäftigungschancen voraus, dabei sind verschiedene hypothetische Geschehensabläufe einander gegenüberzustellen. Die Vermittlungsaussichten nach dem Absolvieren einer Weiterbildung sind mit der bereits bestehenden, also ohne jede Gewährung von Leistungen bestehenden Aussicht zu vergleichen. Nur wenn die zu erwartenden Chancen nach der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme besser sind als in allen anderen Varianten, ist die Förderung notwendig. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, etwa persönliche Stärken und Schwächen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eicher/Schlegel SGB III, § 77 Rz. 34 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also spätestens der Erlass des Widerspruchsbescheides (BSG in SozR 3-4100 § 36 Nr. 5). Dies bedeutet, dass dann, wenn die Agentur für Arbeit die abwägungserheblichen Umstände in diesem Moment zutreffend erfasst und bewertet hat, ihre Entscheidung grundsätzlich auch dann rechtmäßig bleibt, wenn sich der Sachverhalt später ändert oder der Zeitablauf zeigt, dass die Prognose im Ergebnis falsch gewesen ist. Nur in Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Diese Ausnahmen sind jedoch wegen des geschilderten Charakters einer Prognose eng zu begrenzen. Später eingetretene Ereignisse können deshalb nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Aufschluss darüber geben können, ob die ursprüngliche Entscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt richtig war. Unvorhergesehene Entwicklungen müssen folglich außer Betracht bleiben. Den der Beklagten insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraum (vgl. BSG vom 03.07.2003, B 7 AL 66/02 R in SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 Rz. 21) hat sie im vorliegenden Verfahren nicht überschritten. Denn gemessen am Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung im Oktober 2006 ergaben sich keine wesentlich besseren Eingliederungsaussichten durch eine Umschulung zum Veranstaltungskaufmann als durch den Versuch der Wiedereingliederung im erlernten Beruf des Bürokaufmanns. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte im Rahmen der Weiterbildungsförderung mit dem Ziel der Aneignung von SAP-Kenntnissen in der Zeit vom 27.02.2006 bis 07.04.2006 eine entsprechend positive Prognose für die Wiedereingliederung in den erlernten Beruf unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahme schon gestellt hatte. Im Zeitpunkt der Beantragung der Weiterbildungsmaßnahme zum Veranstaltungskaufmann (Juli 2006) und der ablehnenden Entscheidung im Oktober 2006 gab es keinerlei Veranlassung, die ursprünglich gestellte Prognose insoweit zu überdenken und von dem Versuch der Wiedereingliederung unter Berücksichtigung der erreichten zusätzlichen Qualifikation Abstand zu nehmen. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Gesetzgeber in § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III die Notwendigkeit einer Weiterbildungsförderung wegen fehlenden Berufsabschlusses bei Arbeitnehmern, die über einen Berufsabschluss verfügen, erst dann anerkennt, wenn sie wegen einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können. Zur Notwendigkeit der Weiterbildungsförderung gehört daher auch eine gewisse zeitliche Entfernung von erworbenen Kenntnissen. Diese lag beim Kläger nicht vor.
Darüber hinaus lässt sich jedoch auch eine positive Eingliederungsprognose für den Berufszweig des Veranstaltungskaufmanns aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Arbeitsmarktzahlen nicht begründen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind die der Beklagten zur Verfügung stehenden Zahlen für die Entwicklung der Arbeitslosigkeit im Bereich der Werbefachleute und Werbekaufleute deutlich schlechter als es im erlernten Beruf des Klägers einer Bürofachkraft im Zeitraum von 1999 bis zum Jahre 2005 der Fall gewesen ist.
Letztlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die gerade erst erworbenen zusätzlichen Kenntnisse im Ausbildungsberuf und der insoweit erfolgten Qualifizierung nicht zu beanstanden ist, wenn die Beklagte im Rahmen auszuübenden Ermessens für die Wiedereingliederung zusätzliche Instrumente wie die Unterstützung eines potenziellen Arbeitgebers durch Gewährung eines Eingliederungszuschusses bessere Möglichkeiten zur Wiedereingliederung sieht.
Hat die Beklagte aber bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt und mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Möglichkeit einer Förderung verneint, kommt es weder auf die tatsächliche Entwicklung und den Erhalt eines Arbeitsplatzes im Umschulungsberuf noch auf die Ausübung von Ermessen an.
Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, dass der Kläger als behinderter Mensch Anspruch auf allgemeine Leistungen sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie diese ergänzende Leistungen haben könnte. Denn die allgemeinen Leistungen nach § 100 SGB III umfassen ebenfalls zunächst nur die Förderung der Berufsausbildung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung (§ 100 Nr. 5 und § 100 Nr. 6 SGB III). Die in § 101 SGB III insoweit enthaltenen Besonderheiten erweitern die Rechtstellung des Klägers im konkreten Fall nicht. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger besonderer Leistungen bedarf. Diese werden insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer oder vergleichbarer spezieller Grundausbildungen anstelle der allgemeinen Leistungen erbracht, wenn dies wegen der Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist (vgl. insoweit § 102 SGB III). Dem Kläger steht im Übrigen auch kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 59 SGB III zu, denn förderungsfähig ist nur eine erstmalige Ausbildung (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III), über die der Kläger mit seiner Ausbildung zum Bürokaufmann bereits verfügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Förderung einer beruflichen Weiterbildung in Form einer Umschulung zum Veranstaltungskaufmann.
Der 1982 geborene, schwerbehinderte Kläger beantragte erstmals am 26.04.2004 die Gewährung von Arbeitslosengeld, nachdem er eine Ausbildung zum Bürokaufmann im Berufungsbildungswerk im Spastikerzentrum M. abgeschlossen hatte. Diese Ausbildung hatte die Beklagte im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gefördert. Ab 07.07.2004 bewilligte sie ihm Arbeitslosengeld für 360 Tage (vgl. Verfügung/Kassenanordnung vom 07.07.2004, Bl. 12 der Akten). Am 11.10.2004 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Bürohilfe beim Arbeitskreis Medizingeschädigter AKMG e.V. in I. auf. Dieses Beschäftigungsverhältnis kündigte er zum 31.12.2004, um ab dem 03.01.2005 eine Beschäftigung als Bürokraft bei der Firma Maschinenbau Kolb GmbH in I. aufnehmen zu können. Dieses Arbeitsverhältnis war bis zum 31.12.2005 befristet.
Am 22.09.2005 meldete er sich erneut arbeitsuchend und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Auch hierauf wurde ihm Arbeitslosengeld ab 01.01.2006 bewilligt.
Auf seinen Antrag vom 10.02.2006 förderte die Beklagte mit Ausstellung eines Bildungsgutscheines die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme "SAP User Zertifizierung" bei der Dekra Akademie GmbH in U. durch die Gewährung von Arbeitslosengeld und Übernahme der Lehrgangs- und Fahrkosten für die Zeit vom 27.02.2006 bis 07.04.2006 (Bescheid vom 07.03.2006). Zu den Inhalten der Maßnahme gehörten u.a. Finanzbuchhaltung, Controlling, Personalwesen, Materialwirtschaft und Einkauf/Verkauf. Sie schloss mit einer trägerinternen Prüfung ab, an der der Kläger mit Erfolg teilnahm.
Mit Bescheid vom 10.10.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 05.07.2006 auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Veranstaltungskaufmann ab. Zur Begründung führte sie aus, dass keine Notwendigkeit für eine Weiterbildung bestehe. Im Jahr 2004 sei bereits eine Umschulung zum Bürokaufmann und im Mai 2006 die Teilnahme an einer FbW-Weiterbildungsmaßnahme im SAP-Bereich zur Vermittlung fehlender Kenntnisse gefördert worden. Aufgrund der Arbeitsmarktlage müssten im Bürobereich geeignete Stellen zu finden sein. Hinzu komme, dass andere Instrumente zur Arbeitsmarktförderung - wie z.B. ein Eingliederungszuschuss für Schwerbehinderte - zweckmäßiger seien.
Bereits mit Bescheid vom 20.09.2006 hatte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung ab 18.09.2006 wegen der Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung aufgehoben.
Mit dem am 20.11.2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 19.11.2006 teilte der Kläger mit, dass er am 06.11., 13.11., 14.11. und 15.11. versucht habe, eine Sachbearbeiterin der Beklagten zu erreichen, um den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zur Niederschrift einreichen zu können. Die angeführte Umschulung zum Bürokaufmann sei keine Umschulung gewesen, sondern eine Erstausbildung. Die Weiterbildung im SAP-Bereich im Rahmen eines sechswöchigen Kurses habe seine Vermittlungschancen nicht verbessert. Zwischenzeitlich habe er auf 600 Bewerbungen Absagen erhalten, 100 hiervon könne er belegen. Die begonnene Umschulung zum Veranstaltungskaufmann verbessere seine Vermittlungschancen erheblich, zumal ihm die Firma, in der er den Praxisteil der Ausbildung absolviere, einen Arbeitsplatz nach Beendigung der Umschulung in Aussicht stelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2006 verwarf die Beklagte den Widerspruch wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig, wies jedoch darauf hin, dass sie den Widerspruch als Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X behandele. Die Entscheidung ist bestandskräftig geworden.
Mit Bescheid vom 03.01.2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Bescheides vom 10.10.2006 ab. Es müsse bei der Entscheidung verbleiben, da das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, nach Bestehen der Prüfung eine konkrete Aussicht darauf zu haben, einen Arbeitsplatz angeboten zu bekommen. Der Arbeitgeber habe ihn in der Ausbildung kennengelernt und habe feststellen können, dass von ihm der ihm zugedachte Arbeitsplatz trotz der Schwerbehinderung ausgefüllt werden könne. Es bestünden vor diesem Hintergrund überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umschulungsmaßnahme nicht in eine dauernde Beschäftigung münde. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt daran fest, dass eine Notwendigkeit der Weiterbildung nicht bestehe oder bestanden habe. Der Kläger verfüge über einen Berufsabschluss als Bürokaufmann, sei nach Abschluss seiner Ausbildung im Sommer 2004 längere Zeit in diesem Beruf tätig gewesen und habe sich erste Berufspraxis aneignen können. Zum 01.01.2006 sei er arbeitslos geworden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sei es nicht unmöglich gewesen, ihn in absehbarer Zeit trotz der behinderungsbedingt erheblichen Einschränkungen in eine berufsnahe oder gleichwertige Tätigkeit zu vermitteln. Zur Unterstützung dieser Bemühungen und um eventuell vorhandene fachliche Defizite und Einschränkungen durch die Behinderung auszugleichen, sei auch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für Schwerbehinderte an einen Arbeitgeber möglich gewesen. Darüber hinaus sei im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit auch festzustellen, dass eine Weiterbildung zum Veranstaltungskaufmann die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme nicht erheblich verbessern würde. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass der Kläger durch die Maßnahme beruflich eingegliedert werden könne. Den Ausbildungsberuf "Veranstaltungskaufmann" gebe es erst seit dem Jahr 2001, sodass aussagefähige statistische Zahlen über die Beschäftigungssituation noch nicht vorlägen. Diesem Berufs- und Tätigkeitsbild entsprechende Arbeiten würden aber üblicherweise von Fachkräften aus dem Bereich Werbung und Marketing ausgeführt. Hier habe sich aber die Zahl der arbeitslos gemeldeten Bewerber im Zeitraum 2001 bis 2005 mehr als verdreifacht und die Zahl offener Arbeitsplätze sei gering. Eine Trendumkehr mit einer deutlichen Verbesserung der Situation sei nicht zu erkennen. Nach wie vor drängten viele ausbildungs- und arbeitsuchende Bewerber in diesen Bereich des Arbeitsmarktes.
Hiergegen hat der Kläger am 06. Februar 2007 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages hat er an dem von ihm geltend gemachten Anspruch festgehalten. Des weiteren hat er ein Bestätigungsschreiben der Firma M. und S. AG vom 16.01.2007 vorgelegt, in dem ihm unter anderem mitgeteilt wurde, dass er "nach bestandener Abschlussprüfung voraussichtlich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis" übernommen werden könne. Er hat hierzu vorgetragen, dass im Hinblick auf das Übernahmeangebot der Ausbildungsfirma eine konkrete Aussicht auf eine Beschäftigung bestehe.
Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass es sich bei der Firma M. und S. um den Kooperationspartner des Bildungsträgers "WBS Training" handele, bei dem der Kläger die Ausbildung absolviere. Zusagen, einen Teil der Umschüler nach Ende der Ausbildung zu übernehmen, mache die Firma zu jedem Ausbildungsbeginn. Die vom Kläger vorgelegte Bestätigung sei aber völlig unverbindlich, denn die Firma stelle nur aus "heutiger Sicht" und "voraussichtlich" nach Abschluss der Ausbildung eine Übernahme in Aussicht. Auf Anfrage des SG hat die Beklagte unter Vorlage von BewA-Vermerken mitgeteilt, dass dem Kläger sechs Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden seien. Die Maßnahme sei "anerkannt" im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Hinsichtlich der Seriosität der "Übernahmegarantie" der Firma M. und Partner lägen keine Erfahrungen vor, weil die Ausbildung mit Beginn am 18.06.2006 die erste in dieser Form gewesen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 10.10.2006 von der Beklagten zu Recht verneint worden seien. Eine Weiterbildungsmaßnahme sei nur dann notwendig, wenn im Rahmen einer Prognoseentscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt zu erwarten sei, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert seien und die begründete Aussicht bestehe, dass dem Betroffenen (nur) infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden könne. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Beantragung der Weiterbildungsförderung noch nicht einmal neun Monate arbeitslos gewesen und habe in dieser Zeit auf Kosten der Beklagten eine Qualifizierungsmaßnahme durchlaufen. Die Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass gegenüber einer Umschulung die Möglichkeit der Gewährung eines Eingliederungszuschusses für Schwerbehinderte an Arbeitgeber zur Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt vorrangig sei. Die Notwendigkeit der Umschulung könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der vom Kläger gewünschte Arbeitgeber für mindestens sieben von fünfzehn Umschülern eine Übernahmegarantie gebe. Das von ihm vorgelegte Schreiben weise zahlreiche Einschränkungen und Relativierungen auf. Darüber hinaus habe die Beklagte anhand von Statistiken dargelegt, dass die Arbeitslosigkeit im Bereich der Werbefachleute und Werbekaufleute, welche am ehesten mit dem Veranstaltungskaufmann zu vergleichen seien, von 1999 (Index 100) bis zum Jahre 2005 auf einen Index von 377 gestiegen sei, während die Arbeitslosigkeit in dem vom Kläger erlernten Beruf einer Bürofachkraft in diesem Zeitraum annähernd gleich geblieben sei (1999 = 100; 2005 = 107). Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheine es nicht angebracht und erst recht nicht notwendig, den ohnedies schwerer zu vermittelnden Kläger in einen Beruf mit stark gestiegener Arbeitslosigkeit umzuschulen.
Gegen den am 14.01.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.02.2008 Berufung eingelegt.
Er hält die vorgenommene rechtliche Bewertung und die Beweiswürdigung nicht für nachvollziehbar. Er habe zwischenzeitlich mit der Firma M. und S. AG einen auf ein Jahr befristeten Anstellungsvertrag als Projektassistent abgeschlossen. Es sei nicht einzusehen, weshalb für die durchzuführende Beschäftigungsprognose lediglich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung Bezug genommen werde. Er könne mit einer unbefristeten Festanstellung rechnen, wenn im anhängigen Berufungsverfahren eine positive Entscheidung ergehe. Den am 17.06.2008 unterschriebenen Anstellungsvertrag hat er in Kopie vorgelegt.
Im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes am 26.11.2008 hat der Kläger eine Beschreibung des Aufgabenbereiches eines Projektassistenten und Projektleiters der Firma M. und S. AG vom 25.11.2008 vorgelegt. Darin heißt es unter anderem: "Herr L. ist trotz seiner Behinderung dieser Aufgabe als zukünftiger Projektleiter gewachsen und hat dies von Anfang an durch Hartnäckigkeit und Lernbegierde während seiner Ausbildung gezeigt. Er wurde bereits während seiner Umschulungszeit als voller Mitarbeiter angesehen und hat aufgrund dessen seine Fähigkeiten als erfolgreicher Verkäufer und Projektassistent beweisen können".
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 09. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 10. Oktober 2006 zurückzunehmen und die Weiterbildung zum Veranstaltungskaufmann zu fördern,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Förderung zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass eine Prognoseentscheidung habe getroffen werden müssen und diese sei im Ergebnis auch zutreffend gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Rechtsgrundlage für die begehrte Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 10.10.2006 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch erweist sich die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe das Recht unrichtig angewandt, als zutreffend. Denn die Beklagte hat bereits in ihrem Bescheid vom 10.10.2006 zu Recht entschieden, dass eine Notwendigkeit der Weiterbildung nicht besteht. Gemäß § 77 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen eines fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. Außerdem ist erforderlich, dass vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Das SG und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass die Weiterbildung im konkreten Fall nicht notwendig gewesen ist, um den arbeitslosen Kläger beruflich einzugliedern. Mit der Weiterbildungsförderung wird über die Verbesserung der individuellen Eingliederungsaussichten eine positive Beeinflussung des Arbeitsmarktes angestrebt. Die maßgebliche Prognose setzt also eine Einschätzung der zukünftigen Beschäftigungschancen voraus, dabei sind verschiedene hypothetische Geschehensabläufe einander gegenüberzustellen. Die Vermittlungsaussichten nach dem Absolvieren einer Weiterbildung sind mit der bereits bestehenden, also ohne jede Gewährung von Leistungen bestehenden Aussicht zu vergleichen. Nur wenn die zu erwartenden Chancen nach der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme besser sind als in allen anderen Varianten, ist die Förderung notwendig. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, etwa persönliche Stärken und Schwächen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eicher/Schlegel SGB III, § 77 Rz. 34 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also spätestens der Erlass des Widerspruchsbescheides (BSG in SozR 3-4100 § 36 Nr. 5). Dies bedeutet, dass dann, wenn die Agentur für Arbeit die abwägungserheblichen Umstände in diesem Moment zutreffend erfasst und bewertet hat, ihre Entscheidung grundsätzlich auch dann rechtmäßig bleibt, wenn sich der Sachverhalt später ändert oder der Zeitablauf zeigt, dass die Prognose im Ergebnis falsch gewesen ist. Nur in Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Diese Ausnahmen sind jedoch wegen des geschilderten Charakters einer Prognose eng zu begrenzen. Später eingetretene Ereignisse können deshalb nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Aufschluss darüber geben können, ob die ursprüngliche Entscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt richtig war. Unvorhergesehene Entwicklungen müssen folglich außer Betracht bleiben. Den der Beklagten insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraum (vgl. BSG vom 03.07.2003, B 7 AL 66/02 R in SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 Rz. 21) hat sie im vorliegenden Verfahren nicht überschritten. Denn gemessen am Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung im Oktober 2006 ergaben sich keine wesentlich besseren Eingliederungsaussichten durch eine Umschulung zum Veranstaltungskaufmann als durch den Versuch der Wiedereingliederung im erlernten Beruf des Bürokaufmanns. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte im Rahmen der Weiterbildungsförderung mit dem Ziel der Aneignung von SAP-Kenntnissen in der Zeit vom 27.02.2006 bis 07.04.2006 eine entsprechend positive Prognose für die Wiedereingliederung in den erlernten Beruf unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahme schon gestellt hatte. Im Zeitpunkt der Beantragung der Weiterbildungsmaßnahme zum Veranstaltungskaufmann (Juli 2006) und der ablehnenden Entscheidung im Oktober 2006 gab es keinerlei Veranlassung, die ursprünglich gestellte Prognose insoweit zu überdenken und von dem Versuch der Wiedereingliederung unter Berücksichtigung der erreichten zusätzlichen Qualifikation Abstand zu nehmen. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Gesetzgeber in § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III die Notwendigkeit einer Weiterbildungsförderung wegen fehlenden Berufsabschlusses bei Arbeitnehmern, die über einen Berufsabschluss verfügen, erst dann anerkennt, wenn sie wegen einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können. Zur Notwendigkeit der Weiterbildungsförderung gehört daher auch eine gewisse zeitliche Entfernung von erworbenen Kenntnissen. Diese lag beim Kläger nicht vor.
Darüber hinaus lässt sich jedoch auch eine positive Eingliederungsprognose für den Berufszweig des Veranstaltungskaufmanns aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Arbeitsmarktzahlen nicht begründen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind die der Beklagten zur Verfügung stehenden Zahlen für die Entwicklung der Arbeitslosigkeit im Bereich der Werbefachleute und Werbekaufleute deutlich schlechter als es im erlernten Beruf des Klägers einer Bürofachkraft im Zeitraum von 1999 bis zum Jahre 2005 der Fall gewesen ist.
Letztlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die gerade erst erworbenen zusätzlichen Kenntnisse im Ausbildungsberuf und der insoweit erfolgten Qualifizierung nicht zu beanstanden ist, wenn die Beklagte im Rahmen auszuübenden Ermessens für die Wiedereingliederung zusätzliche Instrumente wie die Unterstützung eines potenziellen Arbeitgebers durch Gewährung eines Eingliederungszuschusses bessere Möglichkeiten zur Wiedereingliederung sieht.
Hat die Beklagte aber bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt und mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Möglichkeit einer Förderung verneint, kommt es weder auf die tatsächliche Entwicklung und den Erhalt eines Arbeitsplatzes im Umschulungsberuf noch auf die Ausübung von Ermessen an.
Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, dass der Kläger als behinderter Mensch Anspruch auf allgemeine Leistungen sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie diese ergänzende Leistungen haben könnte. Denn die allgemeinen Leistungen nach § 100 SGB III umfassen ebenfalls zunächst nur die Förderung der Berufsausbildung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung (§ 100 Nr. 5 und § 100 Nr. 6 SGB III). Die in § 101 SGB III insoweit enthaltenen Besonderheiten erweitern die Rechtstellung des Klägers im konkreten Fall nicht. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger besonderer Leistungen bedarf. Diese werden insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer oder vergleichbarer spezieller Grundausbildungen anstelle der allgemeinen Leistungen erbracht, wenn dies wegen der Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist (vgl. insoweit § 102 SGB III). Dem Kläger steht im Übrigen auch kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 59 SGB III zu, denn förderungsfähig ist nur eine erstmalige Ausbildung (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III), über die der Kläger mit seiner Ausbildung zum Bürokaufmann bereits verfügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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