Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 993/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4842/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass zum 1.7.2006 keine Rentenanpassung stattgefunden hat.
Die 1941 geborene Klägerin, die zuletzt als Verwaltungsangestellte bei der Stadt Ostfildern beschäftigt war, bezieht von der Beklagten seit 1.12.2001 eine Altersrente für Frauen und von der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg eine Versorgungsrente.
Mit Schreiben vom 22.12.2006, bei der Beklagten eingegangen am 27.12.2006, beantragte die Klägerin die Anpassung ihrer Rente an die allgemeine Einkommensentwicklung und forderte die Beklagte auf, ihre Rente ab 1.7.2006 um 1,3% zu erhöhen. Sie führte aus, die Nichtanpassung der Rente zum dritten Mal in Folge verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (GG) des Art. 14 GG sowie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und stelle einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG dar. Ihre Rente werde ausgezehrt. Der Bundestagspräsident Dr. L. habe mit Hinweis auf die durchschnittliche Lohnentwicklung des vergangenen Jahres vorgeschlagen, die Abgeordnetenbezüge in diesem Jahr ebenfalls um 1,3% anzuheben. Es sei mit den Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn zum Nachteil der Rentner zwei verschiedene Werte der durchschnittlichen Lohnentwicklung definiert würden. Der Altersvorsorgeanteil in der Rentenanpassungsformel (Riestertreppe) unterstelle fiktiv, dass der durch die Riestertreppe ausfallende Teil der Rente durch den Aufbau der Riesterrente ersetzt werden könne. Dies sei bei denjenigen Rentner nicht mehr möglich, die zum Zeitpunkt der Einführung der Riesterrente (1.1.2002) nicht mehr oder nur noch kurz erwerbstätig gewesen seien. Die Nichtanpassung der Rente verstoße auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die finanziellen Schwierigkeiten der Rentenversicherung seien in erster Linie auf die versicherungsfremden Leistungen zurückzuführen, mit denen die Versicherten seit nunmehr 50 Jahren durch den Gesetzgeber belastet würden, obwohl damit Verpflichtungen der gesamten Gesellschaft finanziert würden.
Mit Bescheid vom 11.1.2007 lehnte die Beklagte die Ersetzung des bisherigen aktuellen Rentenwerts durch einen höheren aktuellen Rentenwert ab. Der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit bereits mehrmals eine Veränderung des Rentenwerts verschoben bzw. ausgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe bereits früher entschieden, dass der mit der Aussetzung der Rentenanpassung verbundene finanzielle Beitrag zur Konsolidierung der Finanzsituation in der Rentenversicherung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht darstelle. Bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung handle es sich um Dauerleistungen, die in besonderem Maße den sich ändernden Verhältnissen unterworfen seien. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnten Versicherte und Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein nicht erwarten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen über die Leistungen der Rentenversicherung auf Dauer unverändert fortbestünden. Die gesetzliche Rentenversicherung sei eine Solidargemeinschaft, deren Rechte und Pflichten im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen unterliegen könnten. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.3.2007 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.4.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz erhoben und vorgetragen, erst kürzlich hätten verschiedene Parlamente die Versorgungsbezüge ehemaliger Beamter, Richter und Soldaten mit der Begründung erhöht, dieser Personenkreis dürfe nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden. Dieses Argument treffe jedoch auf die gesamte Bevölkerung zu, insbesondere aber auf die Rentner.
Mit Urteil vom 16.8.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe in ihren Bescheiden die einfachgesetzlichen Vorgaben zutreffend umgesetzt, was auch die Klägerin nicht in Frage stelle. Sie könne ihre gleichwohl erhobene Forderung auf eine ab 1.7.2006 erhöhte Altersrente auch nicht auf höherrangiges Recht stützen. Die in den Bescheiden zur Anwendung gekommene Rentenformel der §§ 68, 255e Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Normen. Art. 14 GG gewährleiste keinen grundrechtlichen Anspruch auf (regelmäßige) Rentenanpassungen bzw. Rentenerhöhungen. Deswegen verleihe Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge. Zudem sei zu beachten, dass bei Inkrafttreten des GG das Prinzip der dynamischen Rente nicht bekannt gewesen sei, sondern Rentenerhöhungen im freien Belieben des Gesetzgebers gestanden hätten. Das SG vermöge auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 17.9.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8.10.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Nichtanpassung der Rente verstoße gegen Art. 3 und Art. 14 GG sowie gegen das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.7.2002 (B 4 RA 120/00). Durch die nicht erfolgten Rentenanpassungen in den Jahren 2004 bis 2006 seien den Rentnern definitive Kaufkraftverluste als Folge der jährlichen Inflationsraten entstanden. Außerdem sei der Wert der Renten dadurch erheblich gesunken. Diese Maßnahmen bedeuteten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechtsansprüche der Rentner. In Anbetracht der Tatsache, dass Pensionäre in den Jahren 2006 und 2007 einen Betrag von mindestens 500 EUR erhalten hätten zum Ausgleich von Kaufkraftverlusten, müsste auch den gesetzlichen Rentenversicherten ein Anspruch auf Ausgleich zugestanden werden.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 26. März 2007 aufzuheben und ihr ab dem 1. Juli 2006 eine um 1,3% höhere Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, die Höhe der Monatsbeträge der Altersrente der Klägerin sei nach geltendem Gesetzesrecht zutreffend festgestellt worden. Abgesehen davon, dass pensionierte Beamte und Rentenempfänger nach ständiger Rechtsprechung nicht vergleichbar seien, habe die Klägerin ihre Behauptung, Beamte hätten in den Jahren 2006 und 2007 einen Betrag von 500 EUR erhalten, nicht substantiiert. Das BSG habe die Anpassung zum 1.7.2000 sowie die "Nullrunde" zum 1.7.2004 für verfassungsgemäß erachtet. Dem habe sich das BVerfG mit Nichtannahmebeschluss vom 26.7.2007 - 1 BV R 824/03 und andere - angeschlossen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Rente ab 1.7.2006 unter Zugrundelegung eines höheren aktuellen Rentenwerts als 26,13 EUR hat.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Rentenwert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Gemäß § 65 SGB VI werden zum 1. Juli eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VI hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert zu bestimmen. Zum 1. Juli 2006 wurde der bis zum 30.6.2006 geltende aktuelle Rentenwert nicht durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt. Vielmehr wurde im Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. 7. 2006 vom 15. Juni 2006 (RWWgG BGBl I 1304) durch Artikel 1 -Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006 - bestimmt, dass zum 1. Juli 2006 der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert werden. Damit galt für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 30.6.2007 der aktuelle Rentenwert von 26,13 EUR weiter, der bereits ab 1.7.2003 durch § 1 der Rentenanpassungsverordnung 2003 - RAV 2003 vom 4.6.2003 (BGBl I S. 784) bestimmt und seither nicht erhöht worden war. Durch diese spezialgesetzliche Regelung verwehrte es der Gesetzgeber der Bundesregierung als Verordnungsgeber, gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VI durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen anderen - höheren - aktuellen Rentenwert festzusetzen. Daher ist der angefochtene Bescheid der Beklagten aufgrund der einfachgesetzlichen Rechtslage nicht zu beanstanden. Es gibt auch keine im Grundgesetz ausgestaltete Anspruchsgrundlage, aus der sich der Anspruch der Klägerin auf höhere Rentenzahlung gegen die Beklagte ergeben könnte. Die verfassungsrechtlichen Aspekte der Aussetzungen der Anpassungen des aktuellen Rentenwerts zum 1. 7. 2004 und zum 1.7.2005 sind zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt worden. Weder das Bundessozialgericht (Urteile vom 27.3.2007 - B 13 R 37/06 R = SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 und vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R - in Juris) noch das Bundesverfassungsgericht (Nichtannahmebeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 = NZS 2008, 254-256) haben die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 durch Art 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetz vom 27. 12 2003 (BGBl I S. 3013) verfassungsrechtlich beanstandet. Auch die Aussetzung der Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2005 durch die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 entspricht den gesetzlichen Vorgaben und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Hierzu hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 13. 11. 2008 - B 13 R 13/08 R - in Juris festgestellt, dass die gleichbleibende Höhe des aktuellen Rentenwerts trotz der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 um 0,12 vH auf der Dämpfung des Rentenanstiegs durch die Einführung des Altersvorsorgeanteils durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. 3.2001 (BGBl I S. 403) und die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) beruht. Dadurch sah es die Rechte aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz nicht als verletzt an. Es hat zwar betont, dass Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG genießen, hat aber den verfassungsrechtlichen Schutz der Höhe des aktuellen Rentenwerts geringer angesetzt, als z.B. den Schutz der durch Eigenleistung erworbenen persönlichen Entgeltpunkte. Es hat auch offen gelassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass auch dann, wenn man den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Ausbleiben einer Rentenanpassung als beeinträchtigt ansehen würde, die Eigentumsgarantie durch die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors nicht verletzt ist. Denn beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen (siehe weitere Ausführungen im obengenannten Urteil des BSG vom 13.11.2008). Dieser Auffassung schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Diese auf einen Ausgleich der Belastungen der Beitragszahler und der Rentenempfänger im Rahmen des Umlageverfahrens bedachte grundrechtliche Beurteilung gilt auch für die Aussetzung der Anpassung des aktuellen Rentenwerts für das Jahr 2006 (so auch SG Berlin Urteil vom 18.8.2008 in Juris). Auch für dieses Jahr reichte die Lohnentwicklung nicht aus, um die Dämpfungswirkung des Nachhaltigkeitsfaktors und des Altersvorsorgeanteils auszugleichen. Vielmehr wurde im Gesetzgebungsverfahren wegen der hohen Arbeitslosigkeit, dem damaligen Rückgang der versicherungspflichtigen Beschäftigung und durch den Zuwachs an Arbeitsgelegenheiten für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Ein-Euro-Jobs) im Jahr 2005 eine Senkung des Durchschnittswerts der Bruttolöhne und -gehälter befürchtet und eine Erhöhung der aktuellen Rentenwerte bei Anwendung der Rentenanpassungsformel bereits ausgeschlossen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 16/794 S. 6). Die Maßnahmen des Gesetzgebers verstoßen auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, denn durch diese wurde keine starke Beeinträchtigung der Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung seiner wirtschaftlichen Voraussetzungen hervorgerufen und dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierten Leistungen wurden nicht wesentlich vermindert. Die von der Klägerin gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) liegt nicht vor, unabhängig davon, ob ihr Vorbringen in diesem Zusammenhang zutreffend ist. Denn nach den zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten Maßstäben ist es nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe, vorzunehmen. Abgesehen vom Ziel einer nach dem jeweiligen Systemzweck unterschiedlich zu beurteilenden angemessenen Sicherung eines Lebensstandards im Alter bestehen zwischen beiden Systemen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Ausgestaltung beider Bereiche rechtfertigen. Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der angemessenen Alimentation aus. Sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn geleistet. Verfassungsrechtlich ist sie in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Dagegen ist die gesetzliche Rentenversicherung eine Zwangsversicherung, die in mittelbarer Staatsverwaltung von Selbstverwaltungsträgern durchgeführt wird. Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt. Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind, müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden. Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68,69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden. Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, ist nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, da sie wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (BSG, Urt. vom 20.12.2007 -B 4 RA 9/05 R - in Juris). Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass zum 1.7.2006 keine Rentenanpassung stattgefunden hat.
Die 1941 geborene Klägerin, die zuletzt als Verwaltungsangestellte bei der Stadt Ostfildern beschäftigt war, bezieht von der Beklagten seit 1.12.2001 eine Altersrente für Frauen und von der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg eine Versorgungsrente.
Mit Schreiben vom 22.12.2006, bei der Beklagten eingegangen am 27.12.2006, beantragte die Klägerin die Anpassung ihrer Rente an die allgemeine Einkommensentwicklung und forderte die Beklagte auf, ihre Rente ab 1.7.2006 um 1,3% zu erhöhen. Sie führte aus, die Nichtanpassung der Rente zum dritten Mal in Folge verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (GG) des Art. 14 GG sowie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und stelle einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG dar. Ihre Rente werde ausgezehrt. Der Bundestagspräsident Dr. L. habe mit Hinweis auf die durchschnittliche Lohnentwicklung des vergangenen Jahres vorgeschlagen, die Abgeordnetenbezüge in diesem Jahr ebenfalls um 1,3% anzuheben. Es sei mit den Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn zum Nachteil der Rentner zwei verschiedene Werte der durchschnittlichen Lohnentwicklung definiert würden. Der Altersvorsorgeanteil in der Rentenanpassungsformel (Riestertreppe) unterstelle fiktiv, dass der durch die Riestertreppe ausfallende Teil der Rente durch den Aufbau der Riesterrente ersetzt werden könne. Dies sei bei denjenigen Rentner nicht mehr möglich, die zum Zeitpunkt der Einführung der Riesterrente (1.1.2002) nicht mehr oder nur noch kurz erwerbstätig gewesen seien. Die Nichtanpassung der Rente verstoße auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die finanziellen Schwierigkeiten der Rentenversicherung seien in erster Linie auf die versicherungsfremden Leistungen zurückzuführen, mit denen die Versicherten seit nunmehr 50 Jahren durch den Gesetzgeber belastet würden, obwohl damit Verpflichtungen der gesamten Gesellschaft finanziert würden.
Mit Bescheid vom 11.1.2007 lehnte die Beklagte die Ersetzung des bisherigen aktuellen Rentenwerts durch einen höheren aktuellen Rentenwert ab. Der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit bereits mehrmals eine Veränderung des Rentenwerts verschoben bzw. ausgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe bereits früher entschieden, dass der mit der Aussetzung der Rentenanpassung verbundene finanzielle Beitrag zur Konsolidierung der Finanzsituation in der Rentenversicherung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht darstelle. Bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung handle es sich um Dauerleistungen, die in besonderem Maße den sich ändernden Verhältnissen unterworfen seien. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnten Versicherte und Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein nicht erwarten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen über die Leistungen der Rentenversicherung auf Dauer unverändert fortbestünden. Die gesetzliche Rentenversicherung sei eine Solidargemeinschaft, deren Rechte und Pflichten im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen unterliegen könnten. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.3.2007 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.4.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz erhoben und vorgetragen, erst kürzlich hätten verschiedene Parlamente die Versorgungsbezüge ehemaliger Beamter, Richter und Soldaten mit der Begründung erhöht, dieser Personenkreis dürfe nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden. Dieses Argument treffe jedoch auf die gesamte Bevölkerung zu, insbesondere aber auf die Rentner.
Mit Urteil vom 16.8.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe in ihren Bescheiden die einfachgesetzlichen Vorgaben zutreffend umgesetzt, was auch die Klägerin nicht in Frage stelle. Sie könne ihre gleichwohl erhobene Forderung auf eine ab 1.7.2006 erhöhte Altersrente auch nicht auf höherrangiges Recht stützen. Die in den Bescheiden zur Anwendung gekommene Rentenformel der §§ 68, 255e Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Normen. Art. 14 GG gewährleiste keinen grundrechtlichen Anspruch auf (regelmäßige) Rentenanpassungen bzw. Rentenerhöhungen. Deswegen verleihe Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge. Zudem sei zu beachten, dass bei Inkrafttreten des GG das Prinzip der dynamischen Rente nicht bekannt gewesen sei, sondern Rentenerhöhungen im freien Belieben des Gesetzgebers gestanden hätten. Das SG vermöge auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 17.9.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8.10.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Nichtanpassung der Rente verstoße gegen Art. 3 und Art. 14 GG sowie gegen das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.7.2002 (B 4 RA 120/00). Durch die nicht erfolgten Rentenanpassungen in den Jahren 2004 bis 2006 seien den Rentnern definitive Kaufkraftverluste als Folge der jährlichen Inflationsraten entstanden. Außerdem sei der Wert der Renten dadurch erheblich gesunken. Diese Maßnahmen bedeuteten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechtsansprüche der Rentner. In Anbetracht der Tatsache, dass Pensionäre in den Jahren 2006 und 2007 einen Betrag von mindestens 500 EUR erhalten hätten zum Ausgleich von Kaufkraftverlusten, müsste auch den gesetzlichen Rentenversicherten ein Anspruch auf Ausgleich zugestanden werden.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 26. März 2007 aufzuheben und ihr ab dem 1. Juli 2006 eine um 1,3% höhere Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, die Höhe der Monatsbeträge der Altersrente der Klägerin sei nach geltendem Gesetzesrecht zutreffend festgestellt worden. Abgesehen davon, dass pensionierte Beamte und Rentenempfänger nach ständiger Rechtsprechung nicht vergleichbar seien, habe die Klägerin ihre Behauptung, Beamte hätten in den Jahren 2006 und 2007 einen Betrag von 500 EUR erhalten, nicht substantiiert. Das BSG habe die Anpassung zum 1.7.2000 sowie die "Nullrunde" zum 1.7.2004 für verfassungsgemäß erachtet. Dem habe sich das BVerfG mit Nichtannahmebeschluss vom 26.7.2007 - 1 BV R 824/03 und andere - angeschlossen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Rente ab 1.7.2006 unter Zugrundelegung eines höheren aktuellen Rentenwerts als 26,13 EUR hat.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Rentenwert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Gemäß § 65 SGB VI werden zum 1. Juli eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VI hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert zu bestimmen. Zum 1. Juli 2006 wurde der bis zum 30.6.2006 geltende aktuelle Rentenwert nicht durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt. Vielmehr wurde im Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. 7. 2006 vom 15. Juni 2006 (RWWgG BGBl I 1304) durch Artikel 1 -Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006 - bestimmt, dass zum 1. Juli 2006 der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert werden. Damit galt für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 30.6.2007 der aktuelle Rentenwert von 26,13 EUR weiter, der bereits ab 1.7.2003 durch § 1 der Rentenanpassungsverordnung 2003 - RAV 2003 vom 4.6.2003 (BGBl I S. 784) bestimmt und seither nicht erhöht worden war. Durch diese spezialgesetzliche Regelung verwehrte es der Gesetzgeber der Bundesregierung als Verordnungsgeber, gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VI durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen anderen - höheren - aktuellen Rentenwert festzusetzen. Daher ist der angefochtene Bescheid der Beklagten aufgrund der einfachgesetzlichen Rechtslage nicht zu beanstanden. Es gibt auch keine im Grundgesetz ausgestaltete Anspruchsgrundlage, aus der sich der Anspruch der Klägerin auf höhere Rentenzahlung gegen die Beklagte ergeben könnte. Die verfassungsrechtlichen Aspekte der Aussetzungen der Anpassungen des aktuellen Rentenwerts zum 1. 7. 2004 und zum 1.7.2005 sind zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt worden. Weder das Bundessozialgericht (Urteile vom 27.3.2007 - B 13 R 37/06 R = SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 und vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R - in Juris) noch das Bundesverfassungsgericht (Nichtannahmebeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 = NZS 2008, 254-256) haben die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 durch Art 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetz vom 27. 12 2003 (BGBl I S. 3013) verfassungsrechtlich beanstandet. Auch die Aussetzung der Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2005 durch die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 entspricht den gesetzlichen Vorgaben und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Hierzu hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 13. 11. 2008 - B 13 R 13/08 R - in Juris festgestellt, dass die gleichbleibende Höhe des aktuellen Rentenwerts trotz der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 um 0,12 vH auf der Dämpfung des Rentenanstiegs durch die Einführung des Altersvorsorgeanteils durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. 3.2001 (BGBl I S. 403) und die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) beruht. Dadurch sah es die Rechte aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz nicht als verletzt an. Es hat zwar betont, dass Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG genießen, hat aber den verfassungsrechtlichen Schutz der Höhe des aktuellen Rentenwerts geringer angesetzt, als z.B. den Schutz der durch Eigenleistung erworbenen persönlichen Entgeltpunkte. Es hat auch offen gelassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass auch dann, wenn man den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Ausbleiben einer Rentenanpassung als beeinträchtigt ansehen würde, die Eigentumsgarantie durch die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors nicht verletzt ist. Denn beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen (siehe weitere Ausführungen im obengenannten Urteil des BSG vom 13.11.2008). Dieser Auffassung schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Diese auf einen Ausgleich der Belastungen der Beitragszahler und der Rentenempfänger im Rahmen des Umlageverfahrens bedachte grundrechtliche Beurteilung gilt auch für die Aussetzung der Anpassung des aktuellen Rentenwerts für das Jahr 2006 (so auch SG Berlin Urteil vom 18.8.2008 in Juris). Auch für dieses Jahr reichte die Lohnentwicklung nicht aus, um die Dämpfungswirkung des Nachhaltigkeitsfaktors und des Altersvorsorgeanteils auszugleichen. Vielmehr wurde im Gesetzgebungsverfahren wegen der hohen Arbeitslosigkeit, dem damaligen Rückgang der versicherungspflichtigen Beschäftigung und durch den Zuwachs an Arbeitsgelegenheiten für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Ein-Euro-Jobs) im Jahr 2005 eine Senkung des Durchschnittswerts der Bruttolöhne und -gehälter befürchtet und eine Erhöhung der aktuellen Rentenwerte bei Anwendung der Rentenanpassungsformel bereits ausgeschlossen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 16/794 S. 6). Die Maßnahmen des Gesetzgebers verstoßen auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, denn durch diese wurde keine starke Beeinträchtigung der Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung seiner wirtschaftlichen Voraussetzungen hervorgerufen und dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierten Leistungen wurden nicht wesentlich vermindert. Die von der Klägerin gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) liegt nicht vor, unabhängig davon, ob ihr Vorbringen in diesem Zusammenhang zutreffend ist. Denn nach den zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten Maßstäben ist es nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe, vorzunehmen. Abgesehen vom Ziel einer nach dem jeweiligen Systemzweck unterschiedlich zu beurteilenden angemessenen Sicherung eines Lebensstandards im Alter bestehen zwischen beiden Systemen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Ausgestaltung beider Bereiche rechtfertigen. Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der angemessenen Alimentation aus. Sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn geleistet. Verfassungsrechtlich ist sie in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Dagegen ist die gesetzliche Rentenversicherung eine Zwangsversicherung, die in mittelbarer Staatsverwaltung von Selbstverwaltungsträgern durchgeführt wird. Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt. Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind, müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden. Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68,69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden. Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, ist nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, da sie wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (BSG, Urt. vom 20.12.2007 -B 4 RA 9/05 R - in Juris). Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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