S 30 R 149/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 R 149/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 237/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung von Beitragszeiten zwischen 01.01.1983 und 31.12.1985. Mit Bescheid vom 24.10.2006 und Widerspruchsbescheid vom 21.12.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Pflichtbeitragszahlung in diesem Zeitraum ab, weil der Kläger mit seinen für die Ludwigs-Maximilians-Universität München damals geleisteten Tätigkeiten nach seinerzeitiger Rechtslage versicherungsfrei war. Der Kläger räumt ein, dass Beiträge für ihn nicht abgeführt wurden, verlangt jedoch, dass entweder die Beitragszahlung nachgeholt wird oder er so gestellt wird, als seien für ihn Pflichtbeiträge entrichtet worden. Zur Begründung führt er u.a. aus, er habe durch die Parallelität einer Beschäftigung als Hilfskraft und mehrerer Dienstverhältnis als Bibliotheksaufsicht die zur Prüfung der Versicherungspflicht maßgebliche Grenze von 20 Arbeitsstunden pro Woche überschritten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2006 zu verpflichten, ihn so zu stellen, als wären vom 01.01.1983 bis 31.12.1985 Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe vom Arbeitgeber entrichtet worden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der Umfang und der geradezu philosophische Tiefgang der Klagebegründung stehen in auffälligem Missverhältnis zur Einfachheit und Eindeutigkeit der beitragsrechtlichen Situation. Der Kläger räumt selbst ein, dass für die Jahre 1983 bis 1985 Pflichtbeiträge für ihn nicht entrichtet wurden und Pflichtbeitragszeiten demgemäß nicht vorhanden sind. Damit ist die Frage nach einem Anspruch auf Anerkennung solcher Beitragszeiten bereits beantwortet.

Dass der Kläger für seine Beschäftigungen bei der Universität als Student keine Beiträge entrichtet hat, ist aus der seinerzeitigen Rechtslage mühelos zu erklären: Nach § 1228 Abs. 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Angestellten-Versicherungs-Gesetz (AVG) in den jeweiligen Fassungen bis 31.12.1991 sowie anschließend nach § 5 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) waren bis 30.09.1996 die ordentlichen Studierenden von Fach- oder Hochschulen in einer während des Studiums ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Ob diese Vorschriften auf die Arbeitsverhältnisse des Klägers vor mehr als zwei Jahrzehnten zutreffend angewendet wurden, ist nicht im gegenwärtigen Verfahren zu untersuchen, für das die Erkenntnis genügt, dass Beiträge nicht entrichtet wurden und daher Beitragszeiten nicht vorhanden sind. Allenfalls in einer Klärung zwischen dem Freistaat Bayern als Arbeitgeber und der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle könnte nachträglich eine Versicherungspflicht festgestellt werden. Ein solches Verfahren wäre für den Kläger jedoch unergiebig, weil eine entsprechende Beitragsforderung nach § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) nach 4 Jahren verjährt und daher nicht mehr realisierbar wäre. Anders als vom Kläger unterstellt begründet seine umfangreiche Dokumentation im Übrigen auch noch nicht einmal den Verdacht eines Fehlers in der seinerzeitigen Anwendung der Vorschriften zur Versicherungspflicht. Die Grenze von 20 Arbeitsstunden pro Woche war nämlich nicht mechanisch anzuwenden, sondern gehörte zu den Kriterien, mit denen verhindert werden sollte, dass Personen, die in der sozialen Wirklichkeit reguläre Arbeitnehmer waren, mittels einer lediglich formalen Einschreibung für ein zulassungsfreies Studium über Jahre und Jahrzehnte versicherungsfrei bleiben konnten. Regelbeispiel hierfür wäre der in einer 40-Stunden-Woche beschäftigte Industriearbeiter oder Büroangestellte mit einer ohne jeden Leistungsnachweis fortgeschriebenen Immatrikulation für Theologie gewesen. Tätigkeiten wie die des Klägers im Hochschulbereich selbst konnten jedoch ohne weiteres auch ein Maß von 20 Stunden pro Woche überschreiten, ohne dass der Beschäftigte das "Erscheinungsbild des Studenten" verloren hätte. Beispielsweise Stunden der Bibliotheksaufsicht konnten ja am späten Nachmittag, abends und am Samstag abgeleistet werden, ohne dass ein Konflikt mit der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aufgetreten wäre. Allein schon weil Bedenken gegen die seinerzeitige Rechtsanwendung nicht bestehen, muss die Möglichkeit einer heute noch gegebenen Nachforderung von Beiträgen nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV wegen ihrer vorsätzlichen Hinterziehung als völlig lebensfremd verworfen werden. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass für den vorliegend keinesfalls ersichtlichen Fall einer "Schwarzarbeit" bei der Universität (!) der Kläger als Mittäter gelten müsste, weil eine vorsätzliche Nichtbeachtung der Versicherungspflicht kaum ohne sein Zutun oder Mitwissen vorstellbar wäre. Angesichts der Einfachheit des Falles fehlt für die verfahrensrechtlichen Vorwürfe des Klägers gegen die Beklagte jede Grundlage. Sie hat das Verwaltungsverfahren in der gebotenen Schnelligkeit und Transparenz durchgeführt. Ebenfalls bewahrt nur die Einfachheit des Falles den Kläger vor der Verhängung von Verschuldenskosten für die mutwillige Inanspruchnahme gerichtlicher Kapazitäten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz
Rechtskraft
Aus
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