Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 EG 19/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 1/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19.11.2007 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 27.02.2008 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes. Die 1976 geborene Klägerin beantragte am 26.06.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung ihrer 2007 geborenen Zwillinge A. L. und N. D. Sie hatte vor der Geburt der Kinder ausschließlich Einkünfte aus einer selbstständigen Beratungstätigkeit bezogen. Eine anforderungsgemäß für das Jahr 2006 vorgelegte Ge-winnermittlung wies einen steuerlichen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) von EUR 28.554,41 aus. Mit vorläufigem Bescheid vom 06.08.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin ein Eltern-geld von monatlich EUR 1894,29 für die Zeit von 17.05.2007 bis 16.05.2008. Hiervon wa-ren 300 Euro als Erhöhungsbetrag wegen der gleichzeitigen Erziehung von zwei Kindern ausgewiesen. Am 10.10.2007 reichte die Klägerin den am 04.10.2007 erlassenen Ein-kommensteuerbescheid des Finanzamtes Ebersberg für das Jahr 2006 nach. Er wies für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 28.554,00 und für ihren E-hemann Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 99.489,00 aus. Daraufhin erließ der Beklagte am 19.11.2007 einen endgültigen Bescheid, der das Eltern-geld mit monatlich nur noch EUR 1425,93 festsetzte. Auf die im Einkommensteuerbe-scheid nachgewiesenen Einkünfte wurde Bezug genommen. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie begehrte bei der Ermittlung der für die Be-rechnung des Elterngeldes maßgeblichen Einkünfte eine Aufteilung der Steuer nach § 268 ff. Abgabenordnung (AO) mit der Folge des Ansatzes eines Nettoerwerbseinkom-mens von EUR 24.001,30. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, im maßgeblichen Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2006 seien Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit für den E-hemann der Klägerin und aus selbstständiger Tätigkeit für sie selbst ausgewiesen. Die Steuer sei in einem Betrag festgelegt. Die Aufteilung der Steuer richte sich demnach nach dem Verhältnis der für die Bemessung des Elterngeldes berücksichtigten Summe der po-sitiven Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zur Summe aller Einkünfte. Der Anteil der Klägerin an den Gesamteinkünften betrage 22,3 %, so dass auch der entsprechende Anteil von den Gesamtsteuern von ihrem Gewinn abzusetzen sei. Eine fiktive Steuerberechnung könne nicht vorgekommen werden. Die Klage hält an dem Begehren fest, das Elterngeld unter Abzug von geringeren Steuern von den Gewinneinkünften neu zu berechnen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2008 zur Neuberechnung des Elterngeldes unter Abzug von geringeren Steuern aus den Gewinneinkünften zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Die angegriffenen Bescheide ent-sprechen der gesetzlichen Vorschrift des § 2 BEEG. Zutreffend hat der Beklagte nach Abs. 8 S. 1 der Vorschrift als Einkommen der Klägerin aus selbstständiger Arbeit den um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern verminderten Gewinn zugrunde gelegt. Er hat des weiteren nach Abs. 9 S. 1 der Vorschrift wegen kontinuierlicher Ausübung der selbstständigen Tätigkeit anstelle des regulären Bemessungszeitraums der zwölf Kalen-dermonate vor der Geburt der Kinder das Einkommen angesetzt, das im Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ausgewiesen ist. Dies ist vorliegend das Jahr 2006. Beim Abzug der auf den Ge-winn entfallenden Steuern hat der Beklagte § 2 Abs. 9 S. 4 BEEG angewendet, der wört-lich lautet: Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die Ein-nahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommens-teuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen. Die Zusammenveranlagung von Eheleuten im Einkommensteuerrecht beruht vereinfacht ausgedrückt auf dem Prinzip, das von beiden erzielte Einkommen zu addieren und die Steuer so zu berechnen, als hätten beide jeweils gleiche Hälften dieses Einkommens er-zielt. Damit wird für den typischerweise immer noch höher verdienenden Ehemann der Nachteil vermieden, mit seinem isoliert betrachteten Einkommen in eine Zone höherer Progression des Steuertarifs zu geraten. Es liegt auf der Hand, dass diese Steuererspar-nis teilweise mit der (nicht ganz so hohen) Steuerpflicht aus den Einkünften der Ehefrau erkauft wird, die bei wiederum isolierter Betrachtung geringer oder vielfach gar nicht zu besteuern wären. Beim üblichen Steuerabzug nach der Maßgabe von Lohnsteuerklassen entsteht bei den steuerpflichtigen Ehepaaren sogar der Eindruck, von dem bescheidenen Einkommen etwa der mit Steuerklasse V belasteten Ehefrau aus Teilzeitarbeit "lasse das Finanzamt fast nichts übrig". Der Gedanke der Zusammenveranlagung kennt aber keine besser oder schlechter vor dem Steuerzugriff geschützten Teile des Einkommens. So weit verbreitet wie falsch ist also der Gedanke, die sozusagen "erste Hälfte" des Einkommens des Mannes sei steuerprivilegiert, die "zweite Hälfte" werde angemessen versteuert und das dazu zu addierende Einkommen der Frau werde überproportional besteuert. Insbe-sondere in einer Steuerveranlagung nach einem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich oder nach Einkommensteuererklärung wird deutlich, dass die gemeinsame Steuerschuld beider Eheleute aus ihrem unterschiedslos betrachteten Gesamteinkommen beruht. Die Klägerin möchte für sich genau die Umkehrung des Schemas gelten lassen, das Arbeitnehmerehepaare bei der Anwendung der Steuerklasse III (maßvolle Steuer für den gut verdienenden Ehemann) und V (hohe Steuer für die schlecht verdienende Ehefrau) als ungerecht beklagen. Sie wünscht den isolierten Ansatz ihres eigenen Einkommens ohne den Nachteil derjenigen Progression, den sie durch die Zusammenveranlagung mit ihrem höher verdienenden Mann erleidet. Dieses Begehren findet jedoch im BEEG keine Stütze. Eine andere als die vom Beklagten vorgenommene rein mathematische Aufteilung der Steuerschuld mittels Dreisatzes etwa nach § 268 ff. AO käme nur in Betracht, wenn § 2 BEEG auf diese Vorschriften speziell verweisen würde. Generell ist der Hinweis erlaubt, dass das Elterngeld eine möglichst schnell auszuzahlen-de für eine überschaubare Zeitdauer bestimmte Sozialleistung ist, vor deren Berechnung anders als etwa bei der für Jahrzehnte bestimmten Altersrente keine allzu vielstufige Er-mittlungsarbeit verlangt und keine breite Diskussionsmöglichkeit über die tatsächlichen Grundlagen eingeräumt werden kann. Gerade bei der Bezugnahme auf steuerrechtliche Sachverhalte muss wegen der Kompliziertheit dieser Materie vermieden werden, dass die für das Elterngeld zuständigen Behörden mit Arbeitsgängen belastet werden, für die sie Personal, Fachkenntnisse und Software eines "Neben-Finanzamtes" benötigen würden. Jedes Sozialgesetz muss den Konflikt zwischen Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems meistern. Die Klägerin hat beim Gericht kei-nen Zweifel daran geweckt, dass der Gesetzgeber diesen Konflikt mit den Vorschriften über die Berechnung des Elterngeldes in verfassungskonformer Weise gelöst hat, und dass der beklagte Freistaat diese Vorschriften zutreffend angewendet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes. Die 1976 geborene Klägerin beantragte am 26.06.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung ihrer 2007 geborenen Zwillinge A. L. und N. D. Sie hatte vor der Geburt der Kinder ausschließlich Einkünfte aus einer selbstständigen Beratungstätigkeit bezogen. Eine anforderungsgemäß für das Jahr 2006 vorgelegte Ge-winnermittlung wies einen steuerlichen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) von EUR 28.554,41 aus. Mit vorläufigem Bescheid vom 06.08.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin ein Eltern-geld von monatlich EUR 1894,29 für die Zeit von 17.05.2007 bis 16.05.2008. Hiervon wa-ren 300 Euro als Erhöhungsbetrag wegen der gleichzeitigen Erziehung von zwei Kindern ausgewiesen. Am 10.10.2007 reichte die Klägerin den am 04.10.2007 erlassenen Ein-kommensteuerbescheid des Finanzamtes Ebersberg für das Jahr 2006 nach. Er wies für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 28.554,00 und für ihren E-hemann Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 99.489,00 aus. Daraufhin erließ der Beklagte am 19.11.2007 einen endgültigen Bescheid, der das Eltern-geld mit monatlich nur noch EUR 1425,93 festsetzte. Auf die im Einkommensteuerbe-scheid nachgewiesenen Einkünfte wurde Bezug genommen. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie begehrte bei der Ermittlung der für die Be-rechnung des Elterngeldes maßgeblichen Einkünfte eine Aufteilung der Steuer nach § 268 ff. Abgabenordnung (AO) mit der Folge des Ansatzes eines Nettoerwerbseinkom-mens von EUR 24.001,30. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, im maßgeblichen Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2006 seien Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit für den E-hemann der Klägerin und aus selbstständiger Tätigkeit für sie selbst ausgewiesen. Die Steuer sei in einem Betrag festgelegt. Die Aufteilung der Steuer richte sich demnach nach dem Verhältnis der für die Bemessung des Elterngeldes berücksichtigten Summe der po-sitiven Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zur Summe aller Einkünfte. Der Anteil der Klägerin an den Gesamteinkünften betrage 22,3 %, so dass auch der entsprechende Anteil von den Gesamtsteuern von ihrem Gewinn abzusetzen sei. Eine fiktive Steuerberechnung könne nicht vorgekommen werden. Die Klage hält an dem Begehren fest, das Elterngeld unter Abzug von geringeren Steuern von den Gewinneinkünften neu zu berechnen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2008 zur Neuberechnung des Elterngeldes unter Abzug von geringeren Steuern aus den Gewinneinkünften zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Die angegriffenen Bescheide ent-sprechen der gesetzlichen Vorschrift des § 2 BEEG. Zutreffend hat der Beklagte nach Abs. 8 S. 1 der Vorschrift als Einkommen der Klägerin aus selbstständiger Arbeit den um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern verminderten Gewinn zugrunde gelegt. Er hat des weiteren nach Abs. 9 S. 1 der Vorschrift wegen kontinuierlicher Ausübung der selbstständigen Tätigkeit anstelle des regulären Bemessungszeitraums der zwölf Kalen-dermonate vor der Geburt der Kinder das Einkommen angesetzt, das im Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ausgewiesen ist. Dies ist vorliegend das Jahr 2006. Beim Abzug der auf den Ge-winn entfallenden Steuern hat der Beklagte § 2 Abs. 9 S. 4 BEEG angewendet, der wört-lich lautet: Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die Ein-nahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommens-teuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen. Die Zusammenveranlagung von Eheleuten im Einkommensteuerrecht beruht vereinfacht ausgedrückt auf dem Prinzip, das von beiden erzielte Einkommen zu addieren und die Steuer so zu berechnen, als hätten beide jeweils gleiche Hälften dieses Einkommens er-zielt. Damit wird für den typischerweise immer noch höher verdienenden Ehemann der Nachteil vermieden, mit seinem isoliert betrachteten Einkommen in eine Zone höherer Progression des Steuertarifs zu geraten. Es liegt auf der Hand, dass diese Steuererspar-nis teilweise mit der (nicht ganz so hohen) Steuerpflicht aus den Einkünften der Ehefrau erkauft wird, die bei wiederum isolierter Betrachtung geringer oder vielfach gar nicht zu besteuern wären. Beim üblichen Steuerabzug nach der Maßgabe von Lohnsteuerklassen entsteht bei den steuerpflichtigen Ehepaaren sogar der Eindruck, von dem bescheidenen Einkommen etwa der mit Steuerklasse V belasteten Ehefrau aus Teilzeitarbeit "lasse das Finanzamt fast nichts übrig". Der Gedanke der Zusammenveranlagung kennt aber keine besser oder schlechter vor dem Steuerzugriff geschützten Teile des Einkommens. So weit verbreitet wie falsch ist also der Gedanke, die sozusagen "erste Hälfte" des Einkommens des Mannes sei steuerprivilegiert, die "zweite Hälfte" werde angemessen versteuert und das dazu zu addierende Einkommen der Frau werde überproportional besteuert. Insbe-sondere in einer Steuerveranlagung nach einem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich oder nach Einkommensteuererklärung wird deutlich, dass die gemeinsame Steuerschuld beider Eheleute aus ihrem unterschiedslos betrachteten Gesamteinkommen beruht. Die Klägerin möchte für sich genau die Umkehrung des Schemas gelten lassen, das Arbeitnehmerehepaare bei der Anwendung der Steuerklasse III (maßvolle Steuer für den gut verdienenden Ehemann) und V (hohe Steuer für die schlecht verdienende Ehefrau) als ungerecht beklagen. Sie wünscht den isolierten Ansatz ihres eigenen Einkommens ohne den Nachteil derjenigen Progression, den sie durch die Zusammenveranlagung mit ihrem höher verdienenden Mann erleidet. Dieses Begehren findet jedoch im BEEG keine Stütze. Eine andere als die vom Beklagten vorgenommene rein mathematische Aufteilung der Steuerschuld mittels Dreisatzes etwa nach § 268 ff. AO käme nur in Betracht, wenn § 2 BEEG auf diese Vorschriften speziell verweisen würde. Generell ist der Hinweis erlaubt, dass das Elterngeld eine möglichst schnell auszuzahlen-de für eine überschaubare Zeitdauer bestimmte Sozialleistung ist, vor deren Berechnung anders als etwa bei der für Jahrzehnte bestimmten Altersrente keine allzu vielstufige Er-mittlungsarbeit verlangt und keine breite Diskussionsmöglichkeit über die tatsächlichen Grundlagen eingeräumt werden kann. Gerade bei der Bezugnahme auf steuerrechtliche Sachverhalte muss wegen der Kompliziertheit dieser Materie vermieden werden, dass die für das Elterngeld zuständigen Behörden mit Arbeitsgängen belastet werden, für die sie Personal, Fachkenntnisse und Software eines "Neben-Finanzamtes" benötigen würden. Jedes Sozialgesetz muss den Konflikt zwischen Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems meistern. Die Klägerin hat beim Gericht kei-nen Zweifel daran geweckt, dass der Gesetzgeber diesen Konflikt mit den Vorschriften über die Berechnung des Elterngeldes in verfassungskonformer Weise gelöst hat, und dass der beklagte Freistaat diese Vorschriften zutreffend angewendet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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