L 3 AS 2128/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1082/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2128/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1955 geborene Kläger beantragte erstmals am 06.12.2004 Arbeitslosengeld II für sich und seine 1953 geborene Ehefrau sowie für seinen am 21.03.1986 geborenen Sohn. Die Ehefrau des Klägers stand in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Wäscherei H. in R ... Nach den vorgelegten Abrechnungen erzielte sie im September 2004 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.553,39 EUR, im Oktober 2004 in Höhe von 1.467,19 EUR und im November 2004 in Höhe von 1.963,14 EUR (inklusive Weihnachtsgeld). Für den Sohn erhielt der Kläger Kindergeld in Höhe von 154,- EUR monatlich.

Der Kläger und seine Ehefrau erwarben im Oktober 1991 zusammen mit dem Schwager des Klägers und dessen Ehefrau ein Zweifamilienhaus in S ... Dem Ehepaar steht zu gleichen Teilen das alleinige Nutzungsrecht der 73 qm großen Wohnung im Erdgeschoss sowie eines Pkw-Einstellplatzes in der dazugehörigen Doppelgarage zu. Der Kaufpreis betrug für diesen Miteigentumsanteil 167.500 DM. Zur Finanzierung der Eigentumswohnung wandten der Kläger und seine Ehefrau nach den vorgelegten Jahreskontoauszügen im Jahr 2003 1117,16 EUR (Kto. 6002687504 der Sparkasse S.-R.), 1603,93 EUR (Kto. 6002687496 der Sparkasse S.-R.) und 652,28 EUR (Bauspardarlehen der LBS Baden-Württemberg Nr.: 3 133 936/701) an Zinsen auf.

Bei Antragsstellung legte der Kläger eine Beitragsrechnung der Gebäudeversicherung für das Jahr 2004 (Jahresbeitrag von 95,01 EUR betreffend das gesamte Gebäude), des Weiteren einen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2003 (126,68 EUR) und Aufwendungen für den Kaminkehrer im Jahr 2004 (56,13 EUR) vor. Darüber hinaus lag ein Gebührenbescheid für Wasser, Abwasser und Müll für das Jahr 2003 vor, der für das Jahr 2004 vierteljährlich Abschläge in Höhe von 303,- EUR festgesetzt hat, eine Rechnung über die Belieferung von Heizöl vom 17.08.2004 mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 1.403,02 EUR für die Belieferung mit 2.946 Liter Heizöl und eine Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Oexic über die Erforderlichkeit von Diabeteskost wegen eines Diabetes mellitus Typ IIa für den Kläger vor.

Mit Bescheid vom 28.01.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab, weil der Kläger aufgrund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Die Beklagte hat hierbei dem errechneten Bedarf der (aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden) Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 820,15 EUR (zweimal eine Regelleistung in Höhe von 311 EUR zuzügl. eines Mehrbedarfes des Klägers für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 51,13 EUR sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 147,02 EUR) ein Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 154,- EUR sowie aus dem Erwerbseinkommen der Ehefrau, das sie mit durchschnittlich 876,59 EUR errechnet hat (insgesamt 1000,59 EUR nach Abzug einer Einkommensbereinigung in Höhe von 30 EUR), gegenübergestellt.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Bedarfsgemeinschaft nicht nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet worden sei. Im seinem Haushalt lebe ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet habe und noch eine Vollzeitschule besuche. Somit liege kein Einkommen vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Sohn könne in der Bedarfsgemeinschaft nicht berücksichtigt werden, weil er volljährig sei und daher eine eigene Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II bilde. Er sei jedoch als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft bei den Kosten der Unterkunft anteilig zu berücksichtigen. Schuldzinsen seien in Höhe von monatlich 119,33 EUR nachgewiesen, außerdem Nebenkosten für Wasser, Müll, Grund- und Gebäudeversicherung in Höhe von 59,74 EUR sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 41,46 EUR. An Kosten für Unterkunft und Heizung fielen daher 220,53 EUR an, wobei jedoch der volljährige Sohn als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft zu einem Drittel anteilig zu berücksichtigen sei. Auf den Kläger und seine Ehefrau entfiele daher ein Heiz- und Nebenkostenanteil von 2/3 aus 220,53 EUR = 147,02 EUR. Das anzurechnende Einkommen übersteige den ermittelten Bedarf.

Am 04.05.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben.

Mit ihr hat er geltend gemacht, dass bei den Kosten für Unterkunft und Heizkosten neben den Schuldzinsen auch die monatlichen Raten für das Haus zu berücksichtigen seien. Es handele sich hierbei monatlich um 500 EUR. Es könne keinen Unterschied machen, ob eine monatliche Miete an einen Vermieter entrichtet werde oder aber für das eigene Haus Raten abgezahlt würden. Beides müsse er aus dem ihm und seiner Familie zur Verfügung stehenden Budget leisten. Darüber hinaus sei bei der Berechnung des Einkommens das Weihnachtsgeld allenfalls zu 3/12 zu berücksichtigen. Er fühle sich als "Landstreicher" eingestuft, weil ein Wohnungsloser täglich 9 EUR erhalte. Multipliziert mit 3 Personen ergebe dies eine Summe von 810,- EUR im Monat (= 30 Tage). Auch die Regelleistung mit 345 EUR für den alleinstehenden Hilfebedürftigen sei zu gering bemessen. Dieser Betrag reiche nicht aus, um sämtliche Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat daran festgehalten, dass die Ablehnung auch dann gerechtfertigt sei, wenn lediglich die Gehaltsabrechnungen von September und Oktober 2004 zugrunde gelegt und damit das Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt werde. Es ergebe sich dann ein durchschnittliches Bruttoeinkommen für September und Oktober 2004 in Höhe von 1.463,25 EUR sowie ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.026,33 EUR. Hieraus resultiere ein Anrechnungsbetrag von 783,58 EUR und unter Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von 154 EUR ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 937,58 EUR, welches den Bedarf von monatlich 820,15 EUR übersteige.

Mit Urteil vom 20.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat den Bedarf der aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Bedarfsgemeinschaft auf maximal 905,93 EUR errechnet und ist aufgrund eines anrechenbaren Einkommens in Höhe von insgesamt 918,98 EUR ebenfalls zur Überzeugung gelangt, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht bestehe.

Gegen das am 28.03.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.04.2006 mit der Begründung, dass seine Familie und er als Landstreicher eingestuft würden, Berufung eingelegt. Er macht weiterhin geltend, dass es keinen Unterschied mache, ob er Miete zahle oder ein Darlehen bei der Bank abbezahle. Das Kindergeld decke gerade die Busfahrkarte und den Schulbedarf.

Zu den vom Berichterstatter anberaumten Terminen zur Erörterung des Sach- und Streitstrandes am 30.04.2008 sowie am 06.08.2008 ist der Kläger nicht erschienen. Mit Verfügung vom 06.08.2008 wurde er - nachdem seine Bevollmächtigten das Mandat niedergelegt hatten - aufgefordert, die für eine konkrete Berechnung der Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen für den Bewilligungszeitraum ab Januar 2005 vorzulegen. Insbesondere wurden die Lohnabrechnungen der Ehefrau und Unterlagen für die geltend gemachten Kosten der Unterkunft angemahnt, weil dem SG bei seiner Entscheidung nur Belege aus der Zeit vor Januar 2005 zur Verfügung gestanden haben. Der Kläger hat sich nicht mehr geäußert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2005 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II vom 01. Januar 2005 bis 20. Dezember 2005 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aus den vorgelegten Akten der Beklagten ergibt sich, dass die Wohngeldstelle der Stadt S. der Beklagten unter dem 13.12.2005 mitgeteilt hat, man beabsichtige dem Kläger Wohngeld ab 01.04.2005 in Höhe von monatlich 49 EUR zu bewilligen. Für den Fall, dass ihm im Klageverfahren ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zugesprochen werde, mache man einen Anspruch auf Erstattung gemäß § 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch geltend.

Des Weiteren beantragte der Kläger am 21.12.2005 erneut die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Rahmen dieses Antrages hat er Jahreskontoauszüge für das Jahr 2005 der Darlehenskonten 6002687504 und 6002687406 bei der Sparkasse S.-R. sowie den Kontoauszug für das Jahr 2005 über das Bauspardarlehen bei der LBS Baden-Württemberg vorgelegt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich hinsichtlich des Darlehens 6002687504 eine Darlehensvaluta von ursprünglich 61.355 EUR mit einer vereinbarten Annuität in Höhe von monatlich 300 EUR, Zinszahlungen in Höhe von 742,38 EUR im Jahr 2005 und eine Darlehensverbindlichkeit am 31.12.2005 in Höhe von noch 13.907,04 EUR. Auf das Darlehen 6002687496 (Auszahlung 46.016 EUR) wurden im Jahr 2005 monatlich 200 EUR gezahlt, davon insgesamt 1357,72 EUR Zinsen. Darlehensverbindlichkeiten bestanden am 31.12.2005 noch in Höhe von 27.717,05 EUR. Das ebenfalls in Anspruch genommene Bauspardarlehen in Höhe von ursprünglich 30.677,51 EUR bestand am 31.12.2005 noch in Höhe von 10.782,50 EUR. Im Jahr 2005 wurden bei monatlichen Tilgungs-Raten in Höhe von 184,07 EUR Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 515,36 EUR geleistet. Darüber hinaus hat der Kläger eine Elementar-Schadensversicherung in Höhe 96,46 EUR für das Jahr 2005 nachgewiesen sowie eine Heizöllieferung am 10.08.2005 über 2.724 Liter Heizöl für 1.703,78 EUR. Ferner ist durch die Vorlage des Versicherungsscheines die Haftpflichtversicherung für einen der beiden auf den Kläger zugelassenen Pkw in Höhe von 74,67 EUR und durch Vorlage der Lohnabrechnungen das Einkommen der Ehefrau des Klägers für Oktober, November und Dezember 2005 nachgewiesen. Für die Monate Januar, Februar und März 2006 errechnete die Beklagte Zahlungsansprüche zwischen 15,95 EUR und 82,49 EUR. Bei einer persönlichen Vorsprache am 17.03.2006 zog der Kläger seinen Antrag vom 21.12.2005 nach Erläuterung der Berechnung seines Leistungsanspruchs - wohl im Hinblick auf das gewährte Wohngeld - zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger stehen Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 28.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2005, mit dem die Beklagte den Antrag vom 06.12.2004 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt hat. Nachdem der Kläger erneut Leistungen mit Wirkung ab 21.12.2005 beantragt und diesen Antrag am 17.03.2006 wieder zurückgenommen hat, ist Gegenstand der Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitraum von 01.01.2005 bis 20.12.2005. Für diesen Zeitraum ist die Bedürftigkeit des Klägers nicht erwiesen. Ob auch der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau ein Anspruch auf Leistungen zusteht, war nicht zu entscheiden, weil weder der bis Juli 2008 durch die DGB Rechtsschutz GmbH vertretene Kläger noch die Ehefrau selbst die Einbeziehung in das Verfahren geltend gemacht haben. Letztlich kann dies auch dahinstehen, weil - wie im folgenden noch auszuführen sein wird - ein Bedarf der Bedarfsgemeinschaft insgesamt nicht erwiesen ist.

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers unstreitig erfüllt. Leistungen nach dem SGB II erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Der Sohn des Klägers gehörte jedoch im streitigen Zeitraum nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil er volljährig war (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der hier maßgeblichen, bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954). Die zu berücksichtigende Bedarfsgemeinschaft besteht daher aus dem Kläger (§ 7 Abs 3 Nr. 1 SGB II) und seiner Ehefrau (§ 7 Abs 3 Nr. 3a SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II).

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 SGB II). Leistungen zur Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen sowie der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich hieraus zunächst ein Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von zweimal der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II in Höhe von (2 x 311 EUR =) 622 EUR. Die Höhe der Regelleistung nach dem SGB II ist - zumindest im streitigen Zeitraum - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 27/06 R - in juris). Der Gesetzgeber ist bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende den verfassungsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich gerecht geworden, wonach sich die staatliche Gewährleistungspflicht nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz beschränkt, sondern auch die Gewährleistung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sowie den Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung umfasst (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - in juris). Danach ist die vom Gesetzgeber gewählte Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis, nämlich die in § 20 Abs. 2 SGB II festgelegte Regelleistung, die im streitigen Zeitraum 345,- Euro pro Monat für alleinstehende Personen betragen hat bzw. 90 % hiervon, wenn zwei Partner das 18. Lebensjahr vollendet haben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dem Kläger steht jedoch entgegen der Annahme der Beklagten und des SG kein Mehrbedarf aufgrund der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung zu. Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Dr. 15/1516, 57) können zur Bestimmung der Art der Erkrankung und der Höhe des Mehrbedarfes die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierenden Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden. Nach den am 1.Oktober 2008 veröffentlichten überarbeiteten Empfehlungen ist u.a. bei Diabetes mellitus Typ II ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand in der Regel zu verneinen und davon auszugehen, dass der auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 bemessene Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost deckt. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge stützt sich dabei auf eine von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung in Auftrag gegebene Studie der Technischen Universität München, Lehrstuhl für Betriebswirtschaft - Marketing und Konsumforschung -, die ergeben hat, dass eine Vollkost mit einem Aufwand von ca. 4 EUR täglich bei einer preisbewussten Einkaufsweise finanziert werden kann. Ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand ist daher nicht anzuerkennen.

Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung ist zu berücksichtigen, dass auch nach den mit dem Antrag vom 21.12.2005 vorgelegten Unterlagen kein höherer Bedarf als ihn die Beklagte bereits anerkannt hat, resultiert. Denn hieraus ergibt sich lediglich eine monatliche Zinsbelastung, in Höhe von 218,04 EUR (gezahlte Zinsen 2005: 742,38 + 1357,72 + 516,36: 12 Monate). Diese sind bei der Bedarfsgemeinschaft nur zu 2/3 zu berücksichtigen, weil immer dann, wenn die Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, genutzt wird, die Kosten im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3, BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R m.w.N.). Daher sind hier nur 145,36 EUR anzusetzen.

Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob im konkreten Fall mit der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - in juris) nicht nur die Zinszahlungen, sondern die gesamten Finanzierungskosten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung Berücksichtigung finden können. Denn dass alle drei angegebenen Darlehen tatsächlich zur Kaufpreisfinanzierung eingesetzt werden, ist angesichts der sich aus den Jahreskontoauszügen ergebenden ursprünglich vereinbarten Darlehen (6002687504: 61355 EUR; 6002687496: 46016 EUR; Bauspardarlehen: 30.677,51 EUR) von insgesamt also 138.048,51 EUR bei einem Kaufpreis von 167.500 DM = 85.510,23 EUR nicht nachvollziehbar. Im Übrigen spricht schon der Umstand, dass trotz nicht bewilligter Leistungen die vereinbarten Raten pünktlich und in voller Höhe über das gesamte Jahr 2005 gezahlt wurden, dafür, dass eine Bedürftigkeit nicht vorgelegen hat. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BSG kann allenfalls dann, wenn der Hilfebedürftige ohne (gegebenenfalls anteilige) Übernahme von Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben, eine Übernahme der Finanzierungskosten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung in Betracht kommen. Tilgungsleistungen bis zur genannten Höhe sind nach dieser Rechtsprechung nur dann zu übernehmen, wenn die Kosten zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sind. Der Hilfebedürftige muss daher vor Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtungen während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zu einer Einschränkung seiner Verpflichtungen gegenüber den Darlehensgebern war der Kläger aber offensichtlich auch ohne Leistungen der Beklagten zu erhalten, nicht gezwungen. Ein Fall, der die Übernahme von Tilgungsleistungen als geboten erscheinen ließe, liegt somit nicht vor.

Zusätzlich sind bedarfssteigernd die Gebäudeversicherung, für die im Jahr 2005 nach den vorgelegten Unterlagen 96,46 EUR (96,46:12=8,04 monatl.) zu bezahlen waren, sowie die zu entrichtende Grundsteuer in Höhe von 126,68 EUR (mangels anderer Anhaltspunkte der Betrag aus dem Jahr 2003: 10,56 monatl.), die Aufwendungen für die Schornsteinreinigung in Höhe von 56,13 (aus dem Jahr 2004: 4,68 EUR monatl.) sowie die im Jahr 2004 gezahlten Abschläge für Wasser, Abwasser und Müll zu berücksichtigen (303,-EUR im Quartal, also 101,- EUR im Monat). Es ergeben sich hieraus 124,27 EUR monatlich für das ganze Gebäude, sodass auf die Haushaltsgemeinschaft die Hälfte, mithin gerundet 62,14 EUR bzw. auf die Bedarfsgemeinschaft 2/3 hiervon = 41,42 EUR entfallen. Anzumerken bleibt, dass der Senat aufgrund der mangelnden Mitwirkung zugunsten des Klägers die vom Kläger für das Jahr 2003 bzw. 2004 nachgewiesenen Beträge zugrunde gelegt hat ohne konkreten Nachweis dafür, dass diese zumindest in der selben Höhe auch im Jahr 2005 entstanden sind.

Es ergeben sich nach alledem anzuerkennende Kosten der Unterkunft i.H.v. insgesamt 186,78 EUR und ein Bedarf unter Berücksichtigung der Regelleistungen in Höhe von 797,78 EUR.

Soweit die Beklagte und das SG auch Heizkosten mitberücksichtigt haben, ist ein Bedarf hierfür zumindest für alle Monate des streitgegenständlichen Zeitraumes nicht ersichtlich. Die Heizung wird mit Öl befeuert. Nach der vorliegenden Rechnung der Firma Waldschütz Energie GmbH vom 17.08.2004 wurde bereits vor Antragstellung des Klägers der Tank mit 2946 Litern Heizöl gefüllt. Ein Bedarf bestand daher zunächst für die Zeit ab Januar 2005 nicht (vgl. zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für Heizmaterial BSG, Urteil vom 16.05.2007 B 7b AS 40/06 R in juris). Der Kläger kann die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit entstandenen Kosten der Beschaffung von Heizmaterial nicht erstattet verlangen, weil es sich nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handelt und ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen nicht besteht (vgl. BSG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Ob der Kläger einen Anspruch auf eine (anteilige) Erstattung des im August 2005 gelieferten Öles hat, ist nicht nachgewiesen, weil die Einkommensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft für diesen Monat nicht geklärt sind. Eine Übernahme dürfte darüber hinaus aber ohnehin nur dann in Betracht kommen, wenn ein Ansparen der erforderlichen Aufwendungen aus dem verbleibenden Einkommen in den Monaten zuvor nicht möglich gewesen sein sollte. Auch hierzu sind dem Senat jedoch weitere Feststellungen verwehrt, weil der Kläger Auskünfte über das Einkommen im Zeitraum von Januar 2005 bis September 2005 nicht gemacht hat.

Soweit für Oktober und November 2005 Einkommensnachweise vorgelegt wurden, ist bereits schon unter Berücksichtigung des geringeren Verdienstes im Oktober, der wegen der Auszahlung des Lohnes im Folgemonat im November anzurechnen ist (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V - in der ab 1.10.2005 anzuwendenden Fassung) ein Anspruch auf Leistungen nicht gegeben. Auszugehen ist dabei vom bescheinigten Bruttoeinkommen i.H.v. 1409,00 EUR. Von diesem Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 2 SGB II (in der ebenfalls ab 1.10.2005 anzuwendenden Fassung) abzusetzen:

1. die auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

Da Werbungskosten nicht über 100 EUR nachgewiesen sind (die Kfz-Haftpflichtversicherung als nach § 11 Abs. 2 Nr.3 SGB II zu berücksichtigende gesetzlich vorgeschriebene Versicherung beträgt monatlich 24,89 EUR, der einfache Weg zur Arbeitstelle nur 11 km) ist zunächst der Grundfreibetrag i.H.v. 100 EUR zu berücksichtigen. Ferner ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II der nach § 30 SGB II ergebende Freibetrag bei Erwerbstätigkeit anzusetzen. Dabei sind 20 % des 100,00 EUR aber nicht 800,00 EUR übersteigenden Teils des monatlichen Einkommens (=800 EUR-100 EUR=700 EUR x 20 %=140,00 EUR) und 10% des 800,00 EUR aber nicht 1200,00 EUR übersteigenden Teils des Einkommens anzusetzen (1200 EUR - 800 EUR =400 EUR x 10% = 40,00 EUR). Insgesamt ergibt sich so ein Freibetrag in Höhe von 280,00 EUR, der nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben abzuziehen ist. Von dem angegebenen Nettoverdienst in Höhe von 1006,79 EUR sind im Zuflussmonat November daher 726,79 EUR an Einkommen anzurechnen.

Die Beklagte hat darüber hinaus das Kindergeld für das volljährige, im Haushalt des Klägers lebende Kind zu Recht als Einkommen des Kindergeldberechtigten berücksichtigt (vgl. BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3, jeweils RdNr. 33, 34 sowie vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R, RdNr. 21; ebenso BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R m. w. N., wenn das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt wird). Dies folgt aus § 11 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung. Danach war nur Kindergeld für minderjährige Kinder bei dem jeweiligen Kind anzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wurde. Diese Regelung war nach damaligem Recht auch folgerichtig, weil gemäß § 7 Abs 3 Nr. 4 SGB II a. F. nur minderjährige Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören konnten. Dem entspricht auch § 1 Nr. 8 der Alg II-Verordnung i. d. F. vom 22. August 2005 (BGBl I 2499), wonach das Kindergeld für volljährige Kinder nicht zu berücksichtigen war, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt lebende Kind weitergeleitet wurde. Aus diesem Regelungszusammenhang kann nur geschlossen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Kindergeld für volljährige, im Haushalt lebende Kinder dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zugerechnet wird. Es dient dazu, das Existenzminimum des Kindes über den vom Kindergeldberechtigten geleisteten Unterhalt sicher zu stellen. Als Einkommen sind daher insgesamt 880,79 EUR auf den Bedarf in Höhe von 797,78 EUR anzurechnen, sodass wegen des übersteigenden Einkommens kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verbleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved