L 3 AS 2908/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3418/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2908/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. April 2006 wird aufgehoben. Der Bescheid vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2005 bis 18.05.2005 streitig.

Mit an die Klägerin Ziff. 1 gerichtetem Bescheid vom 11.12.2004 bewilligte das Landratsamt C. dieser sowie ihren mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, 1995, 1997 und 2000 geborenen Kindern, den Klägern Ziff. 2 bis 4, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von monatlich 646,20 EUR. In der Folgezeit bezogen die Kläger Leistungen in der bewilligten Höhe.

Im Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 12.05.2005 gab die Klägerin Ziff. 1 u.a. an, in ihren Vermögensverhältnissen sei eine Änderung eingetreten, sie habe eine Erbschaft in Höhe von 2.000,- EUR gemacht. Hierzu legte sie einen Kontoauszug vor, wonach am 18.04.2005 auf ihr Konto 2.000,- EUR eingezahlt worden waren.

Mit Schreiben vom 15.06.2005 hörte der Landkreis C. die Klägerin Ziff. 1 gem. § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an und teilte ihr mit, es sei beabsichtigt, sie zum Ersatz der Kosten der Leistungen nach dem SGB II heranzuziehen. Die Erbschaft in Höhe von 2000,- EUR stelle Einkommen dar, welches im Zuflussmonat auf die laufenden Leistungen anteilig angerechnet werde. Dies habe zur Folge, dass sie für den Zeitraum 01.04.2005 bis 18.05.2005 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe und somit ein Ruhenszeitraum eingetreten sei. Da bis zum 31.05.2005 die Regelleistungen ausbezahlt worden seien, gliedere sich die Überzahlung nach Kostenträgern getrennt wie folgt: Überzahlung bei der Agentur für Arbeit für die Monate April und Mai 2005: 1060,54 Euro, Überzahlung beim kommunalen Träger für die Monate April und Mai 2005: 276,71 Euro, Überzahlung insgesamt: 1337,25 Euro.

Die Klägerin Ziff. 1 wurde im Wege der Anhörung mit Schreiben vom 15.06.2005 gebeten, die bei der Beklagten entstandene Überzahlung an diese zurückzubezahlen. Die beim Landratsamt entstandene Überzahlung könne, das Einverständnis der Klägerin Ziff. 1 vorausgesetzt, mit künftigen Leistungen verrechnet werden. Vor Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.07.2005 gegeben.

Mit Änderungsbescheid vom 15.06.2005 (Bl. 92 der Verwaltungsakten) berechnete der Landreis C. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.05.2005 neu und bewilligte aufgrund der Neuberechnung für den Monat April 2005 0,- EUR und für den Monat Mai 2005 281,42 EUR.

Hiergegen legte die Klägerin Ziff. 1 mit Schreiben vom 07.07.2005 Widerspruch ein, der am 12.07.2005 vom Landkreis C. der Beklagten mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.06.2005 wegen "der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgrund der Anrechnung von Einkommen" als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, mit dem Widerspruchsbescheid werde über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Leistungen für Unterkunft und Heizung entschieden. Für diese sei der kommunale Träger zuständig. Die Erbschaft der Klägerin Ziff. 1 in Höhe von 2000,- EUR stelle Einkommen dar. Die Erbschaft sei der Klägerin Ziff. 1 im April 2005 zugeflossen. Als einmalige Einnahme sei sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-Verordnung von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zugeflossen sei. Die Erbschaft decke, nach Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro, den täglichen Bedarf für 48 volle Tage ab.

Hiergegen haben die Kläger am 29.08.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.04.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seien vorliegend erfüllt. Die Klägerin Ziff. 1 habe nach Erlass des Bewilligungsbescheides Einkommen in Form einer Erbschaft erzielt, welches nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V zum Wegfall bzw. zur Minderung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II für die Monate April und Mai 2005 führe. Bei der Erbschaft handele es sich insbesondere nicht um eine zweckbestimmte Leistung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, so dass sie als Einkommen zu berücksichtigen sei.

Gegen das am 08.05.2006 zugestellte Urteil haben die Kläger am 08.06.2006 Berufung eingelegt.

Sie tragen vor, die Klägerin Ziff. 1 sei zusammen mit ihrer Schwester Erbin ihrer am 08.12.2004 verstorbenen Mutter geworden. Es existiere kein Testament und kein Erbschein. Neben der Lebensversicherung habe es keine weitere Erbmasse außer Kleidungsstücken und Modeschmuck gegeben. Die Erblasserin habe im Haushalt ihres Lebensgefährten gewohnt. Als Erbin sei die Klägerin Ziff. 1 gemäß § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Tragung der Kosten der Beerdigung des Erblassers verpflichtet gewesen. Die Kosten der Beerdigung, welche die Höhe der Erbschaft überschritten und die ihr Großvater zunächst vorgestreckt habe, seien mit der Erbschaft bestritten worden. Hierzu haben die Kläger Nachweise über die durch die Beerdigung entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 7373,98 EUR vorgelegt. Der der Erbschaft entsprechende Betrag von 2000,- EUR sei am 04.07.2005 an den Großvater, Herrn H., ausbezahlt worden.

In Einzelnen sind folgende Rechnungen vorgelegt worden: Rechnungen an H.: - Pforzheimer Zeitung, Todesanzeige, Rg. v. 16.12.2004 129,98 EUR - G. GmbH, Steinmetz, Erstellen Grabumrandung, Rg. v. 21.07.2005 285,36 EUR - Blumen K., Blumengestecke, Rg. v. 27.12.2004 207,00 EUR

Rechnungen an Annette Vogel, Schwester der Klägerin Ziff. 1: - Stadtverwaltung W., Graberwerb, Bescheid v. 14.01.2005 1.258,07 EUR - G. GmbH, Steinmetz, Urnengrabanlage, Rg. v. 06.04.2005 2.206,32 EUR - Bestattungsinstitut N., Bestattungskosten, Rg. v. 27.12.2004 2.992,60 EUR

Rechnung ohne Adressat: - Gasthaus zum Elefanten, Bewirtungsrechnung v. 13.12.2004 294,65 EUR

Die Kläger haben den Versicherungsschein über die Lebensversicherung der Mutter der Klägerin Ziff. 1 vorgelegt. Danach begann die Versicherung am 01.09.1999, es war eine garantierte Todesfallsumme von 4.234,00 EUR ab dem 4. Vertragsjahr vereinbart, bezugsberechtigt im Todesfall war Annette Vogel.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. April 2004 sowie den Bescheid des Landratsamts C. vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juli 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie trägt vor, die Kläger hätten den Nachweis nicht geführt, dass die Bestattungskosten von ihnen getragen worden seien.

Auf den Hinweis des Senats, dass am 15.06.2005 lediglich ein Anhörungsschreiben und ein Änderungsbescheid, nicht jedoch ein ausdrücklicher Aufhebungsbescheid ergangen sei, hat die Beklagte vorgetragen, ein ausdrücklicher Aufhebungsbescheid sei in den Akten nicht enthalten und wohl auch nicht erstellt worden. Der Änderungsbescheid des Landratsamts C. vom 15.06.2005 könne jedoch umgedeutet und als Aufhebungsbescheid gewertet werden. Durch die Bezeichnung "Änderungsbescheid" lasse sich mit hinreichender Klarheit erkennen, dass hierdurch in eine zuvor erfolgte Leistungsbewilligung eingegriffen werde.

Die Beklagte hat weiter vorgetragen, zwischen dem kommunalen Träger und der Agentur für Arbeit Nagold sei keine ARGE errichtet worden, die Leistungsgewährung nach dem SGB II sei vielmehr in getrennter Aufgabenerledigung erfolgt. Sie hat weiter die Kooperationsvereinbarung zwischen der Agentur für Arbeit Nagold und den Landkreisen C. und Freudenstadt vom 23.11.2004 vorgelegt. Darin wird unter § 1 Abs. 4 vereinbart, dass bei Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Übergangsphase der nach § 65a SGB II bestimmte Leistungsträger zuständig bleibt. Weiter ist das Protokoll einer Besprechung vom 18.04.2005 vorgelegt worden, wonach der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid durch den Träger zu erteilen ist, durch den die Zahlung erfolgt ist.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist auch begründet.

Das Landratsamt C. war gem. § 1 Abs. 4 der Kooperationsvereinbarung zwischen der Agentur für Arbeit Nagold und den Landkreisen C. und Freudenstadt vom 23.11.2004 auch für den Erlass von Änderungsbescheiden für den Zeitraum zuständig, für den er den Bewilligungsbescheid erlassen hatte, somit für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2005. Eine ausdrückliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 11.12.2004 ist zwar nicht erfolgt. Durch die Bezeichnung als "Bescheid über die Änderung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" und das zeitgleich ergangene Anhörungsschreiben ist jedoch mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass in eine zuvor erfolgte Leistungsbewilligung eingegriffen werden soll (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007 - L 7 AS 1431/07 - in juris), so dass der Bescheid als Aufhebungsbescheid qualifiziert werden kann. Die Beklagte hat dies im Widerspruchsbescheid auch klargestellt.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung haben nicht vorgelegen, da keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen der Kläger eingetreten ist. Die der Klägerin Ziff. 1 zugeflossene Erbschaft stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen dar.

Die Erbschaft der Klägerin Ziff. 1 stellt zwar Einkommen und kein Vermögen dar. Im Rahmen der §§ 9, 11 und 12 SGB II ist Einkommen alles das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazuerhält. Vermögen ist das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl. 2008, § 11 Rn. 21 m.w.N.). Eine Erbschaft in Form eines Barvermögens über der Bagatellgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (50,00 EUR) ist als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie dem Hilfeempfänger zufließt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 690/07 ER-B - in juris). Die Erbschaft ist erst während des laufenden Bewilligungszeitraums angefallen bzw. an die Klägerin Ziff. 1 ausgezahlt worden und stellt damit Einkommen dar.

Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind darüber hinaus gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären.

Zutreffend ist zwar, dass es sich bei einer Erbschaft grundsätzlich nicht um eine zweckbestimmte Leistung handelt. Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die Erbschaft der Klägerin Ziff. 1 nicht zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten, sondern zur Bestreitung der Beerdigungskosten ihrer Mutter, der Erblasserin, dienen sollte und gedient hat. Die Klägerin Ziff. 1 und ihre Schwester sind zu gleichen Teilen die gesetzlichen Erben ihrer am 08.12.2004 verstorbenen Mutter geworden. Aus ihrer Erbenstellung resultiert aber gleichzeitig die in § 1968 BGB normierte Verpflichtung. Danach trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Die Verpflichtung des Erben zur Erstattung angefallener Kosten für die Beerdigung ist auf den Aufwand beschränkt, der durch die Lebensstellung des Erblassers angemessen ist. Er hat deshalb nicht nur die eigentlichen Beerdigungskosten (Bestatter, Grab) zu tragen, sondern auch die Kosten einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier, des Grabsteins sowie der Erstanlage der Grabstätte; ferner die Ausgaben für Todesanzeigen, Danksagungen, Verdienstausfall usw. (Palandt, BGB, 64. Aufl., § 1968 Rn. 3 m.w.N.). Im Zusammenhang mit der Bestattung der Mutter der Klägerin Ziff. 1 sind Kosten für die Todesanzeige, den Graberwerb, die Urnengrabanlage, das Bestattungsinstitut und das Leichenbegängnis in Höhe von mehr als 7.300,00 EUR entstanden. Die bei der Klägerin Ziff. 1 angefallene Erbschaft ist deshalb gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V jedenfalls insoweit nicht als Einkommen zu berücksichtigen, als damit die Beerdigungskosten der Erblasserin bestritten wurden.

Die nachgewiesenen Beerdigungskosten haben den Betrag der Erbschaft überstiegen. Die tatsächlichen Beerdigungskosten sind auch von der Klägerin Ziff. 1 in Höhe von 2000,00 EUR und somit in Höhe ihres Erbanteils getragen worden. Zwar hat der Großvater bzw. die Schwester der Klägerin Ziff. 1 die aktuell anlässlich der Beerdigung entstandenen Rechnungen bezahlt. Nach Auszahlung der Erbschaft an sie hat die Klägerin Ziff. 1 jedoch zusammen mit ihrer Schwester den ihnen zugeflossenen Betrag von 4.000,00 EUR am 04.07.2005 an ihren Großvater überwiesen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Betrag von 2.000,00 EUR vom Großvater wieder an die Klägerin Ziff. 1 ausbezahlt worden wäre, lässt sich aus dem Kontoauszug des Kontos des Großvaters nicht herleiten, der eine Barabhebung i.H.v. 2.000,00 EUR am 13.07.2005 aufweist. Allein daraus, dass der Barabhebungsbetrag mit der Höhe des Erbanteils der Klägerin Ziff. 1 übereinstimmt, lässt sich nicht mit der für die Aufhebung der Leistungsbewilligung erforderlichen Gewissheit der Schluss ziehen, dass dieser Betrag wieder an die Klägerin Ziff. 1 zurückgeflossen ist und diese deshalb die Kosten der Beerdigung ihrer Mutter nicht in Höhe dieses Betrages mitgetragen hat, zumal die Klägerin Ziff. 1 glaubhaft angegeben hat, dass eine Rückzahlung durch den Großvater an sie nicht erfolgt ist.

Auf die Berufung der Kläger waren deshalb das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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