L 3 AL 4827/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 3672/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4827/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04. September 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bereits ab dem 20.04.2006 Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld hat.

Der 1941 geborene Kläger war ab 1961 bei der Deutschen Lufthansa AG beschäftigt. Ab dem 22.09.2003 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis zur Aussteuerung am 14.03.2005 Krankengeld. Am 17.01.2005 meldete er sich bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis arbeitslos zum 15.03.2005 und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte ihm darauf Arbeitslosengeld ab dem 15.03.2005 mit einer Anspruchsdauer von 960 Tagen.

Am 09.03.2006 teilte der Kläger in einer schriftlichen Veränderungsmitteilung mit, er sei ab 01.03.2006 wieder arbeitsfähig, es werde der Versuch einer Wiedereingliederung durchgeführt. Die Beklagte hob daraufhin den Bewilligungsbescheid vom 28.02.2006 am 14.03.2006 mit Wirkung vom 01.03.2006 auf.

Mit Schreiben vom 18.04.2006, bei der Beklagten am 26.04.2006 eingegangen, teilte der Kläger mit, er sei am 09.03.2006 wieder arbeitsunfähig erkrankt und befinde sich seither in stationärer Behandlung. Seine Bezüge würden im Rahmen der Lohnfortzahlung bis zum 19.04.2006 gezahlt. Einen Anspruch auf Krankengeld habe er erst wieder ab September 2006. Er bitte deshalb, den alten Bescheid über 1303,20 EUR wieder zu aktivieren, da sich die sonstigen Umstände nicht geändert hätten. Er befinde sich bis auf weiteres in stationärer Behandlung, so dass er nicht persönlich bei der Agentur für Arbeit vorsprechen könne und nur telefonisch erreichbar sei.

Ausweislich eines Beratungsvermerks vom 16.03.2006 wurde der Kläger fernmündlich darauf hingewiesen, dass er sich "danach" erneut persönlich arbeitslos melden müsse. Einem Aktenvermerk der Beklagten vom 10.05.2006 kann entnommen werden, dass mit dem Kläger vereinbart worden war, er solle eine Person mit Vollmacht, Kopie des Personalausweises und einer Bestätigung des Krankenhauses, dass er nicht kommen könne, vorbeischicken.

Am 16.05.2006 begab sich eine Bekannte des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht und einer Bescheinigung des Krankenhauses zur Beklagten und stellte für den Kläger den Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 11.07.2006 bewilligte die Beklagte daraufhin Arbeitslosengeld ab dem 16.05.2006 im Wege der Nahtlosigkeitsregelung. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, Anspruchsbeginn müsse der Tag nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, also der 20.04.2006 sein. Er habe sich insbesondere bereits frühzeitig telefonisch gemeldet. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, Arbeitslosengeld könne grundsätzlich erst ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt werden.

Am 13.10.2006 legte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Beklagten das Ergebnis der nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) durchgeführten gutachterlichen Untersuchung des Klägers vom 22.06.2005 vor, wonach dieser sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch unter 3 Stunden täglich ausüben könne und bei ihm seit 22.09.2003 volle Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit vorliege.

Am 03.11.2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, obgleich der Beklagten seine Erkrankung, sein stationärer Aufenthalt und die daraus resultierende Unmöglichkeit, sich persönlich arbeitslos zu melden, bekannt gewesen sei, habe sie ihn erst am 10.05.2006 über die Möglichkeit informiert, den Antrag über eine bevollmächtigte Person zu stellen. Er sei zudem nicht darüber informiert worden, dass eine persönliche Antragstellung zwingende Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld sei.

Mit Urteil vom 04.09.2007 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2006 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 20.04.2006 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe dieser sich rechtzeitig unmittelbar nach Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber am 20.04.2006 durch eine Bevollmächtigte arbeitslos gemeldet. Zwar sei die Fiktion einer früheren als der tatsächlich erfolgten persönlichen Arbeitslosmeldung nicht möglich. Im Umkehrschluss müsse jedoch für die Meldung durch einen Vertreter gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gelten, dass diese im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden könne. Bei Personen, die dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfielen, sei eine Arbeitsvermittlung nicht mehr möglich, diese seien vielmehr gerade auf länger dauernde Zeit, nämlich für mindestens sechs Monate, nicht leistungsfähig. Das weitere Tätigwerden der Arbeitsagentur bestehe hier nicht in Arbeitsvermittlung, sondern in der Aufforderung zur Reha- oder Rentenantragstellung gemäß § 125 Abs. 2 SGB III. In diesem Fall komme der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht die Bedeutung wie im Falle des § 122 SGB III zu. Die Funktion einer Tatsachenerklärung in dem Sinne, dass der Arbeitslose sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, habe die Meldung durch den Vertreter gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III gerade nicht. Damit könne die Meldung durch einen Vertreter im Wege des Herstellungsanspruchs fingiert werden. Dessen Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der Beklagten seien die persönlichen Umstände des Klägers und insbesondere dessen Arbeitsunfähigkeit und lange Krankenhausaufenthalte bekannt gewesen. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte dem Kläger bei dessen telefonischer Meldung am 16.03.2006 nicht nur über die grundsätzliche Notwendigkeit seiner persönlichen Arbeitslosmeldung, sondern auch über die Möglichkeit einer Meldung durch ein Vertreter gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III informieren müssen. Insbesondere aufgrund der mehrjährigen Arbeitsunfähigkeit und der Mitteilung des Klägers vom 16.03.2006, am folgenden Tag stehe eine erneute Operation an, habe die Beklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen müssen, dass der Kläger zum Personenkreis des § 125 SGB III gehöre. Dem gegenüber seien die telefonischen Anfragen vom 16.03. und 04.05.2006 sowie die schriftliche Anfrage vom 18.04.2006 allesamt unzutreffend dahingehend beantwortet worden, ein Leistungsanspruch komme nur bei persönlicher Arbeitslosmeldung in Betracht.

Gegen das am 11.09.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.10.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 SGB III sei keine Willenserklärung, sondern die Erklärung der Tatsache der Arbeitslosigkeit. Sie sei nur wirksam, wenn der Arbeitslose die zuständige Agentur für Arbeit persönlich davon in Kenntnis setze, dass er beschäftigungslos sei und eine versicherungspflichtige Beschäftigung suche. Die Arbeitslosmeldung müsse persönlich, d.h. durch Vorsprache des Arbeitslosen bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Eine telefonische oder schriftliche Meldung reiche ebenso wenig aus wie eine Meldung durch Dritte. Ausnahmsweise sei in den Fällen des § 125 SGB III die Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter zulässig. Dies stelle jedoch eine absolute Ausnahme dar. Eine Verletzung der Auskunfts- und der Beratungspflicht liege deshalb nicht vor, da zum Zeitpunkt der telefonischen Anfrage am 16.03.2006 keinerlei Anlass bestand, auf die Ausnahmevorschrift des § 125 SGB III hinzuweisen. Im Beratungsvermerk vom 16.03.2006 sei der Kläger hinreichend darüber informiert worden, dass nach Ablauf der Lohnfortzahlung eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich sei. Im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 28.02.2005 sei festgestellt worden, dass der Kläger trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung vollschichtig leistungsfähig für leichte Arbeiten sei. Dieser Kenntnisstand habe der Auskunft zugrunde gelegen. Für den Mitarbeiter habe es trotz weiterer Krankheitszeiten zunächst keinen Anlass gegeben, über diese Beurteilung hinauszugehen und einen Fall des 125 SGB III anzunehmen. Gleiches gelte für die telefonische Anfrage vom 04.05.2006 und die schriftliche Anfrage vom 18.04.2006.

Der Senat hat die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) geführten Rentenakten des Klägers beigezogen. Diese enthalten den Vermerk über eine telefonische Mitteilung der Krankenkasse vom 20.10.2005, der Kläger wolle keinen Rentenantrag stellen. Mit Schreiben vom 21.07.2006 hatte der Kläger der DRV Bund mitgeteilt, zur Vorbereitung seines Rentenantrages zum Jahresbeginn 2007 benötige er einen aktuellen Versicherungsverlauf. Mit Schreiben vom 06.09.2006 teilte die DRV Bund dem Kläger mit, sein Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation sei mit Bescheid vom 28.08.2006 abgelehnt und er gleichzeitig zur Beantragung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgefordert worden. Zwischenzeitlich sei sein Antrag auf Regelaltersrente eingegangen. Er werde um Auskunft gebeten, ob er den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung jetzt noch stelle. Die Krankenkasse teilte mit Schreiben vom 05.09.2006 der DRV Bund mit, der Kläger werde keine Erwerbsminderungsrente beantragen, da er bereits einen Altersrentenantrag gestellt habe. Außerdem erhalte er derzeit Leistungen von der Agentur für Arbeit gemäß § 125 SGB III voraussichtlich bis zum Rentenbeginn.

Mit Bescheid vom 16.11.2006 hat die DRV Bund dem Kläger auf dessen Antrag vom 20.07.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.07.2006 bewilligt. Die Beklagte hat daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2006 aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04. September 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der beigezogenen Akten der DRV Bund sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 20.04.2006 bis zum 15.05.2006 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 118 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 [BGBl. I. S. 2848]). Die danach erforderliche Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit hat durch eine persönliche Vorsprache des Arbeitslosen zu erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist für die Gewährung von Arbeitslosengeld unter den Voraussetzungen des § 125 SGB III geregelt. Danach hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III die Meldung durch einen Vertreter erfolgen.

Auch diese Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter hat persönlich zu erfolgen. Nur bei einer solchen Auslegung ergibt die Regelung einen Sinn. Denn ansonsten wäre die Regelung ausreichend gewesen, dass sich der Arbeitslose, der sich wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden könne, auch schriftlich oder telefonisch arbeitslos melden könne. Für diese Auslegung spricht darüber hinaus, dass der Vertreter den Versicherten nur insoweit vertreten soll, als dieser aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, die Arbeitsagentur persönlich aufzusuchen. Die Vertretungshandlung besteht danach in der persönlichen Abgabe der Tatsachenerklärung.

Würde man der gegenteiligen Auffassung folgen, so müsste man auch eine fernmündliche Arbeitslosmeldung durch den krankheitsbedingt verhinderten Arbeitslosen als ausreichend ansehen. Denn wenn dies für den Vertreter als ausreichend angesehen würde, müsste dies erst Recht für den Vertretenen geltend.

Als reine Tatsachenerklärung kann eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung grundsätzlich nicht im Wege des sozialen Herstellungsanspruch ersetzt werden (ständige Rechtssprechung, vgl. BSG Urteil vom 21.06.2001 - B 7 AL 6/00 R - in juris).

Soweit eine Ersetzung der fehlenden persönlichen Arbeitslosmeldung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für möglich gehalten wird (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2008 - L 1 AL 59/07; nicht rechtskräftig), setzt dies gleichwohl voraus, dass eine persönliche Vorsprache des Arbeitslosen zur Arbeitssuchendmeldung bei der Beklagten erfolgt ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht vor. Dieser setzt eine Pflichtverletzung des Leistungsträgers voraus, die zu einem Schaden in Form des Ausbleibens von im Sozialrecht vorgesehenen Vorteilen beim Berechtigten geführt hat. Der Anspruch geht auf Herstellung des Zustandes, der eingetreten wäre, wenn die Verwaltung sich nicht rechtswidrig verhalten und der Berechtigte sich entsprechend der zutreffenden Belehrung verhalten hätte (Seewald in Kasseler Kommentar, vor § 38 SGB I, Rn. 30ff.).

Bei der Erteilung der Auskunft am 16.03.2006 war für die Beklagte nicht zwingend ersichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch nach § 125 SGB III zustehen könnte und deshalb die Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter möglich ist. Bei einer Vorsprache am 16.06.2005 wurde das arbeitsamtsärztliche Gutachten mit dem Kläger besprochen, wonach er noch vollschichtig arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten war. Der Kläger hat sich im Rahmen des ärztlichen Gutachtens dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt und mitgeteilt, er wolle auch noch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres arbeiten, er werde nach Gesundung wohl auch wieder weiterbeschäftigt. Der Heilungsprozess sei jedoch sehr langsam. Bei der Vorsprache am 16.02.2006 hatte der Kläger mitgeteilt, er habe in 14 Tagen einen Termin bei seinem behandelnden Arzt, dann werde entschieden, ob er die Arbeit wieder aufnehmen könne. Er sehe es für sich sehr positiv. Am 16.03.2006 hatte der Kläger mitgeteilt, er sei eine Woche nach der Arbeitsaufnahme wieder erkrankt, am folgenden Tag stehe eine OP an der Ferse an. Hierbei wurde er über die Notwendigkeit einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung informiert. Erst am 04.05.2006 teilte der Kläger telefonisch mit, er könne wegen eines stationären Klinikaufenthalts nicht persönlich vorsprechen. Zu diesem Zeitpunkt lagen der Beklagten keine medizinischen Unterlagen darüber vor, dass der Kläger auch nicht - wie bisher - für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr arbeitsfähig war. Erst aufgrund des daraufhin veranlassten ärztlichen Gutachtens vom Juli 2006 wurde festgestellt, dass der Kläger länger als sechs Monate auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden leistungsfähig ist. Die Auskünfte der Beklagten waren damit unter Zugrundelegung der bis dahin vorliegenden medizinischen Unterlagen sachlich richtig.

Zudem sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III auch aus einem weiteren Grund nicht erfüllt. Ein Anspruch nach § 125 SGB III besteht nämlich nur dann, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ( § 125 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Bei der von der DRV Bund veranlassten Begutachtung des Klägers aus Anlass eines Antrags auf Gewährung von Maßnahmen zur Rehabilitation ist bereits am 22.06.2005 festgestellt worden, dass dieser sowohl seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als auch sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch unter drei Stunden täglich ausüben könne und dass volle Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit seit dem 22.09.2003 vorliege (Bl. 77 f. der Verwaltungsakten). Zwar ist die Arbeitsagentur nicht gehindert, abweichend von der Feststellung des Trägers der Rentenversicherung zu entscheiden, dass Erwerbsminderung nicht vorliegt und objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen gegeben ist (BSG SozR 3-4100 § 105 a Nr. 4; Brand in Niesel, SGB III, § 125 Rz. 7). Da die Feststellung des Rentenversicherungsträgers, der Kläger sei voll erwerbsgemindert, bereits vorlag, kam für den Kläger eine Leistungsgewährung nach § 125 SGB III nicht mehr in Betracht, sondern nur noch - bei Bejahung eines mehr als fünfzehnstündigen Leistungsvermögens durch die Beklagte - eine Leistungsgewährung nach den allgemeinen Voraussetzungen. Diese setzt jedoch eine persönliche Arbeitslosmeldung durch den Arbeitslosen voraus.

Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des SG deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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