Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AS 28538/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 2290/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
- Für Prüfung der Erfolgsaussicht maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Gesuchs
- Falsche Antragstellerin, da offensichtlich keine eigene Betroffenheit
- Im Übrigen kein Eilbedürfnis
- Falsche Antragstellerin, da offensichtlich keine eigene Betroffenheit
- Im Übrigen kein Eilbedürfnis
Die sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2008 richtende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2008 ist statthaft. Aus dem Zusammenspiel der Ziffern 1 und 2 des § 172 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) folgt, dass in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwar die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, die Beschwerde gegen die auf die fehlende Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens gestützte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hingegen unabhängig von der potentiellen Statthaftigkeit der Berufung zulässig ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rn. 6h). Weiter ist die Beschwerde zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Nicht jedoch ist sie begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin es abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das von ihr am 19. September 2008 eingeleitete einstweilige Rechtsschutzverfahren zu gewähren. Die hierfür nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
Entscheidend ist dafür nicht, dass das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin aktuell keine Erfolgsaussicht mehr hat, nachdem sie ihre Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden und vorliegend unanfechtbaren Beschluss des Sozialgerichts Berlin auf entsprechenden Hinweis des Senats zurückgenommen hat. Denn für die Frage, ob für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren hinreichende Erfolgsaussicht bestand, ist zur Überzeugung des Senats nicht auf den Zeitpunkt, zu dem über die Beschwerde entschieden wird, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen (vgl. Beschluss des 28. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 18. November 2008, L 28 B 1966/08 AS ER, dokumentiert unter juris.de und sozialgerichtsbarkeit.de). Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – zitiert nach juris, Rn. 26). Dies aber war hier von Anfang an der Fall.
Die bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin anwaltlich vertretene Antragstellerin hat dort ausdrücklich beantragt, ihr für September 2008 die vollen Leistungen, insbesondere ohne Anrechnung von Einkommen ihrer Tochter M H zu gewähren, und im Wesentlichen gerügt, dass die Anrechnung der Ausbildungsvergütung ihrer Tochter nicht schon im September, sondern erst ab Oktober 2008 erfolgen dürfe. Nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Bescheiden des Antragsgegners war auf den Bedarf der Antragstellerin die Ausbildungsvergütung ihrer Tochter jedoch überhaupt nicht angerechnet worden. Nachdem der Antragsgegner tatsächlich zunächst mit Änderungsbescheid vom 12. August 2008 für September 2008 eine entsprechende Einkommensanrechnung vorgenommen hatte, hatte er dies bereits mit weiterem Änderungsbescheid vom 21. August 2008 und damit etwa einen Monat vor Antragstellung korrigiert. Eine Anrechnung ist von da an allein auf den Bedarf der – seit März 2007 volljährigen - Tochter der Antragstellerin erfolgt, sodass auch nur diese die hier streitige Frage, ob ihre Ausbildungsvergütung bereits im September oder erst ab Oktober 2008 auf ihren Bedarf hätte angerechnet werden dürfen, gerichtlich hätte klären lassen können. Denn bei den Ansprüchen nach dem SGB II handelt es sich um Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, nicht aber um einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher (vgl. nur BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – zitiert nach juris, Rn. 11-16, insbesondere 12). Zu Recht ist das Sozialgericht mithin insoweit davon ausgegangen, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehle.
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft begehrt haben mag, hatte sie auch nicht ansatzweise dargetan, dass ein Eilbedürfnis für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorliegen könnte. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner bereits zuvor von der Gesamtmiete in Höhe von 784,90 EUR einen Betrag in Höhe von 37,84 EUR für die Warmwasseraufbereitung in Abzug gebracht und dementsprechend der Antragstellerin als Kosten der Unterkunft nicht die Hälfte der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 392,45 EUR, sondern nur 373,53 EUR gewährt hatte, ohne dass sie dies gerügt hätte, konnte die Antragstellerin insoweit allenfalls für einen Monat die Mehrzahlung von knapp 19,00 EUR (37,84 EUR: 2 Personen) begehren. Für einen Betrag in dieser Höhe bedarf es jedoch keines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, zumal der Abzug eines gewissen Anteils für die Warmwasseraufbereitung zweifelsohne rechtmäßig ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R – zitiert nach juris, Rn. 20 ff.). Dabei kann hier dahinstehen, ob der abzusetzende Betrag im September 2008 für die Antragstellerin und ihre Tochter zusammen tatsächlich genau 11,94 EUR betragen hat, wie der Antragsgegner in seinem Änderungsbescheid vom 24. September 2008 angenommen hat, oder leicht darunter bzw. darüber liegt. Ein Anordnungsanspruch bestünde insoweit lediglich bzgl. eines Betrages in Höhe von ca. 13,00 EUR (ca. 38,00 EUR - ca. 12,00 EUR = 26,00 EUR: 2 Personen). Wie ausgeführt war insoweit jedoch die Annahme eines Anordnungsgrundes fern liegend.
Soweit die Antragstellerin schließlich meint, dass ihr Rechtsschutzbegehren bereits aufgrund der Vielzahl der ergangenen Änderungsbescheide Erfolgsaussichten gehabt habe, geht dies offensichtlich fehl. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren dient allein der Herbeiführung einer vorläufigen Regelung im Falle einer Notlage, nicht aber ist es Sinn und Zweck desselben, Betroffenen und ihren Rechtsanwälten eine gründliche Durchsicht der Bescheide und eine Vorprüfung, ob ein Anordnungsanspruch für den konkreten Antragsteller und ein Eilbedürfnis in Betracht kommen, abzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Bereits aus den vorgenannten Gründen schied auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus, sodass es hier keiner Klärung bedarf, ob für das auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe überhaupt in Betracht kommt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2008 ist statthaft. Aus dem Zusammenspiel der Ziffern 1 und 2 des § 172 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) folgt, dass in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwar die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, die Beschwerde gegen die auf die fehlende Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens gestützte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hingegen unabhängig von der potentiellen Statthaftigkeit der Berufung zulässig ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rn. 6h). Weiter ist die Beschwerde zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Nicht jedoch ist sie begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin es abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das von ihr am 19. September 2008 eingeleitete einstweilige Rechtsschutzverfahren zu gewähren. Die hierfür nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
Entscheidend ist dafür nicht, dass das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin aktuell keine Erfolgsaussicht mehr hat, nachdem sie ihre Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden und vorliegend unanfechtbaren Beschluss des Sozialgerichts Berlin auf entsprechenden Hinweis des Senats zurückgenommen hat. Denn für die Frage, ob für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren hinreichende Erfolgsaussicht bestand, ist zur Überzeugung des Senats nicht auf den Zeitpunkt, zu dem über die Beschwerde entschieden wird, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen (vgl. Beschluss des 28. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 18. November 2008, L 28 B 1966/08 AS ER, dokumentiert unter juris.de und sozialgerichtsbarkeit.de). Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – zitiert nach juris, Rn. 26). Dies aber war hier von Anfang an der Fall.
Die bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin anwaltlich vertretene Antragstellerin hat dort ausdrücklich beantragt, ihr für September 2008 die vollen Leistungen, insbesondere ohne Anrechnung von Einkommen ihrer Tochter M H zu gewähren, und im Wesentlichen gerügt, dass die Anrechnung der Ausbildungsvergütung ihrer Tochter nicht schon im September, sondern erst ab Oktober 2008 erfolgen dürfe. Nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Bescheiden des Antragsgegners war auf den Bedarf der Antragstellerin die Ausbildungsvergütung ihrer Tochter jedoch überhaupt nicht angerechnet worden. Nachdem der Antragsgegner tatsächlich zunächst mit Änderungsbescheid vom 12. August 2008 für September 2008 eine entsprechende Einkommensanrechnung vorgenommen hatte, hatte er dies bereits mit weiterem Änderungsbescheid vom 21. August 2008 und damit etwa einen Monat vor Antragstellung korrigiert. Eine Anrechnung ist von da an allein auf den Bedarf der – seit März 2007 volljährigen - Tochter der Antragstellerin erfolgt, sodass auch nur diese die hier streitige Frage, ob ihre Ausbildungsvergütung bereits im September oder erst ab Oktober 2008 auf ihren Bedarf hätte angerechnet werden dürfen, gerichtlich hätte klären lassen können. Denn bei den Ansprüchen nach dem SGB II handelt es sich um Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, nicht aber um einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher (vgl. nur BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – zitiert nach juris, Rn. 11-16, insbesondere 12). Zu Recht ist das Sozialgericht mithin insoweit davon ausgegangen, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehle.
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft begehrt haben mag, hatte sie auch nicht ansatzweise dargetan, dass ein Eilbedürfnis für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorliegen könnte. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner bereits zuvor von der Gesamtmiete in Höhe von 784,90 EUR einen Betrag in Höhe von 37,84 EUR für die Warmwasseraufbereitung in Abzug gebracht und dementsprechend der Antragstellerin als Kosten der Unterkunft nicht die Hälfte der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 392,45 EUR, sondern nur 373,53 EUR gewährt hatte, ohne dass sie dies gerügt hätte, konnte die Antragstellerin insoweit allenfalls für einen Monat die Mehrzahlung von knapp 19,00 EUR (37,84 EUR: 2 Personen) begehren. Für einen Betrag in dieser Höhe bedarf es jedoch keines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, zumal der Abzug eines gewissen Anteils für die Warmwasseraufbereitung zweifelsohne rechtmäßig ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R – zitiert nach juris, Rn. 20 ff.). Dabei kann hier dahinstehen, ob der abzusetzende Betrag im September 2008 für die Antragstellerin und ihre Tochter zusammen tatsächlich genau 11,94 EUR betragen hat, wie der Antragsgegner in seinem Änderungsbescheid vom 24. September 2008 angenommen hat, oder leicht darunter bzw. darüber liegt. Ein Anordnungsanspruch bestünde insoweit lediglich bzgl. eines Betrages in Höhe von ca. 13,00 EUR (ca. 38,00 EUR - ca. 12,00 EUR = 26,00 EUR: 2 Personen). Wie ausgeführt war insoweit jedoch die Annahme eines Anordnungsgrundes fern liegend.
Soweit die Antragstellerin schließlich meint, dass ihr Rechtsschutzbegehren bereits aufgrund der Vielzahl der ergangenen Änderungsbescheide Erfolgsaussichten gehabt habe, geht dies offensichtlich fehl. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren dient allein der Herbeiführung einer vorläufigen Regelung im Falle einer Notlage, nicht aber ist es Sinn und Zweck desselben, Betroffenen und ihren Rechtsanwälten eine gründliche Durchsicht der Bescheide und eine Vorprüfung, ob ein Anordnungsanspruch für den konkreten Antragsteller und ein Eilbedürfnis in Betracht kommen, abzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Bereits aus den vorgenannten Gründen schied auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus, sodass es hier keiner Klärung bedarf, ob für das auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe überhaupt in Betracht kommt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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