L 25 B 2346/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 114 AS 34177/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2346/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Verfahren L 25 B 2346/08 AS ER und L 25 B 2355/08 AS PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 25 B 2346/08 AS ER verbunden. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2008 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragstellern ab dem 23. Dezember 2008 vorläufig Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 711,11 EUR unter Anrechnung der bisher bereits gezahlten Beträge zu zahlen, jedoch längstens bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Hauptsache, höchst längstens aber bis zum 31. März 2009. Ferner wird den Antragstellern für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne einzusetzende Beträge aus dem Vermögen und ohne Monatsraten unter Beiordnung von Rechtsanwalt S gewährt. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des gesamten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne einzusetzende Beträge aus dem Vermögen und ohne Monatsraten unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sgewährt.

Gründe:

1. Die Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren beruht auf § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und ist sachdienlich.

2. Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 SGG, und in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

a) Die Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG liegen vor, denn die Antragsteller haben in dem zusprechenden Umfang der Entscheidung einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können.

Der Anordnungsanspruch beruht auf § 22 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlichen Aufwendungen der Antragsteller belaufen sich auf monatlich 711, 11 EUR. Diese Kosten erscheinen derzeit auch als angemessen. Zwar weist der Antragsgegner im Grundsatz zu Recht darauf hin, dass Kosten dieser Höhe für eine nur aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft im Regelfalle unangemessen hoch sind. Indessen haben die Antragsteller darauf hingewiesen, dass in ihrem Falle Besonderheiten gegeben sind, die der Antragsgegner bislang nicht berücksichtigt hat.

So ist nach bisherigem unwidersprochenem Vortrag der Antragsteller zu 1) schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 und benötigt aufgrund eines schweren Asthmas eine besondere Ausstattung der Wohnung. Der Antragsteller zu 2) besucht eine wohnortnahe sonderpädagogische Schule und muss dorthin von dem in seiner Gehfähigkeit beschränkten Antragsteller zu 1) begleitet werden.

Vor diesem Hintergrund hätte der Antragsgegner vortragen und glaubhaft machen müssen, dass im konkreten Einzelfall den Antragstellern preisgünstigerer Wohnraum in der Nähe der Schule des Antragstellers zu 2) zur Verfügung steht, der auch die übrigen vorgenannten Kriterien erfüllt. Dies ist nicht geschehen. Auch nach Aktenlage oder sonstigen dem Senat im vorliegenden Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ist nicht ersichtlich, dass gegenwärtig solcher Wohnraum konkret zur Verfügung steht.

Gleichfalls ist auch ab dem 23. Dezember 2008 - dem Datum der richterlichen Zwischenverfügung - ein Anordnungsgrund gegeben. Dies gilt trotz bislang nicht aufgelaufener Mietrückstände deswegen, weil die Antragsteller über sonstige Einkommens- oder Vermögensmittel nicht verfügen und die Zahlungen des Antragsgegners zur Gewährleistung des Existenzminimums laufend benötigt werden.

b) Ebenso war den Antragstellern auch für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren gemäß §§ 73a SGG, 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO), weil das Verfahren aus den vorgenannten Gründen eine hinreichende Erfolgsaussicht bot und die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen.

3. Im Übrigen jedoch war die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Eine Begrenzung der einstweiligen Anordnung in zukünftiger zeitlicher Hinsicht war vorzunehmen, weil ein Überschreiten des gegenwärtigen Bewilligungszeitraums nicht als tunlich erscheint. Für die Zeit vor dem 23. Dezember 2008 war ein Anordnungsgrund zu verneinen, weil für diesen zurückliegenden Zeitraum schwerwiegende, durch ein Verfahren der Hauptsache nicht wieder auszugleichende Nachteile nicht entstehen können. Insoweit ist den Antragstellern das Abwarten auf den Ausgang des Verfahrens der Hauptsache zumutbar.

4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes auf § 193 SGG analog und entspricht im Wesentlichen dem Maß des wechselseitigen Unterliegens der Beteiligten. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe beruht die Kostenentscheidung auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

5. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf §§ 73a SGG, 114 ff ZPO.

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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