L 16 R 723/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 RJ 1298/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 723/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Teilurteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2006 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 26. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2003 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ab 1. Dezember 2002 zu gewähren. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU), für die Zeit ab 1. Dezember 2002.

Der Kläger hatte am 7. März 1975 eine Berufsausbildung als Kraftfahrzeug(Kfz-)-Schlosser abgeschlossen. Er war im Anschluss ab 8. März 1975 in seinem Ausbildungsbetrieb, der D Aktiengesellschaft (AG) und späteren D AG, als Kfz-Schlosser bzw. Kfz-Mechaniker versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar bis zum Eintritt dauernder Arbeitsunfähigkeit (AU) am 9. Juli 2001. Nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung bezog der Kläger vom 20. August 2001 bis 19. Dezember 2002 - unterbrochen durch die Gewährung von Übergangsgeld während einer von der Beklagten bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 3. Juli 2002 bis 24. Juli 2002 - Krankengeld und vom 20. Dezember 2002 bis 6. März 2003 Arbeitslosengeld. Seit 16. April 2007 erhält der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Auf den Versicherungsverlauf vom 19. August 2008 wird im Übrigen Bezug genommen.

Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 anerkannt auf Grund folgender Leiden: insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Komplikationen, Funktionsminderung der Wirbelsäule und Gliedmaßen, Spinalkanalstenose, Lymphstauung beider Beine, Bluthochdruck bei massivem Übergewicht, schlafbezogene Atemstörung, Depressionen, Schilddrüsenfunktionsstörung, Fettleber; das Merkzeichen "G" ist zuerkannt (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt Berlin – vom 4. Juli 2007).

Im Dezember 2002 beantragte der Kläger die Gewährung von EM-Rente. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht über die von dem Kläger durchlaufene stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 3. Juli 2002 bis 24. Juli 2002 der B-Klinik B vom 6. August 2002 bei, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit Bescheid vom 26. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Volle EM, teilweise EM bzw. teilweise EM bei BU würden nicht vorliegen. Der Kläger sei gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeiten eines Schadensschätzers bei Kfz-Versicherungen, Kundenberaters, Ersatzteilverkäufers für Nutz-Kraftfahrzeuge, Kfz-Verkäufers oder Gebrauchtwagenverkäufers verweisbar.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von der Allgemeinmedizinerin A vom 14. September 2003 und vom 8. Januar 2005, von dem Internisten und Pneumologen L vom 11. September 2003, von dem Orthopäden Dr. T vom 26. September 2003 und 19. Januar 2005, von dem Internisten Dr. S vom 15. Oktober 2003 und 26. Mai 2004 und von dem Neurologen Dr. M vom 18. März 2005. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten auf orthopädischem (Dr. R vom 27. November 2003) und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet (Dr. K vom 22. August 2005; Untersuchungstag 12. August 2005). Diese Ärzte haben bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Zervikobrachialsyndrom mit Pseudoradikulärsymptomatik, Belastungslumbalgien bei degenerativ veränderter Lendenwirbelsäule, belastungsabhängige Gonalgie rechts bei Gonarthrose, Lymphödem rechter Fuß, V.a. venöse Zirkulationsstörungen, sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus, leichte depressive Reaktion auf psychosoziale Belastung, erfolgreich therapiertes Schlafapnoe-Syndrom. Nach der Leistungsbeurteilung beider Sachverständiger konnte der Kläger noch täglich regelmäßig und vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen sowie einfache geistige Arbeiten (Dr. K) verrichten. Das SG hat ferner eine Arbeitgeberauskunft der D AG vom 17. September 2003 eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Das SG hat, nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2006 (nur) noch an den Verweisungstätigkeiten eines Hochregallagerarbeiters und eines Kundendienstberaters in der Kfz-Branche festgehalten hatte, die auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU "ab Dezember 2002" gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller EM, teilweiser EM bzw. teilweiser EM bei BU gemäß den §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Der Kläger könne noch täglich regelmäßig sechs Stunden und mehr körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Beachtung der von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen ausüben. Damit sei er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Denn er könne gesundheitlich und sozial zumutbar auch als Facharbeiter auf die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit eines Kundendienstberaters in der Kfz-Branche verwiesen werden. Es handele sich hierbei um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel der Haltungsarten, die nicht in Zwangshaltungen oder Akkord oder auf Leitern und Gerüsten ausgeübt werde und auch im Übrigen dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Klägers entspreche. Auf Grund der mehr als 25-jährigen einschlägigen Tätigkeit im Reparatur- und Kundendienstbereich verfüge der Kläger auch über die erforderlichen Fachkenntnisse (Verweis auf LSG Berlin, Urteil vom 8. März 2001 - L 8 RJ 5/00 -).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG sei ihm die benannte Verweisungstätigkeit des Kfz-Kundendienstberaters nicht zumutbar. Bereits die fachlichen Voraussetzungen hierfür würden nicht vorliegen. Eingangsvoraussetzung für die Tätigkeit eines Kundendienstberaters in der Kfz-Branche sei eine Ausbildung als Meister (Verweis auf BERUFENET.de.). Ihm fehlten auch die hierfür nötigen kaufmännischen und EDV-Kenntnisse. Das Berufsbild habe sich zwischenzeitlich im Übrigen vollständig gewandelt und werde jetzt als "Kfz-Mechatroniker" bezeichnet. Die Tätigkeit des Kundendienstberaters sei ihm nach den vom SG festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch gesundheitlich nicht zumutbar. Im Übrigen sei sein gesundheitliches Restleistungsvermögen erstinstanzlich nicht umfassend ermittelt worden. Die Auswirkungen der chronischen Schmerzerkrankung seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung habe ein aufgehobenes Leistungsvermögen vorgelegen. Der Kläger legt einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 18. April 2006 (Dr. H) und ein Attest von Dr. T vom 6. Juli 2006 vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Dezember 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Kläger auch im Hinblick auf die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme weder für voll noch für teilweise erwerbsgemindert und auch nicht für berufsunfähig. Der Kläger könne auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters in der Kfz-Branche sowie auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle verwiesen werden. Der Senat hat im Berufungsverfahren erneut Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von der Ärztin A vom 22. Mai 2007, von Dr. S vom 13. Mai 2007 und von Dr. T vom 18. Juli 2007. Ein arbeitsamtsärztliches Gutachten nach Aktenlage vom 10. Dezember 2007 (Ärztin H) ist beigezogen worden. Der Senat hat ferner Auskünfte des Landesverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes B e. V. vom 23. September 2008 und 8. Oktober 2008 eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Der Senat hat die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie H mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Diese Ärztin hat in ihrem Gutachten vom 29. Dezember 2007 (Untersuchung am 15. November 2007) ausgeführt, der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeiten ohne jede Form psychischer Belastung durch Stress, Leistungsdruck oder dergleichen im Umfang von weniger als 3 Stunden täglich im Wechsel der Haltungsarten ausführen. Auf die beratungsärztliche Äußerung der Beklagten vom 23. Januar 2008 (Facharzt für Psychiatrie G) sowie die ergänzenden Stellungnahmen der Ärztin H und von Dr. K vom 25. März 2008, 28. Juli 2008 und 3. Oktober 2008 wird Bezug genommen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befund- und Entlassungsberichte und die Sachverständigengutachten von Dr. R, Dr. K und der Ärztin H sowie deren ergänzende Stellungnahmen verwiesen.

Die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Tempelhof- Schöneberg, die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamts Berlin, die Alg II-Akte des JobCenters Tempelhof- Schöneberg, die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Rehabilitationsakte; 2 Bände) und die Gerichtsakten (3 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist begründet, soweit dieser unter Änderung des angefochtenen Urteils und der angefochtenen Bescheide der Beklagten für die Zeit ab 1. Dezember 2002 Rente wegen teilweiser EM bei BU geltend macht. Da es sich insoweit um einen gegenüber den im Übrigen mit der Berufung weiter verfolgten Klageansprüchen auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, prozessual selbständigen Klageanspruch handelt, konnte durch Teilurteil gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. mit § 301 Zivilprozessordnung entschieden werden (vgl. zu den Voraussetzungen eines Teilurteils: BSG, Urteil vom 28. April 1999 – B 6 KA 52/98 R – veröffentlich in juris). Wie aus § 89 Abs. 1 SGB VI erhellt, können die Ansprüche auf Rente wegen voller EM, teilweiser EM und teilweiser EM bei BU selbständig nebeneinander bestehen. Über die geltend gemachten Klageansprüche auf Rente wegen voller EM bzw. wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 SGB VI konnte hingegen noch keine Endentscheidung ergehen, weil der Senat insoweit noch weitere Amtsermittlungen für erforderlich hält.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU auf Dauer für die Zeit ab 1. Dezember 2002.

Der von dem Kläger erhobene Anspruch bestimmt sich nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag im Dezember 2002 gestellt hat und Rente wegen teilweiser EM bei BU (nur) für Zeiträume nach dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI).

Die Vorschrift des § 240 Abs. 1 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU voraus (vgl. § 240 Abs. 1 SGB VI i.V. mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI). Darüber hinaus muss der Versicherte - wie hier der Kläger - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sein (vgl. § 240 Abs. 1 SGB VI).

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).

Der Kläger erfüllt die Wartezeit für eine Rente wegen teilweiser EM bei BU, da er vor Eintritt der BU mehr als fünf Jahre (60 Kalendermonate) Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs vom 19. August 2008 erfüllt. Der Kläger ist auch seit dem Ende der ihm bewilligten Rehabilitationsmaßnahme (24. Juli 2002) berufsunfähig.

Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, der "bisherige Beruf" des Versicherten (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61 m. w. Nachw.; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 34/03 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 1). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z. B. BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 m.w. Nachw.). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Kfz-Schlossers bzw. Kfz-Mechanikers der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Diesen Beruf hatte der Kläger zuletzt bei der D AG im Anschluss an seine Berufsausbildung ab 8. März 1975 bis zum Eintritt dauernder krankheitsbedingter AU am 9. Juli 2001 und damit nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig ausgeübt.

Fest steht, dass der Kläger diesen seinen bisherigen Beruf als Kfz-Mechaniker aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Denn mit seinem Leistungsvermögen, das nach der übereinstimmenden Auffassung der vom SG herangezogenen gerichtlichen Sachverständigen und der B-Klinik B in dem Kurentlassungsbericht vom 6. August 2002 im Wesentlichen auf körperlich leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen, insbesondere ohne das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten mit häufigem Bücken, im Knien oder Hocken, in Zwangshaltungen sowie ohne Überkopfarbeiten, beschränkt ist, kann der Kläger der Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers nicht mehr nachgehen. Diese Tätigkeit erfordert, wie sich aus der Arbeitgeberauskunft der D AG vom 17. September 2003 ergibt und zudem allgemein bekannt ist, das Heben und Tragen auch schwerer Lasten und das Arbeiten in Zwangshaltungen. Derartigen Anforderungen war und ist der Kläger aber bereits aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat nicht mehr gewachsen. Dass der der Kläger seinen bisherigen Beruf als Kfz-Mechaniker nicht mehr ausüben kann, ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Der BU begründende Leidenszustand des Klägers besteht dabei jedenfalls seit 24. Juli 2002. Denn seinerzeit hatte schon die B-Klinik B der Beklagten in ihrem Entlassungsbericht vom 6. August 2002, in dem über die vom 3. Juli 2002 bis 24. Juli 2002 durchgeführte stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme berichtet wird, darauf hingewiesen, dass dem Kläger das Heben und Tragen schwerer Lasten, Überkopfarbeiten sowie Zwangshaltungen gesundheitlich nicht mehr zumutbar seien. Die im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. R und Dr. K haben diese Leistungsbeurteilung in ihren Gutachten vom 27. November 2003 und vom 22. August 2005 übereinstimmend bestätigt, und zwar unter Berücksichtigung der eingeholten Befunde und der vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Daraus folgt, dass das BU begründende Restleistungsvermögen des Klägers jedenfalls seit 24. Juli 2002 in diesem Ausmaß vorliegt. Ob sich aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der Ärztin H noch weitergehende quantitative und qualitative Leistungseinschränkungen des Klägers ergeben, ist für die Beurteilung des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser EM bei BU ohne Belang. Jedenfalls hat sich nach dem bisherigen Gesamtergebnis des Verfahrens der Leidenszustand des Klägers seit der Begutachtung durch Dr. K (Untersuchung am 12. August 2005) auch nicht gebessert. Dies folgt insbesondere aus den im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte und der im Neufeststellungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) dokumentierten Verschlechterung des psychischen Leidens und den dortigen Feststellungen zu den übrigen bei dem Kläger vorliegenden Leiden.

Für den Kläger war und ist auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1).

Der Kläger ist - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - im Rahmen des Mehrstufenschemas der dritten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Er hatte den - berufsqualifizierend abgeschlossenen - Lehrberuf des Kfz-Schlossers bzw. Kfz-Mechanikers, der eine dreijährige Regelausbildung voraussetzt, zuletzt vom 8. März 1975 (Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Lehre) bis 8. Juli 2001 vollwertig und unter entsprechender tariflicher Einstufung als Facharbeiter ausgeübt. Dies folgt aus der Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers, der D AG, vom 17. September 2003, bei der der Kläger in dieser Zeit beschäftigt gewesen war. Danach verrichtete der Kläger die Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers im Nutzfahrzeugbereich und diese Tätigkeit wurde als die eines Facharbeiters mit abgeschlossener Ausbildung tariflich entsprechend bewertet.

Aufgrund der Bewertung des bisherigen Berufs des Klägers als Facharbeitertätigkeit ist der Kläger aber im Rahmen des so genannten Mehrstufenschemas sozial zumutbar nur auf die nächst niedrigere Stufe und damit nur auf Anlerntätigkeiten verweisbar, für die sein Leistungsvermögen noch ausreicht und die er nach einer Einarbeitungszeit bis zu maximal drei Monaten vollwertig ausüben kann. Facharbeiter - wie der Kläger - können mithin nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die einerseits eine Ausbildung von mindestens drei Monaten voraussetzen, andererseits aber nach einer Einarbeitung von bis zu drei Monaten von dem leistungsgeminderten Versicherten vollwertig ausgeübt werden können. Diese – unterschiedlichen – Anforderungen an in Betracht zu ziehende Verweisungstätigkeiten sind grundsätzlich nur ausnahmsweise miteinander zu vereinbaren, und zwar ausschließlich dann, wenn die grundsätzliche Unvereinbarkeit im Einzelfall aufgrund einer fachlichen Nähe von Ausgangs- und Verweisungsberuf, einer Rückgriffsmöglichkeit auf eine frühere Ausbildung oder durch sonstige Vorkenntnisse aufgehoben ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 28. November 1980 - 5 RJ 98/80 - veröffentlicht in juris). Der Kläger kann unter Berücksichtigung dieser an eine Verweisungstätigkeit zu stellenden Anforderungen auf die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten eines Kfz-Kundendienstberaters oder eines Mitarbeiters in einer Poststelle (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 3. April 2007) nicht verwiesen werden.

Der von der Beklagten als Verweisungstätigkeit benannte Beruf eines Kfz-Kundendienstberaters genügt diesen Voraussetzungen jedenfalls schon deshalb nicht, weil der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen nicht in der Lage war und ist, eine derartige Tätigkeit in einer Zeit der Einarbeitung von bis zu drei Monaten vollwertig auszuüben. Nach den im Berufungsverfahren eingeholten Auskünften des Landesverbandes des Kfz-Gewerbes B e. V. vom 23. September 2008 und 8. Oktober 2008 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vollwertige Verrichtung der Tätigkeit eines Kfz-Kundendienstberaters kaufmännische sowie EDV-Kenntnisse voraussetzt, die der Kläger nicht besitzt. Diese erforderlichen Kenntnisse können auch nicht innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig erworben werden (vgl. die Antwort des Landesverbandes des Kfz-Gewerbes B e. V. in dem Schreiben vom 8. Oktober 2008 auf die entsprechende Frage des Senats: "klares Nein"), ,und zwar erst recht nicht von dem Kläger, der über keinerlei Vorkenntnisse im kaufmännischen und im EDV-Bereich verfügt und nach den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen lediglich in der Lage ist, einfache geistige Arbeiten zu verrichten. Im Übrigen ist bei der Tätigkeit eines Kfz-Kundendienstberaters auch ein spontaner Wechsel der Haltungsarten, der dem Kläger nach der ausdrücklichen Feststellung von Dr. K in ihrem Gutachten vom 22. August 2005 jederzeit möglich sein muss, ebenso wenig gewährleistet wie ein Arbeiten ohne Einfluss von Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft, Arbeiten, die von Dr. K ebenfalls ausgeschlossen worden sind. Insoweit lässt sich das Restleistungsvermögen des Klägers nicht mit dem Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Kfz-Kundendienstberaters in Übereinstimmung bringen, wie es sich aus den von der Beklagten und vom SG in Bezug genommenen berufskundlichen Unterlagen aus dem Verfahren L 8 RJ 5/00 (LSG Berlin) ergibt. Denn in der dort herangezogenen Auskunft des früheren Arbeitsamtes Steglitz vom 28. September 2000 wird zum Anforderungsprofil des Kfz-Kundendienstberaters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich insoweit teilweise um PC-Arbeit und teilweise auch um im Freien und unter Zeitdruck zu verrichtende Tätigkeiten handelt. Bei Arbeiten im Freien ist aber der Einfluss von Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft nicht auszuschließen. Wegen der von Dr. K bei dem Kläger festgestellten feinmotorischen Störungen in den Fingern ist auch das Arbeiten am Computer in jedem Falle beeinträchtigt. Die erforderliche Kongruenz zwischen dem Anforderungsprofil der von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeit eines Kfz-Kundendienstberaters und dem dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögen lässt sich in jedem Falle nicht herstellen. Da die Tätigkeit eines Kfz-Kundendienstberaters zudem vor allem auch den Umgang mit Kunden beinhaltet, bestehen trotz der nach der Leistungsbeurteilung von Dr. K nicht eingeschränkten Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit Bedenken, ob der Kläger dieser beruflichen Anforderung gewachsen ist. Denn der Kläger verrichtete während seines gesamten Berufslebens bei der Reparatur von Lastkraftwagen ausschließlich körperlich schwere, handwerkliche Tätigkeiten , so dass hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Tätigkeit eines Kfz-Kundendienstberaters nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten vollwertig verrichten könnte, auch insoweit nicht ansatzweise ersichtlich sind.

Auch auf die von der Beklagten zusätzlich benannte Verweisungstätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist der Kläger nicht verweisbar. Denn diese Tätigkeit ist für den Kläger sozial nicht zumutbar. Dies folgt bereits daraus, dass eine Verweisbarkeit des Klägers, der Berufsschutz als Facharbeiter genießt, auf Anlerntätigkeiten, d. h. solche Tätigkeiten, die eine echte betriebliche Ausbildung von mindestens drei Monaten Dauer erfordern (z. B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) oder die solchen Tätigkeiten tariflich gleichgestellt sind, beschränkt ist. Da für die Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle konkrete Ausbildungsvoraussetzungen nicht bestimmt sind, könnte sich die Wertigkeit diese Tätigkeit als Anlerntätigkeit aus ihrer tariflichen Bewertung ergeben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Verweisung eines Facharbeiters auf Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1 zum früheren Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) als zulässig erachtet wurde, nicht aber auf Tätigkeiten, die der Vergütungsgruppe IX b Anlage 1 BAT zuzuordnen sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17; BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - veröffentlicht in juris); dabei hat ein Bewährungsaufstieg außer Betracht zu bleiben, da er den qualitativen Wert einer Tätigkeit nicht verändert (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; BSG, Urteil vom 28. November 1980 - 5 RJ 98/80 - veröffentlicht in juris). Die Arbeit in Poststellen war aber unter der Geltung des BAT im Allgemeinen nicht der – für einen Facharbeiter sozial zumutbaren – Vergütungsgruppe VIII, sondern den Vergütungsgruppen X und IX b Anhang 1 BAT zugeordnet, wobei eine Vergütung nach der Gruppe IX b im Rahmen eines Bewährungsaufstieges nach zwei Beschäftigungsjahren erreicht werden konnte. Soweit auch die Arbeit auf Poststellen der Vergütungsgruppe VIII Anlage 1 BAT zugeordnet sein konnte, handelte es sich dann bereits um herausgehobene Tätigkeiten. Die Tätigkeitsbeschreibung nannte insoweit exemplarisch die "Führung von Brieftagebüchern schwierigerer Art" (Gliederungspunkt 1a der Vergütungsgruppe VIII Anlage 1 BAT). Bezüglich einer so einzugruppierenden Tätigkeit steht einer Verweisbarkeit des Klägers entgegen, dass Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe ohne besondere Vorkenntnisse nicht nach einer Zeit der Einweisung und Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig ausgeübt werden können (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2001 - L 16 RJ 84/97 -). Wenn nach der Hierarchie der Poststellenarbeiten bereits der Aufstieg von der Vergütungsgruppe X Anlage 1 BAT zur Vergütungsgruppe IX b Anlage 1 BAT im Sinne eines Bewährungsaufstiegs an den Ablauf von Fristen von nicht weniger als zwei Jahren geknüpft ist, spricht alles gegen die Annahme, Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII könnten von jedermann bereits nach einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten verrichtet werden. Der Kläger verfügt im Übrigen für Arbeiten, die in Poststellen anfallen, nicht über besondere Vorkenntnisse, die Anlass zu der Prüfung gäben, ob bezogen auf seine Person eine Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten für den sozial zumutbaren Tätigkeitsbereich der Vergütungsgruppe VIII ausreichen könnte. Denn sein Ausbildungsberuf weist keinerlei Bezug zur Postbearbeitung auf. Auch nach den Vorschriften des seit 1. Oktober 2005 geltenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) ergibt sich keine andere Beurteilung. Eingruppierungsvorschriften existieren insoweit noch nicht, so dass die Eingruppierungsregelungen des BAT fortgelten (vgl. etwa § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD).

Der Rentenbeginn folgt aus § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Die Rente wegen teilweiser EM bei BU ist auf Dauer zu leisten. Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen ist es unwahrscheinlich, dass die BU begründende Leistungsminderung des Klägers behoben werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). So hat insbesondere Dr. K darauf hingewiesen, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, die auch nur körperlich mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr erlauben, nicht zu beheben sein werden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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