Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1921/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2408/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) seines Vorbringens gegen die Ablehnung der Zusicherung einer Kostenübernahme für eine Erstausstattung für die Wohnung in der E in E wendet, ist nicht begründet.
Für die begehrte Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Eine Zusicherung der Kostenübernahme für Erstausstattungsleistungen kann der Antragsteller bereits deshalb nicht beanspruchen, weil derartige Leistungen weder zu den nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zusicherungsfähigen Aufwendungen, nämlich Aufwendungen für Kosten und Heizung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), noch zu den Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten iSd § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II zählen. Eine vorherige Zusicherung der Übernahme von auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu erbringenden Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung kann weder nach den angeführten Bestimmungen des SGB II beansprucht werden noch ist eine sonstige Anspruchsgrundlage hierfür ersichtlich. Im Übrigen kommt die Erteilung einer Zustimmung auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz SGB II nur vor dem Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft in Betracht, so dass eine Zustimmung hier auch deshalb nicht beansprucht werden kann, weil der Antragsteller – wie sich der Beschwerde entnehmen lässt – bereits umgezogen ist.
Soweit der Antragsteller nunmehr mit der Beschwerde einen Antrag auf Übernahme von Leistungen für eine Erstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II für die von ihm unterdessen bezogene neue Wohnung stellt, wird hierüber zunächst der Antragsgegner zu befinden haben. Für ein gerichtliches Eilverfahren besteht insoweit (noch) kein Rechtsschutzinteresse.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) seines Vorbringens gegen die Ablehnung der Zusicherung einer Kostenübernahme für eine Erstausstattung für die Wohnung in der E in E wendet, ist nicht begründet.
Für die begehrte Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Eine Zusicherung der Kostenübernahme für Erstausstattungsleistungen kann der Antragsteller bereits deshalb nicht beanspruchen, weil derartige Leistungen weder zu den nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zusicherungsfähigen Aufwendungen, nämlich Aufwendungen für Kosten und Heizung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), noch zu den Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten iSd § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II zählen. Eine vorherige Zusicherung der Übernahme von auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu erbringenden Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung kann weder nach den angeführten Bestimmungen des SGB II beansprucht werden noch ist eine sonstige Anspruchsgrundlage hierfür ersichtlich. Im Übrigen kommt die Erteilung einer Zustimmung auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz SGB II nur vor dem Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft in Betracht, so dass eine Zustimmung hier auch deshalb nicht beansprucht werden kann, weil der Antragsteller – wie sich der Beschwerde entnehmen lässt – bereits umgezogen ist.
Soweit der Antragsteller nunmehr mit der Beschwerde einen Antrag auf Übernahme von Leistungen für eine Erstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II für die von ihm unterdessen bezogene neue Wohnung stellt, wird hierüber zunächst der Antragsgegner zu befinden haben. Für ein gerichtliches Eilverfahren besteht insoweit (noch) kein Rechtsschutzinteresse.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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