L 18 B 2108/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 AS 26234/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2108/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er bei verständiger Würdigung sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Absenkungsbescheide des Antragsgegners vom 18. August 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. Dezember 2008 und den Änderungsbewilligungsbescheid vom 18. August 2008 anzuordnen bzw. festzustellen, ist bereits unzulässig. Denn in der Hauptsache wäre auch das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig, weil der hierfür erforderliche Beschwerdewert von 750,- EUR nicht erreicht würde.

Nach der durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) eingefügten und am 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung beläuft sich seit 1. April 2008 auf 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht (Absenkung September bis November 2008 = insgesamt 630,- EUR). Soweit der Kläger sich daneben gegen die vom Antragsgegner verfügte unmittelbare Zahlung der Kosten der Unterkunft an seinen Vermieter wendet, handelt es sich um einen hier als Nebenforderung geltend gemachten Auszahlungsanspruch, der gemäß § 202 SGG i.V.m. § 4 ZPO bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rn. 15).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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