Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 4 RA 5254/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RA 438/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1956 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Schlosser. Am 21. Januar 1983 hat er die Meisterprüfung im erlernten Beruf bestanden und war dann nach seinen Angaben vom 3. Dezember 1997 als Kfz-Meister bei verschiedenen Arbeitgebern bis 31. März 1988 versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folgezeit war er krank bzw. arbeitslos, von Januar 1989 bis Dezember 1990 selbständig als Handwerker. Danach hat er als Aushilfe im Fahrradeinzelhandel seiner Ehefrau gearbeitet. In dieser Zeit entrichtete er freiwillige Beiträge, abgesehen von einer Pflichtbeitragszeit vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1995 als Geschäftsführer.
Am 17. Januar 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und trug orthopädische und internistische Beschwerden vor. Die Beklagte holte einen Befundbericht des Orthopäden Dr. KK. vom 28. Januar 1996 mit beigefügtem ärztlichem Bericht vom 28. Januar 1995 ein. Auerßdem lag ein Neufeststellungsbescheid des Versorgungsamtes XY. vom 16. August 1995 über einen Grad der Behinderung des Klägers von 40% vor. Die Beklagte ließ den Kläger durch den Arzt für Orthopädie, Rheumatologie und Sozialmedizin Dr. NF. untersuchen. Im Gutachten vom 22. Februar 1996 wurden folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: geringes Wirbelgleiten L5/S1 sowie L4/5, enchondrale Wachstumstörung LWK, Cervicalsyndrom mit Streckhaltung HWS, mäßige Arthrose rechtes Handgelenk, initiale Arthrose hinteres unteres Sprunggelenk rechts sowie Außenbandlockerung beider Kniegelenke, rechts mehr als links. Von orthopädischer Seite seien dem Kläger vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zumutbar. Vermieden werden sollten insbesondere gehäufte gebückte Tätigkeiten, das häufige Heben und Tragen von Gegenständen über 20 Kilogramm sowie ausschließlich sitzende und ausschließlich stehende Tätigkeiten. Mit den genannten Einschränkungen sei der Kläger auch in seinem Beruf als Kfz-Meister vollschichtig einsetzbar.
Mit Bescheid vom 10. April 1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit der Begründung ab, dieser sei noch in der Lage, in seinem bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liege damit nicht vor. Den dagegen vom Kläger am 9. Mai 1996 ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. November 1996 zurück.
Der Kläger erhob am 23. Dezember 1996 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Er trug vor, als Kfz-Meister könne er nicht mehr arbeiten, so dass zumindest die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gegeben seien. Auf eine Tätigkeit als Kundenberater in der Auftrags- und Reparaturannahme könne er zumutbar nicht verwiesen werden. Der Kläger übersandte Zeugnisse (u.a. sein Meisterprüfungszeugnis vom 21. Januar 1983). Die Beklagte widersprach dieser Auffassung und legte berufskundliche Stellungnahmen vom 11. März 1998 und 7. Oktober 1998 vor, ferner einen Versicherungsverlauf vom 4. März 1998.
Das Sozialgericht holte Befundberichte ein von den HNO-Ärzten Dr. OM. vom 27. Februar 1997 und Dr. IL. vom 3. März 1997 (mit Befundunterlagen) und 1. September 1997, dem Orthopäden Dr. KK. vom 2. März 1997, dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. LN. vom 16. März 1997 und der Internistin Dr. FG. vom 21. März 1997. Außerdem erhob das Sozialgericht Beweis durch Einholung eines fachchirurgisch-sozialmedizinischen Gutachtens des Dr. HM. vom 3. Juli 1998. Danach bestehen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen: beginnender Verschleißschaden der Wirbelsäule mit belastungsabhängigen Beschwerden, leichtgradiges Wirbelgleiten in Höhe L4/L5 und L5/S1, Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk bei röntgenologisch nachgewiesener mäßiggradiger Arthrose, operativ versorgte Falschgelenkbildung des Kahnbeines, Lockerung der Knieaußenbänder, rechts stärker als links, minimale Kreuzbandlockerung und initiale Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes ohne Bewegungsstörung. Als weitere Gesundheitsstörungen wurden festgestellt: medikamentös behandelter Bluthochdruck und wiederkehrende Infektionen der Nasennebenhöhle sowie Zustand nach Kieferhöhlen-Operation. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten. Auszuschließen seien Tätigkeiten, die häufiges Bücken, Hocken oder Knieen erforderten. Über-Kopf-Arbeiten könnten nur zeitweise abverlangt werden. Das Heben und Tragen von Lasten sei ohne technische Hilfsmittel bis 15 Kilogramm möglich; ständiges Heben und Tragen solcher Lasten könne dem Kläger wegen arthrotischer Veränderungen am rechten Handgelenk bei gleichzeitig bestehender leichtgradiger Bewegungseinschränkung nicht zugemutet werden. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei nur zeitweise möglich. Eine Exposition gegenüber Hitze, Kälte, Zugluft und starken Temperaturschwankungen sei sowohl aufgrund der Skelettbeschwerden als auch wegen der Neigung zu Nebenhöhleninfektionen auszuschließen. Wegen des medikamentös behandelten Bluthochdrucks sollten Arbeiten, die mit einer Hitzeexposition einhergingen, nicht mehr verrichtet werden. Die nervliche Belastbarkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt. Die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sei ebenso wie das Konzentrationsvermögen als altersentsprechend einzustufen, Als Kfz-Meister könne der Kläger nur noch 2-stündig bis unter halbschichtig eingesetzt werden. Die Tätigkeit als Kundenberater könne er hingegen vollschichtig verrichten.
Durch Gerichtsbescheid vom 8. Februar 1999 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Zwar könne er nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten des Dr. HM. nur noch zeitlich eingeschränkt als Kfz-Meister tätig sein, jedoch könne er noch vollschichtig als Kundenberater in der Auftrags- und Reparaturannahme im Kfz-Gewerbe eingesetzt werden.
Gegen den ihm am 16. Februar 1999 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger am 15. März 1999 eingelegte Berufung. Er trägt vor, dem berufskundlichen Teil des angefochtenen Gerichtsbescheides könne nicht gefolgt werden. Er könne nicht zumutbar auf die Tätigkeit eines Kundenberaters in der Auftrags- und Reparaturannahme im Kfz-Gewerbe verwiesen werden. Die vom Senat eingeholte weitere berufskundliche Auskunft vom 3. Januar 2000 vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen, denn diese sei auch von einem anderen Sachbearbeiter des Landesarbeitsamtes erteilt worden. Außerdem könne nicht nachvollzogen werden, dass die Tätigkeit, die zeitweilig sehr stressbetont mit hoher Belastungsintensität verbunden sei, von der Betriebsgröße und saisonalen Einflußfaktoren abhängig sein solle. Schließlich sei noch die Einholung eines psychologischen Gutachtens erforderlich.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. April 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1996 zu verurteilen, ihm ab 1. Februar 1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und bezieht sich auf eine weitere berufskundliche Stellungnahme vom 2. November 1999 mit Anlagen (Urteile der Landessozialgerichte Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein). Sie trägt vor, das Leistungsvermögen des Klägers lasse eine Tätigkeit als Kundendienstberater bzw. Annahmemeister vollschichtig weiterhin zu.
Der Senat hat eine Auskunft des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. LN. vom 8. Juli 1999 eingeholt, ferner einen Bericht der Internistin Dr. FG. vom 9. Dezember 1999. Weiter wurden berufskundliche Auskünfte des Landesarbeitsamtes Hessen vom 21. September 1999 und 3. Januar 2000 veranlaßt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht. Ein weitergehender - Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit war im Berufungsverfahren nicht mehr streitbefangen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit sind zu Gunsten des Klägers nicht erfüllt. Zur Begründung bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), denen er sich anschließt. Demgegenüber hat die auf das Berufungsvorbringen des Klägers hin erfolgte Sachaufklärung durch den Senat keine neuen Gesichtspunkte für eine abweichende Entscheidung ergeben.
So wurde der beim Kläger bestehende Bluthochdruck schon vom Sachverständigengutachten des Dr. HM. im Gutachten vom 3. Juli 1998 sozialmedizinisch in der Weise berücksichtigt, dass dem Kläger keine Arbeiten mehr zugemutet werden sollen, die mit einer Hitzeexposition einhergehen. In dem vom Senat eingeholten Befundbericht der Internistin Dr. FG. vom 9. Dezember 1999 wird von einem leichten arteriellen Hochdruck berichtet, der behandelbar sei. Eine Verschlechterung im Gesundheitszustand mit Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers ist damit nicht dokumentiert, so dass weiterhin die Beurteilung zugrunde gelegt werden kann, die der Sachverständige Dr. HM. in seinem Gutachten vom 3. Juni 1998 beschrieben hat.
Die vorliegend für die Beurteilung eines Rentenanspruchs wegen Berufsunfähigkeit entscheidende Frage, ob der Kläger noch zumutbar auf die Tätigkeit eines Kundenberaters/Kundenbetreuers in der Kfz-Branche verwiesen werden kann, ist im Sinne des Sozialgerichts und der Beklagten zu beantworten. Dies bestätigen die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten berufskundlichen Stellungnahmen sowie die vom Senat eingeholten Auskünfte des Landesarbeitsamtes Hessen vom 3. Januar 2000 und 21. September 1999. Das Landesarbeitsamt hat ausdrücklich der Auffassung des Klägers widersprochen, offene Stellen als Kundenberater/Kundenbetreuer würden nur betriebsintern besetzt und hat zur Begründung auf Vermittlungsaufträge bei den örtlich zuständigen Arbeitsämtern hingewiesen. Damit ist von einem offenen Arbeitsmarkt auszugehen. Das Landesarbeitsamt ist die für die Vermittlung von Arbeitskräften zuständige Stelle und verfügt über die entsprechende Sachkunde. Für eine nochmalige Rückfrage bestand für den Senat kein Anlass. Ohnehin hat es sich bei den vom Landesarbeitsamt eingeholten Auskünften des Sozialgerichts und des Senats um Behördenauskünfte und nicht die eines bestimmten Sachbearbeiters gehandelt. Speziell in der Auskunft vom 3. Januar 2000 wurde die Einsatzfähigkeit des Klägers als Kundenberater/Kundenbetreuer bestätigt.
Schließlich ist der Kläger auch gesundheitlich in der Lage, die Tätigkeit auszuüben. Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Dr. HM. vom 3. Juli 1998 gibt es außerdem keinen Zweifel an der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers, ferner einem altersentsprechenden Konzentrationsvermögen und uneingeschränkter nervlicher Belastbarkeit. Dem im ärztlichen Bericht des Dr. KK. vom 28. Januar 1996 attestierten Rentenbegehren oder im Befundbericht der Internistin Dr. FG. vom 9. Dezember 1999 beschriebenen Streben des Klägers nach einer Frühberentung kann damit nicht entsprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1956 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Schlosser. Am 21. Januar 1983 hat er die Meisterprüfung im erlernten Beruf bestanden und war dann nach seinen Angaben vom 3. Dezember 1997 als Kfz-Meister bei verschiedenen Arbeitgebern bis 31. März 1988 versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folgezeit war er krank bzw. arbeitslos, von Januar 1989 bis Dezember 1990 selbständig als Handwerker. Danach hat er als Aushilfe im Fahrradeinzelhandel seiner Ehefrau gearbeitet. In dieser Zeit entrichtete er freiwillige Beiträge, abgesehen von einer Pflichtbeitragszeit vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1995 als Geschäftsführer.
Am 17. Januar 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und trug orthopädische und internistische Beschwerden vor. Die Beklagte holte einen Befundbericht des Orthopäden Dr. KK. vom 28. Januar 1996 mit beigefügtem ärztlichem Bericht vom 28. Januar 1995 ein. Auerßdem lag ein Neufeststellungsbescheid des Versorgungsamtes XY. vom 16. August 1995 über einen Grad der Behinderung des Klägers von 40% vor. Die Beklagte ließ den Kläger durch den Arzt für Orthopädie, Rheumatologie und Sozialmedizin Dr. NF. untersuchen. Im Gutachten vom 22. Februar 1996 wurden folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: geringes Wirbelgleiten L5/S1 sowie L4/5, enchondrale Wachstumstörung LWK, Cervicalsyndrom mit Streckhaltung HWS, mäßige Arthrose rechtes Handgelenk, initiale Arthrose hinteres unteres Sprunggelenk rechts sowie Außenbandlockerung beider Kniegelenke, rechts mehr als links. Von orthopädischer Seite seien dem Kläger vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zumutbar. Vermieden werden sollten insbesondere gehäufte gebückte Tätigkeiten, das häufige Heben und Tragen von Gegenständen über 20 Kilogramm sowie ausschließlich sitzende und ausschließlich stehende Tätigkeiten. Mit den genannten Einschränkungen sei der Kläger auch in seinem Beruf als Kfz-Meister vollschichtig einsetzbar.
Mit Bescheid vom 10. April 1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit der Begründung ab, dieser sei noch in der Lage, in seinem bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liege damit nicht vor. Den dagegen vom Kläger am 9. Mai 1996 ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. November 1996 zurück.
Der Kläger erhob am 23. Dezember 1996 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Er trug vor, als Kfz-Meister könne er nicht mehr arbeiten, so dass zumindest die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gegeben seien. Auf eine Tätigkeit als Kundenberater in der Auftrags- und Reparaturannahme könne er zumutbar nicht verwiesen werden. Der Kläger übersandte Zeugnisse (u.a. sein Meisterprüfungszeugnis vom 21. Januar 1983). Die Beklagte widersprach dieser Auffassung und legte berufskundliche Stellungnahmen vom 11. März 1998 und 7. Oktober 1998 vor, ferner einen Versicherungsverlauf vom 4. März 1998.
Das Sozialgericht holte Befundberichte ein von den HNO-Ärzten Dr. OM. vom 27. Februar 1997 und Dr. IL. vom 3. März 1997 (mit Befundunterlagen) und 1. September 1997, dem Orthopäden Dr. KK. vom 2. März 1997, dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. LN. vom 16. März 1997 und der Internistin Dr. FG. vom 21. März 1997. Außerdem erhob das Sozialgericht Beweis durch Einholung eines fachchirurgisch-sozialmedizinischen Gutachtens des Dr. HM. vom 3. Juli 1998. Danach bestehen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen: beginnender Verschleißschaden der Wirbelsäule mit belastungsabhängigen Beschwerden, leichtgradiges Wirbelgleiten in Höhe L4/L5 und L5/S1, Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk bei röntgenologisch nachgewiesener mäßiggradiger Arthrose, operativ versorgte Falschgelenkbildung des Kahnbeines, Lockerung der Knieaußenbänder, rechts stärker als links, minimale Kreuzbandlockerung und initiale Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes ohne Bewegungsstörung. Als weitere Gesundheitsstörungen wurden festgestellt: medikamentös behandelter Bluthochdruck und wiederkehrende Infektionen der Nasennebenhöhle sowie Zustand nach Kieferhöhlen-Operation. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten. Auszuschließen seien Tätigkeiten, die häufiges Bücken, Hocken oder Knieen erforderten. Über-Kopf-Arbeiten könnten nur zeitweise abverlangt werden. Das Heben und Tragen von Lasten sei ohne technische Hilfsmittel bis 15 Kilogramm möglich; ständiges Heben und Tragen solcher Lasten könne dem Kläger wegen arthrotischer Veränderungen am rechten Handgelenk bei gleichzeitig bestehender leichtgradiger Bewegungseinschränkung nicht zugemutet werden. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei nur zeitweise möglich. Eine Exposition gegenüber Hitze, Kälte, Zugluft und starken Temperaturschwankungen sei sowohl aufgrund der Skelettbeschwerden als auch wegen der Neigung zu Nebenhöhleninfektionen auszuschließen. Wegen des medikamentös behandelten Bluthochdrucks sollten Arbeiten, die mit einer Hitzeexposition einhergingen, nicht mehr verrichtet werden. Die nervliche Belastbarkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt. Die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sei ebenso wie das Konzentrationsvermögen als altersentsprechend einzustufen, Als Kfz-Meister könne der Kläger nur noch 2-stündig bis unter halbschichtig eingesetzt werden. Die Tätigkeit als Kundenberater könne er hingegen vollschichtig verrichten.
Durch Gerichtsbescheid vom 8. Februar 1999 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Zwar könne er nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten des Dr. HM. nur noch zeitlich eingeschränkt als Kfz-Meister tätig sein, jedoch könne er noch vollschichtig als Kundenberater in der Auftrags- und Reparaturannahme im Kfz-Gewerbe eingesetzt werden.
Gegen den ihm am 16. Februar 1999 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger am 15. März 1999 eingelegte Berufung. Er trägt vor, dem berufskundlichen Teil des angefochtenen Gerichtsbescheides könne nicht gefolgt werden. Er könne nicht zumutbar auf die Tätigkeit eines Kundenberaters in der Auftrags- und Reparaturannahme im Kfz-Gewerbe verwiesen werden. Die vom Senat eingeholte weitere berufskundliche Auskunft vom 3. Januar 2000 vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen, denn diese sei auch von einem anderen Sachbearbeiter des Landesarbeitsamtes erteilt worden. Außerdem könne nicht nachvollzogen werden, dass die Tätigkeit, die zeitweilig sehr stressbetont mit hoher Belastungsintensität verbunden sei, von der Betriebsgröße und saisonalen Einflußfaktoren abhängig sein solle. Schließlich sei noch die Einholung eines psychologischen Gutachtens erforderlich.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. April 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1996 zu verurteilen, ihm ab 1. Februar 1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und bezieht sich auf eine weitere berufskundliche Stellungnahme vom 2. November 1999 mit Anlagen (Urteile der Landessozialgerichte Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein). Sie trägt vor, das Leistungsvermögen des Klägers lasse eine Tätigkeit als Kundendienstberater bzw. Annahmemeister vollschichtig weiterhin zu.
Der Senat hat eine Auskunft des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. LN. vom 8. Juli 1999 eingeholt, ferner einen Bericht der Internistin Dr. FG. vom 9. Dezember 1999. Weiter wurden berufskundliche Auskünfte des Landesarbeitsamtes Hessen vom 21. September 1999 und 3. Januar 2000 veranlaßt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht. Ein weitergehender - Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit war im Berufungsverfahren nicht mehr streitbefangen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit sind zu Gunsten des Klägers nicht erfüllt. Zur Begründung bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), denen er sich anschließt. Demgegenüber hat die auf das Berufungsvorbringen des Klägers hin erfolgte Sachaufklärung durch den Senat keine neuen Gesichtspunkte für eine abweichende Entscheidung ergeben.
So wurde der beim Kläger bestehende Bluthochdruck schon vom Sachverständigengutachten des Dr. HM. im Gutachten vom 3. Juli 1998 sozialmedizinisch in der Weise berücksichtigt, dass dem Kläger keine Arbeiten mehr zugemutet werden sollen, die mit einer Hitzeexposition einhergehen. In dem vom Senat eingeholten Befundbericht der Internistin Dr. FG. vom 9. Dezember 1999 wird von einem leichten arteriellen Hochdruck berichtet, der behandelbar sei. Eine Verschlechterung im Gesundheitszustand mit Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers ist damit nicht dokumentiert, so dass weiterhin die Beurteilung zugrunde gelegt werden kann, die der Sachverständige Dr. HM. in seinem Gutachten vom 3. Juni 1998 beschrieben hat.
Die vorliegend für die Beurteilung eines Rentenanspruchs wegen Berufsunfähigkeit entscheidende Frage, ob der Kläger noch zumutbar auf die Tätigkeit eines Kundenberaters/Kundenbetreuers in der Kfz-Branche verwiesen werden kann, ist im Sinne des Sozialgerichts und der Beklagten zu beantworten. Dies bestätigen die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten berufskundlichen Stellungnahmen sowie die vom Senat eingeholten Auskünfte des Landesarbeitsamtes Hessen vom 3. Januar 2000 und 21. September 1999. Das Landesarbeitsamt hat ausdrücklich der Auffassung des Klägers widersprochen, offene Stellen als Kundenberater/Kundenbetreuer würden nur betriebsintern besetzt und hat zur Begründung auf Vermittlungsaufträge bei den örtlich zuständigen Arbeitsämtern hingewiesen. Damit ist von einem offenen Arbeitsmarkt auszugehen. Das Landesarbeitsamt ist die für die Vermittlung von Arbeitskräften zuständige Stelle und verfügt über die entsprechende Sachkunde. Für eine nochmalige Rückfrage bestand für den Senat kein Anlass. Ohnehin hat es sich bei den vom Landesarbeitsamt eingeholten Auskünften des Sozialgerichts und des Senats um Behördenauskünfte und nicht die eines bestimmten Sachbearbeiters gehandelt. Speziell in der Auskunft vom 3. Januar 2000 wurde die Einsatzfähigkeit des Klägers als Kundenberater/Kundenbetreuer bestätigt.
Schließlich ist der Kläger auch gesundheitlich in der Lage, die Tätigkeit auszuüben. Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Dr. HM. vom 3. Juli 1998 gibt es außerdem keinen Zweifel an der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers, ferner einem altersentsprechenden Konzentrationsvermögen und uneingeschränkter nervlicher Belastbarkeit. Dem im ärztlichen Bericht des Dr. KK. vom 28. Januar 1996 attestierten Rentenbegehren oder im Befundbericht der Internistin Dr. FG. vom 9. Dezember 1999 beschriebenen Streben des Klägers nach einer Frühberentung kann damit nicht entsprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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