L 8 R 236/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 55 (39) RJ 250/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 236/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten im Ghetto Kaunas, Reichskommissariat Ostland (RKO) in der Zeit von August 1941 bis September 1943.

Der am 00.00.1930 in Kaunas, Litauen, geborene jüdische Kläger ist jüdischen Glaubens und lebt seit November 1945 in Palästina bzw. Israel. Von Geburt an war er zunächst litauischer Staatsangehöriger, später nahm er die israelische Staatsangehörigkeit an. Er ist als Verfolgter des Nationalsozialismus gem. § 1 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt.

In dem seinerzeitigen Entschädigungsverfahren gab der Kläger im Antrag auf den Ersatz von Schaden an Freiheit vom 08.03.1950 seinen Aufenthalt im Ghetto Kaunas für die Zeit vom 15.07.1941 bis 12.07.1944 an. Anschließend sei er bis zum 24.04.1945 in das Konzentrationslager Kaufering verbracht und schließlich im Mai 1945 in der Nähe von Bad Tölz befreit worden. In Lazaretten in Bad Tölz und dann in Geretsried habe er stärkende Behandlung bekommen und sei, sobald die Transportfähigkeit herbeigeführt worden sei, mit seinem Vater nach Italien und von dort aus zusammen mit seiner Mutter nach Israel ausgewandert.

Das Verfolgungsschicksal des Klägers beschrieb auch der Zeuge J L, geb. am 00.06.1930 in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 09.01.1966: Er (der Zeuge) sei mit dem Kläger während der ganzen Verfolgungszeit im engsten Kontakt gewesen. Im Ghetto Kaunas hätten sie ganz nahe voneinander gewohnt, der Kläger auf der C-straße 00. Sie hätten auch in derselben Garage und denselben Werkstätten in einem großen Haus, der Kläger in der (dortigen) Holzdrechselei gearbeitet. Außer diesen Arbeiten (in den Werkstätten) hätten sie auch eine Reihe anderer Zwangsarbeiten verrichten müssen, wie z. B. verschiedene Erdarbeiten auf dem Flugplatz. Der Kläger habe auch in der Garage schwere Lasten tragen müssen, und in der Holzdrechselei habe er an der Maschine schwere Arbeit in gebückter Haltung stundenlang verrichten müssen. Alle diese Arbeiten hätten selbst die Kräfte eines gut genährten Kindes überstiegen, sie (der Kläger und der Zeuge) seien im Ghetto aber von ihrem 11. bis zum 14. Lebensjahr gewesen. In den letzten zwei Jahren der Ghettohaft hätten sie gehungert und sie hätten nur vollkommen zugrundegerichtete Kleidung gehabt und furchtbar unter der Kälte gelitten.

Ähnlich schilderte auch der Kläger in seiner eidlichen Erklärung vom 27.04.1966 die Gegebenheiten während seines Ghettoaufenthaltes: "Schon im Ghetto wurde ich zu schwerer Zwangsarbeit gezwungen und auch nachts wurde ich zur Arbeit, insbesondere zu Lasten tragen angehalten. Ich litt unter Hunger, wohnte (in) unhygienischen Wohnungsbedingungen, litt schwer unter der Kälte und der Feuchtigkeit. Oft war ich erkältet mit Fieber und litt an Halsschmerzen. An eine ärztliche Behandlung war nicht zu denken. Ich wurde auch oft geschlagen und mit Drohungen zur Eile bei der Arbeit angetrieben. Schon im Ghetto war ich zu Haut und Bein abgemagert, litt an Bauchschmerzen und Rückenschmerzen, oft an Brechreiz und ständig an Kopfschwindel und Kopfschmerzen ...". Eine konkrete Arbeitstätigkeit im Ghetto, insbesondere in den Ghettowerkstätten, erwähnte er in dieser Erklärung nicht. Auch im Antrag "Schaden an Körper und Gesundheit" vom 27.04.1966 wurde eine entsprechende Tätigkeit des Klägers im Ghetto nicht beschrieben.

Am 09.12.2002 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Altersrente aufgrund von Ghettobeitragszeiten. Im Kurzantrag, unterzeichnet am 25.11.2002, gab er zum Stichwort "Arbeitsplätze" 1. Garage im Rahmen der großen Werkstätten in L-Straße und 2. Holzdreher in denselben Werkstätten an. Diese Angaben ergänzte er im Fragebogen für die Anerkennung von Zeiten unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG): Er habe im Ghetto Kaunas von 08/1941 bis 09/1943 innerhalb des Ghettos in der Werkstatt in der L-Straße 00 gearbeitet. Hierbei sei er nicht bewacht worden, der Arbeitseinsatz sei freiwillig durch eigene Bemühungen zustande gekommen, er habe sich hierzu an das Arbeitsamt beim Judenrat gewandt. Er sei anfangs Gehilfe eines Mechanikers und nachher Holzdrechsler gewesen und habe ca. 10 Stunden täglich gearbeitet. Die Arbeit sei in Naturalien entlohnt worden; die Frage nach Barlohn blieb unbeantwortet. Für die Tätigkeit habe er vom Arbeitsamt zusätzliche Lebensmittel bekommen.

Im Verfahren erhielt die Beklagte ferner von der Jewish Claims Conference (JCC) Zwangsarbeiter Fonds die Information, dass der Kläger entsprechende Entschädigungen erhalten habe. Sie zog die Entschädigungsakten bei und lehnte das Begehren des Klägers mit Bescheid vom 07.10.2003 ab. In der Erklärung vom 23.05.2003 habe er angegeben, in der Zeit von August 1941 bis September 1943 im Ghetto Kaunas innerhalb des Ghettos in einer Werkstatt als Gehilfe eines Mechanikers und später als Holzdrechsler gearbeitet und hierfür Lebensmittelkarten erhalten zu haben. Nach einer Zeugenaussage im damaligen Entschädigungsverfahren habe er (aber) im Ghetto Kaunas "Zwangsarbeit" unter strenger Bewachung leisten müssen. Außer diesen Arbeiten habe er nach der Aussage des Zeugen L verschiedene Erdarbeiten auf dem Flugplatz verrichtet. Alle Arbeiten hätten seine Kräfte überstiegen. Es sei (daher) nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er im Ghetto Kaunas eine "freie" entgeltliche Beschäftigung ausgeübt habe.

Hiergegen legte der Kläger am 15.10.2003 Widerspruch ein. Die aus den im Erklärungen im Entschädigungsverfahren jetzt gezogenen Schlüsse seien nicht zutreffend. Es sei ihm vielmehr schon im August 1941 gelungen, durch eigene Bemühungen durch das Arbeitsamt beim Ältestenrat der jüdischen Ghettogemeinde Kauen die Genehmigung zu bekommen, innerhalb des Ghettos in den großen Werkstätten (Garagen) in der L-Straße 00 zu arbeiten. Einige Monate sei er dort als Gehilfe eines Mechanikers, nachher als Holzdrechsler beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeiten habe er aus eigenem Willensentschluss ununterbrochen bis zur Liquidierung des Ghetto im September 1943 ausgeübt. Als Lohn habe er vom Arbeitsamt zusätzliche Lebensmittelkarten und verschiedene Sachbezüge erhalten.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2004 zurück. Auch die ergänzenden Erklärungen des Klägers im Widerspruchsverfahren könnten an den im Bescheid dargestellten rechtlichen Wertungen nichts ändern. Denn die ausgeübte Beschäftigung müsse - trotz der Freiheitsbeschränkungen im allgemeinen Lebensbereich - aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen und gegen Entgelt ausgeübt worden sein. Im vorliegenden Fall sei ein Beschäftigungsverhältnis aus eigenem Willensentschluss im Ghetto Kaunas auch nicht überwiegend wahrscheinlich; vielmehr bestünden begründete Zweifel. Insofern würde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Dagegen hat der Kläger am 23.08.2004 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren erneu-ert und ergänzt, dass die Beschäftigung aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung zustande gekommen sei. Die eine Seite sei das Arbeitsamt beim Judenrat als Vermittler der Ghettohäftlinge, die andere Seite ein Vertreter des Vorstandes der großen Werkstätten gewesen. Seine Tätigkeit in der Werkstatt habe ohne jeglichen Zwang stattgefunden, es sei eine Beschäftigung aus freiem Willensentschluss gegen Entgelt - zusätzliche Lebensmittelkarten, Sachbezüge, Gutscheine gewesen -. Die Arbeiten am Flugplatz Aleksotas habe er erst nach Auflösung des Ghettos Kaunas, das bedeute ab September 1943, als Zwangsarbeiten ausgeführt.

Der Kläger hat schriftlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm Kläger unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 07.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 Beitragszeiten nach dem ZRBG zur deutschen Rentenversicherung anzuerkennen für eine Tätigkeit im Ghetto Kowno und hiernach laufende Rentenleistungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich insbesondere auf ihren Bescheid und den Widerspruchsbescheid bezogen.

Das SG hat im Verfahren die Unterlagen der JCC beigezogen und die Klage mit Urteil vom 09.11.2005 abgewiesen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger gegen Entgelt tätig geworden sei. Er habe im Rentenverfahren angegeben, dass er bei ca. 10-stündiger Tätigkeit in Naturalien entlohnt worden sei und vom Ghettoarbeitsamt zusätzliche Lebensmittelkarten bekommen habe. Im Widerspruchs- und Klageverfahren habe er ohne nähere Konkretisierung darauf hingewiesen, neben den Lebensmittelkarten noch verschiedene Sachbezüge erhalten zu haben. Bei dieser Art der Entlohnung handele es sich nur um ein Mittel zur Erhaltung der Arbeitskraft, wie es gerade typisch für Zwangsarbeitsverhältnisse sei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Coupons in einer solchen Menge und Regelmäßigkeit gewährt worden seien, dass sie zum Umfang und Art der geleistetet Arbeit noch in einem angemessenen Verhältnis gestanden hätten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Coupons nur zum unmittelbaren kurzfristigen Gebrauch durch den Kläger selbst, also zu seiner eigenen Verpflegung ausgegeben worden seien. Zudem habe der Kläger auch an keiner Stelle behauptet, dass ihm die Lebensmittelgutscheine über den täglichen Bedarf hinaus zur freien Verfügung, etwa zum Tausch zur Verfügung gestanden hätten. Sofern er, ohne dies näher zu spezifizieren, angebe, er habe auch verschiedene Sachbezüge, sowie zusätzliche Lebensmittel erhalten, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn im Rahmen der Beweiswürdigung diese Angaben mit einbezogen würden, ließen sich daraus nach wie vor keine hinreichend sicheren Schlussfolgerungen zum konkreten Umfang, Wert und zur Menge der Gegenleistung für die erbrachten Arbeiten ziehen. Die Glaubhaftmachung des Erhalts erheblicher, die Versicherungspflicht begründender Sachbezüge lasse sich auf diese Angaben nicht stützen. Der Anspruch scheitere bereits an der nicht vorliegenden Entgeltlichkeit der Tätigkeit, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob der Kläger die behauptete Beschäftigung im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich innerhalb des Ghettos in den Werkstätten oder aber auch außerhalb des Ghetto auf dem Flugplatz Aleksotas ausgeübt habe.

Gegen das dem Kläger am 17.11.2005 zugestellte Urteil hat er am 05.12.2005 Berufung erhoben. Er bezieht sich zur Begründung insbesondere auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt unter Auswertung des BSG-Urteils vom 14.12.2006, Az. B 4 R 29/06, zu den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des ZRBG aus. Ferner behauptet er, er habe monatlich zweimal zusätzlich Lebensmittelkarten, wöchentlich eine Essenskarte und zwei Milchkarten sowie monatlich einmal Gutscheine, die mit Namensnennung nur von dem Empfänger persönlich in speziellen Ghettoläden gegen Lebensmittel und andere Ware umgetauscht werden konnten, als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erhalten.

Der Kläger beantragt,

entsprechend den zur Vorinstanz gestellten Klageanträgen in kostenfälliger Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihr Vorbringen im Verfahren der ersten Instanz und hält im übrigen die Entscheidungsgründe des Urteils des SG für zutreffend.

Auf detaillierte schriftliche Fragen des Gerichts hat der Kläger im Mai 2008 u.a. mitgeteilt: "Ich habe gearbeitet in den großen Werkstätten in L-Straße 00 innerhalb des Ghettos. Mein Vater und ich haben uns alleine bemüht die Arbeit zu bekommen. Wir wollten eine Arbeitsstelle haben, um nicht deportiert zu werden. Ich wurde nie bewacht und ich ging alleine zu der Arbeit die innerhalb des Ghetto war. Auch während der Arbeit bin ich nie bewacht worden. Ich wurde gut behandelt, es gab keine Misshandlungen dort. Ich erhielt Naturalien und Coupons sowie warmes Essen. Manchmal habe ich Naturalien nach Hause mitgenommen. Außer Lebensmitteln habe ich an der Arbeit Coupons erhalten", er könne sich aber nicht erinnern wie oft er solche erhalten habe. Außerhalb der Arbeiten habe jede Familien vom Ältestenrat Lebensmittelcoupons erhalten. Es habe ganz wenig Pferdefleisch, gefrorene Kartoffeln und wenig Brot gegeben. Sein Vater und er hätten die ganze Zeit im Ghetto gearbeitet: sein Vater beim deutschen Arbeitsamt, seine Mutter außerhalb des Ghettos in einer Haferflockenfabrik.

Der Senat hat außerdem die Zeugen Dr. T T und J L schritlich befragt. Auf ihre Angaben wird Bezug genommen.

Außerdem hat der Senat ein schriftliches Gutachten über die konkreten Verhältnisse in Ghetto Kaunas eingeholt, das der Sachverständige Dr. Tauber unter dem 19.11.2007 erstattet hat. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Der Senat hat zudem das Gutachten des Sachverständigen Dr. Tauber, erstellt für den Senat zum Az. L 8 R 287/06, zum Gegenstand auch des vorliegenden Verfahrens gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Akten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Altersrente.

Wie der Senat bereits mit näherer Begründung entschieden hat (z.B. Urteil vom 06.06.2007, L 8 R 54/05, sozialgerichtsbarkeit.de), folgt der Anspruch auf Altersrente allein aus dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), ohne dass das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellen würde (ebenso BSG, Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 28/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr. 4, aA BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr. 3). Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Altersrente kann daher im Fall der Klägerin nur § 35 SGB VI sein. Diese Vorschrift ist trotz Auslandswohnsitzes der Klägerin (vgl. § 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) anwendbar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R, Juris; BSG, Urteil vom 13.08.2001, B 13 RJ 59/00 R, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17).

Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Als auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten kommen hier nur Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI in Betracht. Dabei finden nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist, oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetzeswortlaut nur "Versicherten", d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R, SozR 4-5050 § 15 Nr. 1, m.w.N.).

Der Kläger hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht, oder dem Reichsversicherungsgesetz Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 3 Abs. 1 SGB VI), oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Solche Beitragszeiten bestehen hier weder nach § 2 Abs. 1 ZRBG, noch nach Vorschriften des Fremdrentenrechts.

Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto. Voraussetzung ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG, dass die Verfolgten sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das in einem vom Deutschen Reich besetzten, oder ihm eingegliederten Gebiet gelegen hat und dort eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausgeübt haben. Ferner darf für die betreffenden Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung [WGSVG]). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche verfügbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. mehr für als gegen sie spricht, wobei gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).

Insoweit ist auch glaubhaft, dass der Kläger sich in der Zeit von August 1941 bis September 1943 zwangsweise im Ghetto Kaunas, das in Litauen, und damit in einem vom Deutschen Reich besetzten Gebiet lag, aufgehalten und die von ihm dargestellten Tätigkeiten "in der Garage" wie auch in der Holzdrechselei ausgeübt hat. Der Ghettoaufenthalt und die Tätigkeiten sind vom Kläger während des gesamten (Renten-)Verfahrens konstant und ohne Widersprüche beschrieben worden. Der Kläger selbst hat die Tätigkeiten im Entschädigungsverfahren zwar nicht erwähnt, dafür aber der Zeuge L, der sowohl auf eine Beschäftigung in der "Garage" als auch in der Holzdrechselei in seiner schriftlichen Erklärung vom 09.01.1966 hingewiesen hat. Im Übrigen sind die angegebenen Beschäftigungen auch vom Sachverständigen Tauber im eingeholten Sachverständigengutachten für historisch wahrscheinlich im Sinne einer guten Möglichkeit erachtet worden, wobei der Gutachter allerdings von der Möglichkeit einer geregelten Arbeit in den Ghettowerkstätten erst ab Januar 1942 (nach Beginn der so genannten "ruhigen Phase" des Ghettos) ausgegangen ist.

Nach den historischen Erkenntnissen sind im Übrigen parallel zu den Tätigkeiten in den großen Ghettowerkstätten durchaus auch "Zwangsarbeiten" auf dem Flugplatz Aleksotas vorstellbar. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen Dr. Tauber, denen der Senat ohne Bedenken folgt, war es üblich, dass der Judenrat der Stadt die für den Flugplatz Aleksotas zu stellenden Arbeitskräfte wegen der Schwere der zu verrichtenden Tätigkeiten regelmäßig austauschte und Verfolgte vielfach nur wenige Tage hintereinander zur Arbeit auf dem Flugplatz verpflichtet wurde, so dass sie in der übrigen Zeit einer anderen regelmäßigen Arbeit nachgehen konnten. Dr. Tauber hat in seinem in der vorliegenden Streitsache erstatteten Gutachten aber auch der Vortrag des Klägers, er sei erst im Herbst 1943 (endgültig) nach Aleksotas gekommen, für historisch möglich gehalten. Dementsprechend ist es nicht fernliegend, dass sich die Beschreibung katastrophaler Arbeitsbedingungen, einschließlich von körperlichen Züchtigungen, in der Erklärung des Zeugen L im Entschädigungsverfahren (ausschließlich) auf die Tätigkeiten des Klägers auf dem Flugplatz Aleksotas bezogen hat.

Aus dem beigezogenen Sachverständigengutachten von Dr. Tauber ergibt sich darüber hinaus die Existenz eines Ghettos in Kaunas von Mitte August 1941 bis zumindest August 1943, wobei er das Entstehen des Konzentrationslagers Kaunas erst auf Oktober 1943 datiert, so dass die Existenz des Ghettos bis einschließlich September 1943 (wie vom Kläger indirekt dargestellt) nicht unwahrscheinlich ist.

Der Kläger ist schließlich als Verfolgter des BEG anerkannt, womit außer Zweifel steht, dass sein Aufenthalt im Ghetto erzwungen war. Auch an einer Tätigkeitsaufnahme aus eigenem Willensentschluss bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Hierzu hat der Sachverständige Dr. Tauber in seinem Gutachten vom 09.11.2007 aufgezeigt, dass gerade für 10- bis 11-jährige im Ghetto keine Arbeitsverpflichtung bestand, was eine Tätigkeitsaufnahme aus eigenem Willensentschluss gut möglich erscheinen lässt.

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn der Senat sieht es demgegenüber nicht als glaubhaft im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit an, dass die darstellte Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b ZRBG ausgeübt worden ist.

Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG beschriebene Typus der Beschäftigung nach dem Vorbild des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist auch durch das Merkmal der Entgeltlichkeit von der nicht von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG erfassten Zwangsarbeit abzugrenzen ist. Danach ist neben der Aufnahme und Ausübung der Arbeit aus eigenem Willensentschluss auch die Gewährung eines Entgelts erforderlich, das nach Art und Höhe eine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen kann (Senat, Urteil vom 21.11.2007, L 8 R 98/07; sozialgerichtsbarkeit.de). Maßgebend hierfür sind die Kriterien, die das BSG in seiner so genannten Ghetto-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.1997, 5 RJ 66/95, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15; vom 21.04.1999 B 5 RJ 48/98 R, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; vom 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R, aaO.) entwickelt hat (vgl. hierzu im einzelnen BSG Urteil vom 07.10.2004, aaO.; Senatsurteile vom 21.11.2007; 12.12.2007, L 8 R 187/07; 28.01.2008, L 8 RJ 139/04; jeweils aaO.).

Die im Zusammenhang mit Streitigkeiten nach dem ZRBG auftretenden Fallgruppen sind dabei zunächst wie folgt systematisieren: Die Gewährung von Entgelt in der ortsüblichen Währung, von Ghettogeld oder zum Tausch bestimmten Bezugsscheinen ist Entgelt in Sachen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 b ZRBG, soweit ihr Umfang zumindest 1/6 des ortsüblichen Arbeitsentgelts für ungelernte Arbeiter (-innen) übersteigt. Bei der Gewährung von Sachbezügen ist dagegen zu unterscheiden: Übersteigen die Sachbezüge (insbesondere Verpflegung, Unterkunft und Kleidung) nicht das Maß freien Unterhalts, d.h. derjenigen wirtschaftlichen Güter, die zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Einzelnen erforderlich sind, liegt kein Entgelt vor. Bei Lebensmitteln kommt es darauf an, ob sie nach Art und Umfang des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch gegeben werden. Wird das Maß des persönlichen Bedarfs hingegen überschritten, und werden die Lebensmittel zur freien Verfügung gewährt, ist von Entgelt auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn glaubhaft gemacht wird, dass gewährte Lebensmittel auch den Bedarf eines Angehörigen sicherstellen. Stehen Art und Umfang gewährter Lebensmittel bzw. Sachbezüge nach Ausschöpfung aller sonstigen Beweismittel, z.B. der glaubhaften Angaben der Klägerin bzw. des Klägers, vernommener Zeugen, Angaben in einem Sachverständigengutachten, oder aufgrund eindeutiger historischer Quellen nicht fest, so kann ein entsprechender Umfang im Einzelnen als glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, insbesondere ein Familienangehöriger, hiervon über einen erheblichen Zeitraum zumindest entscheidend mitversorgt worden ist. Ohne Bedeutung ist es dagegen, ob die Lebensmittel unmittelbar in Naturalien gewährt worden sind, oder ob die Betroffenen Lebensmittelcoupons erhalten haben, die sie gegen Lebensmittel eintauschen konnten.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ausgehend von den eigenen Angaben des Klägers, bestätigt durch die schriftlichen Mitteilungen der Zeugen Dr. T T und J L anzunehmen, dass er allenfalls ein (warmes) Essen, Naturalien und Coupons, jedoch kein Bargeld erhalten hat. Von den Naturalien hat er (nur) manchmal etwas mit nach Hause mitnehmen können. Bezüglich der - in Naturalien bzw. auf die Coupons - erhaltenen Lebensmittel kann nicht im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden, dass sie nach dem vorbestimmten Maß zur beliebigen Verfügung geeignet gewesen, d. h. über den unmittelbaren Bedarf des Klägers hinausgegangen sind. Der Kläger selbst hat zu Art und Menge der erhaltenen Lebensmittel keine genaueren Angaben gemacht. Auch die Zeugen konnten sich an bestimmte Mengen nicht mehr erinnern, so dass es für eine maßgebliche Mitversorgung Dritter keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt. Eine in diesem Sinne maßgebliche Mitversorgung, insbesondere der Eltern des Klägers, war auch nicht nötig, da diese selbst einer Tätigkeit nachgingen, für die sie vergleichbare Gegenleistungen erhalten haben werden. Der Vater des Klägers war die ganze Zeit über bei dem dortigen "Arbeitsamt" beschäftigt, die Mutter des Klägers hat nach den klägerischen Angaben außerhalb des Ghettos in einer Haferflockenfabrik gearbeitet. Im Übrigen lassen sich dem Vortrag des Klägers keine gegenteiligen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass ihm auf die Coupons lediglich die Lebensmittel zuteil wurden, die im Ghetto Arbeitende über die auch den Nichtarbeitenden zustehende Verpflegung hinaus allgemein erhielten. Die insoweit bekannten und auch von Dr. Tauber in den beigezogenen Gutachten referierten Nahrungsmittelmengen von beispielsweise 700 Gramm zusätzlichen Brotes, 125 Gramm Fleisch und 25 Gramm Fett pro Woche für arbeitende Ghettobewohner sind indessen auch eingedenk der bekannten Hungerbedingungen nicht geeignet gewesen, mehr als nur den aktuellen Bedarf an Nahrung zu decken.

Bargeldzahlungen eines etwaigen "dritten" Arbeitgebers des Klägers an den Judenrat, die lassen sich ebenfalls nicht feststellen. Wird die Darstellung des Klägers zu Grunde gelegt, dass er bezüglich seiner Tätigkeiten keine schuldrechtsähnliche Vereinbarung mit den Werkstätten oder deren Verwalter getroffen habe, sondern (wenn überhaupt) eine solche zwischen dem Judenrat auf der einen und dem Vertreter des Vorstandes der großen Werkstätten auf der anderen Seite zustande gekommen sei, ist im Umkehrschluss daraus abzuleiten, dass der Kläger bezüglich seiner eigenen Person lediglich ein schuldrechtliches Verhältnis zum Judenrat sieht, der im Verhältnis zu den großen Werkstätten dann gleichsam wie ein Verleiher von Arbeitskräften aufgetreten wäre, diesen Arbeitskräfte zur Verfügung stellte und als der eigentliche "Arbeitgeber" des Klägers agierte. Von einer "Arbeitgeberstellung" des Judenrates wäre demgegenüber erst recht auszugehen, wenn man annimmt, dass die großen Werkstätten in der L-Straße nicht originär durch den Judenrat betrieben wurden. Für diese Sichtweise spricht, dass ein externer Betreiber der Werkstätten, wie eine bestimmte Firma, in den Gutachten nicht benannt worden ist. Dr. Tauber erwähnt lediglich den Werkstattverwalter Q. Dafür, dass dieser allerdings für eine wirtschaftlich handelnde juristische Person agierte, gibt es keine Hinweise. Mindestens ebenso gut möglich ist, dass er lediglich die Abwicklung von externen Aufträgen durch die Werkstätten koordinierte. So wird im Gutachten insbesondere auch von Sonderaufträgen an die großen Werkstätten gesprochen. Beide Interpretationen der Verhältnisse lassen daher nur den Schluss zu, dass die jüdische Ghettoverwaltung der "Arbeitgeber" des Klägers war und deshalb für Lohnzahlungen eines Dritten an diese Verwaltung für die Tätigkeiten des Klägers kein Raum bleibt. Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Zahlung Dritter an den Judenrat als Entgeltzahlungen im Sinne des ZRBG angesehen werden können.

Dass der Kläger Lebensmittelcoupons erhalten hat, führt zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis. Wie der Senat bereits im Einzelnen dargelegt hat, ist die Ausgabe von Lebensmittelkarten oder -coupons unter Ghettobedingungen als Gewährung von Sachbezügen und nicht als Geldleistung anzusehen (Senat Urteil vom 28.01.2008, L 8 RJ 139/04). Hinweise darauf, dass der Kläger Wertgutscheine oder Coupons erhalten hat, die etwas anderes verbrieften als die auf ihnen bezeichnete Lebensmittelmenge, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Im Gegenteil hat er selbst vorgetragen, die erhaltenen Coupons habe man in den dafür vorgesehenen Geschäften im Ghetto "umtauschen" können, wobei in seinen eigenen Erklärungen jeweils nur von Lebensmitteln die Rede ist. Insbesondere gibt es nach den Antworten des Klägers auf die verschiedenen Fragebögen aber auch aus seinem freien Vortrag keine Anhaltspunkte, dass er Wertmarken erhalten hätte, auf denen - allein oder zusätzlich - ein Nominalwert in Rubel zur Bestimmung der Wertigkeit aufgedruckt war. Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Sachverständige Dr. Tauber mutmaßt - solche Rubelgutscheine im Ghetto Kaunas im Umlauf gewesen sind, wann und in welchem Ausmaß dies der Fall gewesen ist und ob man hierfür andere Waren als Lebensmittel erhalten konnte.

Der Kläger kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, für das Merkmal einer Beschäftigung "gegen Entgelt" in Sachen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 b ZRBG reiche es aus, dass er für seine Arbeitsleistung einen Rechtsanspruch auf Entgelt gehabt habe, auch wenn dieses letztendlich nicht gezahlt worden sei. Der Senat hat bereits im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen diese Rechtsauffassung auch dann unzutreffend ist, wenn örtliche Lohnordnungen eine Bezahlung der Arbeitskräfte vorgesehen haben, die indessen unterblieben ist (Urteil vom 03.09.2008, L 8 R 220/07 und L 8 R 265/07; jeweils www.sozialgerichtsbarkeit.de). Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die allgemeine Anordnung für die Einheimischen Arbeiter im öffentlichen Dienst und in der Wirtschaft vom 21.11.1941 (Verordnungsblatt des Reichskommissars für das Ostland vom 25.11.1941, Seite 75), die Vorschriften über Lohnzahlungen an die genannten Arbeitskräfte enthielt, ihrer konkreten Ausgestaltung nach einen individuellen Lohnanspruch des Klägers begründen sollte.

Die von dem Kläger im Ghetto Kaunas verrichtete Arbeit kann auch nicht nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. §§ 15, 16 Fremdrentengesetz (FRG) i.V.m. § 20 WGSVG bzw. § 17 a FRG, oder § 12 WGSVG als Versicherungszeiten angerechnet werden.

Die Arbeit des Klägers in Kaunas unterfiel nicht den Reichsversicherungsgesetzen. Im Reichskommissariat Ostland galten diese nicht für Personen, die - wie der Kläger - nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2001, B 13 RJ 59/00 R zum so genannten Generalgouvernement). Eine Anrechnung als Versicherungszeit kann sich daher allein nach den §§ 15, 16 FRG i.V.m. § 20 WGSVG bzw. 17 a FRG richten. Eine Anrechnung als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG kommt indes nicht in Betracht, weil eine Beitragsentrichtung zu einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht glaubhaft gemacht und von dem Kläger gar nicht behauptet worden ist. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 FRG sind bereits deshalb nicht erfüllt, da - wie oben bereits ausgeführt worden ist - ein nach deutschem Recht dem Grunde nach rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden kann. Auch § 16 FRG greift nicht zu Gunsten des Klägers ein, da die vom ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht nach dem 01.03.1957 geltenden Bundesrecht (§§ 1227 und 1228 RVO nF.) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hätten, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wären und nicht nach vollendetem 17. Lebensjahr verrichtet worden sind. Da nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung festgestellt werden kann, dass der Kläger eine rechtenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, liegen die Voraussetzungen des § 12 WGSVG ebenfalls nicht vor.

Weitere - von dem Kläger mit der vorliegenden Klage ohnehin nicht geltend gemachte - Beitragszeiten, die zum Anspruch auf Zahlung von Regelaltersrente führen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG. Anlass die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, hat nicht bestanden. Der Angelegenheit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn zu den anzuwendenden gesetzlichen Begriffen sind schon mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung geben (vgl. BSG SozR 3-1500, § 160 Nr. 8; BSG Beschluss vom 06.08.2008 - B 5 R 69/07 B). Es liegt auch keine Divergenz in Sachen von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Denn der Zulassungsgrund der Divergenz verlangt, dass die anzufechtende Entscheidung einen Rechtssatz enthielte, der zu einem abstrakten Rechtssatz einer höchstrichterlichen Entscheidung in Widerspruch stünde. Eine solche Abweichung liegt aber insbesondere gegenüber der Entscheidung des BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - nicht vor, da die dort vorgenommene Definition von Rechtsbegrifflichkeiten wie des freien Willensentschlusses und der Entgeltlichkeit im Sinne des ZRBG keine für die dortige Entscheidung tragenden Rechtssätze sind. Die Entscheidung befasst sich mit den Begrifflichkeiten lediglich in einem sogenannten obiter dictum (mit ähnlicher Argumentation BSG, Beschluss vom 06.08.2008, B 5 R 69/07 B).
Rechtskraft
Aus
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