Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 1/20 Kg 22/84
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Kg 142/87
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Einem minderjährigen Kind, das an einem von der Volkshochschule abgehaltenen externen Vorbereitungskurs zur Ablegung der Hauptschulabschlußprüfung teilnimmt, für den einschließlich der Vor- und Nachbereitungszeit sowie der Wegezeit ein zeitlicher Umfang von 38 Stunden erforderlich ist, kann daneben keine Teilzeitbeschäftigung mehr zugemutet werden, wenn diese ihrerseits Berufsschulpflicht in einem zeitlichen Rahmen auslöst, der allein schon durch die Erfüllung dieser Berufsschulpflicht zu einer deutlichen Überschreitung von 40 Wochenstunden führen würde. Daß der von der Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 5.5.1970 – 7 RKg 8/69 = SozR BKGG § 2 Nr. 7) vorgegebene Rahmen von 40 Wochenstunden für eine überwiegende Inanspruchnahme durch die Ausbildung – ausgehend von einer Obergrenze der möglichen Belastung von 60 Wochenstunden – unterschritten wird, ist in einem solchen Fall für den Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind unschädlich.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 1986 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für seinen Sohn P. über den Monat September 1983 hinaus Kindergeld zusteht. Umstritten ist dabei, ob der Besuch des an der Volkshochschule F. (VHS) abgehaltenen Vorbereitungskurses für den externen Hauptschulabschluß zur Anspruchsbegründung führt.
Der Kläger ist 1941 geboren. Er ist italienischer Staatsangehöriger. Sein Sohn P. ist am 1967 in F. geboren. Er ist das älteste der insgesamt fünf Kinder des Klägers. P. lebte bis 1972 in Deutschland. Anschließend besuchte er in Italien die fünfjährige Grundschule und danach für zwei Jahre eine weiterbildende Schule, ohne einen entsprechenden Schulabschluß zu erreichen.
P. kehrte Ende 1980 nach Deutschland zu seinen Eltern zurück. Hier besuchte er in F.-U. die Hauptschule. Zum Ende des Schuljahres 1982/83 verließ er die Hauptschule ohne Hauptschulabschluß.
Der Kläger bestand gegenüber seinem Sohn auf einer Nachholung des Hauptschulabschlusses. Er meldete deshalb P. bei der Hauptstelle H. der VHS F. zu dem dort abgehaltenen Vorbereitungskurs zur Erlangung der externen Hauptschulabschlußprüfung an. P. wurde dabei – trotz seiner damals noch unzureichenden Deutschkenntnisse – für denjenigen Kurs eingeschrieben, der für Deutsche eingerichtet ist und nicht bei dem von der VHS angebotenen Kurs für Jugendliche und Erwachsene, bei denen Deutsch nicht die Muttersprache ist. Im Lehrplan der VHS ist dieser Kurs vorgesehen als "Tagesunterricht für Jugendliche und Erwachsene, die nicht berufstätig sind”.
Ab dem 12. September 1983 nahm P. an diesem Vorbereitungskurs teil. Der Kurs umfaßte die Fächer Deutsch, Rechnen und Raumlehre, Sozialkunde, Naturkunde und Naturlehre sowie Polytechnik. Der Unterricht erfolgte montags, dienstags, donnerstags und freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr.
P. besuchte diesen Kurs bis Ende Dezember 1983. Anschließend war er bis Ostern 1984 in Italien. Ab Anfang Mai 1984 nahm er bis zum Unterrichtsende Mitte Juni wieder am Unterricht teil. Die externe Abschlußprüfung wurde von R. nach Ende dieses Kurses zunächst nicht abgelegt.
Denselben Kurs besuchte P. ab dem 17. September 1984 erneut und zwar nunmehr bis zu dessen Ende. Am 2. Juli 1985 legte er vor dem Prüfungsausschuß des Staatlichen Schulamtes in F. mit Erfolg die Abschlußprüfung ab.
Der Kläger bezog von der Beklagten unter Berücksichtigung seines Sohnes P. bis einschließlich September 1983 Kindergeld. Durch Bescheid vom 14. Januar 1984 wurde die Kindergeldbewilligung mit Ablauf des Monats September 1983 für P. mit der Begründung aufgehoben, die Zeit und Arbeitskraft von P. werde durch den Besuch der VHS nicht überwiegend beansprucht. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1984 zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid führte die Beklagte aus, eine Schulausbildung im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes liege nicht vor, wenn daneben noch die Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung möglich sei. Dabei liege die Grenze der zumutbaren Belastung durch Unterricht und Erwerbstätigkeit einschließlich der notwendigen häuslichen Vor- und Nacharbeiten sowie der Wegezeit bei 60 Stunden wöchentlich. Bei 22 Unterrichtstunden, zwei Stunden für Wegezeit und 10 Stunden für Vor- und Nacharbeiten – insgesamt also 34 Stunden – werde die Zeit und Arbeitskraft durch den Schulbesuch nicht überwiegend in Anspruch genommen. Gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X sei daher die Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben gewesen. Auch eine Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse sei gerechtfertigt, da dem Kläger bekannt gewesen sei, daß Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nur berücksichtigt werden könnten, wenn sie eine der im "Merkblatt Kindergeld” genannten besonderen Voraussetzungen erfüllten. Die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Kindergeld vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an entspreche, wenn sie wegen der Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes erfolge, dem in § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch X genannten Regelfall.
Der dagegen erhobenen Klage, mit der der Kläger die Weitergewährung des Kindergeldes für die Dauer des Besuchs des Vorbereitungskurses begehrt hatte, hat das Sozialgericht nach Einholung einer Auskunft beim Amt für Volksbildung in F. durch Urteil vom 3. September 1986 stattgegeben und den Bescheid vom 17. Januar 1984 sowie den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1984 aufgehoben. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, der Sohn des Klägers habe sich auch über die Vollendung des 16. Lebensjahres hinaus in Schulausbildung befunden. Für eine derartige Schulausbildung sei es erforderlich, daß sie die Zeit und Arbeitskraft des Schülers ganz oder überwiegend in Anspruch nehme. Dies sei dann der Fall, wenn diesem auch eine nur halbtags ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei, wobei die zeitliche Obergrenze der Gesamtbelastung bei wöchentlich 60 Stunden anzusetzen sei. Diese Gesamtbelastung sei – wie der Beklagten zuzugeben sei – bei P. nicht erreicht worden. Dennoch sei dem Kind des Klägers die Ausübung einer wenigstens halbtägigen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar gewesen. Denn dazu müsse gefragt werden, ob dem Schüler angesichts der konkreten Lage der Unterrichtszeiten diese Erwerbstätigkeit noch möglich und zumutbar sei und ob er in der sich danach für ihn ergebenden Freizeit am Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit finden könne, über die er durch Ausnutzung seiner Arbeitskraft seinen Unterhalt selbst bestreiten könne. Bei der vorliegenden Fallgestaltung sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. So habe der Sohn des Klägers an den Unterrichtstagen tagsüber keine Halbtagstätigkeit mehr ausüben können. Denn es gebe weder in der Zeit vor noch in der Zeit nach dem Unterricht am Arbeitsmarkt üblicherweise Halbtagstätigkeiten, auf die P., auch unter Berücksichtigung seines Alters – bei dem Arbeiten in den Abend- oder Nachtstunden von vorneherein unzumutbar gewesen seien – zumutbar verweisbar gewesen wäre. Auch mit einer Beschäftigung nur an dem verbliebenen schulfreien Wochentag und/oder am Wochenende hätten, zumal wenn man die üblichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes einbeziehe, die Voraussetzungen einer Halbtagsbeschäftigung nicht erfüllt werden können. So, wie die Unterrichtsstunden tagsüber gelegen hätten, habe P. keine Halbtagsbeschäftigung ausüben können, um damit seinen Unterhalt zu bestreiten.
Die Rechtsmittelbelehrung dieses Urteils enthält den Hinweis darauf, daß das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen das der Beklagten am 15. Januar 1987 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Februar 1987 (Montag) eingegangene Berufung. Die Beklagte hält die Berufung angesichts der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts für zulässig, da die Erklärungen des Klägers keine zeitliche Beschränkung seines Begehrens enthalten hätten und deshalb davon auszugehen sei, daß nicht nur die Gewährung von Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume im Streit stehe. Für den Fall, daß die Berufung dennoch unzulässig sein sollte, werde im übrigen ausdrücklich ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt. Der Verfahrensmangel bestehe darin, daß es das Sozialgericht unterlassen habe, eine weitere Sachaufklärung zu der Frage zu betreiben, ob dem Sohn des Klägers eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit möglich gewesen sei. Das Sozialgericht habe vielmehr ohne entsprechende Sachaufklärung unterstellt, daß P. an den Unterrichtstagen keine Halbtagstätigkeit ausüben könne. Es habe ferner ohne Sachaufklärung unterstellt, daß es auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt für die das Kind P. in Betracht komme, Halbtagstätigkeiten nicht gebe. Darin liege eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Amtsermittlungspflicht. Aus seiner rechtlichen Sicht hätte sich das Sozialgericht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Das Gericht habe von allen Ermittlungsmöglichkeiten die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen müssen. So hätte insbesondere der unterstellte Sachverhalt, daß Halbtagstätigkeiten der in Betracht kommenden Art auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden seien, vom Erstgericht näher aufgeklärt werden müssen. Das Sozialgericht habe sich demgegenüber nicht damit begnügen dürfen, das Nichtvorhandensein solcher Halbtagsstellen zu unterstellen, sondern habe Feststellungen dazu treffen müssen, ob auf dem Arbeitsmarkt Arbeitsmöglichkeiten, für die P. in Betracht gekommen wäre, vorhanden seien. Dadurch sei zugleich die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten worden.
Der Entscheidung des Sozialgerichts könne auch im Ergebnis nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf den 22-stündigen Unterrichtsbesuch und die Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie die Wegezeit ergebe sich ein Zeitaufwand von insgesamt 36 Stunden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der "60-Stunden-Theorie” sei es dem Sohn des Klägers demnach möglich gewesen, neben der Teilnahme an dem Vorbereitungskurs noch mindestens eine Halbtagstätigkeit auszuüben. Hierfür hätten zumindest zwei volle Wochentage sowie der überwiegende Teil der Nachmittage bzw. der Abende zur Verfügung gestanden. Teilzeittätigkeiten würden heute nicht nur in Form von Halbtagsbeschäftigungen angeboten, sondern seien z.B. auch in Form der Beschäftigung an zwei vollen und einem halben Tag üblich. Solche Beschäftigungen gebe es z.B. im Versandhandel, im Hotel- und Gaststättenbereich, im Bereich des Flughafens, ebenso bei Fabrikarbeiten im Schichtdienst, Tätigkeiten als Wagenwäscher, als Kassierer im Supermarkt oder als Helfer für Auffüllarbeiten in Großmärkten. Innerhalb des streitigen Zeitraums seien im Bezirk des Arbeitsamtes F. Genügend offene Stellen für Teilzeittätigkeiten dieser Art vorhanden gewesen, wie sich aus den übersandten Arbeitsmarktübersichten ergebe. Vergleiche man im übrigen die Belastung des Jugendlichen, der sich auf einer allgemeinbildenden Vollzeitschule befinde, mit der hier für zumutbar gehaltenen Belastung, so ergebe sich, daß jene weit über der von § 8 des Jugendarbeitsschutzgesetzes postulierten 40-Stunden-Wochen liege und damit annähernd bei der vom Bundessozialgericht angenommenen Obergrenze. So werde bei einer durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 30 Unterrichtsstunden, die z.B. an Bayerischen Realschulen der Klassen 8 bis 10 anfallen, eine Gesamtbelastung des Schülers unter Berücksichtigung von Wegezeiten sowie Zeiten der Vor- und Nacharbeit mit 55 Stunden pro Woche angenommen. Die Anerkennung eines Schulbesuchs als Schulausbildung im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes nur unter der Voraussetzung, daß daneben eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, führe demgemäß zu einer Gleichbehandlung von Teilzeitschülern und Vollzeitschülern. Auch unter diesen Umständen entspreche die Entscheidung des Arbeitsamtes der Sach- und Rechtslage. Auch die im Berufungsverfahren eingeholte Auskunft des Amtes für Volksbildung zur Dauer der Vor- und Nachbereitung ändere an diesem Ergebnis nichts. Dieser Auskunft könne insoweit nicht gefolgt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der für die Zeit von Januar 1984 bis April 1984 die Klage zurückgenommen hat, beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend.
Vom Senat wurde eine weitere Auskunft beim Amt für Volksbildung eingeholt. Das Amt für Volksbildung verweist in dieser Auskunft vom 30. März 1988 darauf, daß P. an keinen Arbeitsgruppen zusätzlich zum Unterricht teilgenommen hat. Da bei ihm Deutsch nicht die Muttersprache gewesen sei, könne allerdings davon ausgegangen werden, daß über die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwähnte durchschnittliche Zeit von 12 Stunden für Vor- und Nachbereitung hierfür weitere fünf Stunden benötigt worden seien. Dies insbesondere deshalb, weil nicht nur die Vorbereitung im Fach Deutsch, sondern ebenso alle anderen Fächer für Ausländer eine längere Zeit beanspruchten, nachdem die sprachliche Problematik in all diesen Fächern ebenso zum Tragen komme. Insgesamt könne deshalb von einer durchschnittlichen Vor- und Nachbereitungszeit von 17 Stunden ausgegangen werden.
Darüber hinaus wurde eine Auskunft beim Staatlichen Schulamt für die Stadt F. eingeholt. In seiner Auskunft vom 21. Februar 1989 geht das Staatliche Schulamt davon aus, die Dauer der Vor- und Nachbereitungszeit könne kaum allgemein angegeben werden. Denn insoweit sei individuell von sehr unterschiedlichen Voraussetzungen auszugehen. Das Staatliche Schulamt verweist im übrigen entsprechend der ihm vorgelegten Antrage darauf, daß der Sohn des Klägers im Falle der Aufnahme einer Halbtagsbeschäftigung nach den Regelungen des Schulpflichtgesetzes die Berufsschule hätte besuchen müssen. Dabei hätte von einer Unterrichtszeit von 12 Unterrichtsstunden ausgegangen werden müssen, die einmal vormittags und einmal nachmittags angefallen wären. Zusätzlich hätte mit einer wöchentlich Vor- und Nachbereitungszeit von durchschnittlich zwei Zeitstunden gerechnet werden müssen.
Im Erörterungstermin vom 15. Dezember 1988 wurde darüber hinaus der Sohn des Klägers P. u.a. zu den Motiven sowie der Dauer des Besuchs des fraglichen Vorbereitungskurses als Zeuge gehört. Auf die darüber gefertigte Sitzungsniederschrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Ausländerakten des Klägers sowie seines Sohnes der Stadt F. und die Leistungsakte der Beklagten (KG Nr. xxxxx).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig.
Zwar sieht § 27 Abs. 2 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) grundsätzlich den Ausschluß der Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil vor, soweit dieses nur den Beginn oder das Ende des Anspruchs auf Kindergeld betrifft oder aber nur das Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume. Vorliegend bezieht sich der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Urteils tatsächlich nur auf einen solchen zurückliegenden Zeitraum, nämlich die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. Juli 1985. Auf dieses Begehren hat sich der Kläger schon vor dem Sozialgericht beschränkt, indem er dort zum Ausdruck brachte, daß er nur Kindergeld während der Dauer des Besuches des Vorbereitungskurses durch seinen Sohn beanspruche. Dies schließt die Zulässigkeit der Berufung an sich aus.
Ungeachtet der Bestimmung des § 27 Abs. 2 BKGG ist die Berufung indes nach § 150 Nr. 1 SGG zulässig, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird und dieser Mangel tatsächlich auch vorliegt. Dies ist vorliegend der Fall.
Aus der Sicht des Sozialgerichts kam es maßgeblich darauf an, ob der Sohn des Klägers noch in der Lage war, eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Sozialgericht hat dies unter Hinweis darauf verneint, daß es auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise keine Halbtagstätigkeiten gebe, auf die der Sohn des Klägers zumutbar verweisbar gewesen wäre. Zutreffend rügt die Beklagte insoweit, daß das Gericht die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht (§ 108 Abs. 1 SGG) verletzt hat, indem es ohne weitere Ermittlungen und ohne Darlegung darüber, worauf seine Annahme beruht, eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für den Sohn des Klägers angenommen hat. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht darauf, daß für eine mögliche Halbtagsbeschäftigung immerhin ein vollständig schulfreier Tag sowie die Zeit ab 14.30 Uhr bzw. jedenfalls ab etwa 15.00 Uhr zur Verfügung gestanden hätten. Dies hätte eine Tätigkeit in den Abend- und Nachtstunden, die das Sozialgericht allenfalls noch für möglich gehalten hat, jedenfalls von der zeitlichen Lage her, nicht erforderlich gemacht. Das Sozialgericht hätte sich deshalb gedrängt fühlen müssen, Ermittlungen darüber anzustellen, ob Arbeitsplätze dieser Art am Arbeitsmarkt tatsächlich vorhanden sind oder aber ob dies nicht der Fall ist.
Das sozialgerichtliche Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler, so daß von der Zulässigkeit der Berufung auszugehen ist.
In der Sache erweist sich die Berufung nach der in der Zeit von Januar 1984 bis April 1984 erfolgten teilweisen Klagerücknahme jedoch als unbegründet.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I, S. 1566) werden Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nur berücksichtigt, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Beim Sohn P. des Klägers war dies im zuletzt noch streitbefangenen Zeitraum der Fall. Nach Auffassung des Senats befand sich P. in dieser Zeit in einer Schulausbildung. Zu einer Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld nach § 48 Sozialgesetzbuch X, der voraussetzt, daß in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der Kindergeldbewilligung eine Änderung eingetreten wäre, bestand insoweit kein Anlaß.
Unter Schulausbildung wird nach der Rechtsprechung (BSG Urteil vom 20. April 1984 – 10 RKg 2/83 = SozR 5870 § 2 Nr. 32) in der Regel der Besuch allgemeinbildender Schulen verstanden, mit dem die gesetzliche Schulpflicht erfüllt wird. Darüber hinaus gehört zu Schulausbildung auch der Besuch weiterführender Schulen. Schulausbildung kann auch vorliegen, wenn das Kind allgemeinbildenden Schulunterricht in Privat- oder Abendkursen mit dem Ziel erhält, eine staatlich anerkannte Abschlußprüfung abzulegen (BSG a.a.O.). Dies gilt allerdings nur, wenn und soweit die generelle Gewähr für eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Selbstverantwortung des Schülers überlassen ist (BSG Urteil vom 7. September 1988 – 10 RKg 6/87 m.w.N.).
Diese Voraussetzung ist bei der Volkshochschule F. und dem dort abgehaltenen Vorbereitungskurs auf die externe Hauptschulabschlußprüfung – was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist – unzweifelhaft erfüllt.
Die Rechtsprechung (BSG a.a.O.) verlangt jedoch darüber hinaus als weitere Voraussetzung, daß die Zeit und Arbeitskraft des Kindes in solchen Fällen überwiegend in Anspruch genommen wird, so daß daneben keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt werden kann. Dabei hat das Bundessozialgericht – ausgehend von einer 40 Stunden Woche (BSG, Urteil vom 5. Mai 1970 – 7 RKg 8/69 = SozR BKGG § 2 Nr. 7 m.w.N.) eine Obergrenze von 60 Wochenstunden festgelegt und angenommen, daß eine überwiegende Inanspruchnahme durch die Schulausbildung nur besteht, wenn diese insgesamt mehr als 40 Stunden in der Woche beträgt.
Legt man die zuletzt eingeholte Auskunft des Amtes für Volksbildung vom 30. März 1988 zugrunde, so ergäbe sich tatsächlich bei einer Unterrichtsdauer von 22 Stunden, weiteren zwei Stunden für Wegezeit und 17 Stunden für Vor- und Nachbereitung eine Zeitdauer von 41 Stunden, so daß die von der Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung insoweit erfüllt wäre.
Das Staatliche Schulamt für die Stadt F. hat die Annahme einer 17-stündigen Vor- und Nachbereitungszeit für einen durchschnittlich begabten Schüler und unter Beachtung der für P. gegebenen individuellen Vorbedingungen hinsichtlich seiner Herkunft und seiner Vorbildung – worauf die Beklagte verweist – allerdings nicht bestätigt. Der Senat läßt jedoch dahingestellt, ob die neuerliche Einschätzung des Amtes für Volksbildung zutrifft, oder ob von einer nur 12-stündigen Vor- und Nachbereitungszeit auszugehen ist, wie sie vom Amt für Volksbildung gegenüber dem Sozialgericht in der Auskunft vom 12. März 1986 noch angenommen worden war. Die Notwendigkeit einer solchen Zeitdauer der Vor- und Nachbereitung wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Auch der Senat geht nach dem Inhalt der eingeholten Auskünfte davon aus, daß diese Zeitdauer für einen durchschnittlich begabten Schüler bei den für P. gegebenen individuellen Vorbedingungen insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Vorbildung zumindest nicht unterschritten werden kann, um den angestrebten Abschluß aufgrund des besuchten Vorbereitungskurses zu erreichen. Denn selbst bei dieser geringeren Zeit der Vor- und Nachbereitung stellt der besuchte Vorbereitungskurs eine Schulausbildung im dargestellten Sinne schon deshalb dar, weil jede Art der Ausübung einer Berufstätigkeit neben dem Besuch des Vorbereitungskurses durch den damals noch minderjährigen Sohn des Klägers bei diesem nach § 12 Nr. 2 Hess. Schulpflichtgesetz die Berufsschulpflicht ausgelöst hätte und dies nach der Auskunft des Staatlichen Schulamtes für die Stadt F. vom 21. Februar 1989 wiederum dazu geführt hätte, daß der Sohn des Klägers weitere 12 Unterrichtsstunden mit zusätzlich zwei weiteren Zeitstunden für Vor- und Nachbereitung hätte in Kauf nehmen müssen. Setzt man – wie dies in der Rechtsprechung insoweit geschieht (BSG a.a.O.) – 12 Unterrichtsstunden mit 12 Zeitstunden gleich, ergibt sich hieraus ein Zeitaufwand von 14 Stunden, die der Berufsschule hätten gewidmet werden müssen. Zusätzlich zur Stundenzahl für den Vorbereitungskurs sowie für die Zeit, die in jedem Falle für die Vor- und Nachbereitung erforderlich war, sowie schließlich für die Wegezeit (22 + 12 + 2 Stunden) ergäbe dies bereits eine deutliche Überschreitung der 40-Stunden-Grenze, die keinen Raum mehr gelassen hätte für die Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung. Bei einer solchen Fallgestaltung hält es der Senat für gerechtfertigt, daß die Obergrenze von 60 Stunden, die nach der zitierten Rechtsprechung im allgemeinen für zumutbar erachtet wird, nicht ausgeschöpft zu werden braucht. Der Ausbildung des minderjährigen Sohnes des Klägers gebührt vielmehr insoweit der Vorrang, da durch sie überhaupt erst die Möglichkeit eines dauerhaften Zugangs zum Berufsleben ermöglicht wird. Vom Sohn des Klägers konnte unter diesen Voraussetzungen nicht noch zusätzlich die Ausübung einer Beschäftigung – nunmehr etwa beschränkt auf 10 Wochenstunden – gefordert werden, zumal bei einer solchen kurzzeitigen Tätigkeit nicht gewährleistet gewesen wäre, daß dadurch der Sohn des Klägers seinen Unterhalt im wesentlichen selbst hätte bestreiten können. Es entspricht der Zielsetzung des Bundeskindergeldgesetzes hierfür einen Ausgleich durch die Gewährung von Kindergeld zu schaffen.
Im Falle des Klägers führt dies zu einem Leistungsanspruch in dem zuletzt noch streitigen Zeitraum von Oktober 1983 bis einschließlich Dezember 1983 und – unter Einbeziehung der Übergangszeit zwischen den beiden Vorbereitungskursen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BKGG) – von Mai 1984 bis einschließlich Juli 1985.
Die Berufung der Beklagten war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zu einer Quotelung der Kosten sah der Senat im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz erklärte teilweise Klagerücknahme keinen Anlaß.
Die Revision hat der Senat gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für seinen Sohn P. über den Monat September 1983 hinaus Kindergeld zusteht. Umstritten ist dabei, ob der Besuch des an der Volkshochschule F. (VHS) abgehaltenen Vorbereitungskurses für den externen Hauptschulabschluß zur Anspruchsbegründung führt.
Der Kläger ist 1941 geboren. Er ist italienischer Staatsangehöriger. Sein Sohn P. ist am 1967 in F. geboren. Er ist das älteste der insgesamt fünf Kinder des Klägers. P. lebte bis 1972 in Deutschland. Anschließend besuchte er in Italien die fünfjährige Grundschule und danach für zwei Jahre eine weiterbildende Schule, ohne einen entsprechenden Schulabschluß zu erreichen.
P. kehrte Ende 1980 nach Deutschland zu seinen Eltern zurück. Hier besuchte er in F.-U. die Hauptschule. Zum Ende des Schuljahres 1982/83 verließ er die Hauptschule ohne Hauptschulabschluß.
Der Kläger bestand gegenüber seinem Sohn auf einer Nachholung des Hauptschulabschlusses. Er meldete deshalb P. bei der Hauptstelle H. der VHS F. zu dem dort abgehaltenen Vorbereitungskurs zur Erlangung der externen Hauptschulabschlußprüfung an. P. wurde dabei – trotz seiner damals noch unzureichenden Deutschkenntnisse – für denjenigen Kurs eingeschrieben, der für Deutsche eingerichtet ist und nicht bei dem von der VHS angebotenen Kurs für Jugendliche und Erwachsene, bei denen Deutsch nicht die Muttersprache ist. Im Lehrplan der VHS ist dieser Kurs vorgesehen als "Tagesunterricht für Jugendliche und Erwachsene, die nicht berufstätig sind”.
Ab dem 12. September 1983 nahm P. an diesem Vorbereitungskurs teil. Der Kurs umfaßte die Fächer Deutsch, Rechnen und Raumlehre, Sozialkunde, Naturkunde und Naturlehre sowie Polytechnik. Der Unterricht erfolgte montags, dienstags, donnerstags und freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr.
P. besuchte diesen Kurs bis Ende Dezember 1983. Anschließend war er bis Ostern 1984 in Italien. Ab Anfang Mai 1984 nahm er bis zum Unterrichtsende Mitte Juni wieder am Unterricht teil. Die externe Abschlußprüfung wurde von R. nach Ende dieses Kurses zunächst nicht abgelegt.
Denselben Kurs besuchte P. ab dem 17. September 1984 erneut und zwar nunmehr bis zu dessen Ende. Am 2. Juli 1985 legte er vor dem Prüfungsausschuß des Staatlichen Schulamtes in F. mit Erfolg die Abschlußprüfung ab.
Der Kläger bezog von der Beklagten unter Berücksichtigung seines Sohnes P. bis einschließlich September 1983 Kindergeld. Durch Bescheid vom 14. Januar 1984 wurde die Kindergeldbewilligung mit Ablauf des Monats September 1983 für P. mit der Begründung aufgehoben, die Zeit und Arbeitskraft von P. werde durch den Besuch der VHS nicht überwiegend beansprucht. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1984 zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid führte die Beklagte aus, eine Schulausbildung im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes liege nicht vor, wenn daneben noch die Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung möglich sei. Dabei liege die Grenze der zumutbaren Belastung durch Unterricht und Erwerbstätigkeit einschließlich der notwendigen häuslichen Vor- und Nacharbeiten sowie der Wegezeit bei 60 Stunden wöchentlich. Bei 22 Unterrichtstunden, zwei Stunden für Wegezeit und 10 Stunden für Vor- und Nacharbeiten – insgesamt also 34 Stunden – werde die Zeit und Arbeitskraft durch den Schulbesuch nicht überwiegend in Anspruch genommen. Gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X sei daher die Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben gewesen. Auch eine Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse sei gerechtfertigt, da dem Kläger bekannt gewesen sei, daß Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nur berücksichtigt werden könnten, wenn sie eine der im "Merkblatt Kindergeld” genannten besonderen Voraussetzungen erfüllten. Die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Kindergeld vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an entspreche, wenn sie wegen der Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes erfolge, dem in § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch X genannten Regelfall.
Der dagegen erhobenen Klage, mit der der Kläger die Weitergewährung des Kindergeldes für die Dauer des Besuchs des Vorbereitungskurses begehrt hatte, hat das Sozialgericht nach Einholung einer Auskunft beim Amt für Volksbildung in F. durch Urteil vom 3. September 1986 stattgegeben und den Bescheid vom 17. Januar 1984 sowie den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1984 aufgehoben. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, der Sohn des Klägers habe sich auch über die Vollendung des 16. Lebensjahres hinaus in Schulausbildung befunden. Für eine derartige Schulausbildung sei es erforderlich, daß sie die Zeit und Arbeitskraft des Schülers ganz oder überwiegend in Anspruch nehme. Dies sei dann der Fall, wenn diesem auch eine nur halbtags ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei, wobei die zeitliche Obergrenze der Gesamtbelastung bei wöchentlich 60 Stunden anzusetzen sei. Diese Gesamtbelastung sei – wie der Beklagten zuzugeben sei – bei P. nicht erreicht worden. Dennoch sei dem Kind des Klägers die Ausübung einer wenigstens halbtägigen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar gewesen. Denn dazu müsse gefragt werden, ob dem Schüler angesichts der konkreten Lage der Unterrichtszeiten diese Erwerbstätigkeit noch möglich und zumutbar sei und ob er in der sich danach für ihn ergebenden Freizeit am Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit finden könne, über die er durch Ausnutzung seiner Arbeitskraft seinen Unterhalt selbst bestreiten könne. Bei der vorliegenden Fallgestaltung sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. So habe der Sohn des Klägers an den Unterrichtstagen tagsüber keine Halbtagstätigkeit mehr ausüben können. Denn es gebe weder in der Zeit vor noch in der Zeit nach dem Unterricht am Arbeitsmarkt üblicherweise Halbtagstätigkeiten, auf die P., auch unter Berücksichtigung seines Alters – bei dem Arbeiten in den Abend- oder Nachtstunden von vorneherein unzumutbar gewesen seien – zumutbar verweisbar gewesen wäre. Auch mit einer Beschäftigung nur an dem verbliebenen schulfreien Wochentag und/oder am Wochenende hätten, zumal wenn man die üblichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes einbeziehe, die Voraussetzungen einer Halbtagsbeschäftigung nicht erfüllt werden können. So, wie die Unterrichtsstunden tagsüber gelegen hätten, habe P. keine Halbtagsbeschäftigung ausüben können, um damit seinen Unterhalt zu bestreiten.
Die Rechtsmittelbelehrung dieses Urteils enthält den Hinweis darauf, daß das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen das der Beklagten am 15. Januar 1987 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Februar 1987 (Montag) eingegangene Berufung. Die Beklagte hält die Berufung angesichts der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts für zulässig, da die Erklärungen des Klägers keine zeitliche Beschränkung seines Begehrens enthalten hätten und deshalb davon auszugehen sei, daß nicht nur die Gewährung von Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume im Streit stehe. Für den Fall, daß die Berufung dennoch unzulässig sein sollte, werde im übrigen ausdrücklich ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt. Der Verfahrensmangel bestehe darin, daß es das Sozialgericht unterlassen habe, eine weitere Sachaufklärung zu der Frage zu betreiben, ob dem Sohn des Klägers eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit möglich gewesen sei. Das Sozialgericht habe vielmehr ohne entsprechende Sachaufklärung unterstellt, daß P. an den Unterrichtstagen keine Halbtagstätigkeit ausüben könne. Es habe ferner ohne Sachaufklärung unterstellt, daß es auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt für die das Kind P. in Betracht komme, Halbtagstätigkeiten nicht gebe. Darin liege eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Amtsermittlungspflicht. Aus seiner rechtlichen Sicht hätte sich das Sozialgericht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Das Gericht habe von allen Ermittlungsmöglichkeiten die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen müssen. So hätte insbesondere der unterstellte Sachverhalt, daß Halbtagstätigkeiten der in Betracht kommenden Art auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden seien, vom Erstgericht näher aufgeklärt werden müssen. Das Sozialgericht habe sich demgegenüber nicht damit begnügen dürfen, das Nichtvorhandensein solcher Halbtagsstellen zu unterstellen, sondern habe Feststellungen dazu treffen müssen, ob auf dem Arbeitsmarkt Arbeitsmöglichkeiten, für die P. in Betracht gekommen wäre, vorhanden seien. Dadurch sei zugleich die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten worden.
Der Entscheidung des Sozialgerichts könne auch im Ergebnis nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf den 22-stündigen Unterrichtsbesuch und die Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie die Wegezeit ergebe sich ein Zeitaufwand von insgesamt 36 Stunden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der "60-Stunden-Theorie” sei es dem Sohn des Klägers demnach möglich gewesen, neben der Teilnahme an dem Vorbereitungskurs noch mindestens eine Halbtagstätigkeit auszuüben. Hierfür hätten zumindest zwei volle Wochentage sowie der überwiegende Teil der Nachmittage bzw. der Abende zur Verfügung gestanden. Teilzeittätigkeiten würden heute nicht nur in Form von Halbtagsbeschäftigungen angeboten, sondern seien z.B. auch in Form der Beschäftigung an zwei vollen und einem halben Tag üblich. Solche Beschäftigungen gebe es z.B. im Versandhandel, im Hotel- und Gaststättenbereich, im Bereich des Flughafens, ebenso bei Fabrikarbeiten im Schichtdienst, Tätigkeiten als Wagenwäscher, als Kassierer im Supermarkt oder als Helfer für Auffüllarbeiten in Großmärkten. Innerhalb des streitigen Zeitraums seien im Bezirk des Arbeitsamtes F. Genügend offene Stellen für Teilzeittätigkeiten dieser Art vorhanden gewesen, wie sich aus den übersandten Arbeitsmarktübersichten ergebe. Vergleiche man im übrigen die Belastung des Jugendlichen, der sich auf einer allgemeinbildenden Vollzeitschule befinde, mit der hier für zumutbar gehaltenen Belastung, so ergebe sich, daß jene weit über der von § 8 des Jugendarbeitsschutzgesetzes postulierten 40-Stunden-Wochen liege und damit annähernd bei der vom Bundessozialgericht angenommenen Obergrenze. So werde bei einer durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 30 Unterrichtsstunden, die z.B. an Bayerischen Realschulen der Klassen 8 bis 10 anfallen, eine Gesamtbelastung des Schülers unter Berücksichtigung von Wegezeiten sowie Zeiten der Vor- und Nacharbeit mit 55 Stunden pro Woche angenommen. Die Anerkennung eines Schulbesuchs als Schulausbildung im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes nur unter der Voraussetzung, daß daneben eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, führe demgemäß zu einer Gleichbehandlung von Teilzeitschülern und Vollzeitschülern. Auch unter diesen Umständen entspreche die Entscheidung des Arbeitsamtes der Sach- und Rechtslage. Auch die im Berufungsverfahren eingeholte Auskunft des Amtes für Volksbildung zur Dauer der Vor- und Nachbereitung ändere an diesem Ergebnis nichts. Dieser Auskunft könne insoweit nicht gefolgt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der für die Zeit von Januar 1984 bis April 1984 die Klage zurückgenommen hat, beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend.
Vom Senat wurde eine weitere Auskunft beim Amt für Volksbildung eingeholt. Das Amt für Volksbildung verweist in dieser Auskunft vom 30. März 1988 darauf, daß P. an keinen Arbeitsgruppen zusätzlich zum Unterricht teilgenommen hat. Da bei ihm Deutsch nicht die Muttersprache gewesen sei, könne allerdings davon ausgegangen werden, daß über die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwähnte durchschnittliche Zeit von 12 Stunden für Vor- und Nachbereitung hierfür weitere fünf Stunden benötigt worden seien. Dies insbesondere deshalb, weil nicht nur die Vorbereitung im Fach Deutsch, sondern ebenso alle anderen Fächer für Ausländer eine längere Zeit beanspruchten, nachdem die sprachliche Problematik in all diesen Fächern ebenso zum Tragen komme. Insgesamt könne deshalb von einer durchschnittlichen Vor- und Nachbereitungszeit von 17 Stunden ausgegangen werden.
Darüber hinaus wurde eine Auskunft beim Staatlichen Schulamt für die Stadt F. eingeholt. In seiner Auskunft vom 21. Februar 1989 geht das Staatliche Schulamt davon aus, die Dauer der Vor- und Nachbereitungszeit könne kaum allgemein angegeben werden. Denn insoweit sei individuell von sehr unterschiedlichen Voraussetzungen auszugehen. Das Staatliche Schulamt verweist im übrigen entsprechend der ihm vorgelegten Antrage darauf, daß der Sohn des Klägers im Falle der Aufnahme einer Halbtagsbeschäftigung nach den Regelungen des Schulpflichtgesetzes die Berufsschule hätte besuchen müssen. Dabei hätte von einer Unterrichtszeit von 12 Unterrichtsstunden ausgegangen werden müssen, die einmal vormittags und einmal nachmittags angefallen wären. Zusätzlich hätte mit einer wöchentlich Vor- und Nachbereitungszeit von durchschnittlich zwei Zeitstunden gerechnet werden müssen.
Im Erörterungstermin vom 15. Dezember 1988 wurde darüber hinaus der Sohn des Klägers P. u.a. zu den Motiven sowie der Dauer des Besuchs des fraglichen Vorbereitungskurses als Zeuge gehört. Auf die darüber gefertigte Sitzungsniederschrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Ausländerakten des Klägers sowie seines Sohnes der Stadt F. und die Leistungsakte der Beklagten (KG Nr. xxxxx).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig.
Zwar sieht § 27 Abs. 2 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) grundsätzlich den Ausschluß der Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil vor, soweit dieses nur den Beginn oder das Ende des Anspruchs auf Kindergeld betrifft oder aber nur das Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume. Vorliegend bezieht sich der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Urteils tatsächlich nur auf einen solchen zurückliegenden Zeitraum, nämlich die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. Juli 1985. Auf dieses Begehren hat sich der Kläger schon vor dem Sozialgericht beschränkt, indem er dort zum Ausdruck brachte, daß er nur Kindergeld während der Dauer des Besuches des Vorbereitungskurses durch seinen Sohn beanspruche. Dies schließt die Zulässigkeit der Berufung an sich aus.
Ungeachtet der Bestimmung des § 27 Abs. 2 BKGG ist die Berufung indes nach § 150 Nr. 1 SGG zulässig, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird und dieser Mangel tatsächlich auch vorliegt. Dies ist vorliegend der Fall.
Aus der Sicht des Sozialgerichts kam es maßgeblich darauf an, ob der Sohn des Klägers noch in der Lage war, eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Sozialgericht hat dies unter Hinweis darauf verneint, daß es auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise keine Halbtagstätigkeiten gebe, auf die der Sohn des Klägers zumutbar verweisbar gewesen wäre. Zutreffend rügt die Beklagte insoweit, daß das Gericht die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht (§ 108 Abs. 1 SGG) verletzt hat, indem es ohne weitere Ermittlungen und ohne Darlegung darüber, worauf seine Annahme beruht, eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für den Sohn des Klägers angenommen hat. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht darauf, daß für eine mögliche Halbtagsbeschäftigung immerhin ein vollständig schulfreier Tag sowie die Zeit ab 14.30 Uhr bzw. jedenfalls ab etwa 15.00 Uhr zur Verfügung gestanden hätten. Dies hätte eine Tätigkeit in den Abend- und Nachtstunden, die das Sozialgericht allenfalls noch für möglich gehalten hat, jedenfalls von der zeitlichen Lage her, nicht erforderlich gemacht. Das Sozialgericht hätte sich deshalb gedrängt fühlen müssen, Ermittlungen darüber anzustellen, ob Arbeitsplätze dieser Art am Arbeitsmarkt tatsächlich vorhanden sind oder aber ob dies nicht der Fall ist.
Das sozialgerichtliche Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler, so daß von der Zulässigkeit der Berufung auszugehen ist.
In der Sache erweist sich die Berufung nach der in der Zeit von Januar 1984 bis April 1984 erfolgten teilweisen Klagerücknahme jedoch als unbegründet.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I, S. 1566) werden Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nur berücksichtigt, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Beim Sohn P. des Klägers war dies im zuletzt noch streitbefangenen Zeitraum der Fall. Nach Auffassung des Senats befand sich P. in dieser Zeit in einer Schulausbildung. Zu einer Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld nach § 48 Sozialgesetzbuch X, der voraussetzt, daß in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der Kindergeldbewilligung eine Änderung eingetreten wäre, bestand insoweit kein Anlaß.
Unter Schulausbildung wird nach der Rechtsprechung (BSG Urteil vom 20. April 1984 – 10 RKg 2/83 = SozR 5870 § 2 Nr. 32) in der Regel der Besuch allgemeinbildender Schulen verstanden, mit dem die gesetzliche Schulpflicht erfüllt wird. Darüber hinaus gehört zu Schulausbildung auch der Besuch weiterführender Schulen. Schulausbildung kann auch vorliegen, wenn das Kind allgemeinbildenden Schulunterricht in Privat- oder Abendkursen mit dem Ziel erhält, eine staatlich anerkannte Abschlußprüfung abzulegen (BSG a.a.O.). Dies gilt allerdings nur, wenn und soweit die generelle Gewähr für eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Selbstverantwortung des Schülers überlassen ist (BSG Urteil vom 7. September 1988 – 10 RKg 6/87 m.w.N.).
Diese Voraussetzung ist bei der Volkshochschule F. und dem dort abgehaltenen Vorbereitungskurs auf die externe Hauptschulabschlußprüfung – was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist – unzweifelhaft erfüllt.
Die Rechtsprechung (BSG a.a.O.) verlangt jedoch darüber hinaus als weitere Voraussetzung, daß die Zeit und Arbeitskraft des Kindes in solchen Fällen überwiegend in Anspruch genommen wird, so daß daneben keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt werden kann. Dabei hat das Bundessozialgericht – ausgehend von einer 40 Stunden Woche (BSG, Urteil vom 5. Mai 1970 – 7 RKg 8/69 = SozR BKGG § 2 Nr. 7 m.w.N.) eine Obergrenze von 60 Wochenstunden festgelegt und angenommen, daß eine überwiegende Inanspruchnahme durch die Schulausbildung nur besteht, wenn diese insgesamt mehr als 40 Stunden in der Woche beträgt.
Legt man die zuletzt eingeholte Auskunft des Amtes für Volksbildung vom 30. März 1988 zugrunde, so ergäbe sich tatsächlich bei einer Unterrichtsdauer von 22 Stunden, weiteren zwei Stunden für Wegezeit und 17 Stunden für Vor- und Nachbereitung eine Zeitdauer von 41 Stunden, so daß die von der Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung insoweit erfüllt wäre.
Das Staatliche Schulamt für die Stadt F. hat die Annahme einer 17-stündigen Vor- und Nachbereitungszeit für einen durchschnittlich begabten Schüler und unter Beachtung der für P. gegebenen individuellen Vorbedingungen hinsichtlich seiner Herkunft und seiner Vorbildung – worauf die Beklagte verweist – allerdings nicht bestätigt. Der Senat läßt jedoch dahingestellt, ob die neuerliche Einschätzung des Amtes für Volksbildung zutrifft, oder ob von einer nur 12-stündigen Vor- und Nachbereitungszeit auszugehen ist, wie sie vom Amt für Volksbildung gegenüber dem Sozialgericht in der Auskunft vom 12. März 1986 noch angenommen worden war. Die Notwendigkeit einer solchen Zeitdauer der Vor- und Nachbereitung wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Auch der Senat geht nach dem Inhalt der eingeholten Auskünfte davon aus, daß diese Zeitdauer für einen durchschnittlich begabten Schüler bei den für P. gegebenen individuellen Vorbedingungen insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Vorbildung zumindest nicht unterschritten werden kann, um den angestrebten Abschluß aufgrund des besuchten Vorbereitungskurses zu erreichen. Denn selbst bei dieser geringeren Zeit der Vor- und Nachbereitung stellt der besuchte Vorbereitungskurs eine Schulausbildung im dargestellten Sinne schon deshalb dar, weil jede Art der Ausübung einer Berufstätigkeit neben dem Besuch des Vorbereitungskurses durch den damals noch minderjährigen Sohn des Klägers bei diesem nach § 12 Nr. 2 Hess. Schulpflichtgesetz die Berufsschulpflicht ausgelöst hätte und dies nach der Auskunft des Staatlichen Schulamtes für die Stadt F. vom 21. Februar 1989 wiederum dazu geführt hätte, daß der Sohn des Klägers weitere 12 Unterrichtsstunden mit zusätzlich zwei weiteren Zeitstunden für Vor- und Nachbereitung hätte in Kauf nehmen müssen. Setzt man – wie dies in der Rechtsprechung insoweit geschieht (BSG a.a.O.) – 12 Unterrichtsstunden mit 12 Zeitstunden gleich, ergibt sich hieraus ein Zeitaufwand von 14 Stunden, die der Berufsschule hätten gewidmet werden müssen. Zusätzlich zur Stundenzahl für den Vorbereitungskurs sowie für die Zeit, die in jedem Falle für die Vor- und Nachbereitung erforderlich war, sowie schließlich für die Wegezeit (22 + 12 + 2 Stunden) ergäbe dies bereits eine deutliche Überschreitung der 40-Stunden-Grenze, die keinen Raum mehr gelassen hätte für die Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung. Bei einer solchen Fallgestaltung hält es der Senat für gerechtfertigt, daß die Obergrenze von 60 Stunden, die nach der zitierten Rechtsprechung im allgemeinen für zumutbar erachtet wird, nicht ausgeschöpft zu werden braucht. Der Ausbildung des minderjährigen Sohnes des Klägers gebührt vielmehr insoweit der Vorrang, da durch sie überhaupt erst die Möglichkeit eines dauerhaften Zugangs zum Berufsleben ermöglicht wird. Vom Sohn des Klägers konnte unter diesen Voraussetzungen nicht noch zusätzlich die Ausübung einer Beschäftigung – nunmehr etwa beschränkt auf 10 Wochenstunden – gefordert werden, zumal bei einer solchen kurzzeitigen Tätigkeit nicht gewährleistet gewesen wäre, daß dadurch der Sohn des Klägers seinen Unterhalt im wesentlichen selbst hätte bestreiten können. Es entspricht der Zielsetzung des Bundeskindergeldgesetzes hierfür einen Ausgleich durch die Gewährung von Kindergeld zu schaffen.
Im Falle des Klägers führt dies zu einem Leistungsanspruch in dem zuletzt noch streitigen Zeitraum von Oktober 1983 bis einschließlich Dezember 1983 und – unter Einbeziehung der Übergangszeit zwischen den beiden Vorbereitungskursen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BKGG) – von Mai 1984 bis einschließlich Juli 1985.
Die Berufung der Beklagten war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zu einer Quotelung der Kosten sah der Senat im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz erklärte teilweise Klagerücknahme keinen Anlaß.
Die Revision hat der Senat gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved