L 1 B 305/07 AL-PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 14 AL 1070/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 305/07 AL-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Prozesskostenhilfe ist bei der Prüfung nach § 115 Abs. 2 ZPO keine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage nach § 73 SGB XII, sondern eine eigenständige Leistung. Der sich aus § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergebende Freibetrag findet bei der prozesskostenhilferechtlichen Vermögensprüfung keine Anwendung.
2. Bestätigung der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17.05.2006 - L 1 B 121/05 AL-PKH - FamRZ 2007, 156.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 21.06.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In der Hauptsache streitet die Beschwerdeführerin mit der Beteiligten über den für die Berechnung ihres Anspruchs auf Insolvenzgeld zu Grunde zu legenden maßgeblichen Dreimonatszeitraum und die damit verbundene Höhe des ihr zustehenden Insolvenzgeldes. Mit ihrer beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhobenen Klage hat sie sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2004 gewandt und begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihr nicht für die Zeit vom 23.12.2003 bis 22.03.2004, sondern für die Zeit vom 01.10.2003 bis 31.12.2003 Insolvenzgeld zu gewähren. Mit Urteil vom 06.06.2007 hat das SG die Klage abgewiesen.

Mit Beschluss vom 21.06.2007 hat das SG den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil vom 06.06.2007 auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung hingewiesen. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 27.06.2007 zugestellt worden.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 04.07.2007 Beschwerde eingelegt.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.06.2007 zugestellte Urteil hat die Beschwerdeführerin am 04.07.2007 Berufung eingelegt. Insoweit ist kein Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt worden.

Das SG hat der Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.06.2007 nicht abgeholfen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 21. Juni 2007 aufzuheben und ihr "für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren" und ihr Rechtsanwalt X ... beizuordnen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), aber unbegründet.

Im Ergebnis hat das SG zu Recht abgelehnt, der Beschwerdeführerin PKH zu bewilligen. Denn die Beschwerdeführerin verfügt über zumutbar einzusetzendes Vermögen.

Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der PKH erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

§ 115 ZPO regelt näher, in welchen Fällen die PKH zu versagen und in welchen Fällen sie gegen Raten oder ohne Ratenzahlung zu bewilligen ist. Insoweit ist in § 115 Abs. 1 ZPO bestimmt, welche Beträge vom Einkommen abgesetzt werden können. § 115 Abs. 3 ZPO legt darüber hinaus fest, dass Vermögen einzusetzen ist, soweit dies zumutbar ist.

Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 SGB Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

§ 90 SGB XII sieht vor:

"(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,

2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,

3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,

5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,

6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,

7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,

8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,

9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde."

Der Beschwerdeführerin ist der Einsatz ihrer bei der Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit bestehenden Kapitallebensversicherung zumutbar. Dem steht nicht § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII entgegen, wonach ein kleinerer Barbetrag oder ein sonstiger Geldwert nicht eingesetzt werden müssen. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (DurchführungsVO) konkretisiert die dortige Regelung und bestimmt dazu:

"(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind,

1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist,

a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1.600 Euro, jedoch 2.600 Euro bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,

b) bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 2.600 Euro, zuzüglich eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird,

2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird,

3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen einer minderjährigen unverheirateten nachfragenden Person und ihrer Eltern abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für einen Elternteil und eines Betrages von 256 Euro für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird.

Im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Betrages von 614 Euro ein Betrag von 1.534 Euro, wenn beide Eheleute oder beide Lebenspartner (Nummer 2) oder beide Elternteile (Nummer 3) die Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhielten.

(2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das Vermögen nur eines Elternteils zu berücksichtigen, so ist der Betrag von 614 Euro, im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von 1.534 Euro, nicht anzusetzen. Leben im Falle von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Eltern nicht zusammen, so ist das Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem die nachfragende Person lebt; lebt sie bei keinem Elternteil, so ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden."

Die Beschwerdeführerin ist eine nachfragende Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) DurchführungsVO und hat danach Anspruch auf einen Freibetrag von 1.600 EUR, da sie weder das 60. Lebensjahr vollendet hat noch im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voll erwerbsgemindert ist noch eine diesem Personenkreis vergleichbare Invalidenrentnerin ist. Hinzu kommen die Freibeträge für ihre beiden Söhne in Höhe von je 256 EUR.

Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO erfüllt die Beschwerdeführerin nicht.

Nach nochmaliger Prüfung hält der Senat an seiner bisherigen Rechsprechung (Beschluss vom 17.05.2006 – L 1 B 121/05 AL-PKHFamRZ 2007, 156 mit zustimmender Anmerkung von Breyer, JurBüro 2006, 604, und ablehnender Anmerkung von Wrobel-Sachs, FamRZ 2007, 157) fest.

Die Gewährung von PKH stellt keine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage im Sinne des § 73 SGB XII, sondern eine eigenständige Leistung dar. Denn auch wenn die Vorschriften über die PKH nach den §§ 114 ff. ZPO eine besondere Form der Sozialhilfe zum Gegen-stand haben, folgt daraus für die Beantwortung der Frage, ob zumutbares Vermögen vorhanden ist, nicht, dass es sich bei der PKH um eine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage handelt. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist insgesamt auf § 90 SGB XII und damit auch insgesamt auf die zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergangene DurchführungsVO. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) DurchführungsVO wird nicht ausgeklammert. Wäre § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO hingegen als reine Rechtsfolgenverweisung zu verstehen, müsste bereits dort klargestellt werden, dass die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar ist, wenn das Barvermögen oder sonstige Geldwerte den Schonbetrag für Hilfen in sonstigen Lebenslagen nicht überschreiten, oder es müsste geregelt sein, dass die PKH im Sinne der Vermögensanrechnungsvorschriften als eine sonstige Leistung im Sinne des § 73 SGB XII gilt. Der Senat versteht die Verweisung auf § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der DurchführungsVO daher in dem Sinne als eine Rechtsgrundverweisung, dass die in § 1 DurchführungsVO beschriebenen Lebenslagen vorliegen müssen. Nicht kommt es hingegen darauf an, ob sich der PKH-Antragsteller im Leistungsbezug nach dem SGB XII befindet (insoweit geht die von Wrobel-Sachs in ihrer Entscheidungsanmerkung geäußerte Kritik, FamRZ 2007, 157, an den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 17.05.2006 – L 1 B 121/05 AL-PKHFamRZ 2007, 156, vorbei). Der dortige Regelschonbetrag ist daher nur zu erhöhen, wenn die in der Durchführungsverordnung genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also hier Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII beansprucht werden können (nicht aber tatsächlich beansprucht werden müssen). PKH ist aber keine Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII.

Soweit darauf hingewiesen wird, dass immer (zumindest) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO anzuwenden sei, weil die PKH-Situation eine besondere Lebenslage darstelle (Wrobel-Sachs, a.a.O. S. 158), erklärt dies nicht, warum § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO insgesamt auf § 90 SGB XII und damit auch auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) DurchführungsVO verweist. Dem Senat erschließt sich auch nicht das Argument, dass von demjenigen, der laufend Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, ein stärkerer Vermögenseinsatz verlangt werden kann als von einem, der lediglich punktuell und zeitlich absehbar Hilfe für einen konkreten Rechtsstreit benötigt (Wrobel-Sachs, a.a.O. S. 158 m.w.N.). Dies kann man auch genau umgekehrt sehen. Außerdem: Zum einen ist auch Hilfe zum Lebensunterhalt – normativ – keine Dauerleistung. Zum anderen sieht § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 1a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die ganz überwiegende Mehrzahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, die bisher nach dem Bundessozialhilfegesetz Leistungen erhalten haben, andere und vor allem deutlich höhere Grundfreibeträge vor, die über dem Freibetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO, liegen. Im letzteren Fall unterschreitet das PKH-Recht den Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 1a SGB II deutlich und zwar auch dann, wenn man auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO abstellt. Dem nach dem SGB II Leistungsberechtigten wird mithin zugemutet, aus erheblichen Teilen des dortigen Regelschonbetrags seine Prozesskosten zu bestreiten. Hieraus folgt aber nicht, dass dann wenigstens unter quantitativen Aspekten die Freibetragsvorschrift in Fällen des § 73 SGB XII entsprechend anzuwenden ist, sondern gerade umgekehrt, dass der postulierte qualifizierte Zusammenhang zwischen der PKH-Situation und der Situation bei Hilfen in sonstigen (besonderen) Lebenslagen eine Petitio principii ist.

Die Gegenauffassung (vgl. nur OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2006 – 7 WF 266/06FamRZ 2006, 1398 f.) beachtet nicht hinreichend den Zweck der zu berücksichtigenden Freibeträge. Der erkennende Senat vermag sich bereits der dort thematisierten Fragestellung nicht anzuschließen. Es geht nicht darum, ob die Prozessführung eine besondere Lebenslage ist. Die Berücksichtigung der Vermögensfreibeträge nach dem SGB XII hat im Rahmen ihrer entsprechenden Anwendung nach § 115 Abs. 3 ZPO allein dafür Sorge zu tragen, dass die Bewältigung anderer vorhandener Bedarfe, insbesondere aufgrund besonderer Lebenslagen, durch die Zurverfügungstellung von größerem disponiblen Schonvermögen nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass diese finanzielle Reserve nunmehr doch für die Prozessführung verwendet werden muss (vgl. auch Breyer, a.a.O., S. 605, der mit Recht darauf abstellt, dass es sich bei den im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII beschriebenen Lebenslagen typischerweise um solche handelt, die über einen längeren Zeitraum andauern, und deswegen den Betroffenen vom Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet wird, höhere Rücklagen zu bilden). Zutreffend hat bereits das Kammergericht darauf hingewiesen, dass der auf der Prozessführung beruhenden Hilfsbedürftigkeit durch PKH und nicht noch zusätzlich durch eine Freibetragserhöhung Rechnung zu tragen ist (Beschluss vom 05.10.1981 – 17 WF 4343/81FamRZ 1982, 420). Der erhöhte Freibetrag darf sich nicht aus der Prozessführung als solcher, sondern muss sich aus anderen Bedarfslagen ergeben.

Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII nicht erfüllt. Da die Kapitallebensversicherung der am.1960 geborenen Beschwerdeführerin bereits am ...2016 – also schon vor Vollendung ihres 56. Lebensjahres – ausläuft, ist davon auszugehen, dass sie für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs und nicht für die Altersvorsorge bestimmt ist. Es stellt somit keine besondere Härte dar, wenn der Beschwerdeführerin abzüglich des Schonbetrages der Einsatz des darüber hinausgehenden Betrages zugemutet wird.

Selbst nach Abzug des Schonbetrages in Höhe von 1.600 EUR zuzüglich der Freibeträge für die beiden Söhne der Beschwerdeführerin (2 x 256 EUR) verbleibt einsetzbares Vermögen. Zum Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung in Höhe von 4.582,10 EUR kommt das Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 26,61 EUR hinzu. Von dem sich daraus ergebenden Betrag von 4.608,71 EUR sind (1.600 EUR + [2 x 256 EUR =] 512 EUR =) 2.112 EUR abzuziehen. Hiernach ist der Beschwerdeführerin der Einsatz eines Vermögens von 2.496,71 EUR zumutbar. Damit kann sie die ihr im ersten Rechtszug entstehenden außergerichtlichen Kosten von rund 550 EUR abdecken.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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