L 3 B 33/07 R ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 3 R 585/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 B 33/07 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Geschiedenenwitwenrente
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 14. September 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt im Rahmen eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Bewilligung einer Geschiedenenwitwenrente nach § 243 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) für die Dauer des Klageverfahrens.

Die am 1924 geborene Beschwerdeführerin war mit dem am 1912 geborenen Versicherten E. B. vom 29. Juli 1945 bis zum 12. Dezember 1961 verheiratet gewesen. Die Klage der Beschwerdeführerin auf Scheidung der Ehe "aus Verschulden der Beschwerdegegnerin" war mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juli 1959 (10 R 48/59) abgewiesen worden. Mit den notariellen Verzichtserklärungen vom 28. Juli 1959 und vom 1. August 1959 hatten die Beschwerdeführerin und der Versicherte für die Zeit nach einer Scheidung auf gegenseitige Unterhaltsansprüche verzichtet. Die Ehe war mit Scheidungsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 1961 (14 R 254/1961) auf Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 48 Ehegesetz (EheG) geschieden worden. Einen Schuldausspruch hatte das Scheidungsurteil nicht enthalten. Der Versicherte hatte in der Folgezeit keinerlei Unterhalt an die Beschwerdeführerin geleistet und war am 9. März 1990 verstorben.

Am 14. Juni 2000 beantragte die Beschwerdeführerin erstmals die Gewährung von Geschiedenenwitwenrente aus der Rentenversicherung des Versicherten. Die Beschwerdegegnerin lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sowohl § 243 Abs. 1 SGB VI (Anspruch auf kleine Witwenrente) als auch § 243 Abs. 2 SGB VI (Anspruch auf große Witwenrente) setzten voraus, dass der geschiedene Ehegatte im letzten Jahr vor dem Tod des versicherten Ehegatten Unterhalt von diesem erhalten oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf gehabt habe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine Unterhaltspflicht des Versicherten gegenüber der Beschwerdeführerin sei nach dem EheG bereits deshalb entfallen, da das Scheidungsurteil keinen Schuldausspruch enthalten habe. Im Übrigen sei ein Unterhaltsanspruch für die Zeit nach der Scheidung durch notariellen Vertrag ausgeschlossen worden. Ein Unterhaltsverzicht schließe uneingeschränkt und grundsätzlich einen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente aus. Dem entsprechend lägen auch die Voraussetzungen gemäß § 243 Abs. 3 SGB VI nicht vor. Ein Anspruch aus einem Versorgungsausgleich ergebe sich ebenfalls nicht. Ein solcher sei nur bei Ehescheidungen durchzuführen, die auf einem nach dem 1. Juli 1977 verkündeten Urteil beruhten. Die Beschwerdeführerin sei jedoch bereits seit 1961 geschieden worden (Bescheid vom 27. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2000).

Mit der am 12. Januar 2001 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage (S 9 RJ 19/01) verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trug sie vor, es sei der seit dem 1. Juli 1977 geltende Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Mit dem Unterhaltsverzicht habe sie nicht auf einen später durchzuführenden Versorgungsausgleich verzichtet. Mit Urteil vom 6. Februar 2003 wies das Sozialgericht Halle die Klage ab, da die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1, 2 und 3 SGB VI nicht erfüllt seien. Die dagegen am 11. März 2003 eingelegte Berufung (L 3 RJ 28/03) nahm die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem erkennenden Senat am 15. Mai 2003 zurück. Am 16. Mai 2003 widerrief die Beschwerdeführerin die Berufungsrücknahme. Mit Urteil vom 10. Juli 2003 (L 3 RJ 82/03 WA) stellte der erkennende Senat fest, dass der Rechtsstreit L 3 RJ 28/03 erledigt sei. Die Klage der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 6. August 2003 wies der erkennende Senats mit Urteil vom 8. Juli 2004 (L 3 RJ 150/03 WA) ab. Die weitere Wiederaufnahmeklage der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2006 wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Januar 2007 (L 3 R 226/06 WA) ebenfalls abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin beantragte bei der Beschwerdegegnerin am 8. November 2006 erneut die Bewilligung von Geschiedenenwitwenrente und führte zur Begründung u.a. Kreditbelastungen für ihr Haus an. Die Beschwerdegegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Januar 2007 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) ab. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen Sachverhalte vorgetragen. Die Überprüfung habe somit ergeben, dass der Bescheid vom 27. September 2000 zu Recht ergangen sei.

In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Beschwerdeführerin geltend, in der Bundesrepublik Deutschland gelte, falls notariell nichts anderes vereinbart sei, der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gemäß § 1587 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werde seit dem 1. Juli 1977 der Versorgungsausgleich durchgeführt. Für die vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Eheleute regelten § 1587b BGB bzw. § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) Detailfragen. Die Scheidung ohne Schuldausspruch und der Verzicht auf gegenseitige Unterhaltszahlungen habe nichts mit ihrem Anspruch auf Versorgungsausgleich zu tun. Für die große Witwenrente seien alle Beitragszahlungen des Versicherten bis zur Scheidung zu berücksichtigen. Ferner verwies die Beschwerdeführerin auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Oktober 2004 (B 5 RJ 39/03 R), das ihren Anspruch stütze.

Die Beschwerdegegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2007 zurück und führte abermals aus, die Voraussetzungen von § 243 Abs. 3 SGB VI für eine Geschiedenenwitwenrente lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Scheidung weder ein Kind erzogen noch das 45. Lebensjahr vollendet. Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssten jedoch kumulativ vorliegen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. März 2007 erneut Klage beim Sozialgericht Halle erhoben (S 3 R 195/07) und zur Begründung ausgeführt, vor der Vollendung des 65. Lebensjahres, noch zu Lebzeiten des früheren Ehegatten, infolge eines Lungenleidens acht Monate krankgeschrieben gewesen zu sein und dadurch einen Anspruch auf Unterhalt erworben zu haben. Auch seien nach der Rechtsprechung des BSG geschiedene Eheleute, die zum Zeitpunkt des Todes eines Partners beide unverheiratet geblieben seien, so zu behandeln, als hätte die Ehe noch bestanden.

Am 12. Juli 2007 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt und auf ihre finanziellen Probleme verwiesen. In diesem Zusammenhang hat sie geltend gemacht, im Scheidungsurteil sei kein Verzicht auf den gegenseitigen Unterhalt vereinbart worden. Hier liege ferner eine Diskriminierung geschiedener Arbeiterfrauen vor, denn nach der Auskunft der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - heute: Deutsche Rentenversicherung Bund - seien "Hinterbliebene auch die vor 1977 Geschiedenen". Außerdem sei die Beschwerdegegnerin für ihre finanzielle Notlage verantwortlich, da diese sie nicht über den Tod des geschiedenen Ehemannes informiert habe. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. September 2007 zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der Antrag überhaupt zulässig sei, denn er sei jedenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bestehe gemäß § 243 SGB VI nicht. Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 SGB VI seien nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin in dem letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten weder Unterhalt von dem Verstorbenen bezogen noch einen Unterhaltsanspruch gegen ihn gehabt habe. Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 3 SGB VI seien ebenfalls nicht erfüllt. Zwar habe sie gegenüber dem geschiedenen Ehegatten keinen Unterhaltsanspruch gehabt, wobei ein umfassender und endgültiger Verzicht auf Unterhalt ohnehin einen Hinterbliebenenrentenanspruch ausschließen würde. Ob ein solcher vorliege, könne hier offen bleiben, da die Beschwerdeführerin weder ein eigenes Kind noch ein Kind des Versicherten erzogen oder das 45. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe. Für einen Anspruch gemäß § 243 Abs. 2 SGB VI fehle es schon an einem Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin. Ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente ergebe sich definitiv nicht aus den §§ 1587 ff. BGB. Diese regelten den nach dem 31. Dezember 1976 eingeführten Versorgungsausgleich, die Scheidung sei aber bereits zuvor erfolgt. Für den Versorgungsausgleich seien zudem die Familiengerichte zuständig.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2007 Beschwerde beim Sozialgericht Halle eingelegt, das dieser unter dem 17. Oktober 2007 nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Senat vorgelegt hat.

Das Sozialgericht hat die Klage in dem Verfahren S 3 R 195/07 mit Urteil vom 16. November 2007 abgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt (L 3 R 488/07) und abermals auf § 1587b BGB zur Regelung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sowie eine Rechtsprechung des BSG verwiesen, wonach denjenigen Geschiedenen, die nicht wieder geheiratet hätten, Hinterbliebenenrente aufgrund der von dem Verstorbenen bis zur Ehescheidung gezahlten Pflichtbeiträge zustünde. Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 2 SGB VI müssten nicht kumulativ vorliegen. Sie habe bei dem Tod des geschiedenen Ehemannes das 65. Lebensjahr bereits vollendet gehabt und sei seit dem 60. Lebensjahr nicht mehr einsatzfähig gewesen. Ferner hat die Beschwerdeführerin auf eine beabsichtigte Reform des Versorgungsausgleichs verwiesen und Unterlagen über ihre finanziellen Belastungen vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin sowie die Gerichtsakten L 3 R 488/07 und L 3 B 33/07 R ER haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

II.

Die nach § 172 SGG statthafte und nach Maßgabe des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Beschwerdegegnerin für die Dauer des Klageverfahrens zur vorläufigen Bewilligung der streitbefangenen Geschiedenenwitwenrente zu verpflichten.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs - also eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die Leistung, zu der die Beschwerdegegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll -, sowie einen Anordnungsgrund - nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet -, voraus.

Sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anordnungsanspruch als auch für den Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfordert eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens dieser Voraussetzungen und bezieht sich auch auf die Beweismittel (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86b Rdnr. 16 b ff.).

Der Senat kann hier offen lassen, ob ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit der Anordnung für die Dauer des Klageverfahrens vorliegt. Hier fehlt, wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, ein Anordnungsanspruch.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Geschiedenenwitwenrente gemäß § 243 SGB VI in der vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I, S. 2261, 1990, S. 1337). Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Geschiedenenwitwenrente am 14. Juni 2000 gestellt. Gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI ist insoweit § 243 SGB VI in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar. Gleiches gilt für den Antrag gemäß § 44 SGB X im so genannten Zugunstenverfahren, da insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der zur Überprüfung gestellten Bescheide relevant ist (von Wulffen, SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Aufl., § 44 Rdnr.10). Die Vorschrift des § 243 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung (s.o.) lautet:

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, 2. die nicht wieder geheiratet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist. (2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, 2. die nicht wieder geheiratet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und 4. die entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder c) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist. (3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die 1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und 2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und 3. entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder c) das 60. Lebensjahr vollendet haben, wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht.

Die Voraussetzungen von § 243 Abs. 1, 2 und 3 SGB VI, die - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - jeweils kumulativ erfüllt sein müssen, liegen hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin hatte 1989, im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten, keinen Unterhalt von diesem erhalten und auch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod keinen Anspruch hierauf gehabt. Zur weiteren Begründung verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts vom 14. September 2007 und macht sich diese nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen (§ 153 Abs. 2 SGG analog). Soweit die Beschwerdeführerin nun auf eine schwere Lungenerkrankung im Jahr 1989 verweist, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn der mit den notariellen Erklärungen vom 28. Juli und vom 1. August 1959 erklärte nacheheliche Verzicht auf gegenseitige Unterhaltsansprüche führt dazu, dass die Beschwerdeführerin seit der Rechtskraft der Scheidung zivilrechtlich gegenüber dem Versicherten keine Ansprüche hätte geltend machen können. Auch das Scheidungsurteil vom 1. Dezember 1961 enthielt keine Unterhaltsregelung.

Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 3 SGB VI sind ebenfalls nicht erfüllt. Unabhängig vom notwendigen Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Scheidung weder ein eigenes Kind noch ein Kind des Versicherten erzogen oder das 45. Lebensjahr bereits vollendet.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung gegenüber den bei der BfA geführten Versicherten rügt, geht ihre Einschätzung völlig fehl. Denn die BfA hat § 243 SGB VI genau so anzuwenden wie die Beschwerdegegnerin. Aus dem Umstand, dass die BfA als "Hinterbliebene" auch geschiedenen Ehegatten definiert, ergibt sich nicht, dass sie diesem Personenkreis ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Rente bewilligt.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Es ist in keinster Weise rechtlich nachzuvollziehen, wie sich die begehrte Geschiedenenwitwenrente aus den ab dem 1. Juli 1977 geltenden Vorschriften über den Versorgungsausgleich ergeben soll. Wenn ein solcher Versorgungsausgleich in Betracht käme, was angesichts der bereits 1961 durchgeführten Scheidung rechtlich ohnehin ausgeschlossen ist, wäre für die Durchführung des Versorgungsausgleichs das Landgericht Stuttgart als das Gericht, das die Scheidung 1961 ausgesprochen hat, zuständig. Erst nach Rechtskraft einer familiengerichtlichen Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleiches wäre die Beschwerdegegnerin berechtigt und verpflichtet, den Versorgungsausgleich durchzuführen und bei der Altersrente der Beschwerdeführerin gegebenenfalls übertragene Anwartschaften aus dem Rentenkonto des Versicherten rentensteigernd zu berücksichtigen. Ein Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin ließe sich jedoch aus einem durchzuführenden Versorgungsausgleich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt herleiten.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 1587b BGB und VAHRG § 3a führt hier nicht weiter. § 1587b BGB regelt die Frage, in welcher Form Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim Versorgungsausgleich wertausgeglichen werden (Splitting oder Quasisplitting). VAHRG § 3a ist einschlägig für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, insbesondere den Ausgleich betrieblicher Altersversorgungen und Rentenlebensversicherungen außerhalb von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide Vorschriften betreffen also die Durchführung des Versorgungsausgleichs von Rentenanwartschaften der geschiedenen Ehegatten und keinesfalls die hiervon zu trennende streitrelevante Frage des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung. Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf die begehrte Geschiedenenwitwenrente aus Sicht der Rechtsprechung des BSG. Das von der Beschwerdeführerin insoweit zitierte Urteil vom 20. Oktober 2004 regelt gänzlich einen anderen Lebenssachverhalt, nämlich das Problem der Auswirkungen einer Wiederverheiratung zu Lebzeiten des geschiedenen Ehegatten.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

gez. Klamann gez. Schäfer gez. Müller-Rivinius
Rechtskraft
Aus
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