L 3 R 488/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 3 R 195/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 488/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Geschiedenenwitwenrente
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. November 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren die Bewilligung einer Geschiedenen-witwenrente nach § 243 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).

Die am 1924 geborene Klägerin war mit dem am 1912 geborenen Versicherten E. B. vom 29. Juli 1945 bis zum 12. Dezember 1961 verheiratet gewesen. Die Klage der Klägerin auf Scheidung der Ehe "aus Verschulden des Beklagten" war mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02. Juli 1959 (10 R 48/59) abgewiesen worden. Mit den notariellen Verzichtserklärungen vom 28. Juli 1959 und vom 1. August 1959 hatten die Klägerin und der Versicherte für die Zeit nach einer Scheidung auf gegenseitige Unterhaltsansprüche verzichtet. Die Ehe war mit Scheidungsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 1961 (14 R 254/1961) auf Antrag der Klägerin gemäß § 48 Ehegesetz (EheG) geschieden worden. Einen Schuldausspruch hatte das Scheidungsurteil nicht enthalten. Der Versicherte hatte in der Folgezeit keinerlei Unterhalt an die Klägerin geleistet und war am 9. März 1990 verstorben.

Am 14. Juni 2000 beantragte die Klägerin erstmals die Gewährung von Geschie-denenwitwenrente aus der Rentenversicherung des Versicherten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sowohl § 243 Abs. 1 SGB VI (Anspruch auf kleine Witwenrente) als auch § 243 Abs. 2 SGB VI (Anspruch auf große Witwenrente) setzten voraus, dass der geschiedene Ehegatte im letzten Jahr vor dem Tod des versicherten Ehegatten Unterhalt von diesem erhalten oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf gehabt habe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine Unterhaltspflicht des Versicherten gegenüber der Klägerin sei nach dem EheG bereits deshalb entfallen, da das Scheidungsurteil keinen Schuldausspruch enthalten habe. Im Übrigen sei ein Unterhaltsanspruch für die Zeit nach der Scheidung durch notariellen Vertrag ausgeschlossen worden. Ein Unterhaltsverzicht schließe uneingeschränkt und grundsätzlich einen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente aus. Dem entsprechend lägen auch die Voraussetzungen gemäß § 243 Abs. 3 SGB VI nicht vor. Ein Anspruch aus einem Versorgungsausgleich ergebe sich ebenfalls nicht. Ein solcher sei nur bei Ehescheidungen durchzuführen, die auf einem nach dem 1. Juli 1977 verkündeten Urteil beruhten. Die Klägerin sei jedoch bereits seit 1961 geschieden worden (Bescheid vom 27. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2000).

Mit der am 12. Januar 2001 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage (S 9 RJ 19/01) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trug sie vor, es sei der seit dem 1. Juli 1977 geltende Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Mit dem Unterhaltsverzicht habe sie nicht auf einen später durchzuführenden Versorgungsausgleich verzichtet. Mit Urteil vom 6. Februar 2003 wies das Sozialgericht Halle die Klage ab, da die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1, 2 und 3 SGB VI nicht erfüllt seien. Die dagegen am 11. März 2003 eingelegte Berufung (L 3 RJ 28/03) nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem erkennenden Senat am 15. Mai 2003 zurück. Am 16. Mai 2003 widerrief die Klägerin die Berufungsrücknahme. Mit Urteil vom 10. Juli 2003 (L 3 RJ 82/03 WA) stellte der erkennende Senat fest, dass der Rechtsstreit L 3 RJ 28/03 erledigt sei. Die Klage der Klägerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 6. August 2003 wies der erkennende Senats mit Urteil vom 8. Juli 2004 (L 3 RJ 150/03 WA) ab. Die weitere Wiederaufnahmeklage der Klägerin vom 15. Mai 2006 wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Januar 2007 (L 3 R 226/06 WA) ebenfalls abgewiesen.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 8. November 2006 erneut die Bewilligung von Geschiedenenwitwenrente und führte zur Begründung u.a. Kreditbelastungen für ihr Haus an. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Januar 2007 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) ab. Die Klägerin habe keine neuen Sachverhalte vorgetragen. Die Überprüfung habe somit ergeben, dass der Bescheid vom 27. September 2000 zu Recht ergangen sei.

In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, in der Bundesrepublik Deutschland gelte, falls notariell nichts anderes vereinbart sei, der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gemäß § 1587 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werde seit dem 1. Juli 1977 der Versorgungsausgleich durchgeführt. Für die vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Eheleute regelten § 1587b BGB bzw. § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) Detailfragen. Die Scheidung ohne Schuldausspruch und der Verzicht auf gegenseitige Unterhaltszahlungen habe nichts mit ihrem Anspruch auf Versorgungsausgleich zu tun. Für die große Witwenrente seien alle Beitragszahlungen des Versicherten bis zur Scheidung zu berücksichtigen. Ferner verwies die Klägerin auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Oktober 2004 (B 5 RJ 39/03 R), das ihren Anspruch stütze.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2007 zurück und führte abermals aus, die Voraussetzungen von § 243 Abs. 3 SGB VI für eine Geschiedenenwitwenrente lägen nicht vor. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Scheidung weder ein Kind erzogen noch das 45. Lebensjahr vollendet. Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssten jedoch kumulativ vorliegen.

Dagegen hat die Klägerin am 13. März 2007 erneut Klage beim Sozialgericht Halle erhoben (S 3 R 195/07) und zur Begründung ausgeführt, vor der Vollendung des 65. Lebensjahres, noch zu Lebzeiten des früheren Ehegatten, infolge eines Lungenleidens acht Monate krankgeschrieben gewesen zu sein und dadurch einen Anspruch auf Unterhalt erworben zu haben. Auch seien nach der Rechtsprechung des BSG geschiedene Eheleute, die zum Zeitpunkt des Todes eines Partners beide unverheiratet geblieben seien, so zu behandeln, als hätte die Ehe noch bestanden.

Am 12. Juli 2007 hat die Klägerin einen Antrag nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt und ergänzend vorgetragen, es liege eine Diskriminierung geschiedener Arbeiterfrauen vor, denn nach der Auskunft der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - heute: Deutsche Rentenversicherung Bund - seien "Hinterbliebene auch die vor 1977 Geschiedenen". Außerdem sei die Beklagte für ihre finanzielle Notlage verantwortlich, da diese sie nicht vom Tod des geschiedenen Ehemannes informiert habe. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. September 2007 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. September 2008 zurückgewiesen (L 3 B 33/07 R ER).

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. November 2007 abgewiesen. Ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bestehe gemäß § 243 SGB VI nicht. Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 SGB VI seien nicht erfüllt, da die Klägerin in dem letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten weder Unterhalt von dem Verstorbenen bezogen noch einen Unterhaltsanspruch gegen ihn gehabt habe. Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 3 SGB VI seien ebenfalls nicht erfüllt. Zwar habe sie gegenüber dem geschiedenen Ehegatten keinen Unterhaltsanspruch gehabt, wobei ein umfassender und endgültiger Verzicht auf Unterhalt ohnehin einen Hinterbliebenenrentenanspruch ausschließen würde. Ob ein solcher vorliege, könne hier offen bleiben, da die Klägerin weder ein eigenes Kind noch ein Kind des Versicherten erzogen oder das 45. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe. Für einen Anspruch gemäß § 243 Abs. 2 SGB VI fehle es schon an einem Unterhaltsanspruch der Klägerin. Ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente ergebe sich definitiv nicht aus den §§ 1587 ff. BGB. Diese regelten den nach dem 31. Dezember 1976 eingeführten Versorgungsausgleich, die Scheidung sei aber bereits zuvor erfolgt. Für den Versorgungsausgleich seien zudem die Familiengerichte zuständig.

Gegen das ihr am 13. September 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. September 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und abermals auf § 1587b BGB zur Regelung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sowie eine Rechtsprechung des BSG verwiesen, wonach denjenigen Geschiedenen, die nicht wieder geheiratet hätten, Hinterbliebenenrente aufgrund der von dem Verstorbenen bis zur Ehescheidung gezahlten Pflichtbeiträge zustünde. Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 2 SGB VI müssten nicht kumulativ vorliegen. Sie habe bei dem Tod des geschiedenen Ehemannes das 65. Lebensjahr bereits vollendet gehabt und sei seit dem 60. Lebensjahr nicht mehr einsatzfähig gewesen. Ferner hat die Klägerin auf eine beabsichtigte Reform des Versorgungsausgleichs verwiesen und Unterlagen über ihre finanziellen Belastungen vorgelegt.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2000 Geschiedenenwitwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 19. September 2008, zugegangen am 23. und 24. September 2008, über die beabsichtigte Entscheidung des Rechtsstreits durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG gehört worden. Die Klägerin hat unter dem 25. September 2008 ihre Rechtsauffassung nochmals verdeutlicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten L 3 R 488/07 und L 3 B 33/07 R ER lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat durch Beschluss über die Berufung der Klägerin entscheiden und diese zurückweisen können, weil sie nach der Beurteilung aller beteiligten Richter unbegründet, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch im Zugunstenverfahren auf Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2000 und auf Bewilligung von Geschiedenenwitwenrente.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Hier ist der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2000, der nach Rücknahme des Rechtsmittels der Berufung unanfechtbar geworden ist, nicht fehlerhaft im Sinne des Gesetzes. Zu Recht hat die Beklagte darin die Bewilligung von Geschiedenenwitwenrente und deshalb auch auf den erneuten Antrag der Klägerin vom 8. November 2006 im Zugunstenverfahren eine Rücknahme des Bescheides abgelehnt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Geschiedenenwitwenrente gemäß § 243 SGB VI in der vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I, S. 2261, 1990, S. 1337). Die Klägerin hat ihren Antrag auf Geschiedenenwitwenrente am 14. Juni 2000 gestellt. Gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI ist insoweit § 243 SGB VI in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar. Gleiches gilt für den Antrag gemäß § 44 SGB X im so genannten Zugunstenverfahren, da insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der zur Überprüfung gestellten Bescheide relevant ist (von Wulffen, SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Aufl., § 44 Rdnr.10). Die Vorschrift des § 243 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung (s.o.) lautet:

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, 2. die nicht wieder geheiratet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist. (2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, 2. die nicht wieder geheiratet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und 4. die entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder c) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist. (3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die 1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und 2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und 3. entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder c) das 60. Lebensjahr vollendet haben, wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht.

Die Voraussetzungen von § 243 Abs. 1, 2 und 3 SGB VI, die - entgegen der Auffassung der Klägerin - jeweils kumulativ erfüllt sein müssen, liegen hier nicht vor. Die Klägerin hatte 1989, im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten, keinen Unterhalt von diesem erhalten und auch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod keinen Anspruch hierauf gehabt. Zur weiteren Begründung verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts vom 14. September 2007 und macht sich diese nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit die Klägerin nun auf eine schwere Lungenerkrankung im Jahr 1989 verweist, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn der mit den notariellen Erklärungen vom 28. Juli und vom 1. August 1959 erklärte nacheheliche Verzicht auf gegenseitige Unterhaltsansprüche führt dazu, dass die Klägerin seit der Rechtskraft der Scheidung zivilrechtlich gegenüber dem Versicherten keine Ansprüche hätte geltend machen können. Auch das Scheidungsurteil vom 1. Dezember 1961 enthielt keine Unterhaltsregelung.

Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 3 SGB VI sind ebenfalls nicht erfüllt. Unabhängig vom notwendigen Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs hatte die Klägerin im Zeitpunkt der Scheidung weder ein eigenes Kind noch ein Kind des Versicherten erzogen oder das 45. Lebensjahr bereits vollendet.

Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber den bei der BfA geführten Versicherten rügt, geht ihre Einschätzung völlig fehl. Denn die BfA hat § 243 SGB VI genau so anzuwenden wie die Beklagte. Aus dem Umstand, dass die BfA als "Hinterbliebene" auch geschiedenen Ehegatten definiert, ergibt sich nicht, dass sie diesem Personenkreis ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Rente bewilligt.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Es ist in keinster Weise rechtlich nachzuvollziehen, wie sich die begehrte Geschiedenenwitwenrente aus den ab dem 1. Juli 1977 geltenden Vorschriften über den Versorgungsausgleich ergeben soll. Wenn ein solcher Versorgungsausgleich in Betracht käme, was angesichts der bereits 1961 durchgeführten Scheidung rechtlich ohnehin ausgeschlossen ist, wäre für die Durchführung des Versorgungsausgleichs das Landgericht Stuttgart als das Gericht, das die Scheidung 1961 ausgesprochen hat, zuständig. Erst nach Rechtskraft einer familiengerichtlichen Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleiches wäre die Beklagte berechtigt und verpflichtet, den Versorgungsausgleich durchzuführen und bei der Altersrente der Klägerin gegebenenfalls übertragene Anwartschaften aus dem Rentenkonto des Versicherten rentensteigernd zu berücksichtigen. Ein Witwenrentenanspruch der Klägerin ließe sich jedoch aus einem durchzuführenden Versorgungsausgleich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt herleiten.

Auch der Hinweis der Klägerin auf § 1587b BGB und VAHRG § 3a führt hier nicht weiter. § 1587b BGB regelt die Frage, in welcher Form Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim Versorgungsausgleich wertausgeglichen werden (Splitting oder Quasisplitting). VAHRG § 3a ist einschlägig für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, insbesondere den Ausgleich betrieblicher Altersversorgungen und Rentenlebensversicherungen außerhalb von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide Vorschriften betreffen also die Durchführung des Versorgungsausgleichs von Rentenanwartschaften der geschiedenen Ehegatten und keinesfalls die hiervon zu trennende streitrelevante Frage des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung.

Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Geschiedenenwitwenrente aus Sicht der Rechtsprechung des BSG. Das von der Klägerin insoweit zitierte Urteil vom 20. Oktober 2004 regelt gänzlich einen anderen Lebenssachverhalt, nämlich das Problem der Auswirkungen einer Wiederverheiratung zu Lebzeiten des geschiedenen Ehegatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

I. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der der Beschluss abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären. Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Beschlusses) beim Bundessozialgericht eingegangen sein. Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

gez. Klamann gez. Schäfer gez. Müller-Rivinius

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
Aus
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