L 9 U 4994/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 3179/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 4994/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. August 2006 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 28. Februar 2007 und 29. Februar 2008 werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Der Streitwert wird auf 2.906,90 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007.

Der Kläger ist landwirtschaftlicher Unternehmer mit 19,06 Hektar Ackerland, 2,04 Hektar Grünland, 0,47 Hektar Hoffläche und 0,02 Hektar Garten.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 setzte die Beklagte für das Jahr 2004 einen Beitrag in Höhe von 916,19 EUR fest. Diesem lagen folgende Beitragshebesätze zugrunde: Grundbeitrag 48,00 EUR./. Bundesmittel in Höhe von 18,39 EUR =Nettobeitrag 29,61 EUR Flächenwertbeitrag 31,68 EUR./. Bundesmittel in Höhe von 12,14 EUR =Nettobeitrag 19,54 EUR Flächenbeitrag 20,65 EUR./. Bundesmittel in Höhe von 7,91 EUR =Nettobeitrag 12,74 EUR, welche mit einem Flächenwert von 32.000 DM (Beitrag je 1000 DM beitragspflichtiger Fläche) bzw. einer Fläche von 20,51 Hektar multipliziert wurden.

Hiergegen legte der Kläger am 7. April 2005 Widerspruch ein, mit welchem er die Beitragspflicht dem Grund und der Höhe nach in Frage stellte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2005 (richtig 9. September 2005) wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da der Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Bescheid vom 28. Februar 2005 sei am 28. Februar 2005 zur Post gegeben worden und gelte damit als am 3. März 2005, einem Montag, als bekannt gegeben. Damit sei die Widerspruchsfrist am 3. April abgelaufen gewesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 29. September 2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn.

Am 28. Februar 2006 erließ die Beklagte den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2005 in Höhe von 851,61 EUR. Diesem lagen folgende Beitragshebesätze zugrunde: Grundbeitrag 52,00 EUR./. Bundesmittel in Höhe von 21,03 EUR =Nettobeitrag 30,97 EUR Flächenwertbeitrag 30,31 EUR./. Bundesmittel in Höhe von 12,26 EUR =Nettobeitrag 18,05 EUR Flächenbeitrag 19,90 EUR./. Bundesmittel in Höhe von 8,05 EUR =Nettobeitrag 11,85 EUR.

Der Kläger wandte ein, es sei ein untragbarer Zustand, dass Betriebe in Baden-Württemberg dreimal so hohe Beiträge zu zahlen hätten wie Betriebe in Norddeutschland. Es fehle an einer angemessenen Beitragsbelastung und einer innerlandwirtschaftlichen Beitragsgerechtigkeit. Nach seinen Berechnungen hätte er in Schleswig-Holstein lediglich einen Beitrag in Höhe von 354,64 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte führte aus, die Beitragsberechnungsgrundlagen und die Einzelheiten der Beitragsberechnung würden von der Vertreterversammlung im Rahmen des autonomen Satzungsrechts gesetzesgemäß in den §§ 39 bis 49 ihrer Satzung festgelegt und vom Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde genehmigt. Die von der Beklagten angewandte Kombination von Grundbeitrag, Flächenwertbeitrag und Flächenbeitrag sei nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG - Urteil vom 16. August 2001 - L 10 U 2627/00) ein zulässiger Beitragsmaßstab i.S.d. § 182 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Der angewandte Flächenwertmaßstab verstoße weder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch gegen den Gleichheitssatz. Nachdem sich die Beitragshöhe im wesentlichen durch den Leistungsaufwand eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers bestimme, drückten sich in den Beitragsunterschieden insbesondere unterschiedliche Gefährdungspotenziale sowie - bezogen auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften - die strukturbedingten Nachteile der Landwirtschaft aus.

Mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2006 wies das SG die Klage ab. Hinsichtlich des Bescheides vom 28. Februar 2005 sei die Klage unzulässig, da der Widerspruch des Klägers verfristet gewesen sei. Der Bescheid vom 28. Februar 2006 sei gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Klage sei aber unbegründet, da der Bescheid entsprechend den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben ergangen sei. Die unterschiedliche Rechtslage in norddeutschen Bundesländern verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz.

Gegen den am 1. September 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers, die am 28. September 2006 beim SG eingelegt worden ist. Es bestünden gravierende Unterschiede in der Beitragsgestaltung. Ein Beitragsverhältnis von 3:1 könne nicht korrekt sein. Angesichts der Tatsache, dass die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in einem Bundesverband organisiert seien, müsse die Aussage der Beklagten zurückgewiesen werden, dass sie über die Beitragshöhe in anderen Bundesländern nicht informiert sei.

Am 28. Februar 2007 hat die Beklagte den Beitragsbescheid für das Jahr 2006 in Höhe von 547,50 EUR erlassen. Diesem liegen folgende Beitragshebesätze zugrunde: Grundbeitrag 52,00 EUR./. Bundesmittel in Höhe von 25,91 EUR =Nettobeitrag 26,09 EUR Flächenwertbeitrag 22,24 EUR./. Bundesmittel in Höhe von 11,08 EUR =Nettobeitrag 11,16 EUR Flächenbeitrag 15,96 EUR./. Bundesmittel in Höhe von 7,95 EUR =Nettobeitrag 8,01 EUR.

Am 29. Februar 2008 hat die Beklagte den Beitragsbescheid für das Jahr 2007 in Höhe von 591,60 EUR erlassen. Diesem liegen folgende Beitragshebesätze zugrunde: Grundbeitrag 52,00 EUR./. Bundesmittel in Höhe von 24,62 EUR =Nettobeitrag 27,38 EUR Flächenwertbeitrag 22,85 EUR./. Bundesmittel in Höhe von 10,82 EUR =Nettobeitrag 12,03 EUR Flächenbeitrag 16,60 EUR./. Bundesmittel in Höhe von 7,86 EUR =Nettobeitrag 8,74 EUR.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. August 2006, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2005 und die Bescheide vom 28. Februar 2006, vom 28. Februar 2007 und vom 29. Februar 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die Beitragsbescheide für rechtmäßig.

Zu weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des SG und die Senatsakte.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben den Beitragsbescheiden für die Jahre 2004 und 2005 auch die während des Berufungsverfahrens ergangenen Beitragsbescheide vom 28. Februar 2007 für das Jahr 2006 und vom 29. Februar 2008 für das Jahr 2007 geworden. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (a.F.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wurden von demselben Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf derselben rechtlichen Grundlage im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses erlassene, zeitlich aneinander anschließende Beitragsbescheide, die mit derselben rechtlichen Begründung angegriffen wurden, in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG a.F. Gegenstand eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens (BSG SozR 4-2700 § 182 Nr. 1 mwN und SozR 4-2700 § 153 Nr. 2). Bei der bis zum 31. März 2008 möglichen analogen Anwendung des § 96 SGG bestand kein Wahlrecht des Klägers zwischen Einbeziehung und selbstständiger Anfechtung, vielmehr wurde der neue Bescheid automatisch Gegenstand des Verfahrens, ohne dass es einer Prozesshandlung der Beteiligten bedurfte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 96 Rdnr. 11). Diese automatische Einbeziehung gilt noch für die Bescheide vom 28. Februar 2007 und vom 29. Februar 2008. Für die ab 1. April 2008 ergehenden Beitragsbescheide ist der analogen Anwendung des § 96 SGG durch die Neufassung des § 96 SGG die Grundlage entzogen worden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO Rdnr. 5a). Über die Bescheide vom 28. Februar 2007 und vom 29. Februar 2008 entscheidet der Senat kraft Klage (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO Rdnr. 7).

Die Berufung und die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die Beitragsbescheide der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Für den Beitragsbescheid vom 28. Februar 2005 für das Jahr 2004 haben die Beklagte und das SG zutreffend festgestellt, dass er wegen Versäumung der Widerspruchsfrist bindend wurde und daher in der Sache nicht mehr überprüft werden kann. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen auf Seite 4 und 5 im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Beitragsbescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sind rechtmäßig.

Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob die Bestimmungen der Satzung der Beklagten, die der Beitragserhebung und Beitragsberechnung in den streitbefangenen Jahren zugrunde liegen, in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen genügen, denn trotz möglicher Mängel sind die bis einschließlich 31. Dezember 2007 geltenden Satzungen der Beklagten in der jeweils anwendbaren Fassung eine wirksame Rechtsgrundlage für die angefochtenen Beitragsbescheide. Dies folgt für den Senat aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 36/06 R - (in Juris, zur Veröffentlichung in SozR 4-0000 vorgesehen), nach dessen Leitsatz es aus zwingenden Gründen geboten sein kann, gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung - vergleichbar der Situation bei verfassungswidrigen Gesetzen - ausnahmsweise anzuwenden. Dies gilt dann, wenn die Nichtanwendung der Norm, insbesondere auf in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte, zu untragbaren Ergebnissen führen würde, die von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sind als ein Zustand, bei dem es dem Normunterworfenen zugemutet wird, die Anwendung einer rechtswidrigen Norm für eine begrenzte Zeit hinzunehmen. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung kommt dies im Wesentlichen bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen in Betracht, bei denen eine Rückabwicklung aller betroffenen Rechtsverhältnisse faktisch unmöglich ist und unkalkulierbare Haushaltsrisiken des Versicherungsträgers bis hin zur Gefährdung von dessen Existenz vermieden werden müssen. Würde eine teilweise mit den gesetzlichen Anforderungen nicht übereinstimmende Satzung nicht als wirksame Grundlage für die auf ihrer Grundlage ergangenen Beitragsbescheide angesehen, müssten bindend abgeschlossene Verfahren gemäß § 44 SGB X zugunsten der nicht begünstigten Beitragszahler nachträglich aufgegriffen werden, während die durch die rechtswidrige Regelung begünstigten Beitragszahler wegen der ersichtlich nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 45 SGB X von der rückwirkenden Umgestaltung ausgenommen wären. Die hierbei entstehenden Beitragseinbußen für die zurückliegenden Jahre hätten die heute beitragspflichtigen Unternehmer zu tragen (Urteil des BSG aaO Rdnrn 19, 20, 21).

In dem diesem Urteil des BSG vorangehenden Urteil vom 19. Oktober 2006 hatte der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 10 U 1323/04) die der Beitragserhebung für das Jahr 2000 zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen der Beklagten als nicht hinreichend bestimmt angesehen, soweit dem Vorstand der Beklagten keine hinreichenden Vorgaben in § 37 Abs. 1 der Satzung gemacht worden seien, wie der Hebesatz für die dort genannten Unternehmen festzulegen sei. Diese Unbestimmtheit habe der Satzungsgeber in der Satzung für das Jahr 2006 fortgeschrieben, indem sowohl bei der Festsetzung des Multiplikators (§ 42 Abs. 5 Satz 2 der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Satzung) wie der Hebesätze der festen Beiträge (§ 44 Abs. 1 Satz 1 der seit 1. Januar 2006 geltenden Satzung) lediglich die Rede davon sei, dass der Vorstand die Aufwendungen ausreichend zu berücksichtigen habe. Damit habe der Satzungsgeber das ihm allein in § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII eingeräumte Ermessen entgegen dieser Vorschrift wiederum in vollem Umfang auf den Vorstand übertragen.

§ 182 Abs. 2 SGB VII benennt die verschiedenen Bezugsgrößen, an die für die Berechnung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung angeknüpft werden kann. Nach Satz 1 sind dies das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Nach § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII hat die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Zusätzlich kann gemäß § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII die Satzung einen Grundbeitrag bestimmen. § 182 Abs. 2 SGB VII räumt der Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch die Möglichkeit, unter den zahlreichen Beitragmaßstäben zu wählen und sie nach ihrem Ermessen mit einem in der Satzung festzulegenden Grundbeitrag zu kombinieren, grundsätzlich einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum ein (BSG SozR 4-2700 § 182 Nr. 1).

§ 40 Satz 1 der Satzung der Beklagten in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung des 7. Nachtrags bestimmt, dass für Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaues ein Grundbetrag (§ 41), ein Flächenwertbeitrag (§ 42) und ein Flächenbeitrag (§ 43) zu entrichten ist. Damit hat der Satzungsgeber der Beklagten - neben dem satzungsmäßig festgelegten Grundbeitrag in Höhe von 52 Euro ( § 41 Abs. 1 Satz 1 der Satzung) - durch die Anwendung von Flächenwertbeitrag und Flächenbeitrag vorrangig auf die bewirtschafteten Flächen abgestellt. Der in § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII vorgeschriebenen ausreichenden Berücksichtigung der Unfallrisiken in den Unternehmen hat der Satzungsgeber u.a. insoweit Rechnung getragen, als er dem Vorstand aufgibt, den Multiplikator zur Bildung des Einzelflächenwerts für fortwirtschaftliche Unternehmen "unter ausreichender Berücksichtigung der Aufwendungen in diesen Unternehmen" festzusetzen ( § 42 Abs. 5 Satz 2 der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung), bzw. die Hebesätze für die gemäß § 44 Abs. 1 der Satzung zu berechnenden festen Beiträge "unter ausreichender Berücksichtigung der in den jeweiligen Unternehmen angefallenen Aufwendungen" festzusetzen. Der 10. Senat hat im Urteil vom 19. Oktober 2006 zu Recht beanstandet, dass der Satzungsgeber damit das ihm allein durch § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII eingeräumte Ermessen in Bezug auf die ausreichende Berücksichtigung der Unfallrisiken in rechtswidriger Weise in vollem Umfang auf den Vorstand übertragen hat.

Seit dem 1. Januar 2008 hat die Beklagte die Satzung neu gefasst und im Rahmen der Bestimmungen zur Aufbringung der Mittel zum einen Risikogruppen gebildet (§ 40 der Satzung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) und festgelegt, dass sich der Beitrag nunmehr aus Arbeitsbedarfsbeiträgen (§ 42 der Satzung), einem Flächenwertbeitrag (§ 43) und einem Grundbeitrag zusammensetzt. Sie ist damit der gesetzlichen Verpflichtung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom 18. Dezember 2007 (BGBl I, 2984 ff.) und insbesondere durch den am 21. Dezember 2007, dem Tag der Verkündung des LSVMG, in Kraft getretenen § 221b Abs. 1 SGB VII nachgekommen, bis zum 31. Dezember 2008 den strukturellen Änderungen bei den landwirtschaftlichen Betrieben und deren Auswirkungen auf das Unfallgeschehen durch eine Weiterentwicklung der Festlegungen der Satzung nach § 182 Abs. 2 Satz 2 Rechnung zu tragen (Satz 1). Dabei soll das Unfallrisiko insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen berücksichtigt werden; ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen (Satz 2).

Unter diesen Voraussetzungen ist es nach Maßgabe der Ausführungen des BSG nicht zu rechtfertigen, wegen der Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einzelner Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung im Zusammenhang mit § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII die Wirksamkeit der Beitragserhebung für die Jahre 2005, 2006 und 2007 zu verneinen.

Soweit der Kläger auf erhebliche Beitragsunterschiede zwischen den auch nach dem LSVMG fortbestehenden regionalen Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung hinweist, lassen sich auch hieraus keine Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für die Jahre 2005, 2006 und 2007 ableiten. Ein Verstoß gegen Art 3 GG scheidet schon deshalb aus, weil sich die Beitragserhebung der einzelnen Träger nach unterschiedlichen Beitragsmaßstäben im Rahmen des § 182 Abs. 2 SGB VII richtet und auch auf unterschiedlichen betrieblichen und regionalen Strukturen beruht. Insofern scheiden vergleichbare Sachverhalte aus. Zwar haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in den Informationen zum Entwurf des LSVMG (Stand 22. August 2007) eine bundesweit transparente und vergleichbare Beitragsbemessung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung als grundsätzlich wünschenswert bezeichnet, den Bundesgesetzgeber aber außerstande gesehen, dieses Ziel bei Fortbestand der regionalen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften angesichts der von diesen bisher unterschiedlich eingeschlagenen Wege bei der Festlegung der Beitragsmaßstäbe, der regional sehr differenzierten Strukturen und der unterschiedlichen Rahmenbedingungen durch eine bundesgesetzliche Regelung zu erreichen. Vielmehr wurde durch das LSVMG zum 1. Januar 2009 der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung errichtet, der auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung für die (in ihrer Zahl unveränderten) landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnehmen soll, zu denen u.a. der Erlass von Richtlinien für die Berechnungsgrundlagen nach § 182 Abs. 2 bis 6, insbesondere die Bildung von Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs und für ein einheitliches Verfahren zur Ermittlung der für die beitragsbelastbaren Flächenwerte maßgebenden Daten sowie die Führung der Flächen- und Arbeitswertkataster gehören (§ 143e Abs. 3 Ziff. 1a) und 1b) SGB VII ). Dadurch soll ein Rahmen vorgegeben werden, innerhalb dessen aber die einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weiterhin die Befugnis zur autonomen Rechtssetzung nach ihren Gegebenheiten und Bedürfnissen behalten.

Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Klagen gegen die Bescheide vom 28. Februar 2007 und vom 29. Februar 2008 wurden abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und ergibt sich aus der Summe der streitigen Beiträge.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved