Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 4907/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5385/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Übernahme von Fahrtkosten zum Aufsuchen einer Praktikumsstelle.
Die 1961 geborene Antragstellerin bezieht seit Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie hat in Kasachstan eine Ausbildung zur Kinderärztin absolviert und möchte die für die Approbation als Ärztin in Deutschland erforderliche Gleichwertigkeitsprüfung ablegen. Nach den Hinweisen des Regierungspräsidiums Stuttgart wurde ihr zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung die Ableistung einer Vorbereitungszeit empfohlen (Praktikum in den Bereichen Innere Medizin und Chirurgie). Hierzu wurde ihr vom Regierungspräsidium Stuttgart eine befristete Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt.
In der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. August 2007 nahm die Antragstellerin teil an einer von der Antragsgegnerin geförderten Weiterbildung für Ärzte "Qualifizierung für Klinik und Praxis" mit einem dreimonatigen praktischen Teil. Vom 26. November 2007 bis 27. Februar 2008 bewilligte die Antragsgegnerin ein dreimonatiges Praktikum als Trainingsmaßnahme; dabei wurden jeweils auch Fahrtkosten zum Maßnahmeort übernommen.
Nachdem es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten wegen der Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung gekommen war - die Antragsgegnerin verlangte die umgehende Ablegung der Prüfung, während die Antragstellerin weitere Zeit zur Vorbereitung forderte und insbesondere ein weiteres Praktikum absolvieren wollte - einigten sie sich in der Eingliederungsvereinbarung vom 28. August 2008 darauf, dass die Antragstellerin sich weiter für eine Tätigkeit als Ärztin qualifizieren solle und hierfür den Freiraum zur eigenverantwortlichen Ableistung der für die Anerkennung als Ärztin notwendigen Praktika und Prüfungen erhalte.
Am 7. Oktober 2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und geltend gemacht, sie habe bei dem Gespräch über die Eingliederungsvereinbarung auch Fahrtkosten zur Durchführung des notwendigen Praktikums geltend gemacht, dies sei mündlich abgelehnt worden.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten mit der Begründung, bislang sei kein Antrag auf Fahrtkosten gestellt worden; ihr sei nicht einmal bekannt, dass die Antragstellerin derzeit ein Praktikum absolviere.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Nach Aktenlage sei nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin derzeit überhaupt in einem Praktikumsverhältnis stehe, bzw. dass überhaupt bei Ableistung eines Praktikums nennenswerte Fahrtkosten anfielen. Der Antrag sei auch sachlich unbegründet, da eine Übernahme von Fahrtkosten im Wesentlichen bei Förderung einer beruflichen Trainingsmaßnahme oder als Förderung der beruflichen Weiterbildung in Betracht komme. Die Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt, weil das absolvierte Praktikum bereits als Trainingsmaßnahme gefördert worden sei und die Förderung insgesamt die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen dürfe (§ 49 Abs. 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)) und zum Anderen ein Praktikum in einem Krankenhaus nicht als Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung gefördert werden könne, weil es sich insoweit um eine unentgeltliche Beschäftigung zu Ausbildungszwecken handele und nicht um eine berufliche Bildungsmaßnahme mit entsprechendem Abschluss (§ 85 SGB III).
Gegen den ihr am 21. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23. November 2008 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Obwohl der Beschluss als unanfechtbar bezeichnet worden sei, wäre doch in der Hauptsache die Berufung zulässig. Es sei nicht nur eine Angelegenheit der Übernahme von Fahrtkosten, sondern auch die Dauer des Praktikums verkannt worden. Nach der Empfehlung des Regierungspräsidiums Stuttgart wolle sie noch eine dreimonatige Praktikumszeit für Innere Medizin und eine sechsmonatige für Chirurgie ableisten. Aufgrund ihrer Krankheit seit 17. Oktober 2008 (zunächst stationär, dann ambulant) habe sie die Beschwerde nicht fristgerecht begründen können und bitte daher um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu hat sie Entlassungsberichte, Arztbriefe und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
ihr wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Praktika zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des SG S 14 AS 4907/08 ER, die Beschwerdeakte des Senats und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung wäre indes hier unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Nach den Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entstünden ihr durch die Absolvierung der Praktika voraussichtlich Kosten in Höhe von 45,50 EUR monatlich (Regiokarte). Selbst wenn der von der Antragstellerin begehrte Zeitraum von neun Monaten Praktikum zugrunde gelegt würde, beliefe sich der Streitwert auf lediglich 409,50 EUR.
Darüber hinaus wäre die Beschwerde auch verfristet, da nach § 173 Satz 1 SGG die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist. Die Beschwerdefrist - wenn die Beschwerde überhaupt statthaft gewesen wäre - wäre hier am Freitag, den 21. November 2008 abgelaufen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG liegen nicht vor, denn die Antragstellerin war nicht ohne Verschulden an der Fristeinhaltung verhindert. Insbesondere sind keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich, welche der Antragstellerin eine fristgerechte Einlegung - nicht ausführliche Begründung - der Beschwerde unmöglich gemacht hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Übernahme von Fahrtkosten zum Aufsuchen einer Praktikumsstelle.
Die 1961 geborene Antragstellerin bezieht seit Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie hat in Kasachstan eine Ausbildung zur Kinderärztin absolviert und möchte die für die Approbation als Ärztin in Deutschland erforderliche Gleichwertigkeitsprüfung ablegen. Nach den Hinweisen des Regierungspräsidiums Stuttgart wurde ihr zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung die Ableistung einer Vorbereitungszeit empfohlen (Praktikum in den Bereichen Innere Medizin und Chirurgie). Hierzu wurde ihr vom Regierungspräsidium Stuttgart eine befristete Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt.
In der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. August 2007 nahm die Antragstellerin teil an einer von der Antragsgegnerin geförderten Weiterbildung für Ärzte "Qualifizierung für Klinik und Praxis" mit einem dreimonatigen praktischen Teil. Vom 26. November 2007 bis 27. Februar 2008 bewilligte die Antragsgegnerin ein dreimonatiges Praktikum als Trainingsmaßnahme; dabei wurden jeweils auch Fahrtkosten zum Maßnahmeort übernommen.
Nachdem es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten wegen der Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung gekommen war - die Antragsgegnerin verlangte die umgehende Ablegung der Prüfung, während die Antragstellerin weitere Zeit zur Vorbereitung forderte und insbesondere ein weiteres Praktikum absolvieren wollte - einigten sie sich in der Eingliederungsvereinbarung vom 28. August 2008 darauf, dass die Antragstellerin sich weiter für eine Tätigkeit als Ärztin qualifizieren solle und hierfür den Freiraum zur eigenverantwortlichen Ableistung der für die Anerkennung als Ärztin notwendigen Praktika und Prüfungen erhalte.
Am 7. Oktober 2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und geltend gemacht, sie habe bei dem Gespräch über die Eingliederungsvereinbarung auch Fahrtkosten zur Durchführung des notwendigen Praktikums geltend gemacht, dies sei mündlich abgelehnt worden.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten mit der Begründung, bislang sei kein Antrag auf Fahrtkosten gestellt worden; ihr sei nicht einmal bekannt, dass die Antragstellerin derzeit ein Praktikum absolviere.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Nach Aktenlage sei nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin derzeit überhaupt in einem Praktikumsverhältnis stehe, bzw. dass überhaupt bei Ableistung eines Praktikums nennenswerte Fahrtkosten anfielen. Der Antrag sei auch sachlich unbegründet, da eine Übernahme von Fahrtkosten im Wesentlichen bei Förderung einer beruflichen Trainingsmaßnahme oder als Förderung der beruflichen Weiterbildung in Betracht komme. Die Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt, weil das absolvierte Praktikum bereits als Trainingsmaßnahme gefördert worden sei und die Förderung insgesamt die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen dürfe (§ 49 Abs. 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)) und zum Anderen ein Praktikum in einem Krankenhaus nicht als Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung gefördert werden könne, weil es sich insoweit um eine unentgeltliche Beschäftigung zu Ausbildungszwecken handele und nicht um eine berufliche Bildungsmaßnahme mit entsprechendem Abschluss (§ 85 SGB III).
Gegen den ihr am 21. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23. November 2008 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Obwohl der Beschluss als unanfechtbar bezeichnet worden sei, wäre doch in der Hauptsache die Berufung zulässig. Es sei nicht nur eine Angelegenheit der Übernahme von Fahrtkosten, sondern auch die Dauer des Praktikums verkannt worden. Nach der Empfehlung des Regierungspräsidiums Stuttgart wolle sie noch eine dreimonatige Praktikumszeit für Innere Medizin und eine sechsmonatige für Chirurgie ableisten. Aufgrund ihrer Krankheit seit 17. Oktober 2008 (zunächst stationär, dann ambulant) habe sie die Beschwerde nicht fristgerecht begründen können und bitte daher um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu hat sie Entlassungsberichte, Arztbriefe und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
ihr wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Praktika zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des SG S 14 AS 4907/08 ER, die Beschwerdeakte des Senats und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung wäre indes hier unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Nach den Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entstünden ihr durch die Absolvierung der Praktika voraussichtlich Kosten in Höhe von 45,50 EUR monatlich (Regiokarte). Selbst wenn der von der Antragstellerin begehrte Zeitraum von neun Monaten Praktikum zugrunde gelegt würde, beliefe sich der Streitwert auf lediglich 409,50 EUR.
Darüber hinaus wäre die Beschwerde auch verfristet, da nach § 173 Satz 1 SGG die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist. Die Beschwerdefrist - wenn die Beschwerde überhaupt statthaft gewesen wäre - wäre hier am Freitag, den 21. November 2008 abgelaufen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG liegen nicht vor, denn die Antragstellerin war nicht ohne Verschulden an der Fristeinhaltung verhindert. Insbesondere sind keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich, welche der Antragstellerin eine fristgerechte Einlegung - nicht ausführliche Begründung - der Beschwerde unmöglich gemacht hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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