Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5518/08 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren L 13 AL 715/08 nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren - wie im vorliegenden Fall - anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.
Die Kostenentscheidung erfolgt nach richterlichem Ermessen. Hierbei ist insbesondere der nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrensausgang maßgebend (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und 10); zu berücksichtigen ist auch, ob der Antragsgegner Anlass zur Klage bzw. zu Berufung gegeben hat (vgl. u. a. BSG - SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; SozR 3- 5050 § 22b Nr. 1).
Unter Beachtung der genannten Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, der Beklagten auch nur teilweise die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. In dem Berufungsverfahren begehrte der Kläger die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 09. Buch - SGB IX). Die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür hatte das SG zutreffend verneint. Danach sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Die Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind richtet sich nach den konkreten Verhältnissen der betroffenen Personen und ist prognostisch festzustellen. Nicht notwendig ist eine akute Arbeitsplatzgefährdung, jedoch muss ein erhöhtes Risiko bestehen, dass der Arbeitsplatz verloren geht oder verloren gehen kann (vgl. Dalichau in Wiegand SGB IX § 2 Rdnr. 63 m. w. N.). Ein erhöhtes Risiko für den Kläger seinen Arbeitsplatz aus behinderungsbedingten Gründen zu verlieren, sind nicht ersichtlich gewesen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Gleichstellung notwendig gewesen ist, um dem Kläger seinen Arbeitsplatz als Lehrer im Angestelltenverhältnis zu erhalten. Die Arbeitgeberin hat unter dem 29.6.2007 ausdrücklich dargelegt, es seien keine Anhaltspunkte bekannt, dass der Arbeitsplatz des Klägers aus behinderungsbedingten Gründen gefährdet ist. Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte gegeben, dass der Kläger bei der Ausübung seiner Tätigkeit auf Grund seiner Behinderungen überfordert und somit der Arbeitsplatz gefährdet sein könnte. Eine weitere "ungünstige Prognose" ist nicht zu erkennen gewesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren - wie im vorliegenden Fall - anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.
Die Kostenentscheidung erfolgt nach richterlichem Ermessen. Hierbei ist insbesondere der nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrensausgang maßgebend (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und 10); zu berücksichtigen ist auch, ob der Antragsgegner Anlass zur Klage bzw. zu Berufung gegeben hat (vgl. u. a. BSG - SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; SozR 3- 5050 § 22b Nr. 1).
Unter Beachtung der genannten Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, der Beklagten auch nur teilweise die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. In dem Berufungsverfahren begehrte der Kläger die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 09. Buch - SGB IX). Die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür hatte das SG zutreffend verneint. Danach sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Die Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind richtet sich nach den konkreten Verhältnissen der betroffenen Personen und ist prognostisch festzustellen. Nicht notwendig ist eine akute Arbeitsplatzgefährdung, jedoch muss ein erhöhtes Risiko bestehen, dass der Arbeitsplatz verloren geht oder verloren gehen kann (vgl. Dalichau in Wiegand SGB IX § 2 Rdnr. 63 m. w. N.). Ein erhöhtes Risiko für den Kläger seinen Arbeitsplatz aus behinderungsbedingten Gründen zu verlieren, sind nicht ersichtlich gewesen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Gleichstellung notwendig gewesen ist, um dem Kläger seinen Arbeitsplatz als Lehrer im Angestelltenverhältnis zu erhalten. Die Arbeitgeberin hat unter dem 29.6.2007 ausdrücklich dargelegt, es seien keine Anhaltspunkte bekannt, dass der Arbeitsplatz des Klägers aus behinderungsbedingten Gründen gefährdet ist. Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte gegeben, dass der Kläger bei der Ausübung seiner Tätigkeit auf Grund seiner Behinderungen überfordert und somit der Arbeitsplatz gefährdet sein könnte. Eine weitere "ungünstige Prognose" ist nicht zu erkennen gewesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved