L 7 AS 5602/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3822/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5602/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 21. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg; denn das Begehren des Antragstellers ist mittlerweile unstatthaft geworden.

Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist die Bestimmung des § 86b SGG; dabei ermöglicht Abs. 1 a.a.O. in Anfechtungssachen u.a. die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, während Abs. 2 a.a.O. den Fall der einstweiligen Anordnung in Vornahmesachen regelt. Mit Blick auf den vom Beklagten zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2008, mit welchem der Bewilligungsbescheid vom 30. September 2008 ausdrücklich unter Heranziehung der Bestimmungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung ab 1. November 2008 aufgehoben und damit die im Ausgangsbescheid vom 9. Oktober 2008 formulierte "Einstellung" der Leistung klargestellt worden ist, ist das vorliegende Rechtsschutzverlangen nunmehr in jedem Fall unter die Bestimmungen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu fassen (vgl. zur sachdienlichen Auslegung von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER - ZFSH/SGB 2007, 112). Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Sowohl Widerspruch als auch Klage gegen die in eine bereits erlangte Rechtsposition eingreifenden Bescheide - wie hier der Bescheid vom 9. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2008 - entfalten nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 39 Rdnr. 11).

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt vorliegend indes nicht in Betracht. Denn der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2008, der ihm am 24. Dezember 2008 zugestellt worden ist, keine Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben; wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG wäre eine solche Klage - von Fällen der Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) abgesehen - auch nicht mehr zulässig. Der Widerspruchsbescheid ist damit nach Aktenlage unanfechtbar geworden, sodass für eine suspendierende Anordnung im Sinne des § 86a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kein Raum mehr bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved