Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 3328/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5646/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger hat nach Ausbildungen zum Fleischer (1964 bis 1967) und Koch (1967 bis 1969) von Oktober 1970 bis 1973 als Metzger gearbeitet. Anschließend war er bis Dezember 1990 Filialleiter einer Cafeteria. Von Januar bis Oktober 1991 arbeitete er als Metzger. Dann bezog er von Oktober 1991 bis Februar 1993 Krankengeld sowie anschließend bis Januar 1994 Arbeitslosengeld. Von Januar 1994 bis Januar 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Umschulung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Anschließend war der Kläger von Januar 1996 bis März 1998 als Kaufmann im Fleischerei- und Gastronomie-Großhandel (Fa. F.) tätig. Von April bis Oktober 1998 war er arbeitslos. Danach übte er von November 1998 bis Juni 1999 eine selbstständige Tätigkeit als Versicherungskaufmann aus und entrichtete während dessen freiwillige Beiträge. Von Juli 1999 bis März 2000 war er arbeitslos und arbeitete danach von März 2000 bis Juli 2001 als Verkaufsmetzger in einem Lebensmittelmarkt. Dann war er von Juli bis Oktober 2001 arbeitsunfähig und anschließend bis 13. Januar 2002 arbeitslos. Vom 15. Januar bis 31. August 2002 arbeitete er als Verkaufsmetzger. Danach bezog er ab 1. September 2002 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, ab 20. Juni 2003 wegen Arbeitsunfähigkeit, ab 8. September bis 20. Februar 2004 wegen Arbeitslosigkeit, vom 21. Februar bis 2. April 2004 wegen Arbeitsunfähigkeit und vom 3. April bis 31. Dezember 2004 wegen Arbeitslosigkeit. Vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2006 bezog er Arbeitslosengeld II. Außerdem übte er vom 1. September 2002 bis 30. Juni 2003, vom 1. November 2003 bis 31. Januar 2004, vom 9. April 2004 bis 31. Oktober 2005 und vom 1. bis 30. November 2005 eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung aus. Vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 wurden wieder Pflichtbeitragszeiten wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zurückgelegt. Wegen der einzelnen versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf vom 10. Dezember 2008 verwiesen.
Der Kläger hatte im Jahr 1969 eine Wehrdienstbeschädigung (Beckenringfraktur) erlitten, deretwegen er bis 1981 Versorgungsrente erhielt. Im Dezember 1991 erfolgte die Operation eines Bandscheibenvorfalls (BSV) im Bereich der LWS und im Juni 2001 zog er sich eine Fersenbeinfraktur links zu. Im Februar 2003 war er Opfer eines Überfalls (Schädelprellung und Nasenbeinfraktur, Verdacht auf Commotio cerebri, Thoraxprellung, Prellungen und Verstauchungen der Handgelenke) und im Januar 2004 zog er sich erneut eine Fersenbeinfraktur links zu. Er leidet im Wesentlichen unter Veränderungen der Wirbelsäule (WS), einer Bewegungseinschränkung der linken Schulter, Hüftgelenksbeschwerden, belastungsabhängigen Kniegelenksbeschwerden, einer Hypertonie, den Folgen von Übergewicht und psychischen Beeinträchtigungen. Außerdem bestehen ein Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom, eine Hörstörung und eine kardiopulmonale Leistungseinschränkung.
Den Rentenantrag des Klägers vom 26. Mai 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2003 und Widerspruchsbescheid vom 21. November 2003 ab, da Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und die eines Verkaufsmetzgers mindestens sechs Stunden täglich möglich seien.
Dem lag ein Gutachten des Internisten Dr. M. vom 24. Juni 2003 (Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der WS bei operiertem BSV L 4/5 links ohne Rezidiv und BS-Protrusion L 2/3 bis L 5/S 1, Periarthropathie der linken Schulter mit endgradiger Bewegungseinschränkung, Verdacht auf Kniebinnenschäden links bei belastungsabhängigen Beschwerden ohne Bewegungseinschränkung, Hypertonie, Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom, Übergewicht, erhöhte Blutfette, PTBS nach tätlichem Angriff vom 27. Februar 2003; der Kläger könne als Verkaufsmetzger vollschichtig arbeiten und auch sonstige leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in Tages- und Früh-/Spätschicht - ohne einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken und häufige Überkopfarbeiten - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten) zu Grunde. Weiter hatte die Beklagte im Widerspruchsverfahren ein Gutachten des Nervenarztes Dr. R. vom 15. September 2003 eingeholt (Lumboischialgie links bei Zustand nach BS-Prolaps L 4/5 und Operation; bei der nervenärztlichen Begutachtung finde sich kein pathologischer Befund [mehr], die früheren Beeinträchtigungen durch den Überfall habe der Kläger offenbar spontan und ohne besondere Hilfestellung überwunden, im Vordergrund stehe die Lumboischialgie links; insgesamt ergebe sich aus nervenärztlicher Sicht kein Hinweis für eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf unter sechs Stunden, auch die zuletzt innegehabte Tätigkeit als Verkaufmetzger müsste objektiv möglich sein).
Hierauf hat der Kläger am 19. Dezember 2003 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat zunächst vorgetragen, die Beschwerden des Haltungs- und Bewegungsapparates stünden im Vordergrund. Außerdem habe er wegen des Schlafapnoe-Syndroms eine Schlafmaske erhalten, wobei keine Besserung eingetreten sei. Verordnete Antidepressiva hätten erhebliche Nebenwirkungen mit sich gebracht, weswegen keine Anforderungen an das Konzentrationsvermögen gestellt werden dürften. Nach der Umschulung habe er keine kaufmännische Tätigkeit ausgeübt, weswegen er auf eine solche nicht verweisbar sei. Insbesondere habe er keine hinreichenden PC-Kenntnisse. Bei der Fa. F. habe er keine kaufmännischen Tätigkeiten ausgeübt sondern nur Kunden bedient, Lieferscheine ausgestellt und festgehalten, welche Waren an wen, z.B. Gaststätten und Metzgereien, ausgegeben worden seien. Er habe auch keine Tätigkeiten als selbstständiger Versicherungskaufmann ausgeübt, sondern nur Anschriften von Interessierten erfasst. Der Kläger hat einen Bericht des HNO-Arztes Dr. T. vom 01. Dezember 2005 vorgelegt, wonach am 1. Dezember 2005 ein leichter Hörsturz rechts diagnostiziert wurde.
Das SG hat den Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. B. und den Arzt für Chirurgie und Sportmedizin Dr. Sch. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. B. hat am 27. Dezember 2004 eine Ronchopathie (Schnarchen) bei gemischtem Schlafapnoe-Syndrom (behandelt mittels nCPAP-Gerät mit Schlafmaske (Zuführung von Atemluft unter kontinuierlichem Druck)), eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas sowie ein degeneratives WS-Syndrom diagnostiziert. Ergebnisse über die Behandlung mit dem nCPAP-Gerät lägen noch nicht vor. Eine Besserung der Tagessymptome sei zu erwarten. Dr. Sch. hat am 21. Januar 2005 über die orthopädischen Befunde berichtet. Im Vordergrund stehe ein HWS- und LWS-Syndrom mit deutlicher Minderbelastbarkeit des Stützapparates.
Sodann hat das SG ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. B. vom 29. April 2005 eingeholt. Er hat chronisch rezidivierende Cervikobrachialsyndrome ohne wesentliche Einschränkungen, chronisch rezidivierende LWS-Syndrome mit geringer Restparese für den Zehenheber links und mäßigen Funktionseinschränkungen, ein Impingement der linken Schulter, eine mäßige konzentrische Coxarthrose beidseits mit geringen Funktionseinschränkungen, eine mäßige medial- und retropatellar betonte Gonarthrose mit Belastungsgonalgien ohne sonstige Funktionsdefizite, Restbeschwerden nach der Fersenbeinfraktur links vom Juni 2001 bei Abflachung des Fersenbeins, einen Bluthochdruck und ein gemischtförmiges Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Der Kläger könne nur noch leichte körperliche Tätigkeiten - ohne schweres Heben und Tragen sowie längere Zwangshaltungen für Rumpf und WS, Überkopfarbeiten links, Klettern und Steigen sowie Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und unter Absturzgefahr, besonderen Zeitdruck, Nacht- oder Wechselschicht, Tätigkeiten an laufenden Maschinen, taktgebundene Arbeiten, Akkord, ungünstigere Witterungseinflüsse wie große Temperaturschwankungen, Zugluft, Kälte oder Nässe - in wechselnder Arbeitshaltung sechs Stunden und mehr verrichten. Insbesondere sei eine Tätigkeit als Kaufmann oder auch als Pförtner oder Ähnliches vorstellbar. Eine Tätigkeit als Verkaufsmetzger sei ausgeschlossen.
Außerdem hat das SG weitere sachverständige Zeugenauskünfte des Nervenarztes Dr. G. vom 28. Oktober 2005 sowie des Dr. B. vom 03. und 31. Januar 2006 eingeholt. Dr. G. hat keine organischen oder psychiatrischen Störungen als Ursache der Tagesmüdigkeit festgestellt. Anhaltspunkte für eine Depressivität oder Angststörung bestünden nicht. Ein Zusammenhang mit den fortbestehenden Schlafstörungen trotz CPAP-Therapie erscheine plausibel, weswegen man dem Kläger u. a. angeraten habe, sich mehr zu bewegen. Im Verlauf der medikamentösen Behandlung seien die Schlafstörungen gebessert worden. Dr. B. hat über die weitere Behandlung berichtet. Das Ergebnis der Behandlung mit dem nCPAP-Gerät sei suboptimal. Es bestehe eine Atelektase links und ein Verdacht auf Rhinitis vasomotorica. Es erfolge eine Behandlung mit Betamimetika und Steroiden. Eine Kontrolle im Herbst werde empfohlen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger könne leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen, insbesondere auch im kaufmännischen Bereich, wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Nach der Umschulung sei er als Großhandelskaufmann und danach als selbstständiger Versicherungsvertreter tätig gewesen. Eine gravierende Änderung des Berufsbildes sei nicht eingetreten. Zumindest sei der Kläger in der Lage, im Umschulungsberuf zu arbeiten. Hierzu hat sie Stellungnahmen von Dr. G. vom 07. März, 01. Juni und 07. Dezember 2005 sowie 20. Januar und 07. Juni 2006 vorgelegt. Dieser ist zum Ergebnis gelangt, auf Grund der Erkrankungen des Klägers sei von keiner quantitativen Leistungsminderung auszugehen, sondern lediglich von einer qualitativen, wobei auch eine Tätigkeit als Kaufmann und leichte körperliche Arbeiten wenigstens sechs Stunden täglich möglich seien.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten, insbesondere auch eine zumutbare Tätigkeit als Kaufmann. Eventuell eingetretene Defizite seien durch Trainingsmaßnahmen behebbar und kein Grund für eine Rentenbewilligung.
Gegen das am 02. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. November 2006 Berufung eingelegt.
Sodann hat die Beklagte dem Kläger eine stationäre Heilbehandlung (01. bis 22. Februar 2007) in der Reha-Klinik Sonnenhalde gewährt. Gemäß dem Entlassungsbericht vom 05. März 2007 ist die Entlassung (Diagnosen chronifiziertes Cervikobrachial- und Lumbalsyndrom bei degenerativer WS-Erkrankung, Periarthritis humeroscapularis (PHS) beidseits bei degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette beidseits, beginnende AC-Arthrose links, metabolisches Syndrom mit Adipositas, therapiepflichtige arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperuricaemie, Schlafapnoe-Syndrom, COPD, Schwerhörigkeit rechts (Hörgerät vorhanden), beginnend links und Tinnitus rechts) regulär und als arbeitsfähig erfolgt. Seit Oktober 2006 übe der Kläger eine geringfügige Beschäftigung als Fahrer aus. Leichte Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen, in Tages- sowie Früh-/Spätschicht - ohne Zwangshaltungen der HWS, monoton repetitive Belastung im Bereich beider Schultern, inhalative Belastungen sowie größere Anforderungen an das Hörvermögen - seien sechs Stunden und mehr möglich.
Der Kläger hat einen Bericht der Klinik Löwenstein vom 06. März 2007 (die ausführliche sozialmedizinische Diagnostik habe ein obstruktives Schnarchen ergeben, nach Neueinstellung des CPAP-Gerätes habe sich ein gutes Ergebnis gezeigt) vorgelegt. Er macht eine Verschlimmerung geltend. Er sei auch nicht mehr in der Lage, sich auf eine Tätigkeit mit kaufmännischen und computertechnischen Anforderungen umzustellen, weswegen auch eine - ihm benannte - Tätigkeit als Registrator nicht in Betracht komme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 zu verurteilen, ihm ab 01. Juni 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger könne als Registrator im Öffentlichen Dienst arbeiten. Hierzu hat sie Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg sowie Entscheidungen des 4. und 11. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg zur Tätigkeit eines Registrators in Kopie und Stellungnahmen von Dr. G. vom 29. März 2007, 12. Dezember 2007 sowie 10. Juni 2008 vorgelegt, auf die verwiesen wird.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Prof. Dr. W. vom 19. November 2007 sowie dessen ergänzenden Stellungnahme vom 16. Mai 2008 eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden ein chronisches Cervikalsyndrom, ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom, ein chronisches WS-Syndrom, eine progrediente Dekompensation der LWS-Statik, eine leichte Oberschenkelmuskellähmung links, eine leichte bis mittelschwere Coxarthrose beidseits, eine beidseitige Ileosacralgelenksarthrose, eine mäßige Gonarthrose links, eine Einsteifung des unteren Sprunggelenkes links, ein Bluthochdruck mit kardio-pulmonaler Einschränkung, ein Schlafapnoe-Syndrom, eine massive Schwerhörigkeit rechts und eine Hochtonschwerhörigkeit links. Da der Kläger nie kaufmännisch gearbeitet habe und auch im Hinblick auf die moderne Computertätigkeit sei eine kaufmännische Tätigkeit und in der Registratur "wohl nicht gegeben". Selbst für die Tätigkeit eines Pförtners stelle sich die Frage der Eignung. Als Koch oder Verkaufsmetzger könne der Kläger im zeitlichen Rahmen von drei bis sechs Stunden täglich arbeiten, ebenso auch bei leichten Tätigkeiten mit - näher dargelegten - qualitativen Einschränkungen. Nach dem Ergebnis der Kernspintomographie (Radiologin Müller, 21. April 2008) sei in den letzten drei Jahren eine weitergehende Verschlechterung der Gesamtsituation eingetreten. Es sei en neuerlicher BSV bei L5 / S1 nachgewiesen worden. Es habe sich sehr eindrücklich eine eingeschränkte schmerzhafte Fehlfunktion der WS bei Inklination und Reklination und eine Einschränkung dieser Beweglichkeit ergeben. Damit sei eine Tätigkeit in der Registratur nicht realistisch, da dabei ständig Akten auf Untertischniveau und auf Überschulterniveau bewegt würden, was nicht dauerhaft möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme verwiesen.
Außerdem hat der Senat von Amts wegen ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. H. vom 13. November 2008 eingeholt. Er ist zum Ergebnis gelangt, unter Berücksichtigung einer beginnenden Arthrose beider Hüftgelenke mit mäßigem Funktionsdefizit, eines Lumbalsyndroms bei degenerativen Veränderungen an der LWS und Fehlhaltung mit sensiblen Nervenwurzelreizerscheinungen links, eines Zustandes nach BS-Operation L4/5, einer leichten Muskelminderung der linken unteren Extremität, eines Impingementsyndroms beider Schultergelenke mit leichtem Funktionsdefizit links mehr als rechts, diskreter Aufbraucherscheinungen der unteren Sprunggelenke links nach Fersenbeinbruch sowie - auf nichtorthopädischem Gebiet - eines Schlafapnoe-Syndroms, einer Hörstörung und einer Reduktion der kardiopulmonalen Leistung sei die Belastungsfähigkeit sicherlich reduziert. Möglich seien jedoch leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit zwischenzeitlichen Stehens und Umhergehens - ohne überwiegendes Stehen und Gehen, ständiges Treppensteigen, ständige Hockhaltung und vornübergeneigte und sonstige statisch ungünstige Körperhaltung, ständige Armvorhalte und Überkopftätigkeiten. Entsprechende Tätigkeiten, wie auch die eines Bürokaufmanns, kaufmännischen Angestellten oder Registrators, seien mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Für eine Reduktion der zeitlichen Belastungsfähigkeit ergebe sich aus seiner Sicht kein Anhalt. Eine wesentliche Änderung seit 01. Februar 2003 könne er nicht erkennen. Eine Einschränkung der zeitlichen Belastungsfähigkeit, wie von Prof. Dr. W. angenommen, könne er nicht nachvollziehen. Die Bildgebung der Kernspintomographie könne nicht als Indiz für eine zeitliche Leistungsminderung genommen werden, da es hierbei auf die funktionelle Untersuchung ankomme.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI besteht außerdem ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres für Versicherte, die - u. a. - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gemessen an den vorgenannten rechtlichen Grundlagen kann der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Damit ist er weder berufsunfähig, noch teilweise oder ganz erwerbsgemindert.
Der Kläger kann zwar wegen der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen in seinem erlernten und zuletzt (wieder) ausgeübten Beruf als (Verkaufs) Metzger keine sechs Stunden mehr arbeiten. Seine Erkrankungen stehen jedoch Tätigkeiten eines kaufmännischen Angestellten, insbesondere eines Groß- und Außenhandelskaufmannes, für die er zu Lasten der Beklagten zwei Jahre lang umgeschult worden ist, sowie eines gehobenen Registrators in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zur Überzeugung des Senats nicht entgegen.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger den Umschulungsberuf - unabhängig von den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen - noch ausüben kann, nachdem er ihn nach Ende der Ausbildung im Januar 1996 bis zuletzt nicht dauerhaft ausgeübt hat. Denn der Kläger kann zumindest eine Tätigkeit als Registrator im Öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung seiner Erkrankungen wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten.
Eine entsprechende Tätigkeit als Registrator ist dem Kläger, der auf Grund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Facharbeiter einzustufen ist, zumutbar, da sie nicht mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist. Der Senat verweist insofern auf die Ausführungen in den von der Beklagten vorgelegten und in den Rechtsstreit eingeführten Entscheidungen, insbesondere die Entscheidung des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 23. April 2007, wonach die Arbeit eines Registrators eine für einen Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt. Dies folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im Öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT - im Rahmen der Überleitung vom BAT zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVÖD) - und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrages der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeiten sozial zumutbar verweisen lassen müssen. Dass sich in dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen, die den Beteiligten bekannt und in den Rechtsstreit eingeführt sind und denen sich der Senat anschließt, verwiesen.
Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Kläger den fachlichen Leistungsanforderungen des genannten Verweisungsberufs entspricht. Die Tätigkeit ist gekennzeichnet durch Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Kriterien und ähnlichen Arbeiten. Es sind von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen zu sortieren oder betriebsintern weiterzuleiten, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien zu führen, Ordner oder Akten zu ziehen oder abzustellen. Insgesamt handelt es sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normale übliche Maß hinaus gehen. Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten ist eine abgeschlossene Ausbildung etwa in einem kaufmännischen oder Verwaltungsberuf von Vorteil, sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (vgl. dazu den in den Rechtsstreit eingeführten Beschluss des LSG Baden-Württemberg, L 4 R 5000/05, vom 23. April 2007 m.w.N.).
Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel, dass der Kläger bei zumutbarer Einarbeitung entsprechende Tätigkeiten eines Registrators nach spätestens drei Monaten verrichten kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass er eine zweijährige Ausbildung als Groß- und Außenhandelskaufmann absolviert hat. Er hat auch nach seinem eigenen früheren Bekunden eine entsprechende kaufmännische Tätigkeit ausgeübt, wenngleich er dies zuletzt dahingehend relativiert hat, dass er keine umfassenden kaufmännischen Tätigkeiten verrichtet habe. Schließlich war er auch von November 1998 bis Juli 1999 eigenen früheren Angaben zufolge als selbständiger Versicherungskaufmann tätig. Auch wenn er dies auf den Hinweis, die Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten und Registrators komme als Verweisungstätigkeit in Betracht, dahingehend relativiert hat, dass er nur Anschriften von Interessenten "gesammelt" habe, ist eine selbständige Tätigkeit zwingend mit gewissen verwaltenden Arbeiten verbunden. Angesichts dessen hat der Senat keinen Zweifel, dass der Kläger in der Lage ist, sich in eine zumutbare Tätigkeit als Registrator in weniger als drei Monaten einzuarbeiten. Auch etwaige erforderliche Kenntnisse für PC-Arbeiten kann sich der Kläger in dieser Zeit aneignen.
Der Kläger kann die ihm sonach zumutbaren und möglichen Tätigkeiten als Registrator auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes zur Überzeugung des Senats noch wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Dies ergibt sich schlüssig und überzeugend aus dem Sachverständigengutachten des Dr. H. und den als qualifizierten Beteiligtenvortrag verwertbaren Ausführungen des Dr. G. sowie dem vom SG eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. B ... Die auf orthopädischem Fachgebiet vorliegenden Leiden - ein Zustand nach Beckenringfraktur, der knöchern verheilt ist, eine beginnende Arthrose beider Hüftgelenke mit mäßiggradigem Funktionsdefizit, ein Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS und Fehlhaltung mit sensiblen Nervenwurzelreizerscheinungen links, ein Zustand nach BS-Operation L4/5 im Jahr 1991, eine leichte Muskelminderung der linken unteren Extremität, ein Impingementsyndrom beider Schultergelenke mit leichtem Funktionsdefizit links etwas mehr als rechts sowie diskrete Aufbraucherscheinungen des unteren Sprunggelenkes links nach Fersenbeinbruch - stehen nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Dr. H. einer Tätigkeit als Registrator - das Leistungsprofil war Dr. H. nach den in den Akten enthaltenen Entscheidungen und Auskünften bekannt - nicht entgegen. Entsprechende Tätigkeiten kann der Kläger wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Auch die vorliegenden qualitativen Einschränkungen stehen entsprechenden Arbeiten - so Dr. H. - nicht entgegen. Dies ist für den Senat nachvollziehbar. Die Tätigkeit eines Registrators wird im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt. Es handelt sich in der Regel um leichte Arbeiten. Das Heben und Tragen von Lasten kann grundsätzlich nicht vermieden werden, wobei es sich um Gewichte von fünf bis zehn Kilogramm handeln kann. Zwangshaltungen, wie auch Überkopfarbeiten können nicht immer vermieden werden, fallen indes jedoch auch nicht regelmäßig und zwingend an. Die körperlichen Belastungen hängen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab. An die geistigen Anforderungen werden keine über das normale übliche Maß hinausgehenden Ansprüche gestellt. Damit können aber die beim Kläger zu beachtenden qualitativen Einschränkungen Berücksichtigung finden. Sie stehen der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit nicht entgegen. Dies ergibt sich für die orthopädischen Erkrankungen eindeutig aus den Ausführungen von Dr. H ...
Soweit hiervon abweichend Prof. Dr. W. davon ausgeht, dass der Kläger entsprechende Tätigkeiten nicht mehr bzw. keine sechs Stunden täglich verrichten könne, fehlt es an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung. Insbesondere ergibt sich auch aus dem vom ihm veranlassten MRT keine quantitative Leistungsminderung. Maßgebend sind insofern - worauf Dr. H. zutreffend hinweist - die bei der klinischen Untersuchung feststellbaren funktionellen Defizite. Es besteht zwar - so Dr. H. - eine Umfangsminderung des linken Oberschenkels, die Prüfung der groben Kraft, der Stand- und Gangvaria sowie auch der Statik weist jedoch keine relevante Pathologie auf, die auf eine Funktionsminderung durch die Muskelverschmächtigung hinweisen würde. Die Fehlhaltung und das Bewegungsdefizit der WS sind vielmehr muskulär gut kompensiert. Soweit Prof. Dr. W. mutmaßt, der Kläger könne mangels hinreichender beruflicher Kenntnisse nicht im kaufmännischen Bereich bzw. als Registrator arbeiten, entzieht sich dies der Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen und ist vom Gericht zu entscheiden. Medizinische Gründe für eine entsprechende Einschränkung vermag der Senat auf Grund der Ausführungen des Dr. H. nicht festzustellen. Schließlich ist die Einschätzung des Prof. Dr. W., die Tätigkeit eines Registrators sei keine sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar, auch deshalb unschlüssig, weil er Tätigkeiten eines Verkaufsmetzgers und eines Kochs, die zumindest zeitweilig auch mit mittelschweren Arbeiten verbunden sind, als für drei bis sechs Stunden zumutbar bezeichnet. Weswegen dann die mit wesentlich geringeren körperlichen Belastungen verbundene Tätigkeit eines Registrators nicht mindestens sechs Stunden täglich zumutbar sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Auch die außerhalb des orthopädischen Fachgebiets vorliegenden Erkrankungen, eine Schlafapnoe, eine Hörstörung und eine Reduktion der kardiopulmonalen Leistung bedingen weder eine weitergehende qualitative noch gar quantitative Leistungsminderung. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. M. wie auch den als qualifizierten Beteiligtenvortrag verwertbaren Ausführungen von Dr. G. zu den im weiteren Verlauf eingeholten Berichten behandelnder Ärzte. Auf nervenärztlichen Fachgebiet liegen - wie den Ausführungen von Dr. G. zu entnehmen ist - keine wesentlichen Erkrankungen vor, insbesondere weder eine Depression, noch eine Angststörung. Die nach dem tätlichen Angriff vom Februar 2003 vorübergehend vorhandene psychische Beeinträchtigung hat sich ohne Erfordernis einer besonderen fachärztlichen Behandlung wieder gebessert. Auch nur vorübergehende Beeinträchtigungen, die der Ausübung der obengenannten Verweisungstätigkeit entgegengestanden hätten, sind nicht festzustellen.
Da der Kläger sonach eine ihm zumutbare Tätigkeit als Registrator wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann, ist er weder berufsunfähig, noch gar teilweise oder voll erwerbsgemindert.
Somit hat die Beklagte zu Recht die Gewährung von Rente abgelehnt. Der Senat weist deshalb die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger hat nach Ausbildungen zum Fleischer (1964 bis 1967) und Koch (1967 bis 1969) von Oktober 1970 bis 1973 als Metzger gearbeitet. Anschließend war er bis Dezember 1990 Filialleiter einer Cafeteria. Von Januar bis Oktober 1991 arbeitete er als Metzger. Dann bezog er von Oktober 1991 bis Februar 1993 Krankengeld sowie anschließend bis Januar 1994 Arbeitslosengeld. Von Januar 1994 bis Januar 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Umschulung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Anschließend war der Kläger von Januar 1996 bis März 1998 als Kaufmann im Fleischerei- und Gastronomie-Großhandel (Fa. F.) tätig. Von April bis Oktober 1998 war er arbeitslos. Danach übte er von November 1998 bis Juni 1999 eine selbstständige Tätigkeit als Versicherungskaufmann aus und entrichtete während dessen freiwillige Beiträge. Von Juli 1999 bis März 2000 war er arbeitslos und arbeitete danach von März 2000 bis Juli 2001 als Verkaufsmetzger in einem Lebensmittelmarkt. Dann war er von Juli bis Oktober 2001 arbeitsunfähig und anschließend bis 13. Januar 2002 arbeitslos. Vom 15. Januar bis 31. August 2002 arbeitete er als Verkaufsmetzger. Danach bezog er ab 1. September 2002 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, ab 20. Juni 2003 wegen Arbeitsunfähigkeit, ab 8. September bis 20. Februar 2004 wegen Arbeitslosigkeit, vom 21. Februar bis 2. April 2004 wegen Arbeitsunfähigkeit und vom 3. April bis 31. Dezember 2004 wegen Arbeitslosigkeit. Vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2006 bezog er Arbeitslosengeld II. Außerdem übte er vom 1. September 2002 bis 30. Juni 2003, vom 1. November 2003 bis 31. Januar 2004, vom 9. April 2004 bis 31. Oktober 2005 und vom 1. bis 30. November 2005 eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung aus. Vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 wurden wieder Pflichtbeitragszeiten wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zurückgelegt. Wegen der einzelnen versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf vom 10. Dezember 2008 verwiesen.
Der Kläger hatte im Jahr 1969 eine Wehrdienstbeschädigung (Beckenringfraktur) erlitten, deretwegen er bis 1981 Versorgungsrente erhielt. Im Dezember 1991 erfolgte die Operation eines Bandscheibenvorfalls (BSV) im Bereich der LWS und im Juni 2001 zog er sich eine Fersenbeinfraktur links zu. Im Februar 2003 war er Opfer eines Überfalls (Schädelprellung und Nasenbeinfraktur, Verdacht auf Commotio cerebri, Thoraxprellung, Prellungen und Verstauchungen der Handgelenke) und im Januar 2004 zog er sich erneut eine Fersenbeinfraktur links zu. Er leidet im Wesentlichen unter Veränderungen der Wirbelsäule (WS), einer Bewegungseinschränkung der linken Schulter, Hüftgelenksbeschwerden, belastungsabhängigen Kniegelenksbeschwerden, einer Hypertonie, den Folgen von Übergewicht und psychischen Beeinträchtigungen. Außerdem bestehen ein Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom, eine Hörstörung und eine kardiopulmonale Leistungseinschränkung.
Den Rentenantrag des Klägers vom 26. Mai 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2003 und Widerspruchsbescheid vom 21. November 2003 ab, da Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und die eines Verkaufsmetzgers mindestens sechs Stunden täglich möglich seien.
Dem lag ein Gutachten des Internisten Dr. M. vom 24. Juni 2003 (Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der WS bei operiertem BSV L 4/5 links ohne Rezidiv und BS-Protrusion L 2/3 bis L 5/S 1, Periarthropathie der linken Schulter mit endgradiger Bewegungseinschränkung, Verdacht auf Kniebinnenschäden links bei belastungsabhängigen Beschwerden ohne Bewegungseinschränkung, Hypertonie, Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom, Übergewicht, erhöhte Blutfette, PTBS nach tätlichem Angriff vom 27. Februar 2003; der Kläger könne als Verkaufsmetzger vollschichtig arbeiten und auch sonstige leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in Tages- und Früh-/Spätschicht - ohne einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken und häufige Überkopfarbeiten - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten) zu Grunde. Weiter hatte die Beklagte im Widerspruchsverfahren ein Gutachten des Nervenarztes Dr. R. vom 15. September 2003 eingeholt (Lumboischialgie links bei Zustand nach BS-Prolaps L 4/5 und Operation; bei der nervenärztlichen Begutachtung finde sich kein pathologischer Befund [mehr], die früheren Beeinträchtigungen durch den Überfall habe der Kläger offenbar spontan und ohne besondere Hilfestellung überwunden, im Vordergrund stehe die Lumboischialgie links; insgesamt ergebe sich aus nervenärztlicher Sicht kein Hinweis für eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf unter sechs Stunden, auch die zuletzt innegehabte Tätigkeit als Verkaufmetzger müsste objektiv möglich sein).
Hierauf hat der Kläger am 19. Dezember 2003 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat zunächst vorgetragen, die Beschwerden des Haltungs- und Bewegungsapparates stünden im Vordergrund. Außerdem habe er wegen des Schlafapnoe-Syndroms eine Schlafmaske erhalten, wobei keine Besserung eingetreten sei. Verordnete Antidepressiva hätten erhebliche Nebenwirkungen mit sich gebracht, weswegen keine Anforderungen an das Konzentrationsvermögen gestellt werden dürften. Nach der Umschulung habe er keine kaufmännische Tätigkeit ausgeübt, weswegen er auf eine solche nicht verweisbar sei. Insbesondere habe er keine hinreichenden PC-Kenntnisse. Bei der Fa. F. habe er keine kaufmännischen Tätigkeiten ausgeübt sondern nur Kunden bedient, Lieferscheine ausgestellt und festgehalten, welche Waren an wen, z.B. Gaststätten und Metzgereien, ausgegeben worden seien. Er habe auch keine Tätigkeiten als selbstständiger Versicherungskaufmann ausgeübt, sondern nur Anschriften von Interessierten erfasst. Der Kläger hat einen Bericht des HNO-Arztes Dr. T. vom 01. Dezember 2005 vorgelegt, wonach am 1. Dezember 2005 ein leichter Hörsturz rechts diagnostiziert wurde.
Das SG hat den Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. B. und den Arzt für Chirurgie und Sportmedizin Dr. Sch. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. B. hat am 27. Dezember 2004 eine Ronchopathie (Schnarchen) bei gemischtem Schlafapnoe-Syndrom (behandelt mittels nCPAP-Gerät mit Schlafmaske (Zuführung von Atemluft unter kontinuierlichem Druck)), eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas sowie ein degeneratives WS-Syndrom diagnostiziert. Ergebnisse über die Behandlung mit dem nCPAP-Gerät lägen noch nicht vor. Eine Besserung der Tagessymptome sei zu erwarten. Dr. Sch. hat am 21. Januar 2005 über die orthopädischen Befunde berichtet. Im Vordergrund stehe ein HWS- und LWS-Syndrom mit deutlicher Minderbelastbarkeit des Stützapparates.
Sodann hat das SG ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. B. vom 29. April 2005 eingeholt. Er hat chronisch rezidivierende Cervikobrachialsyndrome ohne wesentliche Einschränkungen, chronisch rezidivierende LWS-Syndrome mit geringer Restparese für den Zehenheber links und mäßigen Funktionseinschränkungen, ein Impingement der linken Schulter, eine mäßige konzentrische Coxarthrose beidseits mit geringen Funktionseinschränkungen, eine mäßige medial- und retropatellar betonte Gonarthrose mit Belastungsgonalgien ohne sonstige Funktionsdefizite, Restbeschwerden nach der Fersenbeinfraktur links vom Juni 2001 bei Abflachung des Fersenbeins, einen Bluthochdruck und ein gemischtförmiges Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Der Kläger könne nur noch leichte körperliche Tätigkeiten - ohne schweres Heben und Tragen sowie längere Zwangshaltungen für Rumpf und WS, Überkopfarbeiten links, Klettern und Steigen sowie Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und unter Absturzgefahr, besonderen Zeitdruck, Nacht- oder Wechselschicht, Tätigkeiten an laufenden Maschinen, taktgebundene Arbeiten, Akkord, ungünstigere Witterungseinflüsse wie große Temperaturschwankungen, Zugluft, Kälte oder Nässe - in wechselnder Arbeitshaltung sechs Stunden und mehr verrichten. Insbesondere sei eine Tätigkeit als Kaufmann oder auch als Pförtner oder Ähnliches vorstellbar. Eine Tätigkeit als Verkaufsmetzger sei ausgeschlossen.
Außerdem hat das SG weitere sachverständige Zeugenauskünfte des Nervenarztes Dr. G. vom 28. Oktober 2005 sowie des Dr. B. vom 03. und 31. Januar 2006 eingeholt. Dr. G. hat keine organischen oder psychiatrischen Störungen als Ursache der Tagesmüdigkeit festgestellt. Anhaltspunkte für eine Depressivität oder Angststörung bestünden nicht. Ein Zusammenhang mit den fortbestehenden Schlafstörungen trotz CPAP-Therapie erscheine plausibel, weswegen man dem Kläger u. a. angeraten habe, sich mehr zu bewegen. Im Verlauf der medikamentösen Behandlung seien die Schlafstörungen gebessert worden. Dr. B. hat über die weitere Behandlung berichtet. Das Ergebnis der Behandlung mit dem nCPAP-Gerät sei suboptimal. Es bestehe eine Atelektase links und ein Verdacht auf Rhinitis vasomotorica. Es erfolge eine Behandlung mit Betamimetika und Steroiden. Eine Kontrolle im Herbst werde empfohlen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger könne leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen, insbesondere auch im kaufmännischen Bereich, wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Nach der Umschulung sei er als Großhandelskaufmann und danach als selbstständiger Versicherungsvertreter tätig gewesen. Eine gravierende Änderung des Berufsbildes sei nicht eingetreten. Zumindest sei der Kläger in der Lage, im Umschulungsberuf zu arbeiten. Hierzu hat sie Stellungnahmen von Dr. G. vom 07. März, 01. Juni und 07. Dezember 2005 sowie 20. Januar und 07. Juni 2006 vorgelegt. Dieser ist zum Ergebnis gelangt, auf Grund der Erkrankungen des Klägers sei von keiner quantitativen Leistungsminderung auszugehen, sondern lediglich von einer qualitativen, wobei auch eine Tätigkeit als Kaufmann und leichte körperliche Arbeiten wenigstens sechs Stunden täglich möglich seien.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten, insbesondere auch eine zumutbare Tätigkeit als Kaufmann. Eventuell eingetretene Defizite seien durch Trainingsmaßnahmen behebbar und kein Grund für eine Rentenbewilligung.
Gegen das am 02. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. November 2006 Berufung eingelegt.
Sodann hat die Beklagte dem Kläger eine stationäre Heilbehandlung (01. bis 22. Februar 2007) in der Reha-Klinik Sonnenhalde gewährt. Gemäß dem Entlassungsbericht vom 05. März 2007 ist die Entlassung (Diagnosen chronifiziertes Cervikobrachial- und Lumbalsyndrom bei degenerativer WS-Erkrankung, Periarthritis humeroscapularis (PHS) beidseits bei degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette beidseits, beginnende AC-Arthrose links, metabolisches Syndrom mit Adipositas, therapiepflichtige arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperuricaemie, Schlafapnoe-Syndrom, COPD, Schwerhörigkeit rechts (Hörgerät vorhanden), beginnend links und Tinnitus rechts) regulär und als arbeitsfähig erfolgt. Seit Oktober 2006 übe der Kläger eine geringfügige Beschäftigung als Fahrer aus. Leichte Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen, in Tages- sowie Früh-/Spätschicht - ohne Zwangshaltungen der HWS, monoton repetitive Belastung im Bereich beider Schultern, inhalative Belastungen sowie größere Anforderungen an das Hörvermögen - seien sechs Stunden und mehr möglich.
Der Kläger hat einen Bericht der Klinik Löwenstein vom 06. März 2007 (die ausführliche sozialmedizinische Diagnostik habe ein obstruktives Schnarchen ergeben, nach Neueinstellung des CPAP-Gerätes habe sich ein gutes Ergebnis gezeigt) vorgelegt. Er macht eine Verschlimmerung geltend. Er sei auch nicht mehr in der Lage, sich auf eine Tätigkeit mit kaufmännischen und computertechnischen Anforderungen umzustellen, weswegen auch eine - ihm benannte - Tätigkeit als Registrator nicht in Betracht komme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 zu verurteilen, ihm ab 01. Juni 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger könne als Registrator im Öffentlichen Dienst arbeiten. Hierzu hat sie Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg sowie Entscheidungen des 4. und 11. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg zur Tätigkeit eines Registrators in Kopie und Stellungnahmen von Dr. G. vom 29. März 2007, 12. Dezember 2007 sowie 10. Juni 2008 vorgelegt, auf die verwiesen wird.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Prof. Dr. W. vom 19. November 2007 sowie dessen ergänzenden Stellungnahme vom 16. Mai 2008 eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden ein chronisches Cervikalsyndrom, ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom, ein chronisches WS-Syndrom, eine progrediente Dekompensation der LWS-Statik, eine leichte Oberschenkelmuskellähmung links, eine leichte bis mittelschwere Coxarthrose beidseits, eine beidseitige Ileosacralgelenksarthrose, eine mäßige Gonarthrose links, eine Einsteifung des unteren Sprunggelenkes links, ein Bluthochdruck mit kardio-pulmonaler Einschränkung, ein Schlafapnoe-Syndrom, eine massive Schwerhörigkeit rechts und eine Hochtonschwerhörigkeit links. Da der Kläger nie kaufmännisch gearbeitet habe und auch im Hinblick auf die moderne Computertätigkeit sei eine kaufmännische Tätigkeit und in der Registratur "wohl nicht gegeben". Selbst für die Tätigkeit eines Pförtners stelle sich die Frage der Eignung. Als Koch oder Verkaufsmetzger könne der Kläger im zeitlichen Rahmen von drei bis sechs Stunden täglich arbeiten, ebenso auch bei leichten Tätigkeiten mit - näher dargelegten - qualitativen Einschränkungen. Nach dem Ergebnis der Kernspintomographie (Radiologin Müller, 21. April 2008) sei in den letzten drei Jahren eine weitergehende Verschlechterung der Gesamtsituation eingetreten. Es sei en neuerlicher BSV bei L5 / S1 nachgewiesen worden. Es habe sich sehr eindrücklich eine eingeschränkte schmerzhafte Fehlfunktion der WS bei Inklination und Reklination und eine Einschränkung dieser Beweglichkeit ergeben. Damit sei eine Tätigkeit in der Registratur nicht realistisch, da dabei ständig Akten auf Untertischniveau und auf Überschulterniveau bewegt würden, was nicht dauerhaft möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme verwiesen.
Außerdem hat der Senat von Amts wegen ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. H. vom 13. November 2008 eingeholt. Er ist zum Ergebnis gelangt, unter Berücksichtigung einer beginnenden Arthrose beider Hüftgelenke mit mäßigem Funktionsdefizit, eines Lumbalsyndroms bei degenerativen Veränderungen an der LWS und Fehlhaltung mit sensiblen Nervenwurzelreizerscheinungen links, eines Zustandes nach BS-Operation L4/5, einer leichten Muskelminderung der linken unteren Extremität, eines Impingementsyndroms beider Schultergelenke mit leichtem Funktionsdefizit links mehr als rechts, diskreter Aufbraucherscheinungen der unteren Sprunggelenke links nach Fersenbeinbruch sowie - auf nichtorthopädischem Gebiet - eines Schlafapnoe-Syndroms, einer Hörstörung und einer Reduktion der kardiopulmonalen Leistung sei die Belastungsfähigkeit sicherlich reduziert. Möglich seien jedoch leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit zwischenzeitlichen Stehens und Umhergehens - ohne überwiegendes Stehen und Gehen, ständiges Treppensteigen, ständige Hockhaltung und vornübergeneigte und sonstige statisch ungünstige Körperhaltung, ständige Armvorhalte und Überkopftätigkeiten. Entsprechende Tätigkeiten, wie auch die eines Bürokaufmanns, kaufmännischen Angestellten oder Registrators, seien mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Für eine Reduktion der zeitlichen Belastungsfähigkeit ergebe sich aus seiner Sicht kein Anhalt. Eine wesentliche Änderung seit 01. Februar 2003 könne er nicht erkennen. Eine Einschränkung der zeitlichen Belastungsfähigkeit, wie von Prof. Dr. W. angenommen, könne er nicht nachvollziehen. Die Bildgebung der Kernspintomographie könne nicht als Indiz für eine zeitliche Leistungsminderung genommen werden, da es hierbei auf die funktionelle Untersuchung ankomme.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI besteht außerdem ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres für Versicherte, die - u. a. - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gemessen an den vorgenannten rechtlichen Grundlagen kann der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Damit ist er weder berufsunfähig, noch teilweise oder ganz erwerbsgemindert.
Der Kläger kann zwar wegen der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen in seinem erlernten und zuletzt (wieder) ausgeübten Beruf als (Verkaufs) Metzger keine sechs Stunden mehr arbeiten. Seine Erkrankungen stehen jedoch Tätigkeiten eines kaufmännischen Angestellten, insbesondere eines Groß- und Außenhandelskaufmannes, für die er zu Lasten der Beklagten zwei Jahre lang umgeschult worden ist, sowie eines gehobenen Registrators in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zur Überzeugung des Senats nicht entgegen.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger den Umschulungsberuf - unabhängig von den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen - noch ausüben kann, nachdem er ihn nach Ende der Ausbildung im Januar 1996 bis zuletzt nicht dauerhaft ausgeübt hat. Denn der Kläger kann zumindest eine Tätigkeit als Registrator im Öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung seiner Erkrankungen wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten.
Eine entsprechende Tätigkeit als Registrator ist dem Kläger, der auf Grund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Facharbeiter einzustufen ist, zumutbar, da sie nicht mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist. Der Senat verweist insofern auf die Ausführungen in den von der Beklagten vorgelegten und in den Rechtsstreit eingeführten Entscheidungen, insbesondere die Entscheidung des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 23. April 2007, wonach die Arbeit eines Registrators eine für einen Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt. Dies folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im Öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT - im Rahmen der Überleitung vom BAT zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVÖD) - und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrages der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeiten sozial zumutbar verweisen lassen müssen. Dass sich in dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen, die den Beteiligten bekannt und in den Rechtsstreit eingeführt sind und denen sich der Senat anschließt, verwiesen.
Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Kläger den fachlichen Leistungsanforderungen des genannten Verweisungsberufs entspricht. Die Tätigkeit ist gekennzeichnet durch Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Kriterien und ähnlichen Arbeiten. Es sind von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen zu sortieren oder betriebsintern weiterzuleiten, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien zu führen, Ordner oder Akten zu ziehen oder abzustellen. Insgesamt handelt es sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normale übliche Maß hinaus gehen. Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten ist eine abgeschlossene Ausbildung etwa in einem kaufmännischen oder Verwaltungsberuf von Vorteil, sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (vgl. dazu den in den Rechtsstreit eingeführten Beschluss des LSG Baden-Württemberg, L 4 R 5000/05, vom 23. April 2007 m.w.N.).
Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel, dass der Kläger bei zumutbarer Einarbeitung entsprechende Tätigkeiten eines Registrators nach spätestens drei Monaten verrichten kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass er eine zweijährige Ausbildung als Groß- und Außenhandelskaufmann absolviert hat. Er hat auch nach seinem eigenen früheren Bekunden eine entsprechende kaufmännische Tätigkeit ausgeübt, wenngleich er dies zuletzt dahingehend relativiert hat, dass er keine umfassenden kaufmännischen Tätigkeiten verrichtet habe. Schließlich war er auch von November 1998 bis Juli 1999 eigenen früheren Angaben zufolge als selbständiger Versicherungskaufmann tätig. Auch wenn er dies auf den Hinweis, die Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten und Registrators komme als Verweisungstätigkeit in Betracht, dahingehend relativiert hat, dass er nur Anschriften von Interessenten "gesammelt" habe, ist eine selbständige Tätigkeit zwingend mit gewissen verwaltenden Arbeiten verbunden. Angesichts dessen hat der Senat keinen Zweifel, dass der Kläger in der Lage ist, sich in eine zumutbare Tätigkeit als Registrator in weniger als drei Monaten einzuarbeiten. Auch etwaige erforderliche Kenntnisse für PC-Arbeiten kann sich der Kläger in dieser Zeit aneignen.
Der Kläger kann die ihm sonach zumutbaren und möglichen Tätigkeiten als Registrator auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes zur Überzeugung des Senats noch wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Dies ergibt sich schlüssig und überzeugend aus dem Sachverständigengutachten des Dr. H. und den als qualifizierten Beteiligtenvortrag verwertbaren Ausführungen des Dr. G. sowie dem vom SG eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. B ... Die auf orthopädischem Fachgebiet vorliegenden Leiden - ein Zustand nach Beckenringfraktur, der knöchern verheilt ist, eine beginnende Arthrose beider Hüftgelenke mit mäßiggradigem Funktionsdefizit, ein Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS und Fehlhaltung mit sensiblen Nervenwurzelreizerscheinungen links, ein Zustand nach BS-Operation L4/5 im Jahr 1991, eine leichte Muskelminderung der linken unteren Extremität, ein Impingementsyndrom beider Schultergelenke mit leichtem Funktionsdefizit links etwas mehr als rechts sowie diskrete Aufbraucherscheinungen des unteren Sprunggelenkes links nach Fersenbeinbruch - stehen nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Dr. H. einer Tätigkeit als Registrator - das Leistungsprofil war Dr. H. nach den in den Akten enthaltenen Entscheidungen und Auskünften bekannt - nicht entgegen. Entsprechende Tätigkeiten kann der Kläger wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Auch die vorliegenden qualitativen Einschränkungen stehen entsprechenden Arbeiten - so Dr. H. - nicht entgegen. Dies ist für den Senat nachvollziehbar. Die Tätigkeit eines Registrators wird im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt. Es handelt sich in der Regel um leichte Arbeiten. Das Heben und Tragen von Lasten kann grundsätzlich nicht vermieden werden, wobei es sich um Gewichte von fünf bis zehn Kilogramm handeln kann. Zwangshaltungen, wie auch Überkopfarbeiten können nicht immer vermieden werden, fallen indes jedoch auch nicht regelmäßig und zwingend an. Die körperlichen Belastungen hängen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab. An die geistigen Anforderungen werden keine über das normale übliche Maß hinausgehenden Ansprüche gestellt. Damit können aber die beim Kläger zu beachtenden qualitativen Einschränkungen Berücksichtigung finden. Sie stehen der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit nicht entgegen. Dies ergibt sich für die orthopädischen Erkrankungen eindeutig aus den Ausführungen von Dr. H ...
Soweit hiervon abweichend Prof. Dr. W. davon ausgeht, dass der Kläger entsprechende Tätigkeiten nicht mehr bzw. keine sechs Stunden täglich verrichten könne, fehlt es an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung. Insbesondere ergibt sich auch aus dem vom ihm veranlassten MRT keine quantitative Leistungsminderung. Maßgebend sind insofern - worauf Dr. H. zutreffend hinweist - die bei der klinischen Untersuchung feststellbaren funktionellen Defizite. Es besteht zwar - so Dr. H. - eine Umfangsminderung des linken Oberschenkels, die Prüfung der groben Kraft, der Stand- und Gangvaria sowie auch der Statik weist jedoch keine relevante Pathologie auf, die auf eine Funktionsminderung durch die Muskelverschmächtigung hinweisen würde. Die Fehlhaltung und das Bewegungsdefizit der WS sind vielmehr muskulär gut kompensiert. Soweit Prof. Dr. W. mutmaßt, der Kläger könne mangels hinreichender beruflicher Kenntnisse nicht im kaufmännischen Bereich bzw. als Registrator arbeiten, entzieht sich dies der Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen und ist vom Gericht zu entscheiden. Medizinische Gründe für eine entsprechende Einschränkung vermag der Senat auf Grund der Ausführungen des Dr. H. nicht festzustellen. Schließlich ist die Einschätzung des Prof. Dr. W., die Tätigkeit eines Registrators sei keine sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar, auch deshalb unschlüssig, weil er Tätigkeiten eines Verkaufsmetzgers und eines Kochs, die zumindest zeitweilig auch mit mittelschweren Arbeiten verbunden sind, als für drei bis sechs Stunden zumutbar bezeichnet. Weswegen dann die mit wesentlich geringeren körperlichen Belastungen verbundene Tätigkeit eines Registrators nicht mindestens sechs Stunden täglich zumutbar sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Auch die außerhalb des orthopädischen Fachgebiets vorliegenden Erkrankungen, eine Schlafapnoe, eine Hörstörung und eine Reduktion der kardiopulmonalen Leistung bedingen weder eine weitergehende qualitative noch gar quantitative Leistungsminderung. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. M. wie auch den als qualifizierten Beteiligtenvortrag verwertbaren Ausführungen von Dr. G. zu den im weiteren Verlauf eingeholten Berichten behandelnder Ärzte. Auf nervenärztlichen Fachgebiet liegen - wie den Ausführungen von Dr. G. zu entnehmen ist - keine wesentlichen Erkrankungen vor, insbesondere weder eine Depression, noch eine Angststörung. Die nach dem tätlichen Angriff vom Februar 2003 vorübergehend vorhandene psychische Beeinträchtigung hat sich ohne Erfordernis einer besonderen fachärztlichen Behandlung wieder gebessert. Auch nur vorübergehende Beeinträchtigungen, die der Ausübung der obengenannten Verweisungstätigkeit entgegengestanden hätten, sind nicht festzustellen.
Da der Kläger sonach eine ihm zumutbare Tätigkeit als Registrator wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann, ist er weder berufsunfähig, noch gar teilweise oder voll erwerbsgemindert.
Somit hat die Beklagte zu Recht die Gewährung von Rente abgelehnt. Der Senat weist deshalb die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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