L 13 R 5744/08 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5744/08 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe:

Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG); bei einer Zurücknahme der Berufung - als solche ist auch die einseitige Erledigungserklärung eines Berufungsklägers zu werten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Dezember 1995 - 6 RKa 18/95 - veröffentlicht in Juris) findet die Kostenentscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG. Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein; als Kostengläubiger kommen lediglich natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Betracht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rdnr. 11 f.)

Die Kostenentscheidung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG erfolgt - ebenso wie eine Entscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG - nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 2, Nr. 3 m.w.N.). Dabei ist es allerdings nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2005 - L 13 AL 220/05 AK-A - m. w. N.). Daneben hat das Gericht auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung z. B. nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; zuletzt BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist der Klägerin hier ein Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zuzubilligen. Erklärt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Gesetz für verfassungswidrig, gilt als Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der sich auf die verfassungswidrige Norm berufen hat (Leitherer in Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rdnr. 13a m.w.N.; Rolfs/Giesen/Kreikebohm/ Udsching, Sozialrecht, Kommentar, § 193 SGG Rdnr. 19a). Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Beteiligte von einer Entscheidung des BVerfG profitiert und eine Neuberechnung der Rente zu seinen Gunsten erforderlich ist, angemessen, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen in vollem Umfang aufzuerlegen. Dies hat der erkennende Senat bereits mit dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 20. Oktober 2008 (L 13 R 4492/08 AK-A - nicht veröffentlicht) entschieden; an dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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