Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AY 7445/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 5899/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgemäß erhobene Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da das Begehren, der Antragstellerin "bis auf Weiteres Leistungen entsprechend SGB II in ungekürzter Höhe auszuzahlen", keinen abgegrenzten Zeitraum betrifft. Sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG als richtige Rechtsschutzform angesehen. Die für den streitbefangenen Zeitraum seit der Antragstellung (7. November 2008) ergangenen Bewilligungsbescheide regelten keine Leistungsgewährung auf unbestimmte Zeit, sondern nur für den jeweiligen ausdrücklich genannten Monat. Soweit ein schriftlicher Bescheid nicht erging, fiel die Bewilligung mit der Auszahlung der Leistung zusammen. Dem Begehren der Antragstellerin wird daher durch eine (reine) Anfechtung der Bewilligungsentscheidungen nicht Rechnung getragen. Vielmehr macht die Antragstellerin einen weiter gehenden Leistungsanspruch geltend, welcher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verfolgen ist.
Einer Beiladung des Trägers der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nach § 75 Abs. 5 SGG im Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, da die Antragsgegnerin ihren Anspruch auf Leistungen "entsprechend SGB II" ausweislich der Beschwerdeschrift - weiterhin - ausdrücklich und ausschließlich gegen die Antragsgegnerin als zuständigen Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) richtet. Eine Verpflichtung des SGB II-Trägers nach Beiladung scheidet daher aus.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.)
Hiervon ausgehend besteht ein Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin auf die begehrten "Leistungen entsprechend SGB II" aus den vom SG genannten Gründen, auf die verwiesen wird, nicht. Abgesehen von der sachlichen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen scheitert die Leistungsberechtigung der Antragstellerin nach dem SGB II auch daran, dass sie - seit dem 16. Juni 2006 - (Grund-)Leistungen nach dem AsylbLG bezieht und damit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II vom Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. An dieser Leistungsberechtigung hat sich dadurch nichts geändert, dass die Antragstellerin, die zuvor eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) innehatte, seit 29. Dezember 2008 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist. Denn sie unterfällt damit weiterhin dem in § 1 AsylbLG genannten Personenkreis (vgl. § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AsylbLG). Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber Leistungsempfänger nach dem AsylbLG von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen hat (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 24/07 R -, bislang nur als Medieninformation Nr. 54/08 vorliegend).
Ist die Antragstellerin somit auf die Leistungen nach dem AsylbLG verwiesen, so kann sie nach diesem Gesetz keine Leistungen in einer dem SGB II entsprechenden Leistungshöhe verlangen. Da sie noch keine 48 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hat, kommt die Gewährung sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht in Betracht. Was die der Antragstellerin zustehenden Grundleistungen nach § 3 AsylbLG anbelangt, so liegen diese zwar deutlich - für das Jahr 2007 in Höhe von ca. 35 % - unter den Regelsätzen des SGB XII bzw. den Regelleistungen nach dem SGB II. Hieraus folgt allerdings nicht deren Verfassungswidrigkeit. Hierzu hat bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, der Umstand, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (in der Regel) geringer ausfielen als vergleichbare Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz/SGB XII, rechtfertige nicht die Annahme, der Gesetzgeber sichere mit den Leistungen nach dem AsylbLG nicht das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum (BVerwG Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18). Es steht im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers, für Ausländer mit ungesichertem Aufenthaltsstatus ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zu entwickeln und dabei auch Regelungen über die Gewährung von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen, was mit dem AsylbLG geschehen ist. Insbesondere ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland (BVerfGE 116, 229 ff.) oder dem Vorbezug abgesenkter Leistungen für einen bestimmten Zeitraum abhängig zu machen (so auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - (juris)). Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass eine Anpassung der Leistungshöhe seit Inkrafttreten des AsylbLG im Jahre 1993 nicht stattgefunden hat. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Neufestsetzung der Leistungen für den in § 3 Abs. 1 AsylbLG genannten Bedarf nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG besteht jedoch ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG genannten Beurteilungsverantwortlichen. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass diese ihrer Beurteilungsverantwortlichkeit nachgekommen sind (ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Juli 2008 - L 20 AY 20/08 - (juris); vgl. aber Hohm, AsylbLG, § 3 Rn. 94). Konkrete Umstände, die die Leistungsgewährung im konkreten Fall der Antragstellerin als nicht ausreichend zur Sicherung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestsicherung erscheinen ließen, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6)
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgemäß erhobene Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da das Begehren, der Antragstellerin "bis auf Weiteres Leistungen entsprechend SGB II in ungekürzter Höhe auszuzahlen", keinen abgegrenzten Zeitraum betrifft. Sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG als richtige Rechtsschutzform angesehen. Die für den streitbefangenen Zeitraum seit der Antragstellung (7. November 2008) ergangenen Bewilligungsbescheide regelten keine Leistungsgewährung auf unbestimmte Zeit, sondern nur für den jeweiligen ausdrücklich genannten Monat. Soweit ein schriftlicher Bescheid nicht erging, fiel die Bewilligung mit der Auszahlung der Leistung zusammen. Dem Begehren der Antragstellerin wird daher durch eine (reine) Anfechtung der Bewilligungsentscheidungen nicht Rechnung getragen. Vielmehr macht die Antragstellerin einen weiter gehenden Leistungsanspruch geltend, welcher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verfolgen ist.
Einer Beiladung des Trägers der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nach § 75 Abs. 5 SGG im Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, da die Antragsgegnerin ihren Anspruch auf Leistungen "entsprechend SGB II" ausweislich der Beschwerdeschrift - weiterhin - ausdrücklich und ausschließlich gegen die Antragsgegnerin als zuständigen Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) richtet. Eine Verpflichtung des SGB II-Trägers nach Beiladung scheidet daher aus.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.)
Hiervon ausgehend besteht ein Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin auf die begehrten "Leistungen entsprechend SGB II" aus den vom SG genannten Gründen, auf die verwiesen wird, nicht. Abgesehen von der sachlichen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen scheitert die Leistungsberechtigung der Antragstellerin nach dem SGB II auch daran, dass sie - seit dem 16. Juni 2006 - (Grund-)Leistungen nach dem AsylbLG bezieht und damit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II vom Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. An dieser Leistungsberechtigung hat sich dadurch nichts geändert, dass die Antragstellerin, die zuvor eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) innehatte, seit 29. Dezember 2008 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist. Denn sie unterfällt damit weiterhin dem in § 1 AsylbLG genannten Personenkreis (vgl. § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AsylbLG). Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber Leistungsempfänger nach dem AsylbLG von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen hat (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 24/07 R -, bislang nur als Medieninformation Nr. 54/08 vorliegend).
Ist die Antragstellerin somit auf die Leistungen nach dem AsylbLG verwiesen, so kann sie nach diesem Gesetz keine Leistungen in einer dem SGB II entsprechenden Leistungshöhe verlangen. Da sie noch keine 48 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hat, kommt die Gewährung sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht in Betracht. Was die der Antragstellerin zustehenden Grundleistungen nach § 3 AsylbLG anbelangt, so liegen diese zwar deutlich - für das Jahr 2007 in Höhe von ca. 35 % - unter den Regelsätzen des SGB XII bzw. den Regelleistungen nach dem SGB II. Hieraus folgt allerdings nicht deren Verfassungswidrigkeit. Hierzu hat bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, der Umstand, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (in der Regel) geringer ausfielen als vergleichbare Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz/SGB XII, rechtfertige nicht die Annahme, der Gesetzgeber sichere mit den Leistungen nach dem AsylbLG nicht das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum (BVerwG Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18). Es steht im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers, für Ausländer mit ungesichertem Aufenthaltsstatus ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zu entwickeln und dabei auch Regelungen über die Gewährung von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen, was mit dem AsylbLG geschehen ist. Insbesondere ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland (BVerfGE 116, 229 ff.) oder dem Vorbezug abgesenkter Leistungen für einen bestimmten Zeitraum abhängig zu machen (so auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - (juris)). Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass eine Anpassung der Leistungshöhe seit Inkrafttreten des AsylbLG im Jahre 1993 nicht stattgefunden hat. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Neufestsetzung der Leistungen für den in § 3 Abs. 1 AsylbLG genannten Bedarf nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG besteht jedoch ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG genannten Beurteilungsverantwortlichen. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass diese ihrer Beurteilungsverantwortlichkeit nachgekommen sind (ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Juli 2008 - L 20 AY 20/08 - (juris); vgl. aber Hohm, AsylbLG, § 3 Rn. 94). Konkrete Umstände, die die Leistungsgewährung im konkreten Fall der Antragstellerin als nicht ausreichend zur Sicherung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestsicherung erscheinen ließen, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6)
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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